OffeneUrteileSuche
Urteil

3d A 514/16.BDG

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0815.3D.A514.16BDG.00
31Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

31 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am 4. August 1960 in C. (F. ) geborene Beklagte erlangte am 3. Juli 1976 den Realschulabschluss. Sie absolvierte vom 19. Juli 1976 bis zum 19. Januar 1979 eine Ausbildung als Zahnarzthelferin und arbeitete anschließend kurze Zeit in diesem Beruf. Zum 1. November 1979 trat sie als Angestellte in den öffentlichen Dienst der damaligen Deutschen Bundespost ein. Sie wurde zunächst im Postgiroamt L. und ab dem 6. April 1981 bei der Postbeamtenkrankenkasse – PBeaKK – bei der Oberpostdirektion L. eingesetzt. Am 30. Mai 1984 legte die Beklagte die Prüfung für den mittleren Postdienst ab. Sie wurde zum 1. November 1984 zur Beamtin auf Probe als Postassistentin und am 4. August 1987 zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt. Am 25. November 1986 wurde sie zur Postsekretärin, am 25. Mai 1988 zur Postobersekretärin und am 28. April 1995 zur Posthauptsekretärin (Besoldungsgruppe A 8) ernannt. Seit Juni 2009 führt sie die Amtsbezeichnung Regierungshauptsekretärin. Ab dem 1. Januar 1993 war sie bei der Postbeamtenkrankenkasse der Direktion Post L. eingesetzt und zum 1. Januar 1995 auf die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost übergeleitet worden. Von Juli 1996 bis April 1999 hatte die Beklagte unbezahlten Erziehungsurlaub, währenddessen und danach war sie ab November 1998 bis April 2011 mit 18, und danach mit 30 Wochenarbeitsstunden teilzeitbeschäftigt. Die Beklagte war bei der PBeaKK zunächst als Erstatterin im allgemeinen Leistungswesen eingesetzt. Danach hatte sie die Aufgabe, die Beihilfe und Kassenleistungen zu Krankenhausrechnungen festzusetzen. Zuletzt war sie seit Mai 2010 als Mitarbeiterin im Team 24 „Rehabilitation im Fall- und Versorgungsmanagement“ eingesetzt, wo sie zusätzlich die Genehmigungen stationärer Aufenthalte mit Psychodiagnosen bei zugelassenen Krankenhäusern bearbeitete. Im Februar 2005 erhielt die Beklagte eine Leistungsprämie i.H.v. 404,00 EUR wegen ihrer herausragenden besonderen Teamleistung im Jahr 2004 und im Februar 2011 in Höhe von 200,00 EUR für ihren Einsatz zum Abbau von Arbeitsrückständen Ende 2010. Am 19. Juli 2008 erhielt sie eine dienstliche Beurteilung zum Stichtag 1. April 2008, die ebenso wie die Beurteilung vom 7. August 2006 mit dem Stichtag 1. April 2006 das Gesamturteil C, „Die Mitarbeiterin erbringt regelmäßig sehr gute Leistungen“, ausweist, nachdem sie am 20. Juni 2003 noch dahin beurteilt worden war, sie entspreche voll den Anforderungen. Zuletzt wurde sie am 27. Juli 2010 zum Beurteilungsstichtag 1. April 2010 mit der Gesamtnote „Die Mitarbeiterin erbringt regelmäßig gute Leistungen“ (D) beurteilt. Die Beklagte ist seit dem 9. Mai 1990 verheiratet. Sie hat eine am 23. April 1996 geborene Tochter. Straf- und disziplinarrechtlich ist sie, abgesehen von den im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden Vorwürfen, nicht vorbelastet. In den ersten Monaten des Jahres 2010 fielen bei der PBeaKK Auffälligkeiten bei Rezepten auf, die die Beklagte zur Erstattung einreichte. Nach Einholung eines Gutachtens einer Vertrauensapothekerin vom 9. Februar 2010, eines medizinischen Gutachtens vom 12. Juni 2011 sowie Nachfragen bei Apotheken entstand die Vermutung, die Beklagte habe Rezepte zur Erstattung eingereicht, auf denen Medikamente als abgerechnet ausgewiesen waren, die nicht gekauft und nicht bezahlt worden waren. Eine daraufhin beauftragte Sonderrevision ergab den dringenden Verdacht, dass die Beklagte Versicherungsleistungen der PBeaKK und Beihilfeleistungen im Leistungszeitraum 2007 bis 2011 in Höhe von 50.873,18 EUR zu Unrecht in Anspruch genommen habe und unberechtigte Anträge über Medikamente im Wert von 3.949,78 EUR gestellt habe, auf die noch keine Erstattung erfolgt war. Wegen der Einzelheiten wird auf den Revisionsbericht vom 22. Juli 2011, Beiakte 5, Bl. 3 – 30, sowie die enthaltene tabellarische Aufstellung von 210 Verdachtsfällen in Anlage E Bezug genommen. Während der Überprüfung hatte die PBeaKK die Beklagte mit Schreiben vom 16. Februar 2011 u.a. aufgefordert, Rezepte mit handschriftlichen Eintragungen der PZN-Nummern und unterschiedlichen Apothekenstempeln wegen Unleserlichkeit nicht mehr zur Erstattung einzureichen. Auf gleichwohl in der Folge eingereichte derartige Rezepte der Beklagten, auf denen wiederum neben preiswerten auch teurere Medikamente verordnet worden waren, die scheinbar von Apotheken bezogen worden waren, war keine Erstattung mehr erfolgt. Am 25. Juli 2011 erstattete der Präsident der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (nachfolgend: BAPT) Strafanzeige wegen Betruges bei der Staatsanwaltschaft L. und leitete dieser den Revisionsbericht vom 22. Juli 2011 mit den zugehörigen Unterlagen zu. Am 1. August 2011 leitete der Präsident der BAPT gegen die Beklagte ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts ein, ein innerdienstliches und außerdienstliches Dienstvergehen durch eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Beihilfe- und Kassenleistungen der Postbeamtenkrankenkasse begangen zu haben. Gleichzeitig wurde das Disziplinarverfahren im Hinblick auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren ausgesetzt. Mit Schreiben vom 4. August 2011 setzte der Präsident des BAPT die Beklagte von der Einleitung und Aussetzung des Disziplinarverfahrens in Kenntnis. Im Rahmen des gegen die Beklagte eingeleiteten Ermittlungsverfahrens – Az.: 83 Js 419/11 – wurden am 26. Oktober 2011 Arbeitsplatz und Wohnung der Beklagten durchsucht. Bei ihrer Vernehmung als Beschuldigte durch die Polizei am 3. Februar 2012 machte sie geltend: Ihr Ehemann habe sich 2008 selbständig machen müssen. Nach dem Stand ihres gemeinsamen Kontos schreibe er rote Zahlen, sodass sie allein auf ihr Einkommen angewiesen seien. Wegen ihrer Augenerkrankung benötige sie monatlich medizinische Präparate für ca. 300,00 EUR, deren Kosten seit ca. 2007 nicht mehr erstattet würden. Sie habe sich von Ärzten günstige und teure Medikamente verschreiben lassen. Die günstigeren habe sie erworben, die teuren nicht. Bei diesen habe sie die PZN-Nummern und Preise auf den Rezepten selbst ergänzt und die Rezepte zur Erstattung eingereicht. Sie könne nicht sagen, ob dies bei allen 210 ermittelten Fällen so gewesen sei, weil sie die höherpreisigen Präparate auch selbst nehme und zum Teil gekauft habe. Dr. L1. habe verschrieben, was sie hätte haben wollen. Er habe nach dem Verwendungszweck gefragt und sich mit ihrer Antwort, u.a., dass sie unter Migräne leide, zufrieden gegeben. Durch Strafbefehl vom 24. Februar 2012 – Az 44 Cs 85/12 – verhängte das Amtsgericht C1. H. gegen die Beklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 210 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten, deren Vollstreckung es für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung aussetzte. In dem Strafbefehl wird ausgeführt, die Staatsanwaltschaft beschuldige die Beklagte, in der Zeit vom 20. November 2006 bis zum 17. März 2011 in L. durch 210 selbständige Handlungen in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass sie durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregte, und tateinheitlich damit zur Täuschung im Rechtsverkehr echte Urkunden verfälscht und verfälschte Urkunden gebraucht zu haben, wobei es in 19 Fällen beim Versuch geblieben sei. Danach heißt es: „Ihnen wird Folgendes zur Last gelegt: Zur Tatzeit[ ] reichten Sie eine Vielzahl von Rezepten bei der Postbeamtenkrankenkasse, bei der Sie als Angestellte beschäftigt und privat krankenversichert sind, zur Abrechnung ein, obwohl Sie die Medikamente nicht oder nur teilweise bezogen hatten. Sie ließen sich von verschiedenen Ärzten mehrere unterschiedlich teure Medikamente verschreiben und kauften dann nur die günstigen Arzneimittel vom Rezept, um die Stempel von den Apotheken auf die Rezepte zu bekommen. Anschließend verfälschten Sie die Rezepte, in dem Sie handschriftlich eine Pharmazentralnummer und den Medikamentenpreis neben den teuren Präparaten notierten. Auf diese Weise wollten Sie bei der Versicherung den Eindruck erwecken, dass Sie die teuren Medikamente tatsächlich bezogen und bezahlt hatten. Daraufhin erstattete die Krankenkasse Ihnen in 191 Fällen die als Auslagen behaupteten Beträge. In 19 Fällen kam es zu keiner Erstattung, sodass es beim Versuch blieb. Der Versicherung ist dadurch ein Gesamtschaden in Höhe von 50.873,18 Euro entstanden. