Beschluss
12 A 1298/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0820.12A1298.17.00
5mal zitiert
11Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 780.534,22 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 780.534,22 € festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind weder hinreichend dargelegt noch liegen sie vor. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe den nach § 148 Abs. 5 Satz 1 SGB IX erforderlichen Nachweis ihres betriebsindividuellen Schwerbehindertenquotienten durch die Verkehrszählung nicht erbracht, weshalb nur eine Erstattung von Fahrgeldausfällen in Höhe der jährlich festzusetzenden Pauschale in Betracht komme. Die Richtigkeit der von der Klägerin durchgeführten Verkehrszählung sei nämlich durch - stichprobenhafte - Beobachtungen auf neun Erhebungsfahrten, die das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales NRW (MAIS) habe durchführen lassen, nachhaltig erschüttert worden. Auf vier der neun Beobachtungsfahrten sei vom Beklagten eine nicht ausreichende Kontrolle der Freifahrtberechtigungen Schwerbehinderter durch die Zähler der Klägerin festgestellt worden. Diese Erhebungsfehler ließen an der Ordnungsgemäßheit der Verkehrszählung insgesamt ernsthaft zweifeln, weil nach Würdigung der Gesamtumstände darauf geschlossen werden könne, dass in erheblichem Umfang gleichgelagerte Fehler bei allen Verkehrszählungen aufgetreten und diese damit nicht mehr verlässlich seien. Dem setzt die Klägerin nichts entgegen, was auf einen Zulassungsgrund führt. 1. Ihre gegen Anzahl und Auswahl der Beobachtungsfahrten des Beklagten gerichteten Rügen (unter 1. a. aa. und bb. der Zulassungsbegründung) führen allesamt nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) am Entscheidungsergebnis des Verwaltungsgerichts. Selbst wenn aufgrund des Zulassungsvorbringens ernstliche Zweifel an der von dem Verwaltungsgericht gegebenen Begründung bestünden, die stichprobenhafte Kontrolle des Beklagten bilde eine repräsentative Grundlage für die Bewertung der Verkehrszählung der Klägerin, weil sie sachgerecht mittels Varianzberechnung auf einen Fehlerquotienten schließen lasse, und diese Erwägungen am Ende des Urteils nicht lediglich ergänzend, sondern als selbständig tragend zu verstehen wären, ergäben sich daraus keine Richtigkeitszweifel am Entscheidungsergebnis. Denn das Verwaltungsgericht ist, wie sich aus Nachstehendem ergibt, unabhängig davon wegen eines weiteren, die Entscheidung in erster Linie selbständig tragenden Grundes zum Entscheidungsergebnis gelangt. Ist die angegriffene Entscheidung - wie hier - auf mehrere voneinander unabhängige und damit den Urteilsausspruch selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, so setzt der Erfolg des Berufungszulassungsantrags voraus, dass alle tragenden Erwägungen schlüssig in Frage gestellt werden. Andernfalls muss die Zulassung daran scheitern, dass die angegriffenen Begründungsteile hinweggedacht werden können, ohne dass sich am Ausgang des Zulassungsverfahrens etwas ändert. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2006 - 10 A 3966/04 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 21. September 2017 - 1 A 1943/16 - , juris Rn. 5. Letzteres trifft hier zu. Das Verwaltungsgericht stützt seine Einschätzung, die Verkehrszählung der Klägerin sei nicht verlässlich, nicht in erster Linie tragend auf eine Hochrechnung sämtlicher auf den neun Beobachtungsfahrten dokumentierter Fehler und somit nicht ausschließlich darauf, dass hieraus nach der Methode der Varianzberechnung verlässlich auf den Fehlerquotienten der gesamten Fahrgasterhebung der Klägerin geschlossen werden könne, sondern bewertet - selbständig