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Beschluss

4 A 1133/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0918.4A1133.16.00
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20.4.2016 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20.4.2016 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Der Senat hat das Passivrubrum berichtigt. Richtiger Beklagter ist gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO das Land Nordrhein-Westfalen als Rechtsträger der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen vom 16.2.1978, GV. NRW. 1979 S. 102, geändert durch Staatsvertrag vom 4.12.1991, GV. NRW. 1992 S. 275, – StVFU –). Die in § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO vorgesehene Möglichkeit, die Klage gegen eine Behörde zu richten, wenn das Landesrecht dies bestimmt, besteht in Nordrhein-Westfalen mangels einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung nicht. Das Land wird durch die Zentralstelle vertreten (Nr. 11 Vertretungserlass NRW vom 28.2.2018, MBl. NRW. 2018 S. 128), diese durch ihren Leiter (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 StVFU). Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, dass hinsichtlich der von der Beklagten im Verwaltungsverfahren als Sachverständige hinzugezogenen Prof. Dr. G. -T. gemäß § 21 VwVfG NRW die Besorgnis der Befangenheit bestehe und deshalb deren Gutachten sowohl bei der behördlichen als auch bei der gerichtlichen Entscheidung nicht hätte berücksichtigt werden dürfen. Der Verfahrensrüge bleibt der Erfolg allerdings nicht schon deshalb versagt, weil § 21 VwVfG NRW als eine auf das Verwaltungsverfahren bezogene Vorschrift keine unmittelbare Bedeutung für das gerichtliche Verfahren hat. Mit ihrem Vorbringen rügt die Klägerin sinngemäß eine Verletzung der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO. Denn zwar bedeutet es für sich genommen noch keinen Verfahrensmangel, wenn ein Gericht seine Überzeugungsbildung – im Wege des Urkundenbeweises – auf ein im Verwaltungsverfahren eingeholtes Sachverständigengutachten stützt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29.9.1976 – 8 C 13.75 –, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 106 = juris, Rn. 18, und vom 9.3.1984 – 8 C 97.83 –, BVerwGE 69, 70 = juris, Rn. 17; Geiger, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 98 Rn. 22. Das Gericht verletzt aber seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung, wenn es von der Einholung eines – weiteren – Gutachtens absieht, die sich ihm deshalb aufdrängen musste, weil das vorhandene Gutachten auch für einen nicht Sachkundigen erkennbare Mängel aufweist, insbesondere wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6.2.1985 – 8 C 15.84 –, BVerwGE 71, 38 = juris, Rn. 16, 23; Beschluss vom 6.10.1998 – 3 B 35.98 –, NVwZ 1999, 184 = juris, Rn. 3; Geiger, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 86 Rn. 44, § 98 Rn. 22. Vor diesem Hintergrund rügt die Klägerin sinngemäß einen Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO mit der Behauptung, das Verwaltungsgericht habe sich bei der Beurteilung der Frage, ob der streitige Fernlehrgang zur Erreichung des angegebenen Lehrgangsziels geeignet ist, wegen einer Befangenheit der Gutachterin Prof. Dr. G. -T. nicht mit deren Gutachten begnügen dürfen. Die Rüge greift nicht durch. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass Anlass zu Zweifeln an der Unparteilichkeit von Prof. Dr. G. -T. besteht. Insoweit gelten die Maßstäbe für gerichtlich beauftragte Sachverständige entsprechend, die nach § 98 VwGO i. V. m. § 406 Abs. 1 Satz 1 und § 42 Abs. 1 und 2 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt werden können, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Das ist dann der Fall, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger, objektiver Betrachtung davon ausgehen kann, der Sachverständige werde sein Gutachten nicht unvoreingenommen erstatten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.10.1998 – 3 B 35. 98 –, NVwZ 1999, 184 = juris, Rn. 10. Einen solchen Grund hat die Klägerin nicht dargelegt. Sie macht geltend, Prof. Dr. G. -T. sei für die Firma Q. tätig, bei der es sich um ein mit ihr, der Klägerin, konkurrierendes Unternehmen handle. Q. biete eine Weiterbildung zum Dyskalkulietherapeuten an, in deren Rahmen Prof. Dr. G. -T. mehrere Module betreue; dabei handle es sich, so die von der Klägerin geäußerte Vermutung, um eine auch finanziell attraktive Nebentätigkeit. Diese Umstände sind nicht geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit von Prof. Dr. G. -T. zu rechtfertigen. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass bei auf dem Gebiet der Bildungspsychologie tätigen Hochschullehrern eine Kooperation auch mit gewerblichen Aus- oder Weiterbildungsanbietern durchaus zu erwarten und zur Erlangung praktischer Erfahrungen im Interesse der Qualifikation als Sachverständiger sogar zu begrüßen ist. Eine Tätigkeit für einen nicht am Verfahren beteiligten und auch nicht mit einem Verfahrensbeteiligten verflochtenen Konkurrenten rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit ohne Hinzutreten weiterer Umstände grundsätzlich noch nicht. Vgl. für das Patentnichtigkeitsverfahren in Bezug auf Industriekooperationen von Sachverständigen BGH, Beschluss vom 23.10.2007 – X ZR 100/05 –, GRUR 2008, 191 = juris, Rn. 9 f., m. w. N. Für eine sachverständige Beurteilung zahlreicher Fragen, die sich in Bezug auf Dyskalkulie sowie die Aus- und Weiterbildung von Personal zur Hilfe für Menschen mit Dyskalkulie stellen, bedarf es bei vernünftiger, objektiver Betrachtung über eine theoretische Befassung hinaus typischerweise auch der praktischen Betätigung auf dem fraglichen Gebiet. Das schließt Kontakte zu gewerblichen Aus- und Weiterbildungsanbietern ein, und zwar grundsätzlich auch in Form einer entgeltlichen Zusammenarbeit. Besondere Umstände, die vorliegend gleichwohl die Besorgnis der Befangenheit der Gutachterin rechtfertigen würden, hat die Klägerin nicht ausreichend dargelegt. Aus ihrem Vorbringen ergibt sich – im Gegenteil – schon nicht das behauptete Konkurrenzverhältnis zwischen ihr und der Firma Q. , das sich angesichts der unterschiedlichen Konzeptionen der jeweiligen Angebote (Fernlehrgang der Klägerin versus Kurs mit Präsenzseminaren der Q. ), der unterschiedlichen Ausbildungsziele („Diplomierter Dyskalkulietrainer EÖDL“ versus „Zertifizierter Dyskalkulietherapeut nach BVL“) sowie der von der Klägerin selbst hervorgehobenen Unterschiede im konzeptionellen Ansatz („pädagogisch-didaktische Hilfe“ versus „therapeutische Behandlungen“) auch nicht ohne Weiteres aufdrängt. Dem Zulassungsvorbringen sind überdies keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass Prof. Dr. G. -T. aus ihrer Tätigkeit für die Firma Q. Nebeneinkünfte in einem Umfang erzