Beschluss
15 A 1869/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0813.15A1869.17.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 365.385,74 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 365.385,74 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch ergeben sie besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) oder deren grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.). Ebenso wenig ergibt sich aus ihnen eine zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO führende Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, auf der das Urteil beruht (4.). Auch einen der Beurteilung des beschließenden Gerichts unterliegenden Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), legt die Klägerin nicht dar (5.). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Januar 2017 ‑ 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19, und vom 9. Juni 2016 ‑ 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 16, jeweils mit weiteren Nachweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 23. Juni 2015 aufzuheben, im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu einem Kanalanschlussbeitrag für den Anschluss an die Trennkanalisation in der P. -M. -Straße sei § 8 KAG NRW in Verbindung mit den Regelungen der Beitragssatzung der Beklagten vom 23. Oktober 1996, in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 23. November 1999, zur Entwässerungssatzung vom 21. Dezember 1981 (im Folgenden: BS). Die Beklagte habe zutreffend die Fläche des gesamten Buchgrundstücks Gemarkung Q. , Flur 1, Flurstück 89, von 27.339 m² als beitragspflichtige Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Eine Verkleinerung der einheitlich durch die Recyclinganlage genutzten Buchgrundstücksfläche mit Blick auf die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 95 als Umrandung festgesetzte Grünfläche sei nicht geboten. Der Faktor zur Berücksichtigung des Maßes der baulichen Nutzung von 175 % der beitragspflichtigen Fläche für eine dreigeschossige Bebaubarkeit zuzüglich eines Artzuschlages von 100 % für industrielle Nutzung sei jedenfalls nicht zu hoch angesetzt. Die Verteilungsregelung des § 3.2.3 BS stelle einen wirksamen Verteilungsmaßstab dar. Für den Maßzuschlag komme es nicht auf die Geschossigkeit der Gebäude/Bauwerke auf einzelnen Grundstücksteilen an, sondern durch die Anknüpfung in § 3.2.1 BS an die Grundstücksfläche bzw. den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff auf die Geschossigkeit auf dem Grundstück insgesamt, so dass das Gebäude/Bauwerk mit der höchsten zulässigen (oder vorhandenen) Geschossigkeit auf dem Grundstück für den Maßzuschlag hinsichtlich des gesamten Grundstücks entscheidend sei. Diese Satzungskonzeption und entsprechende Einzelfallanwendung seien rechtlich unbedenklich. Die Beklagte habe zu Recht auf die so modifizierte Grundstücksfläche gemäߧ 3.5 a) BS den vollen Anschlussbeitrag von 4,86 € pro qm für einen Vollanschluss an die Schmutz- und Niederschlagswasserkanalisation erhoben. Die von der Klägerin dagegen erhobenen Rügen haben keinen Erfolg. a) Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Frage der Wirksamkeit der Beitragssatzung der Beklagten auseinandergesetzt. Es hat im Anschluss an die Subsumtion unter § 3.2 BS festgestellt, dass gegen die Satzungskonzeption keine Bedenken bestehen (vgl. Urteilsabdruck S. 13, 2. Absatz). Auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens ist hiergegen nichts zu erinnern. Maßstab für den Anschlussbeitrag ist die Grundstücksfläche (§ 3.1 Satz 1 BS). Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der Grundstücke nach Maß und Art berücksichtigt (§ 3.1 Satz 2 BS). Gemäß § 3.2.1 BS wird zur Ermittlung des Maßes der baulichen Nutzung die Grundstücksfläche entsprechend der Ausnutzbarkeit mit einem Vomhundertsatz vervielfältigt, der im Einzelnen beträgt: bei eingeschossiger Bebaubarkeit 125 v. H., bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 150 v. H., bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 175 v. H., bei viergeschossiger Bebaubarkeit 195 v. H., bei fünfgeschossiger Bebaubarkeit 215 v. H., bei sechsgeschossiger und höherer Bebaubarkeit 230 v. H. Als zulässige Zahl der Geschosse gilt nach § 3.2.2 Satz 1 BS die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur Grundflächen- und Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 2,8, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden (§ 3.2.2 Satz 2 BS). Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl zugelassen oder vorhanden und geduldet, so ist diese zugrunde zu legen (§ 3.2.2 Satz 3 BS). Nach § 3.2.2 Satz 4 BS ist in unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die Geschoss- noch Grundflächen- und Baumassenzahl festsetzt, (a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen, (b) bei unbebauten, aber noch bebaubaren Grundstücken, die Zahl der auf den benachbarten Grundstücken überwiegend vorhandenen Geschosse maßgebend. Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, wird gemäß § 3.2.3 Satz 1 BS je angefangene 2,80 m Höhe des Bauwerks ein Vollgeschoss gerechnet. Schornsteine, Kirchtürme, Aussichtstürme etc., die im Zusammenhang mit einem weiteren Bauwerk auf dem Grundstück stehen, bleiben unberücksichtigt (§ 3.2.3 Satz 2 BS). Diese Bestimmungen stehen entgegen der Auffassung der Klägerin mit höherrangigem Recht in Einklang. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG fordert, dass wesentlich Gleiches nicht willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches nicht willkürlich gleich behandelt werden darf. Er führt - in Verbindung mit dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz der Praktikabilität - dazu, dass die vom Satzungsgeber getroffene Regelung nicht daraufhin zu prüfen ist, ob er jeweils die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat. Eine Ungleichbehandlung ist dann gerechtfertigt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund für diese finden lässt, wobei auch der Gesichtspunkt der Praktikabilität ein Rechtfertigungsgrund sein kann. Im Hinblick auf eine als rechtswidrig gerügte Gleichbehandlung kommt es allein darauf an, ob zwischen den beiden Gruppen gleichbehandelter Fälle Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht vorliegen, dass die gleichartige Behandlung nicht mehr zu rechtfertigen wäre. Vgl. aus der beitragsrechtlichen Senatsrechtsprechung: OVG NRW, Urteil vom 7. Februar 2006 - 15 A 3734/03 -, juris Rn. 38, Beschlüsse vom 17. März 2005 - 15 A 809/03 -, juris Rn. 4, und vom 2. März 2004 - 15 A 1151/02 -, juris Rn. 53, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 15 A 890/90 -, juris Rn. 2 ff., mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts. Dem bundesverfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot entspricht landesrechtlich § 8 Abs. 6 Satz 2 KAG NRW, wonach Gruppen von Beitragspflichtigen mit annähernd gleichen Vorteilen zusammengefasst werden können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 15 A 890/90 -, juris Rn. 6. Der Gesetzgeber hat durch den Begriff „annähernd“ deutlich gemacht, dass keine völlige Vorteilsgleichheit für eine gleiche Beitragspflicht erforderlich ist, sondern dass es angesichts der im Abgabenrecht unerlässlichen Typisierung, Pauschalierung und der notwendigen Praktikabilität ausreicht, wenn die gleichbehandelten Gruppen im Wesentlichen gleichgelagert sind, also keine willkürliche Gleichbehandlung wesentlich ungleich gelagerter Gruppen stattfindet. Dem Satzungsgeber steht ein weites Ermessen für die Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen zu, die nur auf die Einhaltung der Grenzen des sachlich Vertretbaren überprüft werden können. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. März 2005 - 15 A 636/03 -, juris Rn. 19, und vom 24. Oktober 1995- 15 A 890/90 -, juris Rn. 8 f. Der Satzungsgeber ist nicht verpflichtet, jedweden Fall normativ zu erfassen. Er darf sich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten durch Spezialregelungen Rechnung zu tragen. Der Gleichheitssatz fordert nicht eine immer mehr individualisierende und spezialisierende Normgebung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2005- 15 A 809/03 -, juris Rn. 25. Innerhalb des so gesetzten Rechtsrahmens ist der Beitrag nach den Vorteilen zu bemessen (§ 8 Abs. 6 Satz 1 KAG NRW). Danach ist es etwa zulässig, das Maß der baulichen Nutzung als Indiz für den wirtschaftlichen Vorteil bei der Verteilung zu berücksichtigen und als Maßstab dafür die Geschossigkeit zu wählen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 7. Februar 2006- 