und vorrangig die Entscheidung tragend - die Fehler, die sich bei den Beobachtungen in Bezug auf die Kontrolle der Freifahrtberechtigungen Schwerbehinderter ergeben haben. Dieser Begründung setzt die Klägerin mit dem Zulassungsvorbringen insgesamt nichts Entscheidendes entgegen. Unerheblich ist diesbezüglich der vom Beklagten mittels Varianzberechnung berechnete Fehlerquotient, dessen mangelnde Verwertbarkeit die Klägerin insbesondere mit dem im Zulassungsverfahren vorgelegten Gutachten des Instituts für R. N. T. E. , Prof. Dr. B. D. vom 15. Juni 2015 (Anlage 2 zur Zulassungsbegründung) belegen will. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht bei seiner Beweiswürdigung davon aus, dass die Klägerin - wie das Testat bestätige - ihrer Fahrgasterhebung eine repräsentative Stichprobe zugrundegelegt hat, woraus es folgert, dass sich deshalb die Wirkung eines zu Unrecht in die Verkehrszählung eingegangenen Freifahrtberechtigten potenziere und so zu einem Anstieg des Schwerbehindertenquotienten führe. Dem setzt die Klägerin keine schlüssigen Argumente entgegen. Die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts bleibt auch davon unberührt, ob der Beklagte für die Beobachtungsfahrten seinerseits eine (methodisch) „geeignete“ Stichprobe aus den Verkehrserhebungsfahrten der Klägerin gezogen hat. Die vom Beklagten veranlassten Beobachtungsfahrten dienten nicht dazu, die Anzahl freifahrtberechtigter Schwerbehinderter auf den Linienfahrten der Klägerin zu ermitteln, sondern - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend abhebt - in der Überprüfung der Korrektheit der vom Verkehrsunternehmen durchgeführten Erhebung. Da die Individualerstattung gemäß § 148 Abs. 5 SGB IX den Nachweis einer exakten Überschreitung des festgesetzten landesdurchschnittlichen Pauschalwertes um mehr als 1/3 erfordert, führen größere Unregelmäßigkeiten bei der Erhebung zwangsläufig zum Scheitern des geforderten Nachweises. Daraus folgt die Forderung, dass jede einzelne Verkehrserhebung der Klägerin innerhalb ihrer Stichprobe in Bezug auf eindeutig ergebnisrelevante Faktoren grundsätzlich richtig sein sollte, will sie ihren Nachweis nicht infragegestellt wissen. Jedenfalls ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass Verkehrserhebungen im Rahmen der Stichprobe keine Fehlerhäufung aufweisen dürfen, die für die Berechnung des individuellen Schwerbehindertenquotienten sicher ergebnisrelevant sind. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob die Beobachtungsfahrten, auf denen - unzweifelhaft - Fehler festgestellt wurden, in einer - methodischen Anforderungen an eine Stichprobe genügenden - Art und Weise ausgewählt wurden. Ergänzend ist anzuführen, dass die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe Fehler der Verkehrszählung auf vier Fahrten schlicht auf die weiteren Erhebungen übertragen, so nicht zutrifft. Sie übergeht Teile der Beweiswürdigung insbesondere zur Erheblichkeit der Fehler für die Gesamterhebung der Klägerin, wie im Folgenden aufgezeigt wird. 2. Auch die Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts zu den einzelnen Beobachtungsfahrten stellt die Klägerin nicht mit schlüssigen Gegenargumenten ernstlich in Frage. Im Einzelnen gilt Folgendes: a. Beobachtungsfahrt Linie 000 (9. April 2013, Abfahrt: 8.26 h) Das Verwaltungsgericht führt insoweit an, es stehe zu seiner Überzeugung fest, dass jedenfalls bei einem Fahrgast nur die Wertmarke, nicht aber der Schwerbehindertenausweis kontrolliert worden sei, was diese Fahrgasterhebung fehlerhaft mache. Dem hält die Klägerin vergeblich entgegen, bei verschiedenen Angaben in den Beobachtungsprotokollen, die sie im Einzelnen wörtlich wiedergibt, handle es sich um subjektive, in ihrer Bedeutung nicht eindeutige und daher zu hinterfragende Bewertungen der Beobachter, der Fahrgasterheber selbst sei nicht nach seiner Einschätzung der Kontrollgenauigkeit gefragt worden. Die Beobachtung einer „nur kurzen“ oder „nur flüchtigen“ Sichtung vermöge eine Erhebung nicht in Frage zu stellen, weil sich darin allein die subjektive Wahrnehmung der Beobachter spiegle. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht die unter „Bemerkung“ zur „Durchführung“ zu findenden Anmerkungen der Beobachter nicht entscheidungstragend heranzieht, geht die Klägerin mit ihrem Vorbringen an der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts vorbei. Danach beruht die Fehlerhaftigkeit der Erhebung auf dieser Linie nicht auf einer nicht ausreichenden, weil nur flüchtigen Kontrolle eines der Dokumente zur Freifahrtberechtigung, sondern im Kern darauf, dass es jedenfalls - unabhängig von den sonstigen vom Verwaltungsgericht ausdrücklich als „Ansicht des Beobachters“ gekennzeichneten Anmerkungen - in einem Fall auf dieser Fahrt an der vollständigen Kontrolle gefehlt habe. Wörtlich heißt es auf Seite 19 des Urteils: „Dabei fällt es in besonderem Maße auf, dass nur die Wertmarke kontrolliert worden sein soll. In einem solchen Fall steht es zur Überzeugung der Kammer fest, dass auch nur das Beiblatt mit Wertmarke vorgezeigt wurde“. Das stellt die Klägerin mit ihrem im Wesentlichen auf die dargelegten Wertungen des Beobachters gestützten Vorbringen nicht infrage. Soweit sie anführt, den erfahrenen Prüfern seien die freifahrtberechtigten Fahrgäste in einer Vielzahl der Fälle bekannt, weshalb ein flüchtiger Blick ausreiche, und damit sinngemäß geltend machen will, es komme auf die genaue Sichtung für die Richtigkeit der Erhebung nicht an, ist dem - in Übereinstimmung mit den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts - entgegenzuhalten, dass der Wortlaut des § 145 Abs. 1 Satz 2 SGB IX für den Anspruch auf unentgeltliches Befördern auf das Vorzeigen des Ausweises nebst gültiger Wertmarke abstellt, die Wertmarken eine zeitlich begrenzte Gültigkeit besitzen und die begünstigten Personen zudem die Option haben, eine KfZ-Steuerbefreiung anstelle der Freifahrtberechtigung zu wählen, weshalb die Überprüfung beider Berechtigungen in jedem Fall der Zählung erforderlich ist. Dass diese Feststellungen ernstlich zweifelhaft sind, zeigt die Klägerin nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat die Beweiswürdigung, es sei jedenfalls in einem Fall nur die Wertmarke kontrolliert worden, auch auf zusätzliche Erkenntnisse in der mündlichen Verhandlung gestützt. Hier hat es sich nämlich vorführen lassen, dass der Schwerbehindertenausweis, soweit er mit dem gefalteten Beiblatt zusammen aufbewahrt und vorgezeigt wird, jedenfalls hätte aufgrund seiner Größe und Zweifarbigkeit von den Beobachtern erkannt werden müssen. Deshalb hat es Beobachtungsfehler auf Seiten des Beklagten insoweit ausgeschlossen, zumal zwei Prüfer auf der Fahrt mit durchschnittlichem Fahrgastaufkommen (ca. 48 Fahrgäste) anwesend gewesen seien. Das stellt die Klägerin mit dem Zulassungsvortrag nicht in Abrede. b. Beobachtungsfahrt Linie 001 (11. März 2014) Auch den vom Verwaltungsgericht als feststehend zugrundegelegten Erhebungsfehler auf dieser Beobachtungsfahrt stellt die Klägerin nicht ernstlich in Frage. Soweit sie auf ihren vorangehenden Standpunkt zur Ordnungsgemäßheit der Fahrgastkontrolle bei bekannten Fahrgästen Bezug nimmt, dringt sie damit aus den vorstehenden Gründen nicht durch. Die Fehlerhaftigkeit der Erhebung auf dieser Fahrt wird weiter nicht dadurch infrage gestellt, dass bei der