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle: …“ Es folgt eine tabellarische Auflistung von Rezepten mit Einzelangaben in den sechs Spalten „Ausstellungsdatum Rezept:, Ausstellende Praxis:, Nicht bezogene Medikamente:, Preis Medikament:, Erstattungssumme:, Apotheken, bei denen günstige Medikamente des Rezepts bezogen wurden:“, die mit einer Gesamtsumme von 50.873,18 EUR endet. Insofern wird auf den Strafbefehl des Amtsgerichts C1. H. vom 24. Februar 2012, Beiakte Heft 5, Bl. 143 – 152, verwiesen. Gegen den Strafbefehl legte die Klägerin am 6. März 2012 Einspruch ein. Mit Verfügung vom 13. März 2012 enthob der Präsident der BAPT die Beklagte vorläufig des Dienstes und verfügte die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge in Höhe von 30 vom Hundert. Mit Verfügung vom 17. April 2012 wurde die Einbehaltung wegen des Auslaufens der Teilzeitbeschäftigung der Beklagten ab Mai 2012 auf 40 vom Hundert erhöht. In den zugrundeliegenden Angaben der Beklagten zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen findet sich u.a. die Angabe von monatlichen Aufwendungen in Höhe von 250,00 EUR für „Augentropfen / künstliche Tränen und Salben“. Mit Schreiben vom 19. Juni 2012 teilte die PBeaKK dem Amtsgericht mit, der Strafbefehl erfasse nicht sämtliche zur Anzeige gebrachten Betrugsfälle. Ein der Polizei übergebener Leitz-Ordner, in dem weitere 58 Betrugs- und Urkundenfälschungsfälle mit einem Schaden von 10.345,77 EUR dokumentiert seien, sei nicht berücksichtigt worden. Dies möge bei der anberaumten Hauptverhandlung berücksichtigt werden. Beigefügt war eine Tabelle, in der mit laufenden Nummern 211 bis 274 Rezepte u.a. mit Ausstellungsdatum und verordnendem Arzt, verordnete Medikamente und Erstattungssummen aufgeführt sind. Am 20. Juni 2012 nahm die Beklagte ihren Einspruch zurück. Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls am 20. Juni 2012 wurde das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 10. August 2012 fortgesetzt. Die Klägerin gab der Beklagten mit Schreiben vom 3. September 2012 Gelegenheit, sich zur Sache zu äußern. Die Beklagte nahm unter dem 21. Oktober 2012 wie folgt Stellung: Sie räume ein, dass sie, wie im Strafbefehl angeschuldigt, in der Zeit vom 20. November 2006 bis zum 17. März 2011 Beihilfeleistungen zu Unrecht bezogen habe und bedauere ihr Verhalten zutiefst. Das begangene Unrecht sei ihr durch das Straf- und Disziplinarverfahren deutlich vor Augen geführt worden, sodass eine Wiederholung nach ihrer Persönlichkeitsstruktur auszuschließen sei. Im Rahmen der disziplinarrechtlichen Würdigung und Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme sei auf Folgendes hinzuweisen: Die Höhe des entstandenen Gesamtschadens sei bei einer Prüfung der Einzelpositionen mit einigen Abstrichen zu versehen. Zu ihrer Motivation sei auf ihre extrem schwierige dienstliche und persönlich-private Situation hinzuweisen. Sie leide an einer schweren Augenkrankheit, die ihr insbesondere bei der Computerarbeit erhebliche Schwierigkeiten bereitet habe. Das Leiden, hinsichtlich dessen ein Gutachten des Zentrums für Augenheilkunde der Universität zu L. vom 24. Januar 2002 und ein Gutachten des Direktors der Universitäts-Augenklinik L. , Prof. Dr. L2. vom 30. Juli 2001 vorgelegt würden, sei bei der Zuweisung von Arbeitsplätzen vor allem mit wechselnder Sonneneinstrahlung nicht berücksichtigt worden. Das Leiden habe den Einsatz teurer Medikamente verlangt, die als sog. Medizinprodukte ungeachtet ihrer ärztlichen Notwendigkeit nicht erstattungsfähig gewesen seien. Diese Medikamente seien für sie als teilzeitbeschäftigte Beamtin des mittleren Dienstes mit geringem Einkommen nicht mehr bezahlbar gewesen. Ihr Ehemann habe freiberuflich kaum etwas verdient. Zudem hätten sie erhebliche Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der heranwachsenden Tochter sowie Verpflichtungen gegenüber dem inzwischen verstorbenen Vater und der auswärts lebenden Mutter gehabt. In ihrer Verzweiflung sei sie auf den Gedanken gekommen, die Manipulationen zur Gewährung höherer Krankenkassen- und Beihilfeleistungen zu begehen, um die erforderlichen Medizinprodukte bezahlen zu können. Es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass die entstandenen Überzahlungen inzwischen eine beträchtliche Höhe erreicht hatten. Dies hätte bei einem entsprechenden Kontrollmechanismus der Behörde und funktionierender Rechnungsprüfung verhindert werden können. Der Behörde sei mithin ein nicht unerhebliches Mitverschulden zumindest hinsichtlich der Höhe des eingetretenen Schadens anzulasten. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die verletzte Dienstpflicht nicht dem Kernbereich ihres Pflichtenkreises zugehöre. Ihre familiäre und finanzielle Situation sei mildernd zu berücksichtigen. Ihr falle kein Zugriffsdelikt zur Last. Es handele sich um eine außerdienstliche Pflichtverletzung, die nur unter erschwerten Voraussetzungen als Dienstvergehen anzusehen sei. Nachdem der Beklagten das vorläufige Ermittlungsergebnis vom 23. April 2013 bekanntgegeben und Gelegenheit zur abschließenden Äußerung gegeben worden war, wies sie mit Schreiben vom 6. Juni 2013 darauf hin, ihr Ehemann habe am 12. Mai 2013 einen Schlaganfall mit Auswirkungen auf den linken Arm, das linke Bein und die Sprache erlitten. Er sei auf umfangreiche Hilfe angewiesen. Zudem liege seine Firma brach. Ergänzend führte sie am 9. Juli 2013 aus: Sie sehe das Unrecht ihres Handelns ein und bereue es. Sie habe sich in der fraglichen Zeit in einer außerordentlich schwierigen Notlage befunden. Die Beschaffung der ärztlich für unabdingbar gehaltenen nicht verschreibungspflichtigen Augenpräparate sei ihr neben ihren sonstigen finanziellen Verpflichtungen nicht möglich gewesen. Zudem sei ihr Ehemann im Jahr 2006 arbeitslos gewesen. Hinzu gekommen seien Betreuungs- und Zahlungsverpflichtungen gegenüber ihren Eltern. Vor diesem Hintergrund habe sie im Jahr 2010 trotz der Betreuung ihrer 30 km entfernt wohnenden Mutter, der Erziehung ihrer sich in einem schwierigen Alter befindlichen Tochter und ihres Augenleidens eine Stundenaufstockung beantragt. Der Behörde sei ein nicht unerhebliches Mitverschulden anzulasten. Wäre eine vertiefte Prüfung der Beihilfeanträge vorgenommen worden, hätte ihr Verhalten weitaus früher auffallen müssen. Der Behörde sei ihre gesundheitlich prekäre Situation und die damit verbundene psychische Ausnahmesituation bekannt gewesen. Der Präsident der BAPT gab der Beklagten mit Schreiben vom 15. August 2013 Gelegenheit, die Mitwirkung des Personalrats zu beantragen. Die Postbeamtenkrankenkasse hatte wegen der Handlungen, die von dem Strafbefehl des Amtsgerichts C1. H. vom 24. Februar 2012 erfasst werden, gegen die Beklage unter dem 6. März 2012 einen Leistungsbescheid erlassen mit dem neben der Zahlung von Zinsen und Verwaltungskosten die Rückzahlung ohne Rechtsgrund erbrachter Kassen- und Beihilfeleistungen i.H.v. 49.667,96 EUR gefordert worden war. Dem Bescheid war u.a. eine tabellarische Aufstellung mit 210 Positionen – neben Medikamenten auch Zuzahlungen – beigefügt, die mit einer Gesamtsumme i.H.v. 49.667,69 EUR abschließt. In dem Ermittlungsergebnis vom 23. April 2013 heißt es hierzu, die geringfügige Reduzierung des Schadensbetrages beruhe auf einer Berichtigung nach Abschluss der Revision wegen nachträglicher Berücksichtigung von Festbeträgen. Dem Widerspruch der Beklagten hatte die PBeaKK hinsichtlich der Kassenleistungen mit Bescheid vom 7. Mai 2013 in Höhe eines Betrages von 130,47 EUR stattgegeben. Die zurückgeforderten Beihilfeleistungen hatte das BAPT mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2013 um 110,19 EUR vermindert. Der Gesamtbetrag der zu Unrecht als erstattungsfähig anerkannten Beträge abzüglich eventueller Eigenbehalte ist in dem Widerspruchsbescheid mit 49.447,30 EUR angegeben. Die Klägerin hat am 18. Oktober 2013 Disziplinarklage erhoben. Sie hat der Beklagten vorgeworfen, im Zeitraum vom 20. November 2006 bis zum 17. März 2011 als Beamtin bei der PBeaKK, bei der sie beschäftigt und versichert sei, manipulierte Rezepte zur Abrechnung eingereicht zu haben, obwohl sie die Medikamente nicht oder nur teilweise bezogen habe. Sie habe hinter die nicht bezogenen Medikamente handschriftlich PZN-Nummer und Preis geschrieben. Die PBeaKK habe in 191 Fällen Erstattungen geleistet, in 19 Fällen sei es beim Versuch geblieben. Hierdurch habe die Beklagte einen Schaden in Höhe von 49.667,69 EUR verursacht. Hiervon entfielen auf Beihilfeleistungen 27.306,25 EUR. Wegen der Auflistung der Fälle ist in der Klageschrift auf den Strafbefehl des Amtsgerichts C1. H. vom 24. Februar 2012 verwiesen. Die Beklagte habe sich durch vorsätzliche unwahre Angaben gegenüber der PBeaKK im Abrechnungsverfahren rechtswidrige Vermögensvorteile in Form von Krankenkassen- und Beihilfeleistungen erschlichen, obwohl ihr ein entsprechender Anspruch nicht zugestanden habe. Dies sei wiederholt über einen längeren Zeitraum mit erheblicher krimineller Energie geschehen. Der Dienstherr und die PBeaKK seien auf Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der anspruchsberechtigten Beamten angewiesen. Dies gelte sowohl für Kassenleistungen als auch für Beihilfeansprüche. Ein Beamter habe die Richtigkeit seiner Angaben auf dem entsprechenden Formular ausdrücklich zu bestätigen. Die Beklagte habe über einen Zeitraum von etwa vier Jahren und vier Monaten in betrügerischer Absicht Verordnungen unrechtmäßig zur Erstattung eingereicht. Häufigkeit und Art der Durchführung der Tathandlungen durch Betrug und Urkundenfälschung ließen auf eine besondere kriminelle Tatintensität schließen. Die Beklagte habe hinreichend Gelegenheit gehabt, von weiterem Fehlverhalten Abstand zu nehmen. Die Beklagte sei am 16. Februar 2011 gebeten worden, Rezepte der geschilderten Art nicht mehr vorzulegen und habe sogar dann noch manipulierte Rezepte eingereicht, nachdem die Postbeamtenkrankenkasse die Erstattung derartiger Verordnungen eingestellt habe. Aufgrund der Höhe der zu Unrecht bezogenen Beihilfe- und Kassenleistungen überzeuge ihre Einlassung nicht, sich der Größenordnung nicht bewusst gewesen zu sein. Die Beklagte