15 A 3734/03 -, juris Rn. 36, und vom 15. März 2005 - 15 A 636/03 -, juris Rn. 19, Beschluss vom 29. August 2000 - 15 A 4178/00 -, juris Rn. 2. Des Weiteren ist es dabei erlaubt, den Beitragsmaßstab der zulässigen Bebaubarkeit nach (Voll-)Geschossen auf die gesamte Grundstücksfläche zu beziehen. Es ist nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht, wie die Klägerin postuliert, rechtlich geboten, die Maßstabsregelung in der Beitragssatzung zusätzlich für den Fall auszudifferenzieren, dass das zulässige Maß der baulichen Nutzung für Teile eines Grundstücks aufgrund von § 16 Abs. 5 BauNVO unterschiedlich festgesetzt ist. Der Satzungsgeber ist lediglich gehalten, im Rahmen des sachlich Vertretbaren eine annähernde Vorteilsgleichheit herzustellen, wobei es ihm gestattet ist, zu typisieren und zu pauschalieren. Diesen Vorgaben werden §§ 3.2.1 ff. BS gerecht. Eine weitergehende exakte Erfassung des Gebrauchsvorteils einzelner Grundstücke nach dem zulässigen (oder verwirklichten) Maß der Nutzung dieses Grundstücks ist schon nicht möglich, weil sich Nutzungsmaß und Intensität der Inanspruchnahmemöglichkeit nicht proportional zueinander verhalten (müssen). Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 25. September 2007- 6 B 05.3018 -, juris Rn. 20; in der Sache genauso, wie schon vom Verwaltungsgericht zitiert, BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1986 - 8 C 9.86 -, juris Rn. 36 f.; OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, juris Rn. 87, Beschluss vom 25. Februar 2000 - 15 A 3495/96 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks. Vielmehr ist die jeweils höchstzulässige Bebaubarkeit nach (Voll-)Geschossen unabhängig von etwaigen Binnendifferenzierungen des Maßes der baulichen Nutzung auf einem Grundstück ein brauchbarer, sachlich vertretbarer Indikator für das dem Grundstück innewohnende Nutzungspotential. Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass nach § 3.2.2 Satz 1 BS als zulässige Zahl der Geschosse die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse gilt. Der Begriff „höchstzulässig“ setzt eben nicht eine einheitlich für die gesamte überbaubare Grundstücksfläche erlaubte Geschosszahl voraus. Er nimmt - auch für den Fall im Bebauungsplan „gestaffelter“ Geschosszahlen - auf die höchste Geschosszahl Bezug. So zu einem vergleichbaren Fall OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2017 - 15 A 705/15 -, juris Rn. 10 (zum Erschließungsbeitragsrecht unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1986- 8 C 9.86 -, juris Rn. 36); Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 2. Ordner, Loseblatt, Stand März 2018, § 8 Rn. 452. Daraus folgt zugleich, dass der klägerseits geltend gemachte Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW nicht vorliegt. Nach dieser Bestimmung muss die Satzung den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben. Mit dieser Vorgabe gehen §§ 3.2.1 ff. BS konform. Sie beinhalten einen vollständigen Beitragsmaßstab und lassen keine Erhebungstatbestände absehbar ungeregelt. Der von der Klägerin ins Feld geführte Fall abgestufter Maßfestsetzungen gemäß § 16 Abs. 5 BauNVO ist durch § 3.2.2 Satz 1 BS geregelt. Die Bedeutung der Vorschrift erschöpft sich nicht darin festzulegen, dass nur Vollgeschosse beitragsrelevant sein sollen. Vgl. dazu nochmals OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2017 - 15 A 705/15 -, juris Rn. 10; Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 2. Ordner, Loseblatt, Stand März 2018, § 8 Rn. 452. Im Übrigen lässt sich die höchstzulässige Bebaubarkeit nach (Voll-)Geschossen mit Hilfe von § 3.2.2 Sätze 2 ff., § 3.2.3 BS ermitteln. Aus dem im Zulassungsantrag angeführten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. September 2011 - OVG 9 N 62/11 -, juris Rn. 9 ff., ergibt sich nichts Abweichendes. Im dort entschiedenen Fall wurde eine Abwasserbeitragssatzung als unwirksam angesehen, weil sie zwar einen aus Grundstücksfläche und Anzahl der Vollgeschosse kombinierten Vollgeschossmaßstab verwendete, aber keine hinreichenden Maßstabsbestimmungen enthielt, wie die Anzahl der Vollgeschosse zu ermitteln ist, wenn ein Bebauungsplan nur die zulässige Höhe der baulichen Anlagen oder die Geschossfläche(nzahl) bzw. Grundfläche(nzahl) festsetzt. Damit betrifft der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg eine andere Fallgestaltung als die vorliegende. Entsprechendes gilt für das von der Klägerin zitierte Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Sachsen-Anhalt vom 6. Dezember 2001 - 1 L 312/01 -, jurisRn. 