Zählung zwei Schwerbehinderte mit Freifahrtberechtigung richtig erfasst worden sind. Das räumt den Erhebungsfehler bei der Kontrolle eines weiteren Schwerbehinderten nicht aus. Soweit die Klägerin hier zusätzlich beanstandet, das Verwaltungsgericht habe auf rein spekulative Weise Änderungen im Beobachtungsprotokoll als Anzeichen dafür gewertet, dass die Beobachter sich innerlich mit ihren Beobachtungen auseinandergesetzt hätten, ist die Entscheidungserheblichkeit dieses Gesichtspunktes nicht aufgezeigt. c. Beobachtungsfahrten Linie 002 (zwei Fahrten, jeweils am 9. April 2013) Die Klägerin versucht vergeblich, die Feststellung des Verwaltungsgerichts, auf den zwei Beobachtungsfahrten des Beklagten hätten die Zähler der Klägerin jeweils einmal nur den Schwerbehindertenausweis gesichtet, weshalb auch diese Erhebung fehlerbehaftet sei, damit infrage zu stellen, dass sie Einzelheiten aus der Rubrik „Gesamtergebnis“ des Beobachtungsprotokolls zitiert und deren mangelnde Aussagekraft sowie eine unzureichende Auswertung durch das Verwaltungsgericht rügt. Sie zeigt insoweit nicht auf, dass die in Bezug genommenen Bemerkungen der Beobachter für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich waren. Darauf, welche Aussagekraft den zusätzlichen handschriftlichen Anmerkungen der einzelnen Beobachter in den Protokollen beizumessen ist, kommt es nicht an. Das Verwaltungsgericht stellt nämlich auf den Beobachtungsteil der Bögen ab und nicht auf die Bemerkungen, die die Beobachter unter der Rubrik „Gesamtergebnis“ eingetragen haben. Dem erstgenannten Teil der Beobachtungsbögen ist zu entnehmen, dass auf jeder der beiden Fahrten bei einem (Abfahrt der Linie 14.17 h) bzw. zwei Fahrgästen (Abfahrt der Linie 17.14 h) von den Zählern der Klägerin nur der Schwerbehindertenausweis kontrolliert wurde. Das Verwaltungsgericht sieht die von der Beklagten dokumentierten Erhebungsfehler der Sichtung nur des Schwerbehindertenausweises auf dieser Linie insbesondere deshalb als nachgewiesen an, weil hier ein Zähler der Klägerin von zwei Beobachtern des MAIS bei jeweils geringem Fahrgastaufkommen (bis zu 18 Personen) kontrolliert worden sei und beide unabhängig voneinander denselben Fehler dokumentiert hätten. Dem setzt die Klägerin nichts substantiiert entgegen. 3. Mit der Rüge einer unterlassenen, aber gebotenen Beweiserhebung dringt die Klägerin ebenfalls nicht durch. Insbesondere wird damit kein relevanter Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dargelegt. Abgesehen davon, dass sie eine Vernehmung der Beobachter des MAIS in der mündlichen Verhandlung, in der sie anwaltlich vertreten war, nicht beantragt hat, wird auch mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargetan, dass sich eine solche Beweisaufnahme dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen. Eine (weitere) Sachverhaltsaufklärung gebietet § 86 VwGO nur, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2018 - 2 B 57.17 -, juris Rn. 17, m. w. N. Das Verwaltungsgericht hat in Bezug auf den hier allein entscheidungserheblichen Erhebungsfehler der nicht ausreichenden Kontrolle der Freifahrtberechtigungen festgestellt, dass dieser jeweils vom Beobachtungspersonal des Beklagten verlässlich dokumentiert worden sei. Dabei hat es insbesondere durch Würdigung aller Begleitumstände (z. B. Anzahl und Standort der Beobachter auf der jeweiligen Fahrt, Anzahl der Fahrgäste, eigene Anschauung der Dokumente zur Freifahrtberechtigung einschließlich Demonstration der Aufbewahrung in einer Sichthülle während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer) die herangezogenen Beobachtungsergebnisse in ihrem Beweisgehalt gewürdigt und nicht allein auf die