habe auch ihre dienstlich erworbenen Kenntnisse ausgenutzt. Ihr durch den langjährigen Einsatz bei der Postbeamtenkrankenkasse bedingtes Wissen um die internen Abläufe hätten ihr die Planung und Durchführung erleichtert. Maßgeblich sei u.a. die Kenntnis der fehlenden technischen Möglichkeit gewesen, ein Rezept durch elektronischen Aufdruck mit den entsprechenden Pharmazentralnummern und Preisen zu versehen, wenn nicht alle auf einem Rezept verordneten Medikamente gleichzeitig in einer Apotheke bezogen würden. Da der Aufdruck bei maschinellen Kassensystemen stets an der gleichen Stelle erfolge, würde dies bei Vorlage des Rezepts in unterschiedlichen Apotheken zu dessen Unleserlichkeit führen. Die Beklagte habe die Apotheken dazu veranlasst, die Rückseite der Rezepte mit Blankostempeln zu versehen und habe dann nur die geringpreisigen Medikamente bezogen. Die Rezepte seien in einer Weise manipuliert worden, dass der Betrug bei der jährlichen Revision nicht zu erkennen gewesen sei. Sie könne sich nicht mit Erfolg auf unzureichende Kontrollmechanismen berufen. Die Höhe des Schadens betrage, selbst wenn man dem Vortrag der Beklagten folge und einige Abstriche vornehme, ein Mehrfaches des Betrages von 5.000 EUR, bei dessen Überschreiten auch ohne Erschwerungsgründe die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen werden könne. Den belastenden Umständen stünden keine wesentlichen Milderungsgründe gegenüber. Der Vortrag, sie habe die zu Unrecht erhaltenen Leistungen zur Finanzierung von Augenpräparaten verwendet, relativere unabhängig vom fehlenden Nachweis die begangenen Straftaten nicht. Zudem trage die Beklagte selbst vor, mit den zu Unrecht bezogenen Leistungen auch andere notwendige Aufwendungen finanziert zu haben. Sie könne sich nicht auf den Milderungsgrund einer existentiellen Notlage berufen. Zudem habe sie ihre Dienstherrin nicht um Unterstützung gebeten. Eine im Übrigen fehlende straf- und disziplinarrechtliche Vorbelastung vermöge sie ebenfalls nicht weiter zu entlasten. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass es sich um einen innerdienstlichen Betrug gehandelt habe. Es mache keinen Unterschied, ob sie den Dienstherrn selbst oder – wie hier – eine von diesem geschaffene Sozialeinrichtung schädige, die zudem im Auftrag des Dienstherrn die Beihilfe berechne. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens aus dem behördlichen Disziplinarverfahren vorgetragen: Sie habe von Anfang an die Vorwürfe eingeräumt. Allein zur Erklärung habe sie auf ihre schwere Augenerkrankung hingewiesen, die sie zur Anwendung eines teuren, nicht erstattungsfähigen Medikaments gezwungen habe. Trotz mehrfacher Bitte sei ihr kein leidensgerechter Arbeitsplatz zugewiesen worden. Sie sei über die Schadenshöhe völlig überrascht gewesen. Seit viereinhalb Jahren habe sie sich nichts zuschulden kommen lassen. Bei der Maßnahmebemessung sei zu berücksichtigen, dass sie keine Kernpflichten verletzt habe. Sie habe gute dienstliche Leistungen erbracht und sich bis zur Tatbegehung beanstandungsfrei verhalten. In einem vergleichbaren Fall mit deutlich höherem Schaden habe das Bundesverwaltungsgericht nur auf Rückstufung erkannt. Eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führte dazu, dass sie ihren Rückzahlungsverpflichtungen nicht nachkommen könne. Ihr Ehemann sei 2006 arbeitslos geworden und habe sich 2008 selbständig gemacht. Er sei nicht erfolgreich gewesen. 2013 habe er einen Schlaganfall erlitten. Seitdem seien sein linker Arm und seine Psyche beeinträchtigt. Ihr Vater sei 2009 gestorben. Die Eltern hätten etwa 30 km von ihrem Wohnort entfernt gelebt. Seit 2006 sei sie häufig zu Ihnen gefahren. Die Kosten für die Fahrten und für Einkäufe habe sie getragen. Ihre Mutter lebe noch. Sie habe eine eigene Rente, die sie gut verwalte. Sie habe die Taten begangen, weil sie die Augentropfen gebraucht und das Geld gefehlt habe. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Beklagte habe durch die im Strafbefehl des Amtsgerichts C1. H. vom 24. Februar 2012 dargestellten Taten des Betrugs und der Urkundenfälschung zu Lasten ihres Dienstherrn und der Postbeamtenkrankenkasse, die die Disziplinarkammer gemäß § 57 Abs. 2 BDG ihrer Entscheidung zugrunde lege, ein schwerwiegendes, teils inner-, teils außerdienstliches Dienstvergehen begangen (§ 77 Abs. 1 BBG), wegen dessen sie das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG). Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Gegen das ihr am 5. Februar 2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 1. März 2016 Berufung eingelegt und diese innerhalb der antragsgemäß verlängerten Frist für die Vorlage der Berufungsbegründung mit allein beim Oberverwaltungsgericht eingereichtem Schriftsatz am 2. April 2016 wie folgt begründet: Die Beklagte sei erst siebeneinhalb Monate nach Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben worden. Diese Entscheidung sei überraschend und ermessensfehlerhaft gewesen, nachdem die Beklagte in der Zwischenzeit unbeanstandet und mit vollem Erfolg ihren Dienst verrichtet habe. Die vom Amtsgericht C1. H. mit Strafbefehl vom 24. Februar 2012 verhängte Freiheitsstrafe von 10 Monaten, liege unterhalb des Strafmaßes, das im Falle einer Verurteilung kraft Gesetzes zum Verlust des Beamtenstatus geführt hätte. Das zeige, dass das Amtsgericht das Verhalten der Beklagten in deutlich milderem Licht gesehen habe. Die Verhängung dieser Strafe sei nach dem Rechtsgedanken des § 14 BDG bei der Maßnahmebemessung im Disziplinarverfahren mildernd zu berücksichtigen. Die erst späte vorläufige Dienstenthebung zeige, dass das Vertrauen von Dienstherrn und Allgemeinheit in die Beklagte noch nicht endgültig verloren sei. Da es sich nicht um ein Zugriffsdelikt handele, sei eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur bei ganz besonderen Erschwerungsgründen in Betracht zu ziehen. Die Beklagte bereue ihr Fehlverhalten zutiefst. Sie sei uneingeschränkt bereit, sich mit voller Hingabe ihrem Dienst zu stellen. Sie habe weitgehend als Alleinernährerin der Familie ihre familiären und krankheitsbedingten Verpflichtungen aus ihren Einkünften nicht erfüllen können. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem vergleichbaren Fall einen Beamten des höheren Dienstes, der einen Schaden von seinerzeit 196.000 DM verursacht gehabt habe, nicht aus dem Beamtenverhältnis entfernt, sondern eine Zurückstufung ausgesprochen. Angesichts dessen sei es nicht hinzunehmen, gegen eine Beamtin des mittleren Dienstes die Höchstmaßnahme zu verhängen. Mit Schriftsatz vom 8. August 2018 hat sie eine Liste medizinischer Präparate vorgelegt und hierzu ausgeführt: Sie habe eine Liste der Medikamente zusammengestellt, die sie monatlich gegen ihr Augenleiden genommen habe, um die vom Verwaltungsgericht vermissten substantiierten Angaben zu ihren Behandlungskosten zu machen. Es handele sich um den durchschnittlichen Bedarf bzw. Verbrauch. In einzelnen Monaten könnten die Beträge variieren, weil die Medikamente wahrscheinlich nicht monatlich identisch bezogen worden seien. Aus dieser Aufstellung ergebe sich eine Gesamtsumme von monatlich 806,23 EUR, die belege, dass sie das durch die Betrugshandlungen erlangte Geld für die Behandlung ihrer Augenerkrankung eingesetzt habe. Sie habe für die Betrugshandlungen nicht dienstlich erworbene Kenntnisse ausgenutzt. Die PZN und der Medikamentenpreis hätten sich unproblematisch über das Internet herausfinden lassen. Die Handhabung der Apotheken beim Bezug einzelner von mehreren auf einem Rezept verordneten Medikamenten sei ihr aus Erfahrung mit eigenen Rezepten bekannt gewesen. Die Rezepte seien teilweise auf der Rückseite gestempelt worden, ohne dass sie Apotheken veranlasst habe, Rezepte auf der Rückseite mit Blankostempeln zu versehen. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Disziplinarklage abzuweisen, hilfsweise, auf eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Höchstmaßnahme zu erkennen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist auf die Begründung des angefochtenen Urteils. Diese sei auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens zutreffend. Die vorläufige Dienstenthebung sei erfolgt, nachdem die Prognose einer Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätte gestellt werden können. Dies sei nach der Mitteilung des Strafbefehlsantrags der Staatsanwaltschaft L. am 15. Februar 2012 der Fall gewesen. Sie bestreite die Höhe der Aufwendungen für die Behandlung der Augenerkrankung der Beklagten, die diese nunmehr behaupte, nachdem sie im Strafverfahren hierfür noch einen Betrag von 300,00 EUR genannt habe. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung das Disziplinarverfahren gemäß § 56 BDG beschränkt und die Tatvorwürfe mit den laufenden Nummern 10, 12, 21, 23, 26, 28, 32, 38, 41, 48, 55, 57, 83, 88, 92, 102, 106, 110, 113, 125, 129, 134, 137, 140, 142, 145, 147, 151, 154, 155, 174, 175, 179, 184, 193, 194, 195, 201, 205 des Strafbefehls ausgeschieden, die sich auf Erstattungsfälle beziehen, in denen die Beklagte ausschließlich Präparate zur Erstattung angemeldet hat, die sie mit Schriftsatz vom 8. August 2018 behauptet, im Tatzeitraum bezogen zu haben (Ascotop, Imigran, Maxalt, Pro Optha). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der im Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgeführten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Die Berufung ist nach gewährter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Einreichung der Berufungsbegründung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist allein beim Oberverwaltungsgericht zulässig. B. Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entfernt. I. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht davon abgesehen, der Klägerin gemäß § 55 Abs. 3 BDG eine Frist zur Vorlage einer Disziplinarklageschrift zu setzen, in der die der Beklagten vorgeworfenen Betrugshandlungen und Urkundenfälschungen im Einzelnen bezeichnet sind. Zwar genügte die Disziplinarklageschrift mit dem darin enthaltenen Verweis auf die Aufzählung der Deliktshandlungen in dem Strafbefehl des Amtsgerichts C1. H. vom 24. Februar 2012 nicht den Anforderungen des § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG, die Tatsachen darzustellen, in denen das Dienstvergehen gesehen wird. Hierfür ist es erforderlich, die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich zu schildern. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben sowie die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden. Diesen Anforderungen genügt es nicht, wenn die Disziplinarklage lediglich den Tatzeitraum eingrenzt und die Gesamtanzahl der Einzeltaten sowie die insgesamt verursachte Schadenssumme benennt, aber die Zeitpunkte der dem Beklagten zur Last gelegten einzelnen Handlungen nicht benennt. Insofern ist es nicht ausreichend, auf eine Einzelaufstellung zu verweisen, die nicht als Anlage zur Klageschrift genommen wird und damit zu dieser gehört. Durch eine derartige Verweisung kann die Klageschrift nicht mehr die ihr durch § 53 BDG zugedachte Eingrenzungs- und Informationsfunktion erfüllen. Sie ist nicht mehr aus sich heraus verständlich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2013 – 2 B 27.12 –, DokBer 2014, 27 ff., 39 ff. = juris Rn. 14 – 17 m.w.N. Da der Strafbefehl keine Bindungswirkung gemäß § 23 Abs. 1 BDG entfaltet, durfte auf ihn in der Klageschrift auch nicht gemäß § 52 Abs. 1 Satz 3 BDG verwiesen werden. Das Verwaltungsgericht durfte den hierin liegenden Mangel aber schon deshalb unberücksichtigt lassen, weil ihn die Beklagte nicht innerhalb der ihr mit der Eingangsverfügung vom 21. Oktober 2013, ihr zugestellt am 26. Oktober 2013, gesetzten 2-Monats-Frist gemäß § 55 Abs. 1 BDG gerügt hatte. Dies gilt auch für den erkennenden Senat, § 65 Abs. 2 BDG. Abgesehen davon ist das Fehlen einer Einzeldarstellung der der Beklagten vorgeworfenen Einzeltaten in der Disziplinarklage nicht als wesentlich i.S.v. § 55 BDG einzustufen. Es ist auszuschließen, dass der stattdessen in die Disziplinarklage aufgenommene Verweis auf die Aufstellung der Taten im Strafbefehl des Amtsgerichts C1. H. sich auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben kann. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2013 – 2 B 27.12 –, DokBer 2014, 27 ff., 39 ff. = juris Rn. 19 m.w.N. Der Beklagten war der Strafbefehl mit der hierin enthaltenen Aufstellung der Einzeltaten bei Fortsetzung des behördlichen Disziplinarverfahrens bekannt. In ihrer Anhörung vom 3. September 2012 hatte der Ermittlungsführer hierauf ausdrücklich verwiesen. Sie hatte im behördlichen Disziplinarverfahren von vornherein eingeräumt „wie im Strafbefehl vom 24. Februar 2012 angeschuldigt – in der Zeit vom 20. November 2006 bis zum 17. März 2011 Beihilfeleistungen zu Unrecht bezogen [zu haben]“. Im abschließenden Ermittlungsergebnis des Ermittlungsführers vom 23. April 2013 wird auf den Strafbefehl und die hierin enthaltene Liste der Einzeltaten erneut hingewiesen. Angesichts dessen konnte für die Beklagte kein Zweifel daran bestehen, welche Sachverhalte vom Dienstherrn zur Begründung des angenommenen Dienstvergehens herangezogen worden sind. Sie war nicht durch vage und unbestimmte Vorwürfe belastet, sondern wusste genau, welche Handlungen ihr zur Last gelegt wurden. Auch hinsichtlich der Daten und näheren Umstände der Einzeltaten ist durch die Bezugnahme auf den Strafbefehl eine präzise Eingrenzung erfolgt. Die Beklagte war damit in die Lage versetzt, sich sachgerecht zu verteidigen. Auch der Senat sieht angesichts dessen keine Veranlassung, der Klägerin zur Vorlage einer den Anforderungen des § 52 BDG genügenden Klageschrift eine Frist zu setzen, § 65 Abs. 2 BDG. II. Die Disziplinarklage ist begründet. Die Beklagte hat ein schwerwiegendes einheitliches Dienstvergehen begangen, durch das sie das Vertrauen des Dienstherrn endgültig verloren hat. Sie ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG. 1. In tatsächlicher Hinsicht legt der Senat hinsichtlich der Tatvorwürfe, die nach der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Beschränkung noch Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind, im Wesentlichen die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zugrunde, die ihrerseits auf den mit dem Strafbefehl des Amtsgerichts C1. H. vom 24. Februar 2012 einher gehenden Feststellungen beruhen. Zwar entfaltet ein Strafbefehl keine Bindungswirkung im Disziplinarverfahren gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG. Die ihm zugrunde liegenden Feststellungen können der Entscheidung im Disziplinarverfahren jedoch nach § 57 Abs. 2 BDG ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden, wenn sie vom Beamten nicht substantiiert bestritten werden. Das ist hier hinsichtlich der verbliebenen Tatvorwürfe der Fall. Die Beklagte hat gegen die Feststellungen im Strafbefehl zunächst keine konkreten Einwendungen vorgebracht, sondern die ihr vorgeworfenen Taten in vollem Umfang eingeräumt. Ihr pauschales Vorbringen bei ihrer Beschuldigtenvernehmung im Strafverfahren, sie könne nicht mehr sagen, ob es wirklich 210 Fälle mit der genannten Schadenssumme gewesen seien, weil sie tatsächlich auch die verschriebenen höherpreisigen Medikamente nehme und zum Teil auch gekauft habe, hat sie zunächst nicht auf konkrete Vorwürfe bezogen. Dies stellte ebenso wenig ein substantiiertes Bestreiten der tatsächlichen Grundlagen des Strafbefehls dar wie ihr Vorbringen im behördlichen Disziplinarverfahren, die Höhe des Gesamtschadens sei „mit einigen Abstrichen zu versehen“. Erst mit Schriftsatz vom 8. August 2018 hat sie eine Liste von Medikamenten vorgelegt, von denen sie behauptet, sie im Tatzeitraum bezogen und bezahlt zu haben. Auf dieser Liste befinden sich vier Präparate – Ascotop, Imigran, Maxalt und Pro Optha –, die von der Beklagten in ihr mit der Disziplinarklage zum Vorwurf gemachten Erstattungsfällen zur Erstattung angemeldet worden waren. Diejenigen Erstattungsfälle, in denen ausschließlich Aufwendungen für diese Präparate geltend gemacht worden waren, hat der Senat vor dem Hintergrund dieses Vorbringens der Beklagten aus dem Disziplinarverfahren ausgeschieden. Ihnen kommt für die Maßnahmebemessung, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt, keine Bedeutung zu, § 56 BDG. Hinsichtlich der nach der Beschränkung verbleibenden Tathandlungen als solchen hat die Beklagte demgegenüber auch im Berufungsverfahren konkrete Einwendungen nicht erhoben. Dem behaupteten tatsächlichen Bezug der o.g. vier Präparate trägt der Senat dadurch Rechnung, dass er zu Gunsten der Beklagten von einer dementsprechend reduzierten Schadenssumme ausgeht. Auf der Grundlage der dem Strafbefehl zugrunde liegenden Feststellungen hat die Beklagte 166 im Zeitraum vom 20. November 2006 bis zum 17. März 2011 erstellte Rezepte verfälscht, indem sie nach erfolgter Stempelung durch Apotheken neben verordneten, von ihr aber nicht erworbenen Medikamenten handschriftlich die PZN-Nummer und den Preis ergänzte, um den Anschein zu erwecken, auch diese Medikamente bezogen zu haben, und die Rezepte sodann bei der PBeaKK eingereicht, um unberechtigte Krankenkassen- und Beihilfeeistungen zu erlangen. Dabei erfolgte in 8 Fällen keine Erstattung, sodass es beim Betrugsversuch blieb. Diese Anzahl von Tathandlungen ergibt sich aus Folgendem: In der im Strafbefehl enthaltenen Liste sind 207 von der Beklagten verfälschte und zur Erstattung eingereichte Rezepte im Einzelnen aufgeführt. Die Liste reicht zwar bis zur laufenden Nummer 210, weist aber insofern Fehler in der Nummerierung auf, als Taten mit den laufenden Nummern 13, 14 und 64 nicht aufgeführt sind. Diese Fehler werden nicht dadurch ausgeglichen, dass die laufenden Nummern 195 bis 198 im Strafbefehl doppelt aufgeführt sind. Hierunter sind lediglich identische Taten zweimal genannt. Nach der im Strafbefehl enthaltenen Liste erfolgten in 190 Fällen, in denen eine Erstattungssumme beziffert ist, unberechtigte Kostenerstattungen. In den 17 Fällen, in denen sich in der Spalte „Erstattungssumme“ das Wort „keine“ findet, wurden Leistungen nicht erbracht, sodass es beim Versuch blieb. Dem widerspricht nicht, dass in dem Bescheid der PBeaKK vom 6. März 2012 von 189 Fällen die Rede ist, in denen laut Strafbefehl Leistungen erbracht worden seien. Hierbei handelt es sich angesichts der Auflistung im Strafbefehl ersichtlich um einen Irrtum. Von den in der Liste aufgeführten Fällen können der Beklagten diejenigen mit den Ordnungsnummern 1 und 2, in denen keine Erstattung erfolgte, nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die Rezepte, um deren Einreichung zur Erstattung es hierbei geht, werden im Strafbefehl mit einem falschen Datum bezeichnet. Die Verfälschung und Einreichung von Rezepten mit den – nach Aktenlage zutreffenden – Daten 8. April 2011 und 29. April 2011 wird der Beklagten mit der Disziplinarklage, die zur Konkretisierung der Einzeltaten auf die Liste im Strafbefehl verweist, nicht vorgeworfen. Die hiernach noch verbleibende Anzahl von 205 Einzeltaten ist nach der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Beschränkung des Disziplinarverfahrens um diejenigen Erstattungsfälle zu reduzieren, in denen die Beklagte ausschließlich Medikamente (Ascotop, Imigran, Maxalt) bzw. Augenverbände (Pro Ophta) zur Erstattung angemeldet hat, die sie im Tatzeitraum bezogen haben will. Dies betrifft 39 Fälle der im Strafbefehl enthaltenen Aufstellung, von denen in 7 Fällen keine Erstattung erfolgte. Der Senat legt ferner zugrunde, dass die Beklagte ungerechtfertigte Leistungen mindestens in Höhe von 37.395,39 EUR an Kassen- und Beihilfeleistungen erlangte. Dies ergibt sich aus Folgendem: Abweichend vom Strafbefehl geht der Senat davon aus, dass sich die in den vom Strafbefehl erfassten Erstattungsfällen von der PBeaKK erbrachte Erstattungssumme von Kassen- und Beihilfeleistungen auf einen Betrag von 49.447,30 EUR beläuft. Dieser ergibt sich aus dem Widerspruchsbescheid des BAPT vom 19. Juli 2013. Er beruht auf einer erneuten Überprüfung der an die Beklagte erbrachten Leistungen im gegen sie gerichteten Verwaltungsverfahren wegen der Rückforderung. Zu reduzieren ist diese Summe um den Erstattungsbetrag in dem im Widerspruchsbescheid und der dem Leistungsbescheid vom 6. März 2012 beigefügten Liste der Revisionsbelege jeweils unter Nr. 64 aufgeführten Erstattungsfall, der in den Strafbefehl nicht aufgenommen worden ist und damit auch von der Disziplinarklage nicht erfasst wird. Ein Vergleich dieser Aufstellungen im Leistungs- und Widerspruchsbescheid mit der Aufzählung der Einzelfälle im Strafbefehl zeigt, dass die Ordnungsnummern der Erstattungsfälle ungeachtet der Unterschiede in den genannten Daten – in Leistungsbescheid und Strafbefehl: Ausstellungsdatum des Rezepts, im Widerspruchsbescheid: Datum der Leistungsabrechnung – jeweils übereinstimmen. Das hat zur Folge, dass sich der Gesamtschaden für Kassen- und Beihilfeleistungen um 107,46 EUR auf 49.339,84 EUR reduziert. Hiervon bringt der Senat in Anbetracht des Vorbringens der Beklagten zu im Tatzeitraum angeblich tatsächlich bezogenen Medikamenten (Ascotop, Imigran, Maxalt) und Augenverbänden (Pro Ophta) zu ihren Gunsten vorsorglich – ohne die Richtigkeit dieses Vorbringens zu unterstellen – einen Betrag in Höhe von 11.944,45 EUR in Abzug. Dieser errechnet sich aus der Anzahl der Verordnungen dieser Präparate in den Erstattungsfällen, die noch Gegenstand des Verfahrens sind, und dem jeweils (zu Gunsten der Beklagten angenommenen) höchsten hinsichtlich dieser Präparate im Tatzeitraum zur Erstattung angemeldeten Preis. Weitere Ermittlungen zur Richtigkeit dieses Vorbringens sind nicht angezeigt, weil diese Reduzierung für die Maßnahmebemessung ohne Bedeutung ist, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt. 2. Durch das festgestellte Verhalten hat die Beklagte ein Dienstvergehen begangen. Sie hat die ihr obliegenden Dienstpflichten verletzt, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG. a) Strafrechtlich ist das Verhalten der Beklagten als Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB in 166 Fällen und jeweils tateinheitlich hiermit in 158 Fällen als vollendeter und in 8 Fällen als versuchter Betrug gemäß § 263 Abs. 1 und 2 StGB zu werten. Insofern schließt sich der Senat der rechtlichen Bewertung im Strafbefehl an, wobei vieles dafür spricht, dass die Beklagte die Regelbeispiele gewerbsmäßigen Betruges gemäß § 263 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB sowie gewerbsmäßiger Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 1. Alt StGB verwirklicht hat. Sie handelte ersichtlich, um sich aus wiederholter Tatbegehung eine laufende Einnahmequelle zu verschaffen. Das bestätigt auch ihr Vorbringen, sie habe die Taten begangen, um die regelmäßig anfallenden Kosten für nicht erstattungsfähige Medizinprodukte zu decken. Durch die Ergänzung der von Apotheken bereits gestempelten Rezepte um PZN-Nummern und Preise nicht bezogener Medikamente erweckte sie den Anschein, die fraglichen Eintragungen stammten von einem Mitarbeiter einer der Apotheken, täuschte mithin über ihren Aussteller. Durch Vorlage der verfälschten Rezepte bei der Beantragung von Beihilfe- und Kassenleistungen täuschte sie ferner vor, die von ihr nachträglich mit PZN-Nummer und Preis versehenen Medikamente erworben zu haben. Damit rief sie einen entsprechenden Irrtum bei dem für die Bearbeitung der Anträge zuständigen Bearbeiter hervor. Dieser nahm in den Fällen, in denen es zur Auszahlung von Erstattungsleistungen kam, durch die Bewilligung und Auszahlung der Beträge an die Beklagte eine Vermögensverfügung vor, durch die ein Vermögensschaden eintrat. Geschädigt wurden zum einen der Dienstherr der Beklagten, zum anderen die Postbeamtenkrankenkasse. Soweit es zu keiner Auszahlung kam, blieb das Delikt im Stadium des Versuchs stecken. Die Beklagte handelte vorsätzlich. Wenn sie, wie sie geltend macht, die Höhe des insgesamt angerichteten Schadens nicht vor Augen gehabt haben sollte, änderte dies nichts am Vorsatz hinsichtlich der Begehung der Einzeltaten. Auch die erforderliche Bereicherungsabsicht bestand. Beihilfe- und kassenleistungsfähig waren nämlich nur Medikamente, die die Beklagte auch tatsächlich bezogen hatte. Die Beklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Anhaltspunkte für eine fehlende Schuldfähigkeit liegen nicht vor. b) In diesem strafbaren Verhalten liegt auch ein Dienstvergehen. Die Beklagte hat gegen die Pflicht verstoßen, mit ihrem Verhalten innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die ihr Beruf erfordert (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 3 BBG a.F. bzw. § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG n.F.). Der Schwerpunkt des disziplinarrechtlichen Vorwurfs liegt insoweit auf den Betrugshandlungen der Beklagten. Diese stellen ein innerdienstliches Dienstvergehen dar. Dies gilt zum einen für den Beihilfebetrug, durch den der Dienstherr der Beklagten geschädigt worden ist bzw. die Beklagte dies versucht hat. Dies gilt aber auch, soweit die Beklagte Kassenleistungen der Postbeamtenkrankenkasse erhalten oder dies versucht hat. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche oder außerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene Tätigkeit. Ist eine solche Einordnung in das Amt und die damit verbundene Tätigkeit nicht möglich, weil sich das pflichtwidrige Verhalten als das Verhalten einer Privatperson darstellt, das nicht formell in das Amt des Beamten und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war, ist das Verhalten als außerdienstlich zu qualifizieren. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 – 2 C 5.10 –, NVwZ 2011, 303 = juris Rn. 9, und vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 –, BVerwGE 152, 228 = juris Rn. 10. Die formelle Einbindung in das Amt der Beklagten ergibt sich bereits daraus, dass die Postbeamtenkrankenkasse eine Sozialeinrichtung der früheren Deutschen Bundespost ist, deren Rechtsverhältnis zu ihren Mitgliedern öffentlich-rechtlich durch Gesetz und ergänzend durch die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse ausgestaltet ist. Sie ist in ihrem Bestand seit dem 1. Januar 1995 geschlossen, nimmt also keine Mitglieder mehr auf, mit Ausnahme von Angehörigen bereits versicherter Mitglieder (vgl. § 26 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost - Bundesanstalt-Post-Gesetz - in der Fassung vom 30. November 2000 sowie § 26 Abs. 2 Bundesanstalt-Post-Gesetz in der Fassung vom 14. September 2005). Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2009 – 2 C 79.08 –, NVwZ-RR 2010, 365 = juris Rn. 10; siehe auch BVerwG, Urteil vom 28. November 2000 – 1 D 56.99 –, Buchholz 223 § 54 Satz 2 BBG Nr. 23 = juris Rn. 23 ff zur Krankenversicherung der Bundesbahnbeamten (KVB). Das Verhältnis der Beklagten zur Postbeamtenkrankenkasse als Sozialeinrichtung ihres Dienstherrn ist damit nicht mit dem zu einem außerhalb des Dienstverhältnisses stehenden privaten Krankenversicherungsunternehmen zu vergleichen. Zum Zeitpunkt ihrer ersten Anstellung war die Beklagte vielmehr verpflichtet, der Postbeamtenkrankenkasse beizutreten. Im Übrigen ist die Postbeamtenkrankenkasse auch sozialversicherungsrechtlich nicht als private Krankenversicherung zu qualifizieren. Vgl. SG Marburg, Urteil vom 9. Juli 2014 – S 6 KR 19/14 –, juris Rn. 22; SG Kassel, Urteil vom 9. Januar 2008 – S 12 KR 391/07 –, juris Rn. 20, je m.w.N. 3. Das von der Beklagten begangene Dienstvergehen führt nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Umstände zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Die angemessene Disziplinarmaßnahme richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG). Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 –, BVerwGE 147, 229 = juris Rn. 13. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG). a) Die Schwere des Dienstvergehens ist nach § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Daher muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14 –, BVerwGE 154, 10 = juris Rn. 16. aa) Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine von einem Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist in einer ersten Stufe auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen zurückzugreifen. Denn der Gesetzgeber hat mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Diese Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts namentlich auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen, die zugleich einen Straftatbestand erfüllen, geboten, weil auch bei diesen Dienstvergehen die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von Dienstvergehen gewährleistet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14 –, BVerwGE 154, 10 = juris Rn.19. Der Strafrahmen des Betrugs liegt nach § 263 Abs. 1 StGB bei einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, in einem besonders schweren Fall bei Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§ 263 Abs. 3 Satz 1 StGB). Auch die Urkundenfälschung ist nach § 267 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht. Damit ist auf der ersten Prüfungsstufe die Ahndung bis hin zur disziplinaren Höchstmaßnahme eröffnet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 50.13 –, NVwZ-RR 2016, 421 = juris Rn. 22, zum identischen Strafrahmen des § 266 StGB. bb) Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt aber nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht. Delikte, die – wie gegen fremdes Vermögen gerichtete Straftaten – angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientierungsrahmens – nach oben wie nach unten – unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein. In Fällen des innerdienstlichen Betrugs zum Nachteil des Dienstherrn ist die Höchstmaßnahme zu verhängen, wenn im Einzelfall Erschwerungsgründe vorliegen, denen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüberstehen, dass eine Gesamtbetrachtung nicht den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen endgültig verloren. Je gravierender die Erschwerungsgründe in ihrer Gesamtheit zu Buche schlagen, desto gewichtiger müssen die Milderungsgründe sein, um davon ausgehen zu können, dass noch ein Rest an Vertrauen zu dem Beamten vorhanden ist. Erschwerungsgründe können sich z.B. aus Anzahl und Häufigkeit der Betrugshandlungen, der Höhe des Gesamtschadens, der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus ergeben, dass die Betrugshandlung im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischen Eigengewicht, z.B. mit Urkundenfälschungen, stehen. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich der Grundsatz ableiten, dass bei einem Gesamtschaden von über 5.000,00 EUR die Entfernung aus dem Dienst ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein kann. Die Höhe des Gesamtschadens ist danach ein Erschwerungsgrund neben anderen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. Mai 2015 – 2 B 19.14 –, DokBer 2015, 263 = juris Rn. 11, und vom 10. September 2010 – 2 B 97.09 –, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 14 = juris Rn. 8; Urteil vom 30. November 2006 – 1 D 6.05 –, juris Rn. 61. Hier liegen mehrere Erschwerungsgründe vor, die die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis als angezeigt erscheinen lassen. Zunächst liegt die von der Beklagten verursachte Schadenssumme, selbst wenn man gemäß ihrem Vorbringen „gewisse Abstriche“ machte, bei einem Vielfachen des Betrages von 5.000,00 EUR. Erschwerend ist weiter zu berücksichtigen, dass die Beklagte mehr als 160 Tathandlungen über einen langen Zeitraum von mehr als vier Jahren begangen hat. Hinzu kommt, dass sie mit den damit einhergehenden Urkundenfälschungen weitere Verfehlungen von erheblichem disziplinarischem Eigengewicht begangen hat. Dieser Erschwerungsgrund erfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade auch die Fälschung von Unterlagen, die mit den Anträgen – als Bestandteil der Täuschungshandlung – vorgelegt worden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1987 – 1 D 44.87 –, juris Rn. 12; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28. November 2000 – 1 D 56.99 –, Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 23 = juris Rn. 30. Der Senat unterstellt allerdings nicht, dass die Beklagte zur Tatbegehung erworbene Kenntnisse über die Praxis der Apotheken bei der Quittierung des Medikamentenerwerbs bei getrenntem Bezug mehrerer auf einem Rezept verordneter Präparate ausnutzte. Ihr ist nicht zu widerlegen, dass ihr diese Praxis bei dem Erwerb von Medikamenten aufgefallen ist, die ihr selbst verordnet worden sind. Keine mildere Bewertung des Dienstvergehens rechtfertigt die Tatsache, dass das Amtsgericht C1. H. gegen die Beklagte durch Strafbefehl eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt hat, sodass sie ihren Beamtenstatus nicht bereits kraft Gesetzes verloren hat. Straf- und Disziplinarverfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke. Das Disziplinarverfahren dient dem Ziel, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu erhalten. Hat ein Beamter wegen seiner Straftat das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in seine ordnungsgemäße Dienstausübung unwiderruflich verloren, ist er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, § 13 Abs. 1 BDG. Dies ist die einzige Möglichkeit für den Dienstherrn, sich zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes von einem auf Lebenszeit ernannten Beamten zu trennen. Dies ist bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch geboten bei der Begehung von Straftaten durch einen Beamten, für die die Strafgerichte Strafen unterhalb von einem Jahr Freiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen halten. Bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen, bei dem der Beamte gerade nicht wie jeder andere Bürger, sondern in seiner dienstlichen Pflichtenstellung und damit als Garant einer unparteilichen und gesetzestreuen Verwaltung betroffen ist, kommt dem ausgeurteilten Strafmaß bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme weder eine 'indizielle' noch 'präjudizielle' Bedeutung zu. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2017 – 2 B 50.16 –, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 44 = juris Rn. 10 ff. m. H. auf die ständige Rspr. des BVerwG. b) Ist das Dienstvergehen der Beklagten wegen dieser Häufung von erschwerenden Gesichtspunkten von derartigem Gewicht, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung ist, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild der Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 –, BVerwGE 147, 229 = juris Rn. 17, m.w.N. Derartige Erkenntnisse sind nicht gegeben. aa) In der Rechtsprechung „anerkannte“ Milderungsgründe, die das Verhalten der Beklagten in milderem Licht erscheinen ließen, sind nicht zu erkennen. (1) Die Beklagte hat das Dienstvergehen nicht in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage begangen. Der Milderungsgrund einer wirtschaftlichen Notlage setzt voraus, dass der Zugriff auf dienstlich anvertraute Gelder – bzw. hier der innerdienstliche Betrug – allein zu dem Zweck erfolgt, eine für den Beamten und seine Familie existenzielle Notlage abzuwenden oder zu mildern. Diese Notlage muss unverschuldet und ausweglos sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1994 – 1 D 34.93 –, juris Rn. 12, 16. Hieran fehlt es. Die Beklagte hat bereits nicht dargelegt, dass sie sich in einer solchen wirtschaftlichen Notlage befunden hätte. Sie hat zu ihrer wirtschaftlichen Situation im Tatzeitraum nur pauschale Angaben gemacht. Dies gilt sowohl für die angeblich nur geringen Einkünfte ihres Ehemannes als auch für behauptete Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Tochter oder Verpflichtungen gegenüber den Eltern. Die von ihr geschilderten Belastungen, etwa für häufige Fahrten zu einer 30 km entfernten Wohnung der Eltern bzw. der Mutter, halten sich im Rahmen. Warum sie Ausgaben für ihre Eltern oder ihre Mutter hätte tätigen müssen, erläutert sie nicht. Eine wirtschaftliche Notlage ergibt sich ferner nicht aus der gesundheitlichen Situation der Beklagten. Der Senat geht davon aus, dass sie unter einer belastenden Augenerkrankung leidet. Die Beklagte hat jedoch nicht dargetan, dass deren Behandlung oder die Linderung der Krankheitssymptome sie wirtschaftlich in einer Weise belastet hätte, dass sie in eine existenzielle Notlage geraten wäre. Ihren Angaben bei der Beschuldigtenvernehmung zufolge habe sie 300 EUR im Monat für Augenpräparate ausgegeben. Bei ihrer Anhörung zur vorläufigen Einbehaltung von Dienstbezügen hat sie die Kosten für Medikamente zur Behandlung ihrer Augenerkrankung mit 250 EUR beziffert. Soweit die Beklagte zuletzt geltend gemacht hat, monatlich einen Betrag von 806,23 EUR zur Behandlung ihres Augenleidens selbst getragen zu haben, schenkt der Senat ihr keinen Glauben. Die Beklagte listet insoweit zum einen teilweise Medikamente auf, die schon nach ihren eigenen Angaben nicht zur Behandlung ihrer Augenerkrankung dienten, sondern der Behandlung von Migräne (Ascotop, Imigran, Maxalt) und der Steigerung der Durchblutung (Selenase, Gingium, Tebonin). Hinsichtlich der Medikamente gegen Migräne sowie der Augenverbände (Pro Optha) erfolgten zudem im Tatzeitraum Erstattungen durch die PBeaKK, sodass der Senat die Kosten für diese Präparate von der der Beklagten zur Last gelegten Schadenssumme vorsorglich abgezogen hat. Der Senat nimmt der Beklagten nicht ab, dass