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Beschluss

6 PB 8/13

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Unterrichtungsanspruch des Personalrats nach § 73 Abs. 2 SächsPersVG ist aufgabenakzessorisch und nicht als allgemeines Informationsrecht ausgestaltet. • Die Dienststelle muss den Personalrat vorab informieren, wenn aufgrund der Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass ein Beteiligungsrecht des Personalrats begründet sein könnte. • Besteht objektiv offensichtlich kein Mitbestimmungsrecht, besteht keine Unterrichtungspflicht; umgekehrt ist keine generelle Vorabunterrichtung zur präventiven Kontrolle der Rechtsanwendung der Dienststelle gegeben.
Entscheidungsgründe
Aufgabenakzessorischer Unterrichtungsanspruch des Personalrats und Schwelle für Vorabunterrichtung • Der Unterrichtungsanspruch des Personalrats nach § 73 Abs. 2 SächsPersVG ist aufgabenakzessorisch und nicht als allgemeines Informationsrecht ausgestaltet. • Die Dienststelle muss den Personalrat vorab informieren, wenn aufgrund der Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass ein Beteiligungsrecht des Personalrats begründet sein könnte. • Besteht objektiv offensichtlich kein Mitbestimmungsrecht, besteht keine Unterrichtungspflicht; umgekehrt ist keine generelle Vorabunterrichtung zur präventiven Kontrolle der Rechtsanwendung der Dienststelle gegeben. Der Antragsteller beanstandete, dass der Beteiligte den Personalrat nicht vor der Einstellung bestimmter leitender Bühnentechniker informiert habe. Das Verwaltungsgericht hatte eine Verletzung des Unterrichtungsanspruchs nach § 73 Abs. 2 SächsPersVG bejaht; das Oberverwaltungsgericht verneinte dies mit der Begründung, wegen § 82 Abs. 1 SächsPersVG bestehe kein Mitbestimmungsrecht nach § 80 Abs. 1 Nr. 1, 2 SächsPersVG und damit keine betroffene Aufgabe des Personalrats. Der Antragsteller hielt die Rechtsfrage der Zugehörigkeit von Informationen zum Informationsanspruch des Personalrats für grundsätzlicher Bedeutung. Streitgegenstand war daher, ob und in welchem Umfang die Dienststelle den Personalrat vorab über geplante Einstellungen informieren muss, insbesondere wenn unklar ist, ob Mitbestimmungsrechte bestehen. • Der Unterrichtungsanspruch nach § 73 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG ist streng aufgabenakzessorisch und nicht als allgemeines Informationsrecht zu verstehen; er beschränkt sich auf Informationen, die die Erfüllung der dem Personalrat zugewiesenen Aufgaben ermöglichen. • Wenn Maßnahmen der Dienststelle nicht der Beteiligung der Personalvertretung unterliegen, darf die Dienststelle sie ohne vorherige Unterrichtung vornehmen; § 73 Abs. 2 SächsPersVG begründet keinen Anspruch auf Unterrichtung über alle dienstlichen Vorgänge. • Aus der betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsprechung (Parallelvorschrift § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG) folgt, dass bei hinreichender Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Beteiligungsrechts die Dienststelle den Betriebs- bzw. Personalrat unterrichten muss, damit dieser seine Prüfung vornehmen kann; liegt die Möglichkeit offensichtlich nicht vor, besteht keine Unterrichtungspflicht. • Die Pflicht zur Vorabunterrichtung tritt bei tatsächlichen oder rechtlichen Zweifelsfällen ein, um dem Personalrat die Gelegenheit zu geben, abweichende rechtliche Beurteilungen vorzubringen und die vertrauensvolle Zusammenarbeit zu wahren (§ 2 Abs. 1 SächsPersVG). • Eine Ausdehnung des Unterrichtungsanspruchs auf eine generelle präventive Kontrolle der Rechtmäßigkeit dienststelleninterner Rechtsanwendung wäre mit § 73 SächsPersVG nicht vereinbar und praktisch nicht handhabbar; der Personalrat ist kein allgemeines Kontrollorgan der Dienststelle. • Im konkreten Fall fielen die betroffenen Bühnentechniker nach vertragsrechtlicher Funktion eindeutig in den Geltungsbereich des geltenden Normalvertrags, es bestanden keine Auslegungs- oder Subsumtionszweifel und daher keine Unterrichtungspflicht der Dienststelle. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass § 73 Abs. 2 SächsPersVG nur einen aufgabenakzessorischen Unterrichtungsanspruch begründet und die Dienststelle nur dann vorab informieren muss, wenn nach den Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Beteiligungsrecht des Personalrats gegeben sein könnte. Objektiv eindeutig nicht beteiligungsrelevante Maßnahmen bedürfen keiner systematischen Vorabunterrichtung. Im vorliegenden Fall lagen keine Zweifel an der Nichtbetroffenheit des Personalrats vor, sodass die Dienststelle nicht verpflichtet war, den Antragsteller vor den Einstellungen zu unterrichten. Die Entscheidung stärkt die Abwägung zwischen effektiven Beteiligungsrechten und der Vermeidung einer generellen präventiven Kontrolle dienstlicher Rechtsanwendung durch den Personalrat.