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Beschluss

9 B 1020/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0824.9B1020.18.00
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Tenor
  • 1. Der Antragsteller erkennt seine Niederschlagswassergebührenpflicht für das Hofgrundstück B.  C.         , Gemarkung B1.      , Flur , Flurstück , für die aufgrund des angefochtenen Bescheids vom 23. November 2017 streitbefangenen Gebührenjahre 2013 bis 2017 in Höhe eines seinem Miteigentumsanteil entsprechenden Anteils von 1/18 (83,20 Euro) an und führt das Eilbeschwerdeverfahren insoweit nicht fort.

  • 2. Die Antragsgegnerin hebt den Bescheid vom 23. November 2017 im Übrigen auf.

  • 3. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die teilweise Aufhebung des Gebührenbescheids einer erneuten Heranziehung des Antragstellers als Gesamtschuldner für auf das betreffende Hofgrundstück entfallende, weder durch Zahlung anderer Miteigentümer erloschene noch festsetzungsverjährte Niederschlagswassergebühren nach Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts durch die Antragsgegnerin und gegebenenfalls erneuter Ausübung des Auswahlermessens nicht grundsätzlich entgegensteht.

  • 4. Die Beteiligten verpflichten sich, das vor dem VG Aachen anhängige Klageverfahren 7 K 265/18 für erledigt zu erklären.

  • 5. Die Antragsgegnerin übernimmt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen im Klage- und Eilverfahren.