sie die in Erstattungsanträge aufgenommenen Präparate im Tatzeitraum in nennenswertem Umfang ohne Erstattung durch die PBeaKK bezogen hat und Kosten hierfür selbst tragen musste. Hinsichtlich der Migränepräparate ergibt sich dies schon daraus, dass diese verschreibungspflichtig und die Aufwendungen erstattungsfähig waren. Es ist kein Grund ersichtlich oder von der Beklagten vorgetragen, aus dem sie verschriebene und tatsächlich bezogene Migränepräparate im Tatzeitraum nicht zur Erstattung angemeldet haben könnte. Der Senat erkennt auch nicht, dass die Beklagte im Tatzeitraum in nennenswertem Umfang Augenverbände (Pro Optha) bezogen hat, ohne auch diese Aufwendungen bei der PBeaKK zur Erstattung anzumelden. Den vorliegenden Unterlagen ist zu entnehmen, dass die PBeaKK für derartige Verbände im Tatzeitraum in 23 Fällen Aufwendungen erstattet hat. Auch insofern ist kein Grund ersichtlich oder von der Beklagten vorgetragen, aus dem sie hierüber hinausgehend Verbände tatsächlich bezogen haben könnte, ohne sie zur Erstattung anzumelden. Der nicht weiter belegten Behauptung, sie habe im Tatzeitraum – durchschnittlich bei monatlich wechselndem Verbrauch – in jedem Monat eine Packung dieser Verbände zum Preis von etwa 150 EUR verbraucht und ungeachtet der Möglichkeit einer Kostenerstattung die Aufwendungen hierfür zum Teil selbst getragen, schenkt der Senat auch angesichts ihrer früheren (abweichenden) Angaben zu den monatlichen Aufwendungen für die Behandlung ihrer Augenleiden keinen Glauben. Lässt man die Migränepräparate, die durchblutungsfördernden Mittel, die Augenverbände, die Hautcreme für trockene Haut („Alfason Repair“) – vgl. https://www.alfason-repair.de, abgerufen am 16. August 2018 – und die „abschwellende Salbe“ Traumeel, nach Herstellerangaben ein Mittel zur Behandlung von Verstauchungen, Verrenkungen, Prellungen und Blutergüssen – vgl. https://traumeel.at, abgerufen am 16. August 2018 – unberücksichtigt, so verbleiben vier Sorten Augentropfen (Artelac EDO, Artelac Advanced MDO, Celluvisc EDO, Hylogel) und eine Augencreme (Bepanthen), hinsichtlich der die Beklagte ohne jegliche Substantiierung, geschweige denn einen Nachweis, eine durchschnittliche monatliche Anwendungshäufigkeit behauptet, die zu monatlichen Kosten in Höhe von 437,20 EUR führte. Demgegenüber hatte die Beklagte bei ihrer Vernehmung im Strafverfahren die monatlichen Kosten für die Behandlung der Augenerkrankung mit 300 EUR beziffert und bei ihrer Anhörung im Vorfeld der vorläufigen Einbehaltung von Dienstbezügen insofern Kosten von 250 EUR angegeben. Der Senat sieht keinen Grund, auf nunmehr plötzlich erfolgte schlichte Behauptung der Beklagten ohne entsprechenden Nachweis deutlich höhere Kosten zugrunde zu legen. Abgesehen davon hätten auch selbst zu tragende monatliche Kosten in der nunmehr behaupteten Höhe von ca. 440 EUR nicht zu einer unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage bei der Beklagten geführt. Es wäre ihr etwa möglich gewesen, diese Kosten dadurch aufzubringen, dass sie den Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung bereits früher als erst im April 2011 wieder auf eine vollzeitige Beschäftigung erhöht hätte. Soweit die Beklagte ihre Betrugstaten mit den ungedeckten Kosten für die Behandlung ihrer Augenerkrankung erklärt, weist ihr Vorbringen im Übrigen weitere Unstimmigkeiten auf. Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hat sie geltend gemacht, die Kosten der erforderlichen künstlichen Tränenflüssigkeit seien seit 2007 von der PBeaKK nicht mehr erstattet worden. Im Klageverfahren hat sie ein Schreiben der PBeaKK über die Ablehnung der Erstattung der Kosten für das Präparat „Artelac“ vom 10. Dezember 2010 vorgelegt, Die ihr vorgeworfenen Beihilfebetrugshandlungen begannen indes bereits im November 2006. Abgesehen davon greift der Milderungsgrund auch deshalb nicht ein, weil es sich hier nicht um ein vorübergehendes, zeitlich und zahlenmäßig eng begrenztes Fehlverhalten gehandelt hat. Wiederholte Straftaten über einen längeren Zeitraum erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2002 – 1 D 5.02 –, juris Rn. 17. (2) Den Milderungsgrund einer negativen Lebensphase im Zeitraum der Tatbegehung kann die Beklagte nicht in Anspruch nehmen. Auch unter Berücksichtigung ihrer Angaben zu einer schwierigen dienstlichen und persönlich-privaten Situation und finanziellen Belastungen, soweit diese substantiiert worden sind, kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte im Tatzeitraum gleichsam „aus der Bahn geworfen“ gewesen wäre. Dies wäre für diesen Milderungsgrund jedoch erforderlich gewesen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2016 – 3d A 584/12.O –, juris Rn. 155; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 2 B 35.13 –, NVwZ-RR 2014, 314 = juris Rn. 29. Nach Aktenlage hat die Beklagte ungeachtet ihrer Augenerkrankung und hieraus resultierenden Beschwernissen unbeanstandet Dienst getan. Ihre Beurteilungen waren sehr gut bis gut. Noch im Februar 2011 hatte sie eine Leistungsprämie erhalten. Auch andere Auffälligkeiten oder konkrete Beeinträchtigungen ihrer Lebensführung sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Wenn aber das Verhalten des Beamten zum Tatzeitpunkt in keiner Hinsicht auffällig gewesen ist, bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beamte sei aufgrund von außergewöhnlichen Umständen „zeitweilig aus der Bahn geworfen“. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2018 – 2 B 1.18 –, juris Rn. 15. (3) Das Dienstvergehen kann nicht als persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen in einer besonderen Versuchungssituation angesehen werden. Dem stehen schon die Anzahl der Einzelakte sowie die Dauer der Tatbegehung entgegen. (4) Dieselben Gesichtspunkte sprechen auch gegen die Einstufung, die Beklagte habe das Dienstvergehen in einer psychischen Ausnahmesituation begangen. Eine solche Situation setzt den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses voraus, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zu einem für einen derartigen Schockzustand typischen Fehlverhalten des Betroffenen führt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2001 – 1 D 22.00 –, BVerwGE 114, 240 = juris Rn. 16 m.w.N. Hierfür ist im Streitfall nichts ersichtlich. In der hier zu unterstellenden sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden schwierigen finanziellen Situation kann von einem Beamten demgegenüber erwartet werden, dass er sich mit seiner Situation auseinander setzt und vermeiden kann, den Ausweg in kriminellen Handlungen zu suchen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 – 1 D 77.97 –, juris Rn. 15, und vom 26. September 2001 – 1 D 32.00 –, NVwZ-RR 2002, 285 = juris Rn. 40. (5) Der Beklagten steht auch nicht der entlastende Umstand einer im Sinne der §§ 20, 21 StGB erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Taten zur Seite. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte im Zeitraum ihres Fehlverhaltens in ihrer Steuerungs- bzw. Einsichtsfähigkeit – zudem: auf der Grundlage eines der Eingangsmerkmale von § 20 StGB – zumindest so eingeschränkt gewesen sein könnte, dass es ihr schwerer als gewöhnlich gefallen wäre, ihre Dienstpflichten zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln, bestehen nicht. Sie werden auch seitens der Beklagten nicht vorgetragen. (6) Entgegen dem Vorbringen der Beklagten ist auch ein Mitverschulden des Dienstherrn nicht mildernd zu berücksichtigen. Eine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht durch Vorgesetzte kann unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgepflicht oder des "Mitverschuldens" als Mitursache einer dienstlichen Verfehlung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für besondere Umstände vorlagen, die ausreichende Kontrollmaßnahmen unerlässlich machten, solche aber pflichtwidrig unterblieben oder nur unzureichend durchgeführt wurden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Januar .2007 – 1 D 15.05 –, Buchholz 235.1 § 85 BDG Nr. 14 = juris Rn. 22. Derartige Anhaltspunkte lagen hier nicht vor. Die von der Beklagten praktizierte Betrugsmethode nutzte Schwächen der bei den Apotheken benutzten technischen Einrichtungen aus, die es bei getrennter Beschaffung auf einem Rezept verordneter Medikamente erforderlich machten, die PZN-Nummer und den Medikamentenpreis handschriftlich zu vermerken. Die Betrügereien der Beklagten waren nur mit erheblichem Aufwand zu erkennen. Für den Dienstherrn bestand auch kein Anlass, der Beklagten mit Misstrauen zu begegnen. Insbesondere ergab sich ein solcher nicht aus den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beklagten oder aus von ihr behaupteter Kenntnis hiervon und ihrer damit verbundenen persönlichen Belastung innerhalb der Behörde. bb) Unter Geltung der Bemessungsvorgaben gemäß § 13 BDG kann mildernden Gesichtspunkten im Einzelfall auch dann ein beachtliches Gewicht zukommen, wenn sie zum Erfüllen eines so genannten anerkannten Milderungsgrundes nicht ausreichen. Sie dürfen deshalb nicht außer Betracht bleiben. Die anerkannten Milderungsgründe bieten jedoch Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Tathandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 –, BVerwGE 147, 229 = juris Rn. 25. Hiervon ausgehend sind durchgreifende mildernde Gesichtspunkte jenseits der anerkannten Milderungsgründe