20. Auch dort findet sich keine entscheidungsrelevant divergierende Aussage; insbesondere ergibt sich aus dem Urteil nicht, dass das Gericht eine satzungsrechtliche Binnendifferenzierung für Grundstücksteile mit unterschiedlicher Geschossigkeit für erforderlich hält. b) Das Verwaltungsgericht hat der Beitragsberechnung in nicht zu beanstandender Weise die gesamte Fläche des Grundstücks Gemarkung Q. , Flur 1, Flurstück 89, einschließlich der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 95 der Beklagten am Rand des Plangebiets festgesetzten Grünflächen (Pflanzstreifen) zugrunde gelegt. Gemäß § 3.1.1 BS gilt als Grundstücksfläche bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche oder sonstige Nutzungsfestsetzung bezieht; über die Grenzen des Bebauungsplans hinausgehende Grundstücksteile bleiben unberücksichtigt. Im Hintergrund dieser Vorschrift steht, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, der auch im Kanalanschlussbeitragsrecht maßgebliche - und von § 2 Abs. 1 BS aufgegriffene - wirtschaftliche Grundstücksbegriff. Für die Feststellung, was das der Beitragspflicht unterliegende Grundstück im Sinne des § 8 KAG NRW ist, ist von diesem wirtschaftlichen Grundstücksbegriff auszugehen. Danach ist Grundstück die wirtschaftliche Einheit, also jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und selbständig an die Anlage angeschlossen werden kann. Ausgangspunkt ist das Buchgrundstück, weil in der Mehrzahl der Fälle Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten sind. Erst davon ausgehend ist zu prüfen, ob das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit vergrößert oder verkleinert werden muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2009 - 15 A 2133/09 -, juris Rn. 2, Urteil vom 24. Juni 2008 - 15 A 4329/05 -, juris Rn. 22, Beschluss vom 11. April 2007 - 15 A 4358/06 -, juris Rn. 1. Die Beantwortung der Frage, ob es sich bei einem Buchgrundstück um eine wirtschaftliche Einheit oder um mehrere handelt, beurteilt sich nicht nach der tatsächlichen, sondern nach der zulässigen Nutzung des Grundstücks. Sie hängt von den tatsächlichen Umständen wie Lage, Zuschnitt und Größe des Grundstücks und von rechtlichen Gesichtspunkten wie der Zuordnung des Grundstücks zu einem bestimmten Baugebiet und den dafür festgesetzten Bezugsgrößen für Maß und Art der baulichen Nutzung ab. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Januar 2008- 15 B 158/08 -, juris Rn. 4, vom 11. April 2007 - 15 A 4358/06 -, juris Rn. 6, und vom 5. November 2002- 15 A 4060/02 -, juris Rn. 6. Erst Baubeschränkungen, die das Maß der baulichen Nutzung so erheblich einschränken, dass die bebaubare Fläche auf einen kleinen Teil des Grundstücks beschränkt wird, der wesentlich geringer als zum Beispiel das durch die Grundflächenzahl zugelassene Nutzungsmaß ist, können die Bildung einer wirtschaftlichen Einheit erzwingen in einen Teil, soweit das Grundstück baulich nutzbar ist, und in einen nicht zu berücksichtigenden Grundstücksteil. Denn es ist der Regelfall, dass ein Baugrundstück nicht vollständig überbaut werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Dezember 2009 - 15 A 2133/09 -, juris Rn. 8 ff. (unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss von 29. November 1994- 8 B 171.94 -, juris Rn. 3), und vom 18. November 2008 - 15 B 1622/08 -, juris Rn. 14, Urteile vom 24. Juni 2008 - 15 A 4328/05 -, juris Rn. 29, und vom 25. September 2001 - 15 A 3850/99 -, juris Rn. 20. Ansonsten ist es nicht geboten, wegen des Umstands, dass das Grundstück infolge einer Festsetzung im Bebauungsplan nicht vollständig überbaut werden kann, der Berechnung des Beitrags weniger als die gesamte Grundstücksfläche zugrunde zu legen. Gemäß § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG NRW sind die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2002- 15 A 4060/02 -, juris Rn. 13. Gemessen an diesen Maßstäben stellt die gesamte Fläche des Flurstücks 89 die Beitragsbemessungsgrundlage dar. Sie ist nicht um die im Bebauungsplan