subjektive Wahrnehmung der Beobachter abgestellt. Anderes zeigt auch die Klägerin nicht auf. Dass diese umfassende Beweiswürdigung die Schlussfolgerung, die bezeichneten Erhebungsfehler seien belegt, nicht zu tragen vermag und sich daher von amts wegen eine Beweisaufnahme aufgedrängt hätte, legt die Klägerin nicht substantiiert dar. Dies gilt auch für ihren Hinweis auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Minden, Urteile vom 19. Februar 2016 - 6 K 2210/15 -, - 6 K 1861/14 - und - 6 K 2210/15 -, sämtlich juris, in denen eine Beweisaufnahme jedenfalls durch Vernehmung erfolgt sei, zumal es ‑ wie dargelegt - hier nicht um die Frage nach der Qualität einer nur flüchtigen Kontrolle der Berechtigungen geht, die von den Zeugen hätte genauer erläutert werden können, sondern um die Rüge fehlender vollständiger Kontrolle. Dabei handelt es sich um feststellbare Tatsachen, die sich aus den Beobachtungsbögen selbst ohne weiteres ergeben, und nicht um subjektive Einschätzungen. 4. Auch ihre Rüge, das Verwaltungsgericht habe unzulässigerweise nur die Beobachtungsbögen der Mitarbeiter des Beklagten, nicht aber die Zählbögen der Klägerin in seine Betrachtung einfließen lassen, greift nicht durch. Damit wird weder der Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dargelegt. Zum einen hat das Verwaltungsgericht eine Sichtung der Zählbögen vorgenommen und diese damit zur Kenntnis genommen, wie die Ausführungen im Urteil zeigen, die Zählbögen wiesen nur Strichlisten der Fahrgäste/Freifahrtberechtigten auf. Zum anderen legt die Klägerin mit dem Zulassungsantrag auch nicht ansatzweise dar, welche zusätzlichen Erkenntnisse, die den tragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts entgegenstehen, sich aus den Zählbögen hätten ergeben sollen. 5. Die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO werden auch nicht durch die Berufung der Klägerin auf fehlerhafte, weil jedweder Grundlage entbehrende Schlussfolgerungen bzw. Spekulationen des Verwaltungsgerichts dargelegt. Entsprechende Fehler des Verwaltungsgerichts zeigt die Klägerin nämlich nicht auf. Das gilt zunächst für die Würdigung des Verwaltungsgerichts, die festgestellten Erhebungsfehler ließen auf weitere, gleichgelagerte schließen. Da die Klägerin die vier der Entscheidung zugrunde gelegten Erhebungsfehler nicht ernstlich erschüttert hat (s. o.), kann sie dem nicht entgegenhalten, diese Fehler hätten gar nicht vorgelegen. Es ist auch nicht rein spekulativ, sondern schlüssig und nachvollziehbar, wenn das Verwaltungsgericht ausgehend davon, dass nur wenige Zähler mit Erfahrungshintergrund für die Verkehrszählung der Klägerin eingesetzt waren und sämtliche Beobachtungsfahrten bei durchschnittlicher oder geringer Fahrgastbelastung unter gewöhnlichen Beförderungsbedingungen stattfanden, schlussfolgert, die Fehler ließen sich nicht als „Ausreißer“ aufgrund besonderer Umstände werten, sondern deuteten auf Wiederholungen gleicher Erhebungsfehler in beträchtlicher Anzahl hin, zumal diese Schlussfolgerung zusätzlich darauf gestützt wird, dass ein Zähler der Klägerin bei zwei der neun Beobachtungsfahrten mit demselben Erhebungsfehler aufgefallen sei. Dass diese Beweiswürdigung an einem beachtlichen Fehler leidet, insbesondere gesetzliche Beweisregeln außer Acht lässt, objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet bzw. irrtümlich annimmt und damit ein Verstoß gegen § 108 VwGO in Betracht zu ziehen ist, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2018 ‑ 2 B 57.17 -, juris Rn. 19, m. w. N., legt die Klägerin nicht dar. Ihre wiederholte Wertung, es handle sich um reine Spekulation, genügt dem ebensowenig wie ihre Einschätzung, der Einsatz nur weniger Zähler könne gerade „positiv“ sein, wie das Verwaltungsgericht Arnsberg in einem vergleichbaren Fall entschieden habe. Letzteres erschließt sich in seiner Bedeutung für die Verlässlichkeit der Erhebung der Klägerin bereits im Ansatz nicht. Es unterliegt ferner keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln, sondern lässt sich mathematisch nachvollziehen, dass sich bei dem geringen Bruchteil der Erhebungsfahrten am Gesamtumfang der Beförderungen der Klägerin die Wirkung eines zu Unrecht in die Verkehrszählung eingeflossenen Freifahrtberechtigten, wie das Verwaltungsgericht weiter anführt, statistisch in der Weise potenziert, dass der Schwerbehindertenquotient steigt. Dem hält die Klägerin zu Unrecht unter Bezugnahme auf das mehrfach von ihr zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 15. November 2016 - 11 K 3078/15 -, mit dem der Klage des Verkehrsunternehmens auf höhere Entschädigung stattgegeben wurde (Berufung hiergegen durch Beschluss des Senats vom 6. Juli 2018 - 12 A 2615/16 - zugelassen), entgegen, dass sich eine fehlerhafte, weil unvollständige Erhebung tendenziell eher ausschließlich zu Lasten des nachweispflichtigen Verkehrsunternehmens auswirke. Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 15. November 2016, ‑ 11 K 3078/15 -, juris Rn. 34. Abgesehen davon, dass hier - anders als in der zitierten Entscheidung - keine nur teilweise Fahrgasterhebung in Rede steht, sondern die fehlerhafte Kontrolle der Freifahrtberechtigungen, und sich insoweit der Erst-Recht-Schluss der Klägerin nicht erschließt, trifft die Annahme auch in der Sache nicht zu. Da sich der Schwerbehindertenquotient aus dem Verhältnis zwischen Freifahrtberechtigten und sonstigen Fahrgästen ergibt (§ 145 Abs. 5 SGB IX), kann sich die fehlerhafte Zählung einer der beiden Gruppen bei der Bildung des Quotienten jedenfalls potentiell sowohl für den Erstattungspflichtigen als auch für den -berechtigten auswirken. 6. Den Vorwurf eines zu strengen bzw. rechtlich fehlerhaften Maßstabes bezüglich der Anforderungen an die Erhebung belegt die Klägerin mangels konkreter Benennung, welcher Feststellung des Verwaltungsgerichts ein fehlerhafter Maßstab zugrundeliegen soll, gleichfalls nicht in einer ernstliche Zweifel an der Entscheidungsrichtigkeit aufzeigenden Weise. Ihre Forderung, der Kontext, in dem die Erstattungsfälle stünden, sei in die Beurteilung der Nachweisfähigkeit einzubeziehen, gibt dafür nichts her. Der Zusammenhang, den die Klägerin zwischen der Härteklausel in § 148 Abs. 5 SGB IX und der Würdigung, ob dieser Nachweis erbracht ist, herleiten möchte, erschließt sich nicht. Soweit sie in diesem Zusammenhang treffend hervorhebt, Art. 12 Abs. 1 GG gebiete es verfassungsrechtlich, neben der pauschalierten Entschädigung für Fahrgeldausfälle bei deutlich über dem Landesdurchschnitt liegendem Anteil unentgeltlich beförderter Schwerbehinderter im Linienbereich eine entsprechend höhere Erstattung zu ermöglichen, berührt das den gesetzlich geforderten Nachweis hierfür nicht. Diese Härtefallregelung in § 148 Abs. 5 SGB IX wird in ihrer Ausnutzung nicht dadurch unzulässig erschwert, dass ein Nachweis des betriebsindividuellen Schwerbehindertenquotienten gefordert, und dabei an praktisch nicht zu erfüllende Voraussetzungen angeknüpft wird. So aber VG Arnsberg, Urteil vom 15. November 2016, a. a. O., Rn. 39. Dieser Nachweis richtet sich vielmehr nach allgemeinen Beweislastregeln, die auch das Verwaltungsgericht zugrunde legt. Dass bei der Überprüfung der von der Klägerin stichprobenweise durchgeführten Erhebung in Bezug auf den Quotienten ergebnisrelevante Fehler festgestellt wurden, kann nicht mit praktisch nicht zu erfüllenden Voraussetzungen gleichgesetzt werden. Eine unzulässige Einschränkung ihrer Entschädigungsrechte für die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter ist damit nicht verbunden. 