Entscheidungsgründe
1. Der Antragsteller erkennt seine Niederschlagswassergebührenpflicht für das Hofgrundstück B. C. , Gemarkung B1. , Flur , Flurstück , für die aufgrund des angefochtenen Bescheids vom 23. November 2017 streitbefangenen Gebührenjahre 2013 bis 2017 in Höhe eines seinem Miteigentumsanteil entsprechenden Anteils von 1/18 (83,20 Euro) an und führt das Eilbeschwerdeverfahren insoweit nicht fort. 2. Die Antragsgegnerin hebt den Bescheid vom 23. November 2017 im Übrigen auf. 3. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die teilweise Aufhebung des Gebührenbescheids einer erneuten Heranziehung des Antragstellers als Gesamtschuldner für auf das betreffende Hofgrundstück entfallende, weder durch Zahlung anderer Miteigentümer erloschene noch festsetzungsverjährte Niederschlagswassergebühren nach Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts durch die Antragsgegnerin und gegebenenfalls erneuter Ausübung des Auswahlermessens nicht grundsätzlich entgegensteht. 4. Die Beteiligten verpflichten sich, das vor dem VG Aachen anhängige Klageverfahren 7 K 265/18 für erledigt zu erklären. 5. Die Antragsgegnerin übernimmt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen im Klage- und Eilverfahren. Diesem Vorschlag liegen folgende Erwägungen zugrunde: Die Beschwerde hat im Wesentlichen – abgesehen von dem auf den Miteigentumsanteil des Antragstellers von 1 / 18 entfallenden Teilbetrag – Erfolg. Sie ist zulässig. Die gegen die Ausübung des Auswahlermessens gerichteten Rügen des Antragstellers genügen dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 VwGO, auch wenn sie für sich genommen nicht zum Erfolg der vorliegenden Eilbeschwerde führen (dazu 1.). Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung des Gerichts muss gleichwohl zu Gunsten des Antragstellers ausfallen, weil sich der Bescheid auch bei der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung nach gegenwärtigem Sachstand als offensichtlich fehlerhaft erweist (dazu 2.). 1. Bei der Erhebung öffentlicher Abgaben kann das Gericht der Hauptsache nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. i. V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 3 VwGO auf Antrag des Abgabepflichtigen die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Abgabenbescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides bestehen, wenn aufgrund einer summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg der Klage im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Die hiernach erforderliche Prognose über die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren hat notwendigerweise nur vorläufigen und summarischen Charakter, da sie mit den begrenzten Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu treffen ist. Daraus folgt, dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen noch schwierige Rechtsfragen vertieft oder gar abschließend geklärt werden können. Kann ein Erfolg des Hauptsacheverfahrens nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden und ist keine unbillige Härte i. S. d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO geltend gemacht, bleibt es bei der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO festgelegten gesetzlichen Interessenbewertung, wonach öffentliche Abgaben grundsätzlich vor einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit zu zahlen sind. St. Rspr., vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Dezember 2017 - 9 B 1216/17 -, juris Rn. 9, und vom 29. Januar 2018 - 9 B 1540/17 -, NWVBl. 2018, 208, juris Rn. 23. Ausgehend von diesem strengen Maßstab und unter Berücksichtigung des nach § 114 Satz 1 VwGO eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsrahmens wird die Heranziehung des Antragstellers zu den Niederschlagswassergebühren für das zu 1 / 18 in seinem Miteigentum stehende Garagenhofgrundstück entgegen der Annahme der Beschwerde nicht deshalb zu beanstanden sein, weil die Antragsgegnerin bei einem Veranlagungsobjekt dieser Größe und mit Blick auf die Anzahl der Miteigentümer gehalten wäre, die jeweiligen Miteigentümer nur entsprechend ihrem Eigentumsanteil zu veranlagen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann der Abgabengläubiger in Fällen der Gesamtschuldnerschaft auswählen, von welchem Gesamtschuldner er die Leistung fordern will. Das folgt aus dem Rechtsgedanken des § 421 BGB. Danach kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem Gesamtschuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bei einer behördlichen Auswahlentscheidung treten an die Stelle der Worte "nach seinem Belieben" sinngemäß die Worte "nach seinem Ermessen". Dieses Ermessen ist nach dem Zweck der Regelung sehr weit, um es dem Abgabegläubiger zu ermöglichen, seine Abgabenforderung rasch und sicher zu verwirklichen. Maßstab der Ermessensausübung haben Zweckmäßigkeit und Effizienz zu sein. Der Abgabegläubiger darf innerhalb der durch das Willkürverbot und die offenbare Unbilligkeit gezogenen Grenzen denjenigen Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, der ihm dafür unter dem Blickwinkel der Verwaltungspraktikabilität geeignet erscheint. Dient die Anordnung der Gesamtschuldnerschaft - wie hier - der Effizienz des Normvollzugs und nicht dem Schuldnerschutz, bedarf die Auswahlentscheidung in der Regel keiner Begründung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juli 2014 - 9 A 169/12 -, NWVBl. 2015, 22, juris Rn. 50. Danach ist es in aller Regel unbedenklich, einen Gesamtschuldner heranzuziehen, der die Gewähr für eine zügige Begleichung der Forderung bietet. Das ist bei Vorhandensein von Grundeigentum üblicherweise der Fall. Die absehbaren Schwierigkeiten, einen vollständigen Ausgleich von sämtlichen Miteigentümern zu erlangen, geben der Behörde aber entgegen der Auffassung des Antragstellers keinen Anlass, von der Heranziehung eines Gesamtschuldners abzusehen. Denn das Ermessen dient gerade der zeitnahen und praktikablen Durchsetzung des Abgabenanspruchs, mithin auch der Verlagerung des Ausfallrisikos von dem Abgabengläubiger auf die gesamtschuldnerisch haftenden Miteigentümer. Dass sich die Antragsgegnerin nicht allein davon hat leiten lassen, wer diese Voraussetzung mit Blick auf die Größe des Eigentumsanteils – und damit zugleich auf das vorhandene Grundeigentum – erfüllt, sondern darüber hinaus auch berücksichtigt hat, ob der betreffende Miteigentümer mit Blick auf sein Lebensalter voraussichtlich in der Lage sein wird, die mit der Durchsetzung des Ausgleichs unter den Gesamtschuldnern absehbar verbundenen Mühseligkeiten zu leisten, dürfte – soweit das bei summarischer Prüfung aufgrund des bislang lediglich teilweise bekannten Sachverhalts zu beurteilen ist – jedenfalls nicht gänzlich außerhalb des Zwecks der Ermessensermächtigung liegen, bedürfte aber gleichwohl gegebenenfalls näherer Prüfung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren. 2. Die Beschwerde erweist sich aber aus anderen als den dargelegten Gründen als begründet. Diese anderen Gründe sind hier auch ausnahmsweise berücksichtigungsfähig. Zwar hat das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich nur die dargelegten Gründe zu prüfen. Ausnahmsweise ist jedoch ein erweiterter Prüfungsrahmen anzulegen, wenn die dargelegten Gründe zwar nicht durchgreifen, um die Ausgangsentscheidung als fehlerhaft zu qualifizieren, diese aber gleichwohl offensichtlich falsch ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 13 B 760/09 -, DVBl. 2010, 442, juris Rn. 20; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29. Juni 2018 - 5 S 548/18 -, juris Rn. 6, jeweils m. zahlr. w. N. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Bereits aufgrund des von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgangs drängt sich hier auf, dass die mit dem angefochtenen Gebührenbescheid geltend gemachte Niederschlagswassergebührenforderung für die Jahre 2013 bis 2017 für die Hoffläche Gemarkung B1. , Flur , Flurstück , in Größe von 288 m 2 offenkundig nicht in der vollen geltend gemachten Höhe von 1.497,60 Euro bestehen kann. Ausweislich ihres an den Antragsteller gerichteten Schreibens vom 16. Oktober 2017 geht die Antragsgegnerin selbst davon aus, dass zumindest einer der Miteigentümer die Hoffläche entsprechend seinem Eigentumsanteil in den von ihm im Erhebungsverfahren gemachten Angaben berücksichtigt hat, insoweit zu Niederschlagswassergebühren herangezogen worden ist und diese auch beglichen hat. Ob und inwieweit dies auch für andere Miteigentümer gilt, hat die Antragsgegnerin bislang nicht ermittelt. Eine bereits durch Zahlung erloschene Forderung kann aber nicht ein weiteres Mal festgesetzt werden. In welcher Höhe die Gebührenforderung für das betreffende Hofgrundstück überhaupt noch offen ist, lässt sich den bislang vorgelegten Akten, die insoweit lediglich den Schriftverkehr mit dem Antragsteller, aber nicht mit den übrigen Miteigentümern enthalten, nicht entnehmen. Aber schon ausweislich der Eintragungen der Antragsgegnerin in dem Auszug aus dem Liegenschaftskataster vom 28. September 2017, (vgl. Beiakte Heft 1 Blatt 1 bis 5), ist davon auszugehen, dass diese derzeit selbst keinen hinreichenden Überblick hat, welche der jetzigen oder auch früheren Miteigentümer ihren Hofflächenanteil bei Abgabe des Erhebungsbogens zur Ermittlung der niederschlagswassergebührenrelevanten Flächen bereits überhaupt und ggf. im zutreffenden Umfang erklärt haben, bzw. bei welchen Miteigentümern, die aufgrund von Schätzungen herangezogen werden, aus welchen Gründen auch immer, ein Anteil für die Hoffläche enthalten ist. Die in dem Verwaltungsvorgang notierten Vermerke X. : „Hof enthalten (Flächen sind nicht komplett nachvollziehbar)“; N. und H. : „VA beruht auf Schätzung“; G. /H1. : „Anteil B. Garagenhof wurde anscheinend angegeben“; X1. : „Hof wurde angegeben – Flächen sind aber nicht ganz plausibel“; E. : „Hof vermutlich nicht enthalten“; X2. : „Hof angegeben“ belegen dies eindrücklich. Angesichts des geringen Umfangs der jeweiligen Anteile (hier: 1 / 18 von 288 m 2 = 16 m 2 ) liegt auf der Hand, dass die korrekte Ermittlung, ob die in Betracht kommenden Miteigentümer bereits in der Vergangenheit in Zusammenhang mit der Veranlagung ihrer Haus- und Garagengrundstücke auch einen Anteil für die Hoffläche entrichtet haben, aufwändig ist, weil sie eine vollständige Überprüfung sämtlicher Parallelverfahren erfordert. Diese Sachverhaltsermittlung obliegt auch in Ansehung des für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes zuvörderst der Antragsgegnerin. Ausgehend von dem vorstehenden Sachverhalt ist die Ermessensentscheidung, den Antragsteller als Gesamtschuldner heranzuziehen, auch im Übrigen – d.h. soweit die Gebührenforderung noch existiert – ernstlichen Bedenken ausgesetzt, weil sie zumindest auch Zwecke verfolgt, die außerhalb des oben beschriebenen Zwecks der Ermessensermächtigung liegen. Die eigene Ungewissheit über die Höhe der ihr noch zustehenden Niederschlagswassergebühren war der Antragsgegnerin bei Erlass des an den Antragsteller gerichteten Bescheids bewusst. Sie hat deshalb in ihrem Schreiben vom 16. Oktober 2017 angeregt, dass zunächst der Antragsteller den vollen Betrag entrichtet und sich zum Zwecke des Gesamtschuldnerausgleichs an die Miteigentümer wendet. Falls die Miteigentümer belegen können, dass sie in der Vergangenheit bereits ihren Anteil erbracht haben, will sie - die Antragsgegnerin - zur Vermeidung einer Doppelveranlagung eine Nachveranlagung vornehmen und den von dem betreffenden Miteigentümer „somit zuviel gezahlte(n) Gebührenanteil“ erstatten. Diese Vorgehensweise steht unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt mit der Rechtsordnung in Einklang. Soweit die in der Vergangenheit, wenn auch ggf. unter Angabe einer falschen Flurstücksbezeichnung, bereits für ihren Hofflächenanteil herangezogenen Miteigentümer zu Recht gezahlt haben, ist für die von der Antragsgegnerin angedachte teilweise Aufhebung der Bescheide und Rückerstattung auch unter Ermessensgesichtspunkten kein Raum. Der Sache nach wälzt die Antragsgegnerin mit der von ihr geplanten Vorgehensweise den aus der unzureichenden Sachverhaltsermittlung in der Vergangenheit resultierenden Aufwand auf den Antragsteller ab, der dazu weder verpflichtet noch in der Lage ist. Die vorgeschlagene Kostenregelung entspricht den §§ 154 Abs. 1 und 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Sie berücksichtigt, dass der Antragsteller nur zu einem geringen Teil unterliegen würde, zumal er bei sachgerechter Würdigung seines Vorbringens die Gebührenpflicht in Höhe des seinem Miteigentumsanteil entsprechenden Anteils nicht in Frage gestellt hat. Die Beteiligten werden gebeten, dem Gericht bis zum 12. September 2018 (Eingang bei Gericht) schriftlich mitzuteilen, ob sie den Vergleichsvorschlag annehmen.