festgesetzten Grünflächen (Pflanzstreifen) zu verkleinern. Diese nehmen lediglich einen im Verhältnis zur Gesamtfläche untergeordneten Teil im Randbereich des Grundstücks ein und schränken dessen bauliche Ausnutzbarkeit nicht erheblich ein. Unbeschadet dessen scheidet der von der Klägerin vorgeschlagene Rückgriff auf die Wendung „entsprechend der Ausnutzbarkeit“ in § 3.2.1 BS aus, weil diese sich nach der Systematik der Beitragssatzung der Beklagten nicht auf die im Ausgangspunkt zugrunde zu legende Grundstücksfläche bezieht, sondern auf die Ausnutzbarkeit dieser Grundstücksfläche im Rahmen der baurechtlich zulässigen Geschossigkeit. c) Die Klägerin stellt die vom Verwaltungsgericht mit Blick auf die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 95 festgesetzte höchstzulässige Höhe von 18 m im Bereich der Siloanlagen angenommene Faktorbemessung für das Maß der baulichen Nutzung jedenfalls in Höhe von 175 v. H. gemäß § 3.2.1 c), § 3.2.3 BS nicht durchgreifend in Frage. Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden gemäß dem oben bereits zitierten § 3.2.3 Satz 1 BS je angefangene 2,80 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet. Schornsteine, Kirchtürme, Aussichtstürme etc., die im Zusammenhang mit einem weiteren Bauwerk auf dem Grundstück stehen, bleiben unberücksichtigt (§ 3.2.3 Satz 2 BS). Diese Vorschrift kann nur da eingreifen, wo eine besondere architektonische Gestaltung eines Gebäudes die Feststellbarkeit seiner Geschossigkeit und damit den beitragsrechtlich relevanten Umstand einer intensiveren Nutzung durch Vergrößerung der Nutzfläche infolge übereinandergesetzter Räume verhindert. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, juris Rn. 82. Daneben kommt eine Anwendung auch in Betracht, wenn es sich bei dem Bauwerk weniger um ein Gebäude handelt, das in einer Ebene oder mehreren genutzt wird, sondern mehr um ein technisches Gerät, das umhüllt ist. Dadurch werden Besonderheiten von Gebäuden berücksichtigt, die betriebstechnisch bedingt über eine überdurchschnittliche Raumhöhe verfügen. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001- 15 A 465/99 -, juris Rn. 84; Bay. VGH, Urteil vom 18. Mai 1992 - 6 B 87.01614 -, KStZ 1992, 197. Hiervon ausgehend weckt die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Anwendung von § 3.2.3 BS durch das Verwaltungsgericht. Das Silo, das die Klägerin in der Zulassungsbegründung beschreibt, ist ein Bauwerk mit Besonderheiten im Sinne von § 3.2.3 Satz 1 BS, welches betriebstechnisch bedingt, aufgrund seiner spezifischen technischen Nutzung eine überdurchschnittliche Raumhöhe aufweist und solchermaßen aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen nicht angemessen vorteilsrelevant erfasst wird, wenn es als nur eingeschossig qualifiziert würde. Das Silo gleicht auch nach dem Zulassungsvorbringen eher einem technischen Gerät, das - ohne diesen Begriff im gegebenen Zusammenhang überstrapazieren zu müssen - § 3.2.3 Satz 1 BS unterfällt. Es stellt einen Großspeicher dar, in dem auf das Betriebsgelände der Klägerin mit Transportern gelieferter Zement gelagert wird. Auch wenn der Zement in dem Silo lediglich bis zur Wiederentnahme und Weiterverarbeitung aufbewahrt - und nicht maschinell oder sonstwie mittels technischer Vorkehrungen im Inneren des Silos bearbeitet - wird, handelt es sich bei dem Silo um eine in betriebliche Abläufe eingebundene betriebstechnische Einrichtung, die ihre Funktion allein durch ihre besondere Höhe erfüllen kann. Aufgrund dessen stellt das Silo ein Nutzungsmaß zur Verfügung, das in seiner Intensität ungeachtet des Fehlens von Zwischengeschossen mit einer bloß eingeschossigen Nutzbarkeit nicht angemessen abgebildet ist. Im Anschluss daran hat das Verwaltungsgericht zu Recht keinen Anwendungsfall des § 3.2.3 Satz 2 BS gesehen. Das Silo unterscheidet sich von den dort aufgezählten Schornsteinen und Kirchtürmen dadurch, dass es anders als diese nicht - wie die Norm es verlangt - im Zusammenhang mit einem weiteren (Haupt-)Bauwerk auf dem Grundstück steht, als dessen Nebeneinrichtung es erscheint. Die Eigenschaft als Annex zu einer bestimmten Hauptnutzung ist der Grund für die Ausnahme für Schornsteine und Kirchtürme nach § 3.2.3 Satz 2 BS, nicht der Umstand, in welchem Ausmaß diese Bauwerke ihrerseits durch ein technisches Innenleben geprägt sind. Von einem Aussichtsturm im Sinne von § 3.2.3 Satz 2 BS unterscheidet sich ein Silo dadurch, dass für die Nutzung eines Bauwerks als Aussichtsturm nicht dessen innerer Aufbau, dessen Zweckbestimmung und Funktionsweise, sondern allein dessen schiere Höhe wesentlich ist, von der aus die Umgebung betrachtet werden kann. Auf dieser Lesart basiert auch das vom Verwaltungsgericht zur Abgrenzung herangezogene Urteil des beschließenden Gerichts vom 25. Mai 1992 - 2 A 1646/90 -, juris Rn. 8 ff. Dort ging es um die Einordnung eines Kirchengebäudes, das trotz seiner beträchtlichen Höhe als eingeschossig zu klassifizieren war. Ausschlaggebend für diese Einschätzung war, dass das Kirchengebäude von den Besuchern tatsächlich nur in der Ebene des einen vorhandenen Geschosses benutzt wurde. Dies zeigt, dass diese Fallkonstellation mit der zur Entscheidung gestellten nicht zu vergleichen ist, sondern im Gegenteil wegen der erkennbaren Unterschiede des Nutzungsgrads der Bauwerke die Sichtweise des Verwaltungsgerichts stützt. Schließlich belastet es die Klägerin nicht, dass das Verwaltungsgericht für das vom Silo indizierte Maß der baulichen Nutzung nur einen Faktor von 175 v.H. und nicht den satzungsrechtlichen Höchstsatz von 230 v.H. in Ansatz gebracht hat. Denn die Beklagte hat bei Erlass des angefochtenen Bescheides für das Maß der baulichen Nutzung – aus Gründen, denen das Verwaltungsgericht nicht gefolgt ist – auf die Zahl der Vollgeschosse des Verwaltungsgebäudes und des Betriebsgebäudes (Werkstatt) abgestellt, die beide (jedenfalls) dreigeschossig sind und lediglich einen Faktor von 175 v.H. rechtfertigen. Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass der Beitragsbescheid auch dann nicht zu beanstanden ist, wenn man der Auffassung der Klägerin folgt, das Silo sei nach § 3.2.3 Satz 2 BS unberücksichtigt zu lassen. In diesem Fall greift jedenfalls § 3.2.2 Satz 4 Buchstabe a) BS, wonach in Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die Geschoss- noch die Grundflächen- und Baumassenzahl festsetzt, bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse maßgebend ist. Was den (rechtmäßigen) Bezug der danach tatsächlich vorhandenen Geschosszahlen auf die gesamte Grundstücksfläche anbelangt, ist auf die Ausführungen unter 1. a) zu verweisen. d) Die Klägerin legt nicht dar, dass die Erhebung des vollen Anschlussbeitrags von 4,86 € pro qm gemäß § 3.5 a) BS für einen Vollanschluss an die Schmutz- und Niederschlagswasserkanalisation fehlerhaft ist. Nach § 3.5 a) BS beträgt der Anschlussbeitrag 4,86 € pro qm der durch die Anrechnung der Zuschläge nach § 3.2 BS ermittelten modifizierten Grundstücksfläche. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist - wie sich auch aus den Ausführungen unter 1. a) bis c) ergibt - nicht ernstlich zweifelhaft. Die Klägerin trägt selbst vor, dass sie das gesamte auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser sowie das um den Anteil der Eigenverwendung verringerte Niederschlagswasser in die Kanalisation einleitet. Für eine Reduzierung des Anschlussbeitrags mit Blick auf die Menge des eigenverwendeten Niederschlagswassers bietet die Beitragssatzung keinen Ansatz. Demgegenüber ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass der richtige Verfahrensort für die Ermittlung eines etwaigen niedrigeren Kanalanschlussbeitrags das selbständige Erlassverfahren (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 b), Nr. 5 a) KAG NRW in Verbindung mit § 163 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 227 AO) ist, das vom Festsetzungsverfahren unabhängig durchzuführen ist. Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2005 - 15 A 809/03 -, juris Rn. 3; allgemein zum selbständigen Erlassverfahren: OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2018 - 15 B 1488/17 -, juris Rn. 25, Urteile vom 24. Juni 2008 - 15 A 4328/05 -, juris Rn. 39, vom 19. Februar 2008 - 15 A 2568/05 -, juris Rn. 47, vom 5. Oktober 2006 - 15 A 2922/04 -, juris Rn. 47, und vom 4. Dezember 2001 - 15 A 5566/99 -, juris Rn. 32. In diesem Verfahren ließe sich klären, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der festgesetzte Kanalanschlussbeitrag zugunsten der Klägerin zu reduzieren ist. 2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Ob