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Beschluss

19 A 2747/17.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0907.19A2747.17A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe geltend gemacht und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird. Daran fehlt es hier. Der Kläger beruft sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Es bedürfe der grundsätzlichen Klärung, „ob ein Gericht sich ... das Urteil erlauben kann, eine Aussage sei nicht glaubhaft, nur weil der Betroffene, der Opfer eines Bombenattentates in einer Kirche wurde, der dann von Mitgliedern der Boko-Haram wieder angegriffen wurde und der nach seinem Umzug in Nigeria damit konfrontiert wurde, dass sein Vater, bei dem er lebte, auf grausame Weise umgebracht wurde, keine Einzelheiten nennen kann.“ Diese Rüge lässt bereits die weitere selbstständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts zu § 3e AsylG unberührt, auch unter Zugrundelegung des Vortrags des Klägers habe die Klage keinen Erfolg, weil er auch innerhalb Nigerias ‑ etwa in einer südnigerianischen Großstadt wie Lagos oder Benin-City ‑ Sicherheit finden könne. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass dem aus Kaduna-State stammenden Kläger (auch) im Süden Nigerias relevante Gefahr durch Boko Haram drohen könne. Nach der Rechtsprechung der Kammer und des 11. Senats des beschließenden Gerichts bestehe für Christen in den südlichen und christlich dominierten Landesteilen Nigerias eine inländische Schutzmöglichkeit. Der Kläger habe sich nach dem beschriebenen Attentat noch über 28 Monate in Nigeria in der Nähe seines vorherigen Wohnortes aufgehalten und sich den befürchteten Nachstellungen durch Boko Haram entziehen können (Seiten 3 und 4 des Urteilsabdrucks). Stützt die Vorinstanz ihre Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen, kann das Rechtsmittelgericht ein zulassungsbedürftiges Rechtsmittel nur zulassen, wenn der Rechtsmittelführer gegen jede der tragenden Begründungen mindestens einen Zulassungsgrund darlegt und dieser Grund auch vorliegt. St. Rspr. des BVerwG zum Revisionszulassungsrecht, BVerwG, Beschlüsse vom 15. März 2018 ‑ 10 B 17.17 ‑, juris, Rn. 4, und vom 11. April 2017 ‑ 1 B 39.17 ‑, juris, Rn. 1 m. w. Nachw.; zum Berufungszulassungsrecht OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juni 2018 ‑ 19 A 1852/17.A ‑, juris, Rn. 3, vom 19. März 2018 ‑ 6 A 1755/16 ‑, juris, Rn. 12, und vom 21. Dezember 2017 ‑ 4 A 2927/17.A ‑, juris, Rn. 6. Gegen die genannte weitere selbstständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger keine Zulassungsrüge erhoben. Darüber hinaus hat der Kläger mit der formulierten Rüge keinen Zulassungsgrund geltend gemacht, sondern lediglich nach Art eines Berufungsvorbringens eingewandt, dass er den Sachverhalt gegenüber dem Mitarbeiter des Bundesamtes nachvollziehbar geschildert habe und die Zweifel des Verwaltungsgerichts an der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens nicht begründet seien. Die inhaltliche Richtigkeit der Würdigung des Klägervorbringens im Einzelfall durch das Verwaltungsgericht kann jedoch nicht Gegenstand der Grundsatzrüge sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).