Beschluss
20 A 2500/16.PVB
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0830.20A2500.16PVB.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. In der Dienststelle besteht seit einiger Zeit Streit zwischen den Verfahrensbeteiligten über den Umfang und die zeitlichen Anforderungen an die Unterrichtungspflicht der Beteiligten gegenüber dem Antragsteller bei der Besetzung höherwertiger Dienstposten bzw. Beförderungsdienstposten mit Beamten ab der Besoldungsgruppe A 16. Zur Besetzung der Leitung des Referats 126 "Digitaler Wandel in Bildung, Wissenschaft und Forschung" und der Leitung des Referats 611 "Strategien und Grundsatzfragen der Lebenswissenschaften" wurde dem Antragsteller jeweils mitgeteilt, für welche Beschäftigte die Dienststelle ein Votum abgegeben habe, dass die Hausleitung dem Votum gefolgt sei und dass die ausgewählten Beschäftigten hinsichtlich ihrer fachlichen und persönlichen Kompetenzen im Bewerberumfeld am stärksten überzeugt hätten. Zudem erhielt der Antragsteller noch Informationen über den beruflichen Werdegang der ausgewählten Beschäftigten und das Ergebnis ihrer Regelbeurteilung aus dem Jahr 2014. Im Zusammenhang mit der Besetzung der Referatsleitung 126 machte der Antragsteller mit Schreiben vom 7. August 2015 geltend: Die erhaltenen Informationen seien nicht ausreichend. Insbesondere fehlten Aussagen über die Gewichtung der Entscheidungskriterien, die Ergebnisse der Führungsprognosen, die abschließende Reihung aller Kandidaten und die Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten. Zudem müssten ihm die Informationen schon vor der abschließenden Entscheidung durch die Hausleitung gegeben werden. Im Zusammenhang mit der Besetzung der Referatsleitung 611 beanstandete der Antragsteller mit Schreiben vom 24. September 2015: Er habe keine Informationen darüber erhalten, ob zum Zeitpunkt der Auswahlgespräche die notwendigen Führungsprognosen für alle Bewerber vorgelegen hätten bzw. wie die Prognosen der einzelnen Bewerber ausgefallen seien. Auch das Votum der Gleichstellungsbeauftragten habe er nicht bekommen. Da sich die Beteiligte auf den Standpunkt stelle, dass sie keine weiteren Informationen insbesondere zu den Fragen geben müsse, wie die einzelnen Bewerber hinsichtlich der Kriterien bewertet worden seien, wer in welcher Weise bei der Reihung der Kandidaten einbezogen worden sei und welche Reihenfolge sich daraus ergeben habe, sei ihm eine Beteiligung nicht möglich. Am 2. Oktober 2015 hat der Antragsteller das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Der für das Bestehen des mit dem Hauptantrag geltend gemachten Unterrichtungsanspruch erforderliche Aufgabenbezug könne aus § 67 und § 68 Abs. 1 Nrn. 2, 4, 5a und 6 BPersVG hergeleitet werden. Zur Wahrnehmung der sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Überwachungsaufgaben bedürfe es keines besonderen Anlasses. Hinsichtlich der allgemeinen Überwachungsaufgabe nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG komme im Zusammenhang mit Stellenbesetzungsverfahren in erster Linie der sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch als Schutzvorschrift in Betracht. Zwar beurteile der Dienstherr allein, wer der bestgeeignetste Kandidat sei. Es bestünden aber zugunsten der Beschäftigten Regelungen, auf deren Einhaltung der Personalrat im Rahmen seiner Überwachungsaufgabe zu achten habe. Neben dem Bewerbungsverfahrensanspruch gelte das auch für besondere Schutzregelungen wie das Frauenförderungskonzept und das Verbot der Benachteiligung von Schwerbehinderten und Gleichgestellten nach dem SGB X. Auch müsse sich der Personalrat im Zusammenhang mit der Stellenbesetzung für die Eingliederung ausländischer Beschäftigter in der Dienststelle einsetzen. Die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 BPersVG werde nicht durch § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG ausgeschlossen. Diese Vorschrift entfaltet keine Sperrwirkung, wenn Beteiligungsrechte nach dem BPersVG zu verneinen seien. Da sich die allgemeinen Aufgaben hinsichtlich ihrer Reichweite deutlich von den Mitbestimmungsrechten nach §§ 75 und 76 BPersVG und auch von den Mitwirkungsrechten unterschieden, sei nicht einsichtig, dass § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG auch gegenüber den allgemeinen Aufgaben, insbesondere gegenüber derjenigen aus § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG, eine Sperrwirkung zukomme. Dem geltend gemachten Unterrichtungsanspruch könnten weder datenschutzrechtliche Vorschriften noch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der einzelnen Bewerber entgegengehalten werden. Damit er seine allgemeinen Aufgaben so rechtzeitig wie möglich durchführen könne, müsse er frühestmöglich und im Zweifel vor der eigentlichen Auswahlentscheidung informiert werden. Aufgrund dessen habe er einen Anspruch auf Vorlage der Unterlagen im Vorfeld der Auswahlentscheidung durch die Hausleitung. Die von der Beteiligten eingeräumten Möglichkeit zur Teilnahme eines seiner Mitglieder am Auswahlgespräch könne die verlangten Informationen nicht ersetzen. Jedenfalls sei der Hilfsantrag begründet, weil ihm ein umfassender Unterrichtungsanspruch nach Maßgabe des § 68 Abs. 2 BPersVG zustehe. Ein solcher Anspruch sei im Zusammenhang mit der Besetzung der Leitung der Referate 321, 511, 126 und 611 auch Gegenstand eines Streits zwischen den Verfahrensbeteiligten gewesen. Der Antragsteller hat beantragt, " 1. festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, den Antragsteller aus Anlass der Besetzung von Referatsleitungs- und Unterabteilungsleiterpositionen wie im Fall der Besetzung der Referatsleitung 611 mit der Regierungsdirektorin Katrin C. bzw. der Besetzung der Referatsleitung 126 mit der Regierungsdirektorin Bettina L. das Votum der Dienststelle sowie die eingegangenen Bewerbungen und vorliegenden Beurteilungen sowie Führungsprognosen bereits vor dessen Weitergabe an die Ministerin vorzulegen und ihn über die tragenden Auswahlgründe für und gegen die jeweiligen Bewerberinnen und Bewerber zu informieren, 2. hilfsweise festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, dem Antragsteller in Fällen der Besetzung von Referatsleitungs- und Unterabteilungsleiterpositionen, die der Besetzung der Referatsleitung 611 mit der Regierungsdirektorin Katrin C. bzw. der Besetzung der Referatsleitung 126 mit der Regierungsdirektorin Bettina L. entsprechen, das Votum an die Ministerin, den Auswahlvermerk inklusive der Auswahlerwägungen, die Entscheidung der Ministerin, die Bewerbungen und Beurteilungen aller Bewerberinnen und Bewerber sowie die erstellten Führungsprognosen und das Ergebnis der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten vorzulegen." Die Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen angeführt: Der geltend gemachte Unterrichtungsanspruch sei bereits durch § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG ausgeschlossen. Der durch diese Bestimmung begründete Ausschluss der Mitbestimmungsrechte nach §§ 75 Abs. 1 und 76 Abs. 1 BPersVG dürfe nicht durch die Heranziehung der allgemeinen Aufgabe nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG in der Form eines Unterrichtungsrechts umgangen werden. Der ausdrücklich im Gesetz formulierte Ausschlusstatbestand lasse keinen Raum für ein "Wiederaufleben" der allgemeinen Überwachungsaufgabe. Dies gelte gleichermaßen für einen auf § 67 BPersVG oder § 68 Abs. 1 Nrn. 4, 5a und 6 BPersVG gestützten Unterrichtungsanspruch. Selbst bei einer gegenteiligen Auffassung bestünde kein Anspruch auf Bekanntgabe des Votums der Dienststelle vor dessen Vorlage an die Hausleitung, da das Votum einen dienststelleninternen Willensbildungsprozess betreffe und deshalb eine Einbindung des Antragstellers ausgeschlossen sei. Der Vorlage sämtlicher Bewerberunterlagen stünden im Übrigen widerstreitende Rechte der Bewerber entgegen. Art. 33 Abs. 2 GG könne nicht zugunsten des Antragstellers zu einer Umgehung der Persönlichkeitsrechte der Bewerber führen. Der Hilfsantrag sei bereits unzulässig, weil es für ihn an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Antragsteller habe nicht alles versucht, um eine Einigung auf Dienststellenebene zu erreichen. Eine Auseinandersetzung der Verfahrensbeteiligten