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Beschluss

6 A 2505/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1204.6A2505.16.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe bzw. Neubescheidung seines Verbeamtungsbegehrens, weil er die Einstellungshöchstaltersgrenze überschreite. 1. Ohne Erfolg bezweifelt der Kläger, dass das Verwaltungsgericht die Neuregelung der Einstellungshöchstaltersgrenze von 42 Jahren nach § 14 Abs. 3 LBG NRW für vereinbar mit höherrangigem Recht gehalten hat. Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die nunmehr geregelte Höchstaltersgrenze weder gegen das Grundgesetz noch gegen Unionsrecht verstößt. Vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 – 2 C 11.15 –, NVwZ 2017, 481 = juris, Rn. 16 ff. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Ausnahmeregelungen des § 14 Abs. 10 LBG NRW n.F. werden ebenfalls nicht aufgezeigt. 2. a. Der Kläger stellt weiter die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage, er könne sein Verbeamtungsbegehren nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW stützen. Danach können Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze zugelassen werden für einzelne Fälle, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass bereits die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm nicht vorliegen, weil die Anwendung der Höchstaltersgrenze hier nicht unbillig ist. Der Tatbestand der Norm ist nach der Rechtsprechung des Senats erfüllt, wenn ein Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe rechtswidrig unter Hinweis auf die – von Anfang an unwirksame – Höchstaltersgrenze alten Rechts abgelehnt wurde, der Bewerber hiergegen Rechtsmittel eingelegt hat und zwischenzeitlich die neue Höchstaltersgrenze überschritten ist. Ein solcher Geschehensablauf, bei dem sich der berufliche Werdegang des Bewerbers durch die behördliche Behandlung seines Verbeamtungsantrags verzögert hat, ließe im Sinne der Ausnahmeregelung die Anwendung der Altersgrenze unbillig erscheinen. Vgl. so bereits zur früheren Regelung des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW: OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2010 – 6 A 1494/10 –, juris, Rn. 32. Allerdings scheidet die Anwendung des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW auf diese Fallkonstellationen – anders als erstinstanzlich angenommen – nicht bereits mit Blick auf die Neuregelung des § 14 Abs. 9 Satz 2 LBG NRW aus, der nur bei einer Einstellung innerhalb eines Jahres nach der Antragstellung eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze zubilligt. Denn diese speziellere Vorschrift des § 14 Abs. 9 Satz 2 LBG NRW greift nur die frühere Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 4 LVO NRW i.d.F. vom 30. Juni 2009 bzw. des § 8 Abs. 6 LVO NRW i.d.F. vom 28. Januar 2014 auf und trägt – ebenso wie die genannten früheren Regelungen der LVO NRW – dem Umstand Rechnung, dass auch die mit einem „regulären“ Ablauf des Einstellungsverfahrens verbundene Zeitdauer zu einer Überschreitung der Höchstaltersgrenze führen kann. Daneben ist nach wie vor Raum, „unbillige“ Verzögerungen im Sinne des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW zu berücksichtigen, die auch Zeitspannen jenseits der Jahresfrist betreffen können. Eine solche Verzögerung liegt beim Kläger indessen nicht vor, da er bei Antragstellung am 25. Juni 2015 bereits 46 Jahre alt war und damit – wie vom Verwaltungsgericht festgestellt – zu diesem Zeitpunkt die Höchstaltersgrenze auch unter Berücksichtigung möglicherweise in Betracht kommender Anrechnungszeiten i.S.v. § 14 Abs. 5 LBG NRW bereits überschritten hatte. Mit Blick auf den eben dargestellten Geltungsbereich des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW trifft auch der Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. Januar 2016 – 211-1.12.03.03-130435 – auf keine rechtlichen Bedenken. Dieser sieht in Übereinstimmung mit der oben genannten Senatsrechtsprechung auf der Grundlage des § 15 a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW in der Fassung vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), der wortgleich mit der aktuellen Fassung des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW ist, eine Ausnahme vor, wenn im Antragszeitpunkt die (neue) Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten war, auch wenn die Antragstellung bereits mehr als ein Jahr zurück lag. b. Aus dem vom Kläger angeführten Umstand, dass er seinen Übernahmeantrag bereits am 25. Juni 2015 und damit sechs Monate vor dem Inkrafttreten der neuen Höchstaltersgrenze gestellt hat, folgt ebenfalls nicht, dass deren Anwendung nunmehr unbillig wäre. Das Zuwarten des beklagten Landes auf das Inkrafttreten einer Neuregelung erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW. Vgl. entsprechend für die Situation im Jahr 2009 OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2013 – 6 A 368/12 – juris, Rn. 42. Vielmehr ist mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 –, die dem Antrag des Klägers vorausging, ein Schwebezustand geschaffen worden, während dessen Verwaltung und Gerichte eine Neuregelung abzuwarten hatten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 – 2 C 11.15 –, a.a.O., Rn. 32. Es lag deshalb auch ein zureichender Grund für die Untätigkeit des beklagten Landes im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO vor. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2013 – 6 A 368/12 –, a.a.O., Rn. 42. Der Kläger konnte auch nicht darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, in dem Einstellungshöchstaltersgrenzen ausdrücklich als verfassungsrechtlich zulässig bezeichnet werden, keine Altersgrenze normieren oder die gestellten Übernahmeanträge generell von der Neuregelung ausnehmen würde. Es widerspräche im Übrigen der Verpflichtung des Normgebers und dem ihm eingeräumten Regelungsspielraum, wenn zwingend zu Gunsten der Bewerber, die während des Bestehens der für unvereinbar mit dem Grundgesetz erkannten Norm den Verbeamtungsantrag gestellt haben, eine Ausnahme von der nunmehr verfassungsgemäßen Regelung zu machen wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 – 2 C 11.15 –, a.a.O., Rn. 32. c. Aus dem vom Kläger weiter dargelegten Umstand, dass seine Verbeamtungsbegehren vom 29. April 2009 und vom 2. Juni 2012 unter Geltung der später als verfassungswidrig erkannten Höchstaltersgrenze abgelehnt worden seien, folgt ebenfalls nicht, dass die Anwendung der jetzt geltenden wirksamen Altersgrenze unbillig wäre. Denn die früheren behördlichen Entscheidungen sind bestandskräftig geworden. Nach der Rechtsprechung des Senats, an der er auch unter Berücksichtigung der mit dem Zulassungsvorbringen vertretenen gegenteiligen Rechtsauffassung festhält, sind derartige Entscheidungen im Rahmen der Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW (= § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW i.d.F. vom 30. Juni 2009) nicht zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. April 2011 - 6 A 57/11 -, juris, Rn. 37, und vom 28. November 2013 ‑ 6 A 368/12 -, juris, Rn. 41. d. Die weiteren vom Kläger geltend gemachten Verzögerungen seines beruflichen Werdegangs erfüllen ebenfalls nicht den Ausnahmetatbestand des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW. Für die Betreuung seiner erkrankten Mutter folgt dies schon daraus, dass derartige Umstände von der spezielleren Regelung des § 14 Abs. 5 Nr. 4 LBG NRW abschließend erfasst werden. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 Nr. 4 LBG NRW hat das Verwaltungsgericht indessen verneint, ohne dass der Kläger dies mit seinem Zulassungsvorbringen schlüssig in Zweifel gezogen hätte. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger darauf verweist, dass er über mehrere Jahre die Kinder seiner (damaligen) Lebensgefährtin mit betreut habe. Durch die tatsächliche Betreuung minderjähriger Kinder eintretende Verzögerungen werden von § 14 Abs. 5 Nr. 3 LBG NRW abschließend erfasst. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne entsprechende Zeiten jedenfalls nicht in einem Umfang vorweisen, um die Überschreitung der Höchstaltersgrenze um mehr als vier Jahre auszugleichen, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt. Unabhängig davon dürfte die Anrechnung auf Fälle beschränkt sein, in denen leibliche Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder betreut werden. Die weiter angeführten Gesichtspunkte, wie die durch ein berufsbegleitendes Studium bedingten Erschwernisse, eine dreimonatige Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalls, die Aufhebung des sog. Mangelfacherlasses während des Studiums oder ein verzögerter Prüfungstermin im Staatsexamen wegen Urlaubs des Prüfers, bedeuten weder für sich gesehen noch in ihrer Gesamtheit Verzögerungen, die die Anwendung der Höchstaltersgrenze als unbillig erschienen ließen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).