7. Die Forderung der Klägerin, etwaige fehlende Richtlinienregelungen zur Verkehrserhebung müssten sich wegen der Grundrechtsrelevanz im Zweifel zu ihren Gunsten auswirken, führt gleichfalls nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel. Denn die für das Verwaltungsgericht entscheidungserhebliche richtige Erfassung der schwerbehinderten freifahrtberechtigten Fahrgäste ist durch die Richtlinien - in Übereinstimmung mit § 145 Abs. 1 Satz 2 SGB IX - geregelt (vgl. Ziff. 5.3.1.), ohne dass insoweit Freiräume bestehen. Angesichts dessen kann von einem fehlerhaften Beurteilungsmaßstab des Verwaltungsgerichts nicht die Rede sein. 8. Soweit die Klägerin schließlich ergebnisbezogen die Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts als fehlerhaft rügt, weil die Herabsetzung des individuellen Schwerbehindertenquotienten auf den landestypischen Wert im Falle eines fehlenden Nachweises unbillig sei, dringt sie damit mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben zum Nachweis der überdurchschnittlich erhöhten Quote unentgeltlicher Beförderungen im Gebiet (§ 148 Abs. 5 Satz 1 SGB IX), die keine Billigkeitserwägungen zulassen, nicht durch. Unabhängig davon ist - ausgehend von der entscheidungstragenden Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Erhebung der Klägerin sei nicht verlässlich - durch nichts belegt, dass der Anteil unentgeltlich beförderter Schwerbehinderter im Linienbereich der Klägerin weit über dem Landesdurchschnitt liegt. Soweit die Klägerin sich für ihre Rechtsansicht auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 5. September 2014 - 6 K 806/14 - stützt, ist bereits eine Vergleichbarkeit nicht gegeben, weil dort - wie die Klägerin zutreffend anführt - die Rücknahme eines Erstattungsbescheides in Rede steht, die grundsätzlich im Ermessen der Behörde steht. Den vorab geprüften Nachweis des betriebsindividuellen Schwerbehindertenquotienten durch die Stichprobenerhebung hat das Verwaltungsgericht in dieser Entscheidung, ebenso wie hier, als nicht erbracht eingestuft. VG Minden, Urteil vom 5. September 2014 - 6 K 806/14 -, juris Rn. 58 und 59 f. Die an das Rücknahmeermessen knüpfende Forderung der Klägerin, in einer Art Erst-Recht-Schluss müssten Billigkeitserwägungen auch für den Nachweis i. S. d. § 148 Abs. 5 SGB IX gelten, findet in der Erstattungsregel keine Stütze. 9. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Solche zeigt die Klägerin nicht auf. Auf allgemeine „Anforderungen an eine richtlinienkonforme Stichprobenerhebung“ kommt es nach dem dargestellten Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, in der wiederholten unvollständigen Überprüfung der Dokumente zur Freifahrtberechtigung liege wegen § 145 Abs. 1 Satz 2 SGB IX ein beachtlicher, weil ergebnisrelevanter Erhebungsfehler, der den geforderten Nachweis erschüttere, nicht an. Auch etwaige komplexe Rechenvorgänge zur Ermittlung des individuellen Schwerbehindertenquotienten führen entgegen der Annahme der Klägerin nicht auf besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art, weil es auch auf sie nach der entscheidungstragenden Begründung des Verwaltungsgerichts nicht ankommt. Eine vergleichbare Fallkonstellation wie diejenige, die der Zulassungsentscheidung des Senats vom 30. April 2015 - 12 A 2277/14 - zugrunde lag (Dokumentationsfehler, Berichtigungen in Zählprotokollen u. a.), zeigt die Klägerin schließlich schon im Ansatz nicht auf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.