über die Erfüllung des geltend gemachten Unterrichtungsanspruchs nach der Entscheidung der Hausleitung habe vor Einleitung des Beschlussverfahrens nicht stattgefunden. Jedenfalls sei der Hilfsantrag unbegründet. Insofern gelte das gleiche wie für den Hauptantrag. Mit Beschluss vom 3. November 2016 hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Der Hauptantrag habe keinen Erfolg. Der geltend gemachte Unterrichtungsanspruch folge nicht aus § 69 Abs. 2 Satz 1 BPersVG, da dem Antragsteller für Beamte und Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts die Mitbestimmungsrechte nach § 75 Abs. 1 und § 76 Abs. 1 BPersVG nicht zustünden. Der Unterrichtungsanspruch ergebe sich aber auch nicht aus § 68 Abs. 2 Satz 1 und 2 BPersVG. Ein Anspruch nach dieser Bestimmung sei dann ausgeschlossen, wenn er sich (nur) auf solche Aufgaben beziehe, die auch Gegenstand des hier nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG ausgeschlossenen Mitbestimmungsverfahrens wären. Das sei insbesondere hinsichtlich der nach § 77 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BPersVG dem Mitbestimmungsverfahren zugewiesenen Rechtmäßigkeitskontrolle und Überwachung der Einhaltung des Benachteiligungsverbots der Fall. Insofern habe der Gesetzgeber die allgemeinen Aufgaben der Personalvertretung in den speziellen Bereich der personellen Mitbestimmung übernommen. Soweit die Verdrängung der allgemeinen Aufgaben reiche, sei auch die Anerkennung eines neben die speziellen Unterrichtungsrechte im Mitbestimmungsverfahren nach § 69 Abs. 2 BPersVG tretenden und unabhängig von diesen bestehenden allgemeinen Unterrichtungsrechts nach § 68 Abs. 2 BPersVG ausgeschlossen. So sei die allgemeine Aufgabe nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG, die Durchführung der zugunsten der Beschäftigten geltenden Vorschriften zu überwachen, im Mitbestimmungsverfahren der speziellen Rechtmäßigkeitskontrolle nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG zugewiesen. Die allgemeine Aufgabe aus § 67 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, über die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Dienststelle zu wachen, sei im Mitbestimmungsverfahren auch Gegenstand der Prüfung der Besorgnis einer ungerechtfertigten Benachteiligung nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG. Entsprechendes gelte für die weiteren allgemeinen Aufgaben aus § 68 Abs. 1 BPersVG, insbesondere denjenigen aus den Nrn. 4, 5a und 6, deren Wahrnehmung bei Auswahlentscheidungen in Stellenbesetzungsverfahren entweder der Rechtmäßigkeitskontrolle nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG oder der Überwachung nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG zugewiesen sei. Für außerhalb der Beteiligung an einer Personalauswahlentscheidung bestehende Aufgaben habe der Antragsteller nicht aufgezeigt, dass er die ausschließlich auf den Nachvollzug des Auswahlprozesses und der Auswahlentscheidung bezogenen Informationen benötige. Der Hilfsantrag habe ebenfalls keinen Erfolg. Er unterscheide sich in seinem materiellen Gehalt vom Hauptantrag lediglich dadurch, dass er auf einen anderen Zeitpunkt bezogen sei und weitere Informationen und Unterlagen umfasse. Auch insoweit bestehe kein Anspruch aus § 68 Abs. 2 BPersVG. Daraus folge im Weiteren, dass es auf die Frage, zu welchem Zeitpunkt ein entsprechendes Unterrichtungsbegehren des Antragstellers zu erfüllen sei, nicht ankomme. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde erhoben. Zur Begründung verweist er auf sein erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend im Wesentlichen an: Grundlage für das geltend gemachte Unterrichtungsbegehren sei die ihm nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BPersVG obliegende Aufgabe, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Bestimmungen durchgeführt werden. Die Wahrnehmung dieser Überwachungsaufgabe sei von der Darlegung eines besonderen Anlasses, namentlich einer zu besorgenden Rechtsverletzung, unabhängig. Auch bei der Besetzung höherwertiger Dienstposten und Beförderungsdienstposten mit Beamten ab der