Beschluss
15 B 884/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0815.15B884.19.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 305,22 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 305,22 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den im Beschwerdeverfahren sinngemäß weiterverfolgten Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der am 9. Januar 2019 erhobenen Klage (Az. 5 K 82/19) gegen den Straßenausbaubeitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 4. Dezember 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2018 anzuordnen, zu Recht abgelehnt. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO kommt die Aussetzung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 3 Alt. 1 VwGO rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur dann, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als sein Unterliegen ist. Mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben bezweckt der Gesetzgeber die Sicherstellung des stetigen Zuflusses von Finanzmitteln für die öffentlichen Haushalte, aus deren Aufkommen die Gegenleistung für die umstrittene Abgabe im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung regelmäßig bereits erbracht oder alsbald zu erbringen ist. Er hat damit für diesen Bereich das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug generell höher bewertet als das private Interesse an einer vorläufigen Befreiung von der Leistungspflicht. Dieser gesetzgeberischen Wertung entspricht es, dass Abgaben im Zweifel zunächst zu erbringen sind und das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. Unzumutbare, mit dem Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbare Erschwernisse ergeben sich dadurch nicht. Durch eine vorläufige, zu Unrecht erbrachte Zahlung eintretende wirtschaftliche Nachteile werden durch die Rückzahlung der Abgabe weitestgehend ausgeglichen; es werden somit keine irreparablen Verhältnisse geschaffen. Ist im Einzelfall dennoch eine unbillige Härte zu erwarten, bietet § 80 Abs. 4 Satz 3 Alt. 2 VwGO die Möglichkeit, die Vollziehung auszusetzen. Im Aussetzungsverfahren richtet sich die Intensität der gerichtlichen Prüfung des Streitstoffs nach den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes. Deshalb können weder aufwendige Tatsachenfeststellungen getroffen werden noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juli 2018 - 15 B 616/18 -, juris Rn. 6 f., und vom 15. Januar 2018 - 15 B 1489/17 -, juris Rn. 8 f., jeweils mit weiteren Nachweisen. Ausgehend von diesen Maßgaben ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass die Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Beitragsbescheide ernstlich zweifelhaft ist. Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin gegen die Annahme, die Flurstücke 441 und 442 der Gemarkung I. , Flur 28, bildeten eine wirtschaftliche Einheit und unterlägen daher der sachlichen Beitragspflicht für die nachmalig hergestellte Anlage D.-----straße (zwischen O.------straße und S.---straße). Im Straßenbaubeitragsrecht gilt der wirtschaftliche Grundstücksbegriff der dem Charakter des Straßenbaubeitrags als einer Gegenleistung für die maßnahmebedingte Steigerung des Gebrauchswerts des Grundstücks gerecht wird. Danach ist Grundstück die wirtschaftliche Einheit, also jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und selbständig an die Anlage angeschlossen werden kann. Ausgangspunkt ist das Buchgrundstück, weil in der Mehrzahl der Fälle Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten sind. Erst davon ausgehend ist zu prüfen, ob das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit vergrößert oder verkleinert werden muss. Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschlüsse vom 13. August 2018 - 15 A 1869/17 -, juris Rn. 35 f., und vom 17. August 2017 - 15 B 722/17 -, juris Rn. 64 f., jeweils mit weiteren Nachweisen. Für die – hier erfolgte – Zusammenfassung mehrerer Buchgrundstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit ist erforderlich, dass die betroffenen Flächen einem Eigentümer gehören sowie ein Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit aufweisen. Letzteres liegt u.a. dann vor, wenn eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung eines Flurstücks nur gemeinsam mit einer anderen Fläche möglich ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. März 2009 - 15 A 4308/06 -, juris Rn. 17, und vom 24. Juni 2008 - 15 A 4329/05 -, juris Rn. 26, Urteil vom 15. März 2005 - 15 A 636/03 -, juris Rn. 48 f. Gemessen an diesen Maßstäben ist das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit aus den Flurstücken 441 und 442 nicht ernstlich zweifelhaft, weil beide im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht der Antragstellerin gehörten und das Flurstück 441 aufgrund seiner geringen Größe und des ungünstigen Zuschnitts nicht eigenständig wirtschaftlich sinnvoll nutzbar war. Soweit die Antragstellerin demgegenüber von einer „selbständigen“ Nutzbarkeit ausgeht, steht dem bereits entgegen, dass sie selbst ausschließlich mögliche Verwendungen mit Bezug zu anderen angrenzenden bzw. zumindest sehr nahe gelegenen Parzellen benennt und gerade keine sinnvolle Nutzung des Flurstücks 441, die für sich steht. Dass das Flurstück möglicherweise auch zusammen mit anderen Flurstücken, die nicht im Eigentum der Antragstellerin stehen, einer wirtschaftlich sinnvollen Nutzung hätte zugeführt werden können, ist unerheblich. Bezugspunkt für die Abgrenzung der beitragspflichtigen Grundstücke ist der durch die Anlage vermittelte wirtschaftliche Vorteil. Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 257. Dieser tritt dann, wenn eine Fläche nur sinnvoll mit einer anderen zusammen genutzt werden kann, in Bezug auf die Gesamtfläche bei demjenigen ein, der Eigentümer dieser beiden Flächen ist. Daran ändert es nichts, wenn dieser anstelle einer gemeinsamen Nutzung mit dem eigenen angrenzenden (Buch-)Grundstück das in der Nutzbarkeit eingeschränkte Grundstück gar nicht nutzt oder dem Eigentümer einer weiteren angrenzenden Parzelle zur Nutzung überlässt. Für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit spricht zusätzlich, dass bereits im Jahr 2012 im Grundbuch des Flurstücks 441 zu Gunsten des Flurstücks 442 eine Überfahrtsflächenbaulast im Grundbuch eingetragen worden war. Danach musste der ganz überwiegende, neben der Fläche der genehmigten Motorradgarage verbleibende Teil des Flurstücks 441 von einer Bebauung freigehalten, als Zufahrt angelegt und das Begehen und Befahren zu Gunsten der Nutzungsberechtigten des Flurstücks 442 auf Dauer geduldet werden. Es spricht einiges dafür, dass bereits dieser Umstand das erforderliche Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit der Flurstücke im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht vermittelte. Eine solche liegt etwa auch dann vor, wenn eine Fläche baulastgesichert als Stellplatzfläche für das auf dem Nachbarflurstück errichtete Gebäude benötigt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2008 - 15 B 1188/08 -, juris Rn. 11. In jedem Fall verdeutlicht die weitere Einschränkung der Nutzbarkeit des Flurstücks 441 aufgrund der Baulast den Umstand, dass dessen Bebaubarkeit mit Motorradgaragen auf einem Bruchteil der Gesamtfläche als völlig unterrangig einzuordnen ist und eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nur gemeinsam mit einer anderen Fläche wirtschaftlich sinnvoll möglich war. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 15. März 2005 - 15 A 636/03 -, juris Rn. 49. Der Umstand, dass die Eintragung der Baulast möglicherweise von der Antragsgegnerin im Zuge eines Baugenehmigungsverfahrens verlangt worden war, hat auch nicht zur Folge, dass die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags infolge der wirtschaftlichen Einheit der Flurstücke als treuwidrig einzustufen ist. Das entsprechende Vorbringen der Antragstellerin erschließt sich dem Senat nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).