Beschluss
6 A 1138/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0827.6A1138.17.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag eines Lehrers auf Zulassung der Berufung, dessen Klage auf die Neubescheidung seines Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gerichtet ist.
Eine Erhöhung der Höchstaltersgrenze nach § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW kommt nicht in Betracht, wenn der Beamtenbewerber das minderjährige Kind seiner Lebensgefährtin betreut hat.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Lehrers auf Zulassung der Berufung, dessen Klage auf die Neubescheidung seines Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gerichtet ist. Eine Erhöhung der Höchstaltersgrenze nach § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW kommt nicht in Betracht, wenn der Beamtenbewerber das minderjährige Kind seiner Lebensgefährtin betreut hat. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Verbeamtungsbegehrens, weil er die Einstellungshöchstaltersgrenze nach § 14 Abs. 3 LBG NRW überschreite. Die Altersgrenze erhöhe sich nicht um Zeiten der tatsächlichen Betreuung eines Kindes gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW. Denn darunter sei nicht die Betreuung eines jeden Kindes zu verstehen. Nach Sinn und Zweck der Regelung sowie der Systematik müsse es sich um „nahe Angehörige“ handeln; dies seien neben (leiblichen) Kindern auch Adoptiv- oder Pflegekinder, die (leiblichen) Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder. Nicht darunter fielen wie vorliegend Kinder einer Lebensgefährtin. Der Wortlaut der Regelung stehe dieser Einschränkung nicht entgegen; vielmehr könne unter „Kind“ sogar lediglich das leibliche Kind verstanden werden. Der Kläger stellt diese erstinstanzlichen Annahmen mit dem Einwand, weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Regelung oder der Systematik ergebe sich eine Einschränkung auf leibliche Kinder, nicht schlüssig in Frage. Er verkennt damit zunächst, dass das Verwaltungsgericht den Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW gerade nicht auf leibliche Kinder beschränkt hat, sondern ausdrücklich auch Adoptiv- oder Pflegekinder, leibliche Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten usw. als erfasst angesehen hat (vgl. Seite 12 f. des Urteilsabdrucks). Möglicherweise mag der Kläger die Ausführungen auf Seite 13 unten/14 oben des Urteilsabdrucks („Vielmehr kann unter ,tatsächlicher Betreuung eines minderjährigen Kindes' auch ,tatsächliche Betreuung eines leiblichen minderjährigen Kindes' verstanden werden.“) als derartige Einschränkung missverstanden haben; damit bringt das Verwaltungsgericht indessen lediglich zum Ausdruck, dass (allein) der Wortlaut der Regelung sogar einer Beschränkung auf leibliche Kinder nicht entgegenstünde. Unabhängig davon wird mit dem Zulassungsvorbringen aber auch die vom Verwaltungsgericht angenommene Beschränkung der Ausnahmeregelung des § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW auf Kinder, zu denen eine besondere familiäre Verbundenheit besteht, nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Nur im Ausgangspunkt zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass die vom Verwaltungsgericht zur Auslegung herangezogene Vorschrift des § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 LBG NRW, die bei tatsächlicher Pflege eines nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 PflegeZG eine Erhöhung der Altersgrenze ermöglicht, mit dem Verweis auf § 7 Abs. 3 PflegeZG einen anderen (weiteren) Personenkreis erfasst und auch sonst abweichende Voraussetzungen aufstellt als die streitgegenständliche Ausnahmeregelung. Der Kläger übersieht allerdings dann, dass das Verwaltungsgericht lediglich auf die in Nr. 3 des § 7 Abs. 3 PflegeZG geregelte Pflege von Kindern (als nahe Angehörige) abstellt und nicht darüber hinaus - wie in der Zulassungsbegründung zugrunde gelegt - auch auf die in den Nrn. 1 und 2 erfassten Personengruppen (nicht minderjähriger Pflegebedürftiger). Ungeachtet dessen ist eine Berücksichtigung des Regelungsgehalts des § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 LBG NRW im Wege der systematischen Auslegung nicht zu beanstanden. Sämtlichen Tatbeständen des § 14 Abs. 5 LBG NRW liegt der Gedanke zugrunde, einen Ausgleich für anerkannte gesellschaftliche und familiäre Pflichten zu schaffen, vgl. dazu bereits OVG NRW, Beschlüsse vom 20. November 2014 - 6 A 1349/13 -, juris Rn. 23, und vom 28. Juni 2012 - 6 A 1298/11 -, juris Rn. 20, so dass es naheliegt, bei der Abgrenzung des Personenkreises die jeweils anderen Erhöhungstatbestände mit in den Blick zu nehmen. Dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beschränkung auf den in § 7 Abs. 3 Nr. 3 PflegeZG genannten Personenkreis rechtlich nicht zu beanstanden ist, ergibt sich insbesondere unter Berücksichtigung des bei der Auslegung ebenfalls heranzuziehenden Sinn und Zwecks der Regelung. Mit dem in § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW normierten Erhöhungstatbestand soll dem Zeitaufwand Rechnung getragen werden, der mit der familiären Kinderbetreuung verbunden ist. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zur wortgleichen Regelung des § 15a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW a.F. soll damit insbesondere auch die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessert werden (vgl. LT-Drs. 16/9759, S. 24). Es liegt auf der Hand, dass mit Blick auf diese an Art. 6 Abs. 1 GG orientierte Zweckrichtung - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - eine Erhöhung der Altersgrenze bei der Betreuung „eines Kindes“, für das keine entsprechende Rechtspflicht oder zu dem jedenfalls kein rechtliches Band besteht, nicht in Betracht kommt. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2017 - 6 A 2505/16 -, juris Rn. 25, sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15. Februar 2017 - 4 S 586/16 -, juris Rn. 23, zu § 48 Abs. 1 Satz 2 BW LHO. Scheidet nach Vorstehendem eine Erhöhung der Altersgrenze auf 45 Jahre nach § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW aus, bedarf es keiner näheren Überprüfung, ob es im Rahmen der Ausnahmeregelung des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW relevant ist, dass der Kläger bei erstmaliger Geltendmachung von Kinderbetreuungszeiten (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren am 1. Oktober 2016) auch die erhöhte Altersgrenze von 45 Jahren bereits überschritten hatte, dagegen bei Stellung des Übernahmeantrags (2./3. Juni 2015) noch 44 Jahre alt war. II. Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, „ob § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW in der Fassung des Gesetzes vom 14. Juni 2016 dahingehend zu verstehen ist, dass es sich bei dem tatsächlich betreuten minderjährigen Kind um ein leibliches Kind des Beamtenbewerbers handelt“, ist so bereits nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat die Anwendbarkeit der betreffenden Regelung zutreffend nicht auf leibliche Kinder des Beamtenbewerbers beschränkt. Unabhängig davon lässt sie sich, wie oben ausgeführt, anhand des Gesetzes im Wege der Auslegung beantworten, ohne dass es dazu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).