Besoldungsgruppe A 16 müsse er prüfen können, ob die Stellenbesetzungen mit geltendem Recht in Übereinstimmung stünden. Insbesondere habe er darüber zu wachen, ob die nicht berücksichtigten Bewerber ordnungsgemäß in das Auswahlverfahren einbezogen seien, ob ihnen Konkurrentenmitteilungen mit ausreichendem Inhalt zugesandt worden seien und ob die Gleichberechtigung von Frauen und Männern berücksichtigt worden sei. Zudem habe er im Sinne eines vorbeugenden Tätigwerdens die sich aus den Nrn. 5 und 6 des § 68 Abs. 1 BPersVG sowie aus § 67 Abs. 1 BPersVG ergebenden Aufgaben wahrzunehmen. Der demnach dem Grunde nach bestehende Unterrichtungsanspruch müsse hinsichtlich Umfang und Form dem Maßstab der Erforderlichkeit Rechnung tragen. Deshalb benötige er das Votum der Dienststelle, die eingegangenen Bewerbungen, die vorliegenden Beurteilungen, die Führungsprognosen sowie die tragenden Auswahlgründe für und gegen die jeweiligen Bewerber. Nur mit diesen Informationen sei es ihm möglich, seine Kontrollaufgaben bei der Besetzung von Referatsleitungs- und Unterabteilungsleitungspositionen wahrzunehmen. Er benötige diese Information auch zeitnah, damit die Hausleitung bei ihrer Entscheidungsfindung etwaige Einwendungen seinerseits vorliegen habe. Seine Aufgabe, stets darauf zu achten, dass die Beschäftigten in der Dienststelle nicht ohne rechtfertigenden Grund benachteiligt oder bevorteilt würden, bestehe auch für die Beamten ab der Besoldungsgruppe A 16 und vergleichbare Angestellte. Entgegen der Auffassung der Beteiligten gehe von § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG keine Sperrwirkung aus. Auch jenseits des Regelungsrahmens dieser Bestimmung sei es Aufgabe der Personalvertretung, Diskriminierungen von Beschäftigten zu verhindern. Auch wenn sich die Regelungsbereiche der § 67 Abs. 1 und § 68 Abs. 1 BPersVG mit den Regelungen im Versagungsgrundkatalog nach § 77 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BPersVG deckten, könne die Personalvertretung die Aufgabe eines allgemeinen Diskriminierungsschutzes nicht wahrnehmen, wenn § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG eine Sperrwirkung entfalte. Der Antragsteller hat seinen erstinstanzlichen Antrag dahingehend neu gefasst, dass er beantragt, festzustellen, dass die Beteiligte verpflichtet ist, ihm aus Anlass der Besetzung von Referatsleitungs- und Unterabteilungsleiterstellen, bei denen die Mitbestimmung nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG ausgeschlossen ist, bereits vor der Einbindung der Hausleitung in das Besetzungsverfahren - alle eingegangenen Bewerbungen - die vorliegenden Beurteilungen aller Bewerber - die Führungsprognosen aller Bewerber - die Entscheidungsvorlage der Personalabteilung an die Hausleitung - das schriftliche Votum der Gleichstellungsbeauftragten vorzulegen, hilfsweise festzustellen, dass die Beteiligte verpflichtet ist, ihm aus Anlass der Besetzung von Referatsleitungs- und Unterabteilungsleiterstellen, bei denen die Mitbestimmung nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG ausgeschlossen ist, nach der Entscheidung der Hausleitung über die Stellenbesetzung - alle eingegangenen Bewerbungen - die vorliegenden Beurteilungen aller Bewerber - die Führungsprognosen aller Bewerber - die Entscheidungsvorlage der Personalabteilung an die Hausleitung - das schriftliche Votum der Gleichstellungsbeauftragten - die Entscheidung der Hausleitung vorzulegen. Der Antragsteller beantragt, den angegriffenen Beschluss zu ändern und dem neu gefassten erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen. Die Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss und ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend im Wesentlichen an: Entgegen der Auffassung des Antragstellers schließe § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG den geltend gemachten Unterrichtungsanspruch aus. Sinn und Zweck des Ausschlusses der Mitbestimmung sei es, dass für die Besetzung solcher Stellen, die wegen der zu verrichtenden Tätigkeit und der damit verbundenen Verantwortung zentral für die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben seien, unabhängige Personalentscheidungen getroffen würden. Dem liefe es zuwider, umfangreiche Unterrichtungspflichten gegenüber dem Antragsteller und damit verbunden eine Beeinflussung der Entscheidung der Hausleitung anzunehmen. Die Sperrwirkung gelte hinsichtlich der Aufgaben des Antragstellers aus § 68 Abs. 1 Satz 2 und § 67 BPersVG in gleicher Weise. Weder gebe es den allgemeinen Diskriminierungsschutz durch die Personalvertretung, von dem der Antragsteller spreche, noch eine allgemeine Überwachungsaufgabe, die von § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG nicht beeinflusst werden dürfe. Der Hauptantrag könne auch deshalb keinen Erfolg haben, weil der Antragsteller auf die Vorlage von Unterlagen und Informationen, die den dienststelleninternen Willensbildungsprozess beträfen, keinen Anspruch habe. Der Hilfsantrag sei bereits unzulässig, weil das damit geltend gemachte Begehren vor der gerichtlichen Auseinandersetzung vom Antragsteller nie ausdrücklich vorgebracht worden sei. Im Übrigen sei er auch unbegründet, weil der damit geltend gemachte Unterrichtungsanspruch aus den für den Hauptantrag geltenden Gründen nicht bestehe. Schließlich stünden der vom Antragsteller begehrten Vorlage von Unterlagen auch widerstreitende Rechte der Bewerber entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der neu gefasste Hauptantrag ist unbegründet. Die Beteiligte ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller aus Anlass der Besetzung von Referatsleitungs- und Unterabteilungsleiterstellen, bei denen die Mitbestimmung nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG ausgeschlossen ist, bereits vor der Einbindung der Hausleitung in das Besetzungsverfahren alle eingegangenen Bewerbungen, die vorliegenden Beurteilungen aller Bewerber, die Führungsprognosen aller Bewerber, die Entscheidungsvorlage der Personalabteilung an die Hausleitung und das schriftliche Votum der Gleichstellungsbeauftragten vorzulegen. Ein Anspruch des Antragstellers auf Vorlage der begehrten Unterlagen folgt nicht aus § 69 Abs. 2 Satz 1 BPersVG. Nach dieser Bestimmung ist der Leiter der Dienststelle verpflichtet, den Personalrat von einer beabsichtigten mitbestimmungspflichtigen Maßnahme zu unterrichten. Zwar kann die Unterrichtungspflicht aus dieser Bestimmung grundsätzlich auch eine Pflicht zur Vorlage von Unterlagen umfassen. Voraussetzung für das Bestehen eines Anspruchs aus § 69 Abs. 2 Satz 1 BPersVG ist allerdings, dass eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme in Rede steht. Daran fehlt es aber bei den vom Hauptantrag erfassten Fallgestaltungen, weil sich dieser gerade auf solche Stellenbesetzungsverfahren bezieht, bei denen die Mitbestimmung nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG ausgeschlossen ist. Ein Anspruch des Antragstellers auf Vorlage der begehrten Unterlagen folgt auch nicht aus § 68 Abs. 2 Satz 2 BPersVG. Nach Satz 1 des § 68 Abs. 2 BPersVG ist die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Gemäß Satz 2 dieser Bestimmung sind ihr die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Eine Pflicht zur Vorlage von Unterlagen auf der Grundlage von § 68 Abs. 2 Satz 2 BPersVG besteht für den Leiter der Dienststelle nur dann und nur insoweit, wie dies zur Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist. Denn der Anspruch auf Vorlage von Unterlagen ist ebenso wie der Unterrichtungsanspruch des Personalrats streng aufgabenbezogen. Er besteht nur, wenn die begehrten Unterlagen zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe in Bezug gesetzt werden können. Vgl. insoweit zum Unterrichtungsanspruch: BVerwG Beschlüsse vom 23. Januar 2002 ‑ 6 P 5.01 ‑, Buchholz 250 § 68 BPersVG Nr. 17 = PersR 2002, 201 = PersV 2003, 153 = Schütz/Maiwald ES/D IV 1 Nr. 134 = ZfPR 2002, 73 = ZTR 2002, 196, vom 20. März 2002 ‑ 6 P 6.01 ‑, Buchholz 250 § 77 BPersVG Nr. 16 = PersR 2002, 302 = PersV 2002, 405 = RiA 2003, 190 = Schütz/Maiwald ES/D IV 1 Nr. 136 = ZBR 2003, 54 = ZfPR 2002, 229 = ZTR 2002, 395, vom 12. August 2009 ‑ 6 PB 18.09 -, Buchholz 251.92 § 71 SAPersVG Nr. 1 = NVwZ-RR 2009, 930 = PersR 2009, 416 = PersV 2009, 463, vom 16. Februar 2010 ‑ 6 P 5.09 ‑, Buchholz 251.0 § 68 BaWüPersVG Nr. 4 = PersR 2010, 204 = PersV 2010, 228 = ZTR 2010, 269, vom 13. September 2010 ‑ 6 P 14.09 ‑, Buchholz 251.92 § 71 SAPersVG Nr. 2 = PersR 2010, 494 = PersV 2011, 103 = ZTR 2010, 674, und vom 28. Juni 2013 ‑ 6 PB 8.13 ‑, PersR 2013, 337 = PersV 2013, 518 = ZfPR 2014, 3. Ein Anspruch auf Vorlage von Unterlagen ohne konkreten Bezug zu seinen Aufgaben steht dem Personalrat nicht zu. Der Leiter der Dienststelle ist deshalb nur verpflichtet, dem Personalrat Unterlagen vorzulegen, wenn diese erforderlich sind, um die diesem zugewiesenen Aufgaben erfüllen und die diesem eingeräumten Befugnisse wahrnehmen zu können. Vgl. insoweit zum Unterrichtungsanspruch: BVerwG, Beschlüsse vom 21. September 1984 ‑ 6 P 24.83 ‑, Buchholz 238.3 A § 68 BPersVG Nr. 5 = DVBl. 1985, 449 = NJW 1985, 2845 = ZBR 1985, 58, vom 27. Februar 1985 ‑ 6 P 9.84 ‑, Buchholz 238.3 A § 67 BPersVG Nr. 5 = DVBl. 1985, 748 = ZBR 1985, 173, und vom 29. August 1990 ‑ 6 P 30.87 ‑, Buchholz 251.8 § 68 RhPPersVG Nr. 3 = DVBl. 1991, 107 = NJW 1991, 373 = PersR 190, 301 = PersV 1991, 78 = ZfPR 1990, 75 = ZTR 1991, 130; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Januar 1986 ‑ CL 28/83 ‑, PersV 1987, 161 = ZBR 1987, 26, und vom 22. Mai 1996 ‑ 1 A 1864/93.PVL ‑, PersV 1998, 517. Für die Feststellung des Bestehens eines Anspruchs auf Vorlage von Unterlagen bedarf es stets einer zweistufigen Prüfung daraufhin, ob überhaupt eine Aufgabe des Personalrats gegeben ist und ob im Einzelfall die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Vgl. insoweit zum Unterrichtungsanspruch: BAG, Beschlüsse vom 21.Oktober 2003 ‑ 1 ABR 39/02 ‑, BB 2004, 2467 = DB 2004, 322, vom 30. September 2008 ‑ 1 ABR 54/07 ‑, BAGE 128, 92 = DB 2009, 407, vom 7. Februar 2012 ‑ 1 ABR 46/10 ‑, BAGE 140, 350 = BB 2012, 2310 = DB 2012, 1517 = ZTR 2012, 473, und vom 17. September 2013 ‑ 1 ABR 26/12 ‑, DB 2014, 311 = ZTR 2014, 187. Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt es an einer Aufgabe des Antragstellers, zu deren Wahrnehmung die Vorlage der begehrten Unterlagen erforderlich ist. Zur Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten im Zusammenhang mit den Stellenbesetzungsverfahren benötigt der Antragsteller die begehrten Unterlagen schon deshalb nicht, weil seine Mitbestimmung ‑ ausgehend von der Fassung seines Antrags ‑ nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG gerade ausgeschlossen ist. Für sein Begehren auf Vorlage der begehrten Unterlagen kann sich der Antragsteller auch nicht mit Erfolg auf seine allgemeine (Überwachungs-)Aufgabe nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG berufen. Nach dieser Bestimmung obliegt es der Personalvertretung als allgemeine Aufgabe, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden. Für Fallgestaltungen, in denen es in den von § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG erfassten Fällen eines antragsabhängigen Mitbestimmungsrechts an einem Antrag des betroffenen Beschäftigten fehlt, ist anerkannt, dass der Personalrat seinen Unterrichtungsanspruch nicht auf seine allgemeine Überwachungsaufgabe nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG stützen kann, weil dies das Recht des vorgeschlagenen Bewerbers, zur Wahrung seiner Unabhängigkeit vom Stellen des Mitbestimmungsantrags abzusehen, unterlaufen würde. Wird der Mitbestimmungsantrag nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG gestellt, so erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht des Personalrats auf die Rechtmäßigkeitskontrolle gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG. Insofern hat der Gesetzgeber die allgemeine Aufgabe nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG in den speziellen Bereich der personellen Mitbestimmung übernommen. Das spezielle Beteiligungsrecht aus § 75 Abs. 1 und § 76 Abs. 1 BPersVG umfasst die Rechtmäßigkeitskontrolle und verdrängt in seinem Aufgabenbereich die allgemeine Aufgabe nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG. Verzichtet der von der Dienststelle vorgeschlagene Bewerber auf die