nicht erkennbar. (1) Allerdings spricht für die Beklagte, dass sie vor ihren Dienstpflichtverletzungen unbeanstandet Dienst geleistet hatte, hierbei gute Leistungen erbrachte und disziplinar- sowie strafrechtlich unbelastet war. Indes ist selbst ein beanstandungsfreies Verhalten mit überdurchschnittlichen Beurteilungen regelmäßig nicht geeignet, gravierende Dienstpflichtverletzungen in einem milderen Licht erscheinen zu lassen, da jeder Beamte generell verpflichtet ist, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich achtungs- sowie vertrauenswürdig zu verhalten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013 – 2 B 63.12 –, juris Rn. 13, m.w.N. (2) Der Beklagten ist ferner zugute zu halten, dass sie ihr Dienstvergehen ersichtlich bereut und die Tatbegehung von Anfang an eingeräumt hat, nachdem der dringende Tatverdacht auf sie gefallen war. Zudem hat sie die Rückforderungsbescheide nur insofern angefochten, als zugleich Verwaltungskosten gefordert worden sind. Dies zeigt ihre Bereitschaft, Verantwortung für ihr Fehlverhalten zu übernehmen, wenngleich dem nicht annähernd das Gewicht beizumessen ist, wie einer freiwilligen Tatoffenbarung vor Tatentdeckung. Zur Erstattung zu Unrecht bezogener Leistungen war die Beklagte allerdings rechtlich verpflichtet. (3) Die Beklagte entlastet ferner ihre gesundheitliche und familiäre Situation. Ihre Augenerkrankung erschwerte ihre Dienstausübung und ihr privates Leben. Sie hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ihre erstinstanzliche Schilderung bestätigt, dass sie in verschiedenen Dienstzimmern mit wechselnden Lichtverhältnissen insbesondere bei der Computerarbeit Probleme hatte und ihre Dienstvorgesetzten hierauf nicht immer genügende Rücksicht nahmen. Allerdings hat sie nach eigenen Angaben weder Bemühungen entfaltet, ihre Arbeitsbedingungen mit Hilfe der Personalvertretung oder des Arbeitsschutzbeauftragten zu verbessern, noch sich an höhere Dienstvorgesetzte gewandt. Die Beklagte bedurfte ständiger medikamentöser Behandlung, die zu finanziellen Belastungen führte, weil die Aufwendungen zum Teil nicht erstattet wurden. Dabei war sie überwiegend für den Unterhalt der Familie zuständig, weil der Ehemann zunächst arbeitslos war und mit seiner späteren selbständigen Tätigkeit nur wenig Gewinn erzielte. Die Beklagte bemühte sich allerdings nicht, früher als geschehen den Umfang ihrer Beschäftigung zu erhöhen, um höhere Bezüge zu erhalten. cc) Die vorgenannten mildernden Persönlichkeitsaspekte besitzen nach der Bewertung durch den Senat auch in ihrer Gesamtheit nicht ein solches Gewicht, dass ihretwegen von der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden könnte. Wie oben ausgeführt besitzt das Vergehen der Beklagten wegen der festzustellenden Erschwerungsgründe ein herausgehobenes Gewicht. Demzufolge bedürfte es ganz erheblicher mildernder Aspekte, wenn ihretwegen eine mildere Maßnahme als die durch die Deliktsschwere indizierte Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht kommen sollte. Hieran fehlt es. Die bei der Beklagten festzustellenden mildernden Gesichtspunkte erreichen auch zusammen bei weitem nicht das Gewicht eines der anerkannten Milderungsgründe, die nach der Rechtsprechung zwingend zu einer Maßnahmereduzierung führen und die als Vergleichsmaßstab für die Bedeutung anderer Milderungsgründe heranzuziehen sind. Ihr standen zudem Möglichkeiten zur Verfügung, um ihre Belastungen zu verringern und ihre Bezüge zu steigern, ohne dabei straffällig zu werden. Hiervon hat sie keinen Gebrauch gemacht. dd) Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Auch dieses Kriterium bietet keinen Ansatz für die Bewertung, dass auf eine mildere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden kann. Insbesondere ist es nach der gebotenen objektiven Bewertung unerheblich, aus welchen Gründen die Beklagte nach Bekanntwerden des gegen sie gerichteten Verdachts bei der PBeaKK zunächst weiter beschäftigt worden ist und der Dienstherr die vorläufige Dienstenthebung erst nach Kenntnisnahme von dem Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft L. verfügt hat. ee) Die gebotene abschließende prognostische Gesamtabwägung sämtlicher be- und entlastenden Gesichtspunkte führt zu der Bewertung des Senats, dass die für die Beklagte sprechenden Aspekte insgesamt nicht geeignet sind, die ganz erhebliche Schwere ihres Fehlverhaltens in einem solchen Maße aufzuwiegen, dass von der hierdurch indizierten Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden könnte. Die Beklagte hat in einem Zeitraum von mehr als vier Jahren mit mehr als 160 Betrugshandlungen, von denen die meisten Erfolg hatten, einen Schaden von mehreren zehntausend Euro verursacht, der die Grenze, bei der eine Dienstentfernung ohne weitere Erschwerungsgründe in Betracht kommt, um ein Mehrfaches übersteigt, und sich hierdurch bereichert. Zur Tatbegehung hat sie ebenso viele Urkundenfälschungen begangen. Es bedürfte entlastender Umstände von erheblichem Gewicht, um von der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Disziplinarmaßnahme abzusehen. Dies ist bei den bereits im Einzelnen ausgeführten, die Beklagte entlastenden Aspekten nicht der Fall. Sie sind nach abschließender zusammenfassender Abwägung durch den Senat auch in ihrer Gesamtheit nicht von solchem entlastenden Gewicht, dass sie die Schwere des Dienstvergehens aufwiegen und die Bewertung rechtfertigten, die von der Beklagten zu verantwortende Beeinträchtigung des Ansehens des Berufsbeamtentums könnte auch ohne ihre Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wieder gutgemacht werden. Vielmehr hat sie durch ihr erhebliches Fehlverhalten bei objektiver Betrachtung das Vertrauen ihres Dienstherrn in eine zukünftige pflichtgemäße Berufsausübung unwiderruflich zerstört. Auch das Vertrauen der Allgemeinheit in ihre Zuverlässigkeit und in ihre korrekte Dienstausübung hat sie verloren. Sie ist für den öffentlichen Dienst untragbar geworden. Dem steht nicht das Vorbringen entgegen, das Bundesverwaltungsgericht sei in einem Fall mit einer noch höheren Schadenssumme zu einer Dienstgradherabsetzung als Disziplinarmaßnahme gelangt. Die Maßnahmebemessung hängt von einer gerichtlichen Prognoseentscheidung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles ab. Ein Vergleich mit der Maßnahmebemessung anderer Gerichte in anderen Disziplinarverfahren verbietet sich daher schon im Ansatz. Abgesehen davon ist der Streitfall mit der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fallkonstellation schon deshalb nicht vergleichbar, weil es dort um achtzehn– durch Unterlassen – begangene Betrugstaten ging, während der Beklagten mehr als 160 Einzeltaten zur Last fallen, die zudem jeweils mit Urkundenfälschungen einher gingen. Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht in dem von der Beklagten zitierten Fall – BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 – 1 D 32.00 –, NVwZ-RR 2002, 285 = juris Rn. 24 – entgegen der Darstellung der Beklagten keine Zurückstufung ausgesprochen, die die Vorinstanz noch für angemessen gehalten hatte, jedoch aus Rechtsgründen nicht aussprechen konnte. Es hat vielmehr die disziplinare Höchstmaßnahme verhängt und dem dortigen Beklagten das Ruhegehalt aberkannt. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der Beklagten und ihrem Dienstherrn endgültig zerstört, so ist auch die Dauer des Disziplinarverfahrens für die Maßnahmebemessung ohne Bedeutung. Liegen die Voraussetzungen für eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis vor, so kommt eine Milderung wegen der Dauer des Disziplinarverfahrens nicht in Betracht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 –, BVerwGE 147, 229 = juris Rn. 40; Beschluss vom 10. Oktober 2014 – 2 B 66.14 –, juris Rn. 7. Die Verhängung der Höchstmaßnahme verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgebot gilt auch bei Disziplinarmaßnahmen. Die dem Einzelnen auferlegte Belastung muss geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff nach seiner Intensität nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung den Zweck der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels hinreichender Milderungsgründe das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, zukünftig Rechnung tragen, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als erforderlich und geeignet, um den aufgezeigten Zwecken des Disziplinarrechts Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis – wie hier – endgültig und von Grund auf zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem daher als vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen. Derartiges ist nicht unverhältnismäßig. Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Oktober 2003– 1 D 2.03 –, ZBR 2004, 256 = juris Rn. 49, und vom 8. März 2005 – 1 D 15.04 –, Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 24 = juris Rn. 49. Hat nach alledem die Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig und unwiederbringlich verloren, ist ihre Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unabweisbar, § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG. III. Zu einer Abänderung des Unterhaltsbeitrags (§ 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BDG) besteht kein Anlass. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 BDG, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben.