Beschluss
12 A 1614/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0903.12A1614.17.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 3. Juli 2017 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO liegen nicht vor. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Klage mangels ordnungsgemäßer Durchführung des nach § 68 VwGO vorgeschriebenen Vorverfahrens unzulässig ist. Ein Vorverfahren beginnt mit Erhebung des Widerspruchs (§ 69 VwGO). Der Widerspruch ist gemäß § 70 Abs. 1 VwGO bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen oder die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat. Der Widerspruch ist (erst) erhoben, wenn er der zuständigen Ausgangsbehörde bzw. der Widerspruchsbehörde zugeht. Das bedeutet, dass er bei der zuständigen Behörde eingegangen sein muss. Dafür genügt es, dass er mit Wissen und Wollen des Widerspruchsführers tatsächlich in den Verfügungsbereich der Behörde gelangt ist. Es reicht für die Annahme eines Zugangs nicht aus, dass der Widerspruchsführer das ihm Mögliche getan hat, um den Zugang zu gewährleisten. Erforderlich ist vielmehr der tatsächlich erfolgte Zugang des Widerspruchs bei der zuständigen Behörde. Für diesen Zugang trägt der Widerspruchsführer die Beweislast. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2004 - 1 A 458/01 -, juris Rn. 30 ff., 44 ff., m. w. N.; Thür. OVG, Beschluss vom 7. Februar 2011 - 2 ZKO 621/09 -, juris Rn. 7 ff.; Hamb. OVG, Beschluss vom 24. Oktober 2005 - 3 Nc 37/05 -, juris Rn. 8; Bay. VGH, Beschluss vom 9. Februar 2007 - 3 B 03.519 -, juris Rn. 27 f. Es kann nicht festgestellt werden, dass ein formgerechter Widerspruch der Klägerin gegen die Feststellung der Förderungshöchstdauer im Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 20. Dezember 2015 innerhalb der Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO beim Bundesverwaltungsamt eingegangen ist. Der Verwaltungsvorgang des Bundesverwaltungsamtes weist einen solchen Eingang nicht aus. Ein Zugangsnachweis ist auch nicht anderweitig erbracht. Der Vortrag der Klägerin zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zieht die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides vom 20. Dezember 2015 entspreche den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO, nicht ernstlich in Zweifel. Die Klägerin wendet ein, in dem Bescheid werde „in keinem Satz … erwähnt, dass der Antrag auf Teilerlass mit einem Widerspruch gegen die Festsetzung der Förderungshöchstdauer verbunden werden muss und dass dieser Widerspruch nachweislich schriftlich eingereicht werden muss“; die Beklagte sei verpflichtet gewesen, sie, die Klägerin, „über den Zusammenhang zwischen dem Antrag auf Teilerlass und dem schriftlichen Widerspruch verständlich aufzuklären“. Damit überspannt die Klägerin die - vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegten - Anforderungen an eine Rechtsbehelfsbelehrung. Dass die Inanspruchnahme eines Teilerlasses der Darlehensschuld nach § 18b BAföG es im Einzelfall erfordern mag, die Festsetzung der Förderungshöchstdauer rechtzeitig und formgerecht anzufechten, ist schon den im Bescheid gegebenen Hinweisen zu entnehmen, die mit der Bitte abschließen, „deshalb noch einmal die Festsetzung der Förderungshöchstdauer in diesem Bescheid“ zu prüfen. In der Rechtsbehelfsbelehrung ist darauf nicht gesondert Rücksicht zu nehmen. Legt man ihren eigenen Vortrag zugrunde, so ist eine Fehlvorstellung bei der Klägerin auch nicht eingetreten; sie selbst behauptet, einen schriftlichen Widerspruch gegen die Festsetzung der Förderungshöchstdauer am 2. Mai 2016 per Post an das Bundesverwaltungsamt versandt zu haben. Bei früheren Studenten, die bereits die Phase der Rückzahlung eines bezogenen BAföG-Darlehens erreicht haben, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund des „Alters und der Unerfahrenheit in den verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten“ besondere Belehrungspflichten angezeigt sind. 2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Der Umfang des mit dem Zulassungsantrag angegriffenen Urteils ist für Streitigkeiten der vorliegenden Art nicht ungewöhnlich und indiziert keine besonderen Schwierigkeiten. Solche Schwierigkeiten ergeben sich auch nicht aus der - unzutreffenden - Annahme der Klägerin, die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides vom 20. Dezember 2015 sei „sehr umfangreich und verwirrend“. Die Belehrung beschränkt sich auf den Satz unter der Überschrift „Rechtsbehelfsbelehrung (zu den Bescheiden I und II)“, der lautet: „Gegen diese Bescheide kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesverwaltungsamt Köln erhoben werden.“ 3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Auf die Ausführungen unter 1. wird Bezug genommen. 4. Ein Verfahrensmangel, auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), liegt ebenfalls nicht vor. Die von der Klägerin erhobene Aufklärungsrüge greift nicht durch. Eine von der Klägerin angebotene Parteivernehmung hätte allenfalls erweisen können, dass sie ein Widerspruchsschreiben, wie behauptet, am 2. Mai 2016 per Post an das Bundesverwaltungsamt versandt hat. Der für die Erhebung des Widerspruchs erforderliche Zugang bei der Behörde wäre damit nicht nachgewiesen. Dass der Klägerin Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist nicht zu gewähren war, hat das Verwaltungsgericht im Übrigen mit zutreffenden Gründen ausgeführt. Dagegen wendet der Zulassungsantrag auch nichts ein. Soweit die Klägerin meint, aus der Zeitspanne zwischen dem Datum des Bescheides vom 20. Dezember 2015 und dessen Zustellung am 25. April 2016 eine „sehr unachtsame Bearbeitung der Angelegenheit seitens der Beklagten“ entnehmen zu können, übersieht sie, dass ihre eigene Missachtung der Mitteilungspflicht aus § 12 Abs. 1 Nr. 1 DarlehensV die Ursache für die verzögerte Bekanntgabe des Bescheides war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.