Einschaltung des Personalrats, so kann dessen allgemeine Aufgabe nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG nicht wieder aufleben. Andernfalls würde die außerhalb des Mitbestimmungsverfahrens ergangene Stellungnahme des Personalrats genau diejenige Situation herbeiführen, vor welcher § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG den in § 14 Abs. 3 BPersVG bezeichneten Personenkreis schützen will. Für die Beeinträchtigung der Unabhängigkeit des zu Personalentscheidungen befugten Beschäftigten macht es keinen wirklichen Unterschied, ob die Äußerung "seines" Personalrats in einem förmlichen Mitbestimmungsverfahren oder in einem informellen Verfahren nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG erfolgt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2002 ‑ 6 P 6.01 ‑, Buchholz 250 § 77 BPersVG Nr. 16 = PersR 2002, 302 = PersV 2002, 405 = RiA 2003, 190 = Schütz/Maiwald ES/D IV 1 Nr. 136 = ZBR 2003, 54 = ZfPR 2002, 229 = ZTR 2002, 395; vorgehend: OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2001 ‑ 1 A 1402/99.PVB ‑, PersR 2001, 425 = PersV 2001, 474. Vergleichbares gilt in Fallgestaltungen wie den vorliegend in Rede stehenden, in denen ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG ausgeschlossen ist. Zweck des durch diese Bestimmung begründeten Ausschlusses der Mitbestimmung ist die Sicherstellung unabhängiger Personalentscheidungen für herausgehobene Stellen, die der Bedeutung der darauf zu verrichtenden Tätigkeit und der damit verbundenen Verantwortung gerecht werden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. März 2002 ‑ 6 P 6.01 ‑, a. a. O., vom 12. Januar 2006 ‑ 6 P 6.05 ‑, Buchholz 250 § 77 BPersVG Nr. 17 = PersR 2006, 164 = PersV 2006, 220 = ZTR 2006, 222, und vom 16. Mai 2006 ‑ 6 P 8.05 ‑, ZfPR online 2007, Nr. 9, 2. Die Entscheidung über die Besetzung derartiger Stellen soll in der alleinigen Verantwortung des Leiters der Dienststelle liegen und ihm eine unabhängige Personalentscheidung ermöglichen. Diesem Zweck würde es zuwiderlaufen, wenn der Personalrat unter Verweis auf seine allgemeine Überwachungsaufgabe aus § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG ‑ jedenfalls informell ‑ Einfluss auf die Personalentscheidung nehmen könnte. Über den Umweg der allgemeinen Überwachungsaufgabe aus § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG darf die Einflussnahme der Personalvertretung nicht auf Vorgänge ausgedehnt werden, für die der Gesetzgeber eine Beteiligung der Personalvertretung ausdrücklich ausgeschlossen hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 1978 ‑ CB 3/78 ‑, PersV 1980, 249. Angesichts dessen ist es dem Personalrat verwehrt, im Zusammenhang mit Personalentscheidungen, bei denen die Mitbestimmung nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG ausgeschlossen ist, generell und losgelöst von einem konkreten Anlass unter Berufung auf seine allgemeine Überwachungsaufgabe aus § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG eine Unterrichtung durch die Dienststelle zu beanspruchen. Da für einen Anspruch auf Vorlage von Unterlagen aus § 68 Abs. 2 Satz 2 BPersVG die gleichen Voraussetzungen wie für einen Unterrichtungsanspruch aus § 68 Abs. 2 Satz 1 BPersVG gelten, kann der Personalrat auch nicht ‑ wie es vorliegend der Antragsteller mit seinem Hauptantrag begehrt ‑ generell und losgelöst von einem konkreten Anlass die Vorlage von Unterlagen beanspruchen, wenn bei der Personalentscheidung für ihn aufgrund der Regelung in § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG kein Mitbestimmungsrecht besteht. Der Personalrat kann deshalb in Angelegenheiten, in denen die Mitbestimmung gesetzlich ausgeschlossen ist, nicht allein aufgrund seiner allgemeinen Überwachungsaufgabe aus § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG eine umfassende und allgemeine, von einem konkreten Anlass losgelöste Unterrichtung und Vorlage von Unterlagen verlangen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 1978 ‑ CB 3/78 ‑, a. a. O.; Nds. OVG, Beschluss vom 27. November 1986 ‑ 18 L 7/84 ‑, PersV 1988, 448; Lorenzen u. a., BPersVG, § 68 Rn. 45a. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, es müsse zwischen den allgemeinen Formen der Beteiligung (einschließlich der allgemeinen Aufgaben), bei denen erst die Initiative des Personalrats zur Wahrnehmung einer Aufgabe den Unterrichtungsanspruch auslöse, und den besonderen Formen der Beteiligung in bestimmten Einzelfällen (wie den Mitbestimmungstatbeständen), bei denen eine aktive Unterrichtungspflicht seitens der Dienststelle bestehe, unterschieden werden und der Ausschluss der Möglichkeit zur Überprüfung der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben bei Auswahlentscheidungen im Rahmen des allgemeinen Überwachungsrechts sei mit der Systematik der Personalvertretungsgesetze nicht vereinbar. So für Fälle der antragsabhängigen Mitbestimmung, in dem es an einem Antrag des betroffenen Beschäftigten fehlt: von Roetteken, PersR 2003, 331 (352); dem folgend Altvater u. a., BPersVG, 9. Aufl., § 68 Rn. 11. Dieser Einwand trägt dem mit § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG verfolgten Zweck des Ausschlusses der Mitbestimmung des Personalrats nicht hinreichend Rechnung, der gerade darin besteht, dem Leiter der Dienststelle die Möglichkeit zu eröffnen, losgelöst von jeglicher Einflussnahme des Personalrats die Personalentscheidung zu treffen. Dies würde konterkariert, wenn der Personalrat unter Berufung auf seine allgemeine Überwachungsaufgabe aus § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG generell und losgelöst von einem konkreten Anlass eine Unterrichtung und eine Vorlage von Unterlagen bei den von § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG erfassten Personalentscheidungen verlangen könnte. Für sein Begehren auf Vorlage der begehrten Unterlagen kann sich der Antragsteller auch nicht mit Erfolg auf seine anderen allgemeinen Aufgaben nach § 68 Abs. 1 wie etwa denjenigen nach den Nrn. 3 (Behandlung von Anregungen und Beschwerden), 5 (Eingliederung und Entwicklung schutzbedürftiger Personen), 5a (Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung) und 6 (Eingliederung ausländischer Beschäftigter) BPersVG oder auf das ihm nach § 67 Abs. 1 Satz 1 BPersVG obliegende Gebot zur Überwachung der Gleichbehandlung aller Angehörigen der Dienststelle berufen. Insofern gelten die zuvor im Zusammenhang mit der allgemeinen Überwachungsaufgabe aus § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG gemachten Ausführungen entsprechend. Auch die weiteren aus § 68 Abs. 1, insbesondere aus den Nrn. 3, 5, 5a und 6, sowie aus § 67 Abs. 1 Satz 1 BPersVG folgenden Aufgaben eröffnen dem Personalrat nicht die Möglichkeit, in Angelegenheiten, in denen die Mitbestimmung gesetzlich ausgeschlossen ist, eine umfassende und allgemeine, von einem konkreten Anlass losgelöste Unterrichtung und Vorlage von Unterlagen verlangen zu können. Der neu gefasste Hilfsantrag ist jedenfalls unbegründet. Die Beteiligte ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller aus Anlass der Besetzung von Referatsleitungs- und Unterabteilungsleiterstellen, bei denen die Mitbestimmung nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG ausgeschlossen ist, nach der Entscheidung der Hausleitung über die Stellenbesetzung alle eingegangenen Bewerbungen, die vorliegenden Beurteilungen aller Bewerber, die Führungsprognosen aller Bewerber, die Entscheidungsvorlage der Personalabteilung an die Hausleitung, das schriftliche Votum der Gleichstellungsbeauftragten und die Entscheidung der Hausleitung vorzulegen. Der mit dem Hilfsantrag begehrten Vorlage von Unterlagen stehen die gleichen Gründe entgegen, aus denen auch der Hauptantrag keinen Erfolg hat. Auch nach der Entscheidung der Hausleitung über die Stellenbesetzung kann der Antragsteller im Zusammenhang mit Personalentscheidungen, bei denen die Mitbestimmung nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG ausgeschlossen ist, nicht generell und losgelöst von einem konkreten Anlass unter Berufung auf seine allgemeinen Aufgaben aus §§ 67 Abs. 1 Satz 1 und § 68 Abs. 1 BPersVG die Vorlage von Unterlagen beanspruchen. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.