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Beschluss

4 B 1278/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0830.4B1278.18.00
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Leitsätze

Einzelfall, in dem nicht auf Grund einer vertretbaren Prognose angenommen worden war, dass die sonntägliche Öffnung im Bereich einer gesamten Ortschaft durch eine räumlich begrenzte Kirmes und Gewerbeschau gerechtfertigt werden kann

Tenor
  • 1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 29.8.2018 geändert.

Durch einstweilige Anordnung wird vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren festgestellt, dass die Verkaufsstellen in C.        , Ortschaft C.        , nicht am Sonntag, dem 2.9.2018, auf Grund der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen vom 4.2.2015 geöffnet sein dürfen.

  • 2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Beschlusstenor zu 1. umgehend öffentlich bekannt zu machen.

  • 3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

  • 4. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall, in dem nicht auf Grund einer vertretbaren Prognose angenommen worden war, dass die sonntägliche Öffnung im Bereich einer gesamten Ortschaft durch eine räumlich begrenzte Kirmes und Gewerbeschau gerechtfertigt werden kann 1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 29.8.2018 geändert. Durch einstweilige Anordnung wird vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren festgestellt, dass die Verkaufsstellen in C. , Ortschaft C. , nicht am Sonntag, dem 2.9.2018, auf Grund der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen vom 4.2.2015 geöffnet sein dürfen. 2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Beschlusstenor zu 1. umgehend öffentlich bekannt zu machen. 3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. 4. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.