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Beschluss

4 A 2385/14.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0802.4A2385.14A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.      aus C1.    wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20.10.2014 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. aus C1. wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20.10.2014 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung des Klägers aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.2.2017 – 4 A 685/14.A –, juris, Rn. 3 f., m. w. N. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die aufgeworfene Frage, ob einem an einer Diabetes mellitus Typ 2 erkrankten kongolesischen Staatsangehörigen bei Rückkehr in die DR Kongo wegen der dort nicht finanzierbaren Behandlungs- und Finanzierungsmöglichkeit von Medikamenten eine akute Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Der Kläger legt die grundsätzliche Bedeutung bzw. die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage im Streitfall nicht schlüssig dar. Das Verwaltungsgericht hat die Klage nicht nur deshalb abgewiesen, weil es angenommen hat, die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor. Darüber hinaus ist das abweisende Urteil selbständig tragend auch darauf gestützt, dass der Antrag des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der früheren Entscheidung zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG (heute § 60 Abs. 7 AufenthG) verspätet, nämlich außerhalb der Dreimonatsfrist nach § 71 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 3 Sätze 1 und 2 VwVfG, gestellt worden ist. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, im Rahmen der trotz Fristversäumnis bestehenden Möglichkeit, das Verfahren im Ermessenswege nach § 51 Abs. 5 VwVfG wiederaufzugreifen, habe aus den im Beschluss vom 13.10.2014 dargestellten Gründen keine Ermessensreduzierung auf Null bestanden. In diesem Beschluss hatte das Verwaltungsgericht ausgeführt, unabhängig von der Tragfähigkeit der Annahme des Bundesamts, dass die materiellen Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen, sei das Wiederaufgreifen nicht die einzig richtige Entscheidung. Das gelte umso mehr, als die hier zur Entscheidung anstehende Fragestellung betreffend das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für einen aus familiären Gründen ohnehin seit längerem und auf unabsehbare Zeit geduldeten Ausländer, dessen Abschiebung nicht anstehe, ein deutlich geringeres Gewicht habe, als beispielsweise bei der in einer anderen Entscheidung (VG Köln, Beschluss vom 20.12.2000 ‒ 5 L 2183/00.A ‒) zu beurteilenden Problematik, bei der es um die konkret anstehende drohende Abschiebung eines Ausländers in die Demokratische Republik Kongo gegangen sei. Ist eine Entscheidung in dieser Weise selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.9.2017 – 4 A 1149/17.A –, juris, Rn. 5 f., m. w. N. Das ist hier nicht der Fall. Insbesondere hat der Kläger nicht dargelegt, dass sich die von ihm aufgeworfene Frage, die auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG eines zurückkehrenden an einer Diabetes mellitus Typ 2 erkrankten kongolesischen Staatsangehörigen abstellt, trotz der vom Verwaltungsgericht angenommenen verspäteten Folgeantragstellung entscheidungserheblich stellt. Dies lässt sich der Antragsbegründung auch nicht sinngemäß entnehmen. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass das Bundesamt gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat, ob die bestandskräftige frühere Entscheidung zu § 53 AuslG zurückgenommen oder widerrufen wird, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ‒ wovon das Verwaltungsgericht hier ausgegangen ist ‒ nicht vorliegen. Eine Entscheidung zu Gunsten des Ausländers ist in einem solchen Fall aber nur dann geboten, wenn ein Festhalten an der bestandskräftigen negativen Entscheidung zu § 53 AuslG zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde und das Ermessen der Behörde deshalb auf Null reduziert ist. Dies kommt in Betracht, wenn der Ausländer bei einer Abschiebung einer extremen individuellen Gefahrensituation – der Schwere nach vergleichbar einer extremen allgemeinen Gefahrensituation im Sinne der Rechtsprechung zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bzw. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ‒ ausgesetzt würde und das Absehen von einer Abschiebung daher verfassungsrechtlich zwingend geboten ist. Von einer solchen Ermessensreduzierung kann grundsätzlich nur bei einer Gefährdung mit dieser besonderen Intensität ausgegangen werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2004 ‒ 1 C 15.03 ‒, BVerwGE 122, 103 = juris, Rn. 12 f., 16, m. w. N., und vom 7.9.1999 ‒ 1 C 6.99 ‒, NVwZ 2000, 204 = juris, Rn. 17. Gemessen daran kann der Kläger Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm unabhängig von der versäumten Wiederaufgreifensfrist Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde". Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Vgl. BVerwG, Urteile vom 8.9.2011 ‒ 10 C 14.10 ‒, BVerwGE 140, 319 = juris, Rn. 22 f., und vom 17.10.2006 ‒ 1 C 18.05 ‒, BVerwGE 127, 33 = juris, Rn. 16, jeweils zur verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei Fehlen einer ausländerpolitischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 AufenthG. Selbst bei einer derartigen extremen individuellen Gefährdung hat das Bundesamt ein nicht auf Null reduziertes Ermessen, ob es ein bestandskräftig abgeschlossenes Verfahren zu § 53 AuslG wieder aufgreift, solange für den Schutzsuchenden ansonsten keine verfassungswidrige Schutzlücke besteht, etwa weil eine Abschiebung des Ausländers aufgrund der Erlasslage oder wegen vorrangigen unionsrechtlichen Schutzes nicht aktuell ansteht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2004 ‒ 1 C 15.03 ‒, BVerwGE 122, 103 = juris, Rn. 17, und vom 8.9.2011 ‒ 10 C 14.10 ‒, BVerwGE 140, 319 = juris, Rn. 20. Ausgehend davon stellt sich die vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage bei der nicht mit Zulassungsgründen in Frage gestellten Versäumung der Wiederaufgreifensfrist weder unter dem Gesichtspunkt des entscheidungserheblichen Gefahrenmaßstabs der extremen individuellen Gefahrensituation, die mit hoher und nicht lediglich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen muss, noch unter dem vom Verwaltungsgericht in den Blick genommenen Aspekt der seit längerem und auf unabsehbare Zeit bestehenden ausländerrechtlichen Duldung des Klägers aus familiären Gründen, auf die die Antragsbegründung gleichfalls nicht weiter eingeht. Der Hinweis des Klägers auf das Urteil des VG Köln vom 8.4.2014 ‒ 5 K 939/11.A ‒, in dem bei Diabetes mellitus Typ 2 ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in unmittelbarer Anwendung angenommen worden ist, führt vor diesem Hintergrund nicht weiter. Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht ‒ zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung ‒ besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.2010 ‒ 5 B 21.09 u. a. ‒, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 61 = juris, Rn. 18, m. w. N. Nach diesem Maßstab sind die Voraussetzungen für einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch eine unzulässige Überraschungsentscheidung hier nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung nicht auf einen bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung nicht mit den Beteiligten erörterten und für sie nicht erkennbaren rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt, mit dem sie nicht rechnen mussten. Wie ausgeführt ist das angegriffene Urteil bereits eigenständig tragend damit begründet, dass der Kläger die Frist für das Wiederaufgreifen des Verfahrens versäumt hat und eine Ermessensreduzierung zum Wiederaufgreifen schon mit Blick auf die Duldung des Klägers aus familiären Gründen nicht besteht. Mit dieser Begründung musste der Kläger angesichts der Begründung im Ablehnungsbescheid vom 5.6.2013 und in dem Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des VG Köln vom 13.10.2014 rechnen, worauf die Urteilsbegründung ausdrücklich Bezug nimmt. Ob die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei nicht ersichtlich, dass es dem Kläger schlechthin nicht möglich sei, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, mit der er die Kosten seiner Behandlung finanzieren könne, mit Blick auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8.4.2014 ‒ 5 K 939/11.A ‒ überraschend war, kann deshalb auf sich beruhen. Sofern der Kläger nicht mehr aus familiären Gründen geduldet werden sollte, wäre dies in diesem Verfahren nicht berücksichtigungsfähig. Dem Kläger stünde dann jedoch frei, diese neuen Erkenntnisse im Rahmen eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens geltend zu machen, sofern er zugleich Umstände anführen könnte, die die Annahme rechtfertigten, ihm drohe bei einer Rückkehr in die D. R. Kongo aus gesundheitlichen Gründen eine extreme individuelle Gefahrensituation, weshalb eine Ermessensreduzierung auf Null bezogen auf ein Wiederaufgreifen trotz Fristversäumnis vorliege. Zum Beginn der Dreimonatsfrist (§ 51 Abs. 3 VwVfG) vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.2008 – 10 C 25.07 –, NVwZ 2009, 595, = juris, Rn. 13 f. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.