Beschluss
4 A 3273/18.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0904.4A3273.18A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. aus E. wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 5.7.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. aus E. wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 5.7.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung des Klägers aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen des ausschließlich geltend gemachten Zulassungsgrundes eines Verfahrensmangels zuzulassen. Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, das Verwaltungsgericht habe die Feststellung, dass es seinen Vortrag für unglaubhaft halte, überraschend getroffen. Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht − zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung − besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.2010 − 5 B 21.09 u. a. −, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 61 = juris, Rn. 18, m. w. N. Dementsprechend ist ein Hinweis erforderlich, wenn ein Beteiligter bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt nicht zu erkennen vermag, auf welchen Vortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15.7.2016 – 5 P 4.16 –, juris, Rn. 3. Gemessen hieran liegt hier keine unzulässige Überraschungsentscheidung vor. Dass es im Asylverfahren, soweit entscheidungserheblich, stets auch um die Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers und die Glaubhaftigkeit seines Vortrags geht, ist selbstverständlich und bedarf grundsätzlich nicht des besonderen Hinweises durch das Gericht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.11.2001 – 1 B 347.01 u. a. –, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 52 = juris, Rn. 5. Dass im Fall des Klägers ausnahmsweise Besonderes gegolten haben könnte, legt die Antragsschrift nicht dar. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung hatte der Kläger Gelegenheit, sein Asylvorbringen auch auf konkrete gerichtliche Nachfragen zu ergänzen und in der Sache Stellung zu nehmen. Nachdem bereits das Bundesamt im streitigen Bescheid angenommen hatte, der Kläger habe nicht glaubhaft dargelegt, dass ihm eine Verfolgung drohe, musste er mit einer dahingehenden Wertung auch des Verwaltungsgerichts rechnen und hatte Anlass, nunmehr von sich aus einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergab, dass die geltend gemachten Ansprüche bestehen. Die gerichtliche Hinweispflicht hat nicht zum Inhalt, den Kläger zu einem widerspruchsfreien und lückenlosen Vortrag anzuleiten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.9.1986 – 9 B 180.86 –, juris, Rn. 5. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang sinngemäß das Ergebnis der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Sachverhalts- und Beweiswürdigung beanstandet, ist diese Kritik grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen und rechtfertigt von vornherein nicht die Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 ‒ 10 B 21.09 u.a. ‒, juris, Rn. 13, und vom 2.11.1995 ‒ 9 B 710.94 ‒, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn. 5. Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seine Pflicht zur Sachverhaltsermittlung und Klärung von Widersprüchen verletzt, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Ein Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich ‒ so auch hier ‒ weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungspflicht verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.10.2016 ‒ 4 A 2657/15.A ‒, juris, Rn. 14 f., m. w. N. Soweit im Zulassungsvorbringen eine fehlende Vertretung (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 4 VwGO) des Klägers während der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht wird, geht dies bereits deswegen fehl, weil kein Fall einer Prozessunfähigkeit, Verhandlungsunfähigkeit oder fehlenden Beteiligtenfähigkeit des Klägers oder eines Ladungsmangels vorliegt. Ausweislich der Gerichtsakten wurden die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung am 5.7.2018 mit Verfügung vom 27.2.2018 ordnungsgemäß geladen; die Ladung enthielt zudem den Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO, dass bei Nichterscheinen eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit eines – wie hier – ordnungsgemäß geladenen Beteiligten stellt grundsätzlich keinen Fall des § 138 Nr. 4 VwGO dar. Das bloße Nichterscheinen eines Beteiligten oder seines Bevollmächtigten bei ordnungsgemäßer Ladung führt daher nicht zu einer fehlenden Vertretung im Sinne des § 138 Nr. 4 VwGO. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 5.2.2016 ‒ 9 ZB 15.30247 ‒, juris, Rn. 17, m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.