eine Sache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, wird sich häufig schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergeben. Der Rechtsmittelführer genügt seiner Darlegungslast dann regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils. Nur soweit er die Schwierigkeiten des Falls darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, kann gefordert werden, dass er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darstellt und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel macht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 17. Sieht sich ein Gericht bei der Entscheidung über einen Berufungszulassungsantrag zu einer ins Einzelne gehenden Auslegung höchstrichterlicher Urteile und zu einer Auseinandersetzung mit abweichenden Auffassungen genötigt, so indiziert ein solcher Begründungsaufwand besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. September 2009- 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 21. Daran gemessen liegen die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht vor. Mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe die rechtliche Dimension ihres Vortrags zur Unwirksamkeit der Beitragssatzung verkannt, wiederholt die Klägerin der Sache nach ihre oben unter 1. a) behandelten Einwände. Wie dort ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht sich jedoch mit dieser Frage befasst und ist dabei zu einem zutreffenden Ergebnis gelangt. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ergibt sich ferner nicht aus dem Vortrag der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe hinsichtlich der Frage der Ermittlung des maßgeblichen Bemessungsfaktors einen erheblichen Begründungsaufwand betrieben. Die diesbezügliche Urteilsbegründung indiziert keine besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache. Das Verwaltungsgericht hat auf der Basis der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung mit den Satzungsbestimmungen der § 3.2.2, § 3.2.3 BS gearbeitet. Die dabei angestellten Subsumtionsschlüsse erweisen sich weder aus tatsächlicher noch aus rechtlicher Sicht als überdurchschnittlich schwierig bzw. aufwendig. Wie unter 1. c) dargestellt, ist im Übrigen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, das sich dabei auch mit dem Urteil des beschließenden Gerichts vom 25. Mai 1992 - 2 A 1646/90 -, juris, auseinandergesetzt hat, auch insofern nicht zu beanstanden. Entsprechendes gilt für das Zulassungsvorbringen zur Qualifizierung der Siloanlage. Dass die Klägerin die - wie gesagt - korrekte Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht teilt, deutet noch nicht auf besondere Schwierigkeiten der Rechtssache hin. 3. Die Berufung ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, „unter welchen Umständen ein Bauwerk noch als gegebenenfalls eingeschossig genutztes Gebäude zu werten ist bzw. eine Einordnung als „technisches Gerät“ zu erfolgen hat“, hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. In der unter 1. c) zitierten Senatsrechtsprechung ist geklärt, nach welchen Maßgaben eine Regelung wie diejenige des § 3.2.3 BS anzuwenden ist. Alles Weitere und die damit einhergehenden Abgrenzungsfragen betreffen den jeweiligen Einzelfall und sind einer verallgemeinernden Klärung nicht zugänglich. Einen weitergehenden Klärungsbedarf - etwa auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG - zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Dasselbe gilt für die außerdem von der Klägerin angesprochene Frage der „Abgrenzung bzw. … Feststellung von Gemeinsamkeiten gegenüber anderen Gebäuden, die in der vorliegend maßgeblichen Beitragssatzung der Beklagten ausdrücklich - aber nicht abschließend - als Ausnahmen angeführt werden.“ Im Übrigen würden sich beide Fragen in dem angestrebten Berufungsverfahren nicht stellen, weil alternativ auch auf die Geschossigkeit des Verwaltungs- und des Werkstattgebäudes abgestellt werden kann. 4. Die Klägerin legt den Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht dar. Hierzu muss ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte im Widerspruch steht. Einen solchen Rechtssatz benennt die Klägerin nicht. Im Urteil des beschließenden Gerichts vom 25. Mai 1992 - 2 A 1646/90 -, jurisRn. 10, heißt es, wie von der Klägerin referiert, dass eine höhenmäßige Begrenzung mit dem Begriff des Vollgeschosses nicht verbunden ist. § 2 Abs. 5 BauONW enthält lediglich die Bestimmung von Mindesthöhen von Vollgeschossen. Das Verwaltungsgericht hat aber keinen Obersatz - auch nicht verdeckt - aufgestellt, der dazu im Widerspruch steht. Auf Seite 11 der Entscheidungsgründe hat das Verwaltungsgericht vielmehr übereinstimmend damit darauf hingewiesen, dass Gebäudekonstruktionen, die die Mindesthöhe von Vollgeschossen nach § 2 Abs. 5 BauO NRW signifikant übersteigen, zu einer erhöhten Grundstücksausnutzung führen und dass derartige Grundstücke einen erhöhten Anschlussvorteil haben. Soweit die Klägerin eine nähere bauwerksspezifische Befassung des Verwaltungsgerichts mit dem Begriff des Vollgeschosses und seiner fehlenden höhenmäßigen Begrenzung anmahnt, kleidet sie ihre Kritik an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in das Gewand der Divergenzrüge. 5. Einen der Beurteilung des beschließenden Gerichts unterliegenden Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), legt die Klägerin nicht dar. a) Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt. Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs besteht darin, jedem Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit zu geben, sich zu dem gesamten Stoff des gerichtlichen Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern. Zudem verpflichtet der Anspruch auf rechtliches Gehör die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte dieser Pflicht nachgekommen sind. Die Gerichte sind allerdings nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen der angegriffenen Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch inhaltlich zu folgen. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D -, juris Rn. 8, mit weiteren Nachweisen. Diesen Anforderungen hat das Verwaltungsgericht genüge getan. Es hat sich - wie unter 1. a) und 2. ausgeführt - mit der Frage der Wirksamkeit der Beitragssatzung der Beklagten, soweit entscheidungserheblich erforderlich, befasst. Dass die Klägerin eine vertieftere Befassung mit ihren Argumenten durch das Verwaltungsgericht vermisst, vermag einen Gehörsverstoß nicht zu begründen. b) Ein Verfahrensmangel ergibt sich nicht aus der Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe im Tatbestand seines Urteils das Vorbringen der Beklagten nur zusammenfassend mit „Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin im Einzelnen entgegen“ wiedergegeben. Gemäß § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist der Sach- und Streitstand im Tatbestand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Die Tatbestandsschilderung soll eine aus sich heraus verständliche Darstellung des gesichteten und geordneten Prozessstoffs geben und das Beteiligtenvorbringen beurkunden. Dem genügt es, wenn der Urteilstatbestand den aus der Sicht des Gerichts für seine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt wiedergibt. Für das Vorliegen eines Verfahrensfehlers ist die materiell-rechtliche Ansicht des entscheidenden Gerichts maßgeblich. Eine erschöpfende Wiedergabe aller Tatsachen und allen Vorbringens ist nicht nötig. Es reicht aus, wenn die nach Ansicht des Gerichts erforderlichen tatsächlichen Feststellungen in den Entscheidungsgründen enthalten sind. Bezogen auf den Tatbestand ist eine Entscheidung im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO daher nur dann nicht mit Gründen versehen, wenn sie in tatsächlicher Hinsicht so mangelhaft begründet ist, dass die Tatbestandsschilderung ihre doppelte Funktion nicht mehr erfüllen kann. Dies ist der Fall, wenn ein Tatbestand vollständig fehlt, sich der Entscheidung die maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen nicht - auch nicht kurz und knapp - entnehmen lassen oder diese als Entscheidungsgrundlage gänzlich unbrauchbar sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D -, juris Rn. 58, mit weiteren Nachweisen. Davon kann nicht die Rede sein. Das knapp zusammengefasste Beklagtenvorbringen erster Instanz beeinträchtigt die Verständlichkeit des Tatbestands bzw. der Entscheidung nicht. Auch einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Überprüfung des Falls steht diese Vorgehensweise nicht entgegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).