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Beschluss

12 E 281/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0913.12E281.17.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -. Letzteres ist hier der Fall. Die Klage wird aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben, weil sie unbegründet ist. Es spricht deutlich Überwiegendes dafür, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung für den Zeitraum Oktober 2015 bis März 2016 hat, weil er den für die Förderung ab dem 5. Fachsemester erforderlichen Eignungsnachweis nach § 48 BAföG erst zum 31. März 2016 erbracht hat. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Beschlusses Bezug. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass bis zum Ablauf der Frist des § 48 Abs. 1 Satz 2 BAföG keine Tatsachen i. S. d. Absatzes 2 dieser Vorschrift vorlagen, die es gerechtfertigt hätten, die Vorlage der Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG über die Erbringung der "üblichen Leistungen" zu einem späteren Zeitpunkt zuzulassen. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Würdigung. Der Einwand des Klägers, es habe ihm frei gestanden, "zu Beginn seines Studiums Prüfungen aufzuschieben oder nicht bestandene Prüfungen nicht unverzüglich nachzuholen um sich angemessen auf diese Prüfungen vorzubereiten", greift nicht durch. Denn der Studierfreiheit steht im Hinblick auf die Ausbildungsförderung die Verpflichtung des Auszubildenden gegenüber, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen. Ein Anspruch auf Ausbildungsförderung für den Besuch einer Hochschule besteht grundsätzlich nur dann, wenn die jeweilige Ausbildung im Hinblick auf das angestrebte Ausbildungsziel in der Weise planmäßig angelegt und durchgeführt wird, dass dieses Ziel in der dafür normalerweise zu veranschlagenden Zeit, d. h. der Förderungshöchstdauer, erreichbar ist. Dementsprechend schützt die Studierfreiheit Auszubildende nur dann vor ausbildungsförderungsrechtlichen Konsequenzen, wenn ihre Studienleistungen die Erwartung rechtfertigen, dass sie das angestrebte Ausbildungsziel innerhalb der Förderungshöchstdauer erreichen. BVerwG, Urteil vom 25. August 2016 - 5 C 54.15 -, juris Rn. 22, 24. Davon ausgehend hat der Kläger sein Studium jedenfalls in den ersten Semestern nicht hinreichend zielstrebig durchgeführt, weil er die planmäßig üblichen Leistungen nicht erbracht hat, ohne dass ein schwerwiegender Hinderungsgrund vorlag. Üblich im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG sind diejenigen Leistungen, die nach der Ordnung der Hochschule bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters zu erwarten sind. Das beurteilt sich in erster Linie nach den für den gewählten Studiengang geltenden normativen Vorgaben, insbesondere nach den einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der Hochschule. In Ermangelung entsprechender Bestimmungen ist nicht auf das (tatsächliche) Studierverhalten der überwiegenden Mehrheit der Studierenden abzustellen. Vielmehr bestimmt sich die Üblichkeit der Leistungen in diesem Fall nach den sonstigen nicht förmlichen Vorgaben der Hochschule, die von den Auszubildenden als Verhaltensmaßregeln oder Richtlinien erkannt werden können und deren Einhaltung von der Hochschule als erforderlich angesehen und empfohlen wird, um die Ausbildung erfolgreich durchführen und abschließen zu können. Die (förmlichen und nicht förmlichen) Vorgaben der Hochschule sind sowohl für die Feststellung maßgebend, wann bzw. bis zu welchem Semester welche Leistungsnachweise zu erbringen sind, als auch für die Frage, ob und inwieweit dabei eine Kompensation von nicht erbrachten Leistungen möglich ist. Die in diesen Vorgaben der Hochschule aufgestellten Leistungsanforderungen dürfen jedoch nicht so hoch sein, dass sie von den Auszubildenden typischerweise nicht erfüllt werden können. BVerwG, a. a. O., Rn. 17. Nach diesen Maßgaben hat der Kläger die üblichen Leistungen zu Beginn seines Studiums nicht erbracht. Das hat das Verwaltungsgericht in den Gründen der angegriffenen Entscheidung zutreffend ausgeführt (S. 3 f. des Beschlussabdrucks). Dass die reduzierten Anforderungen, welche die Fakultät an die Erbringung des Leistungsnachweises nach dem Vortrag des Beklagten in der Klageerwiderung vom 24. August 2016 stellt, von den Studenten typischerweise nicht erfüllbar sind, hat der Kläger nicht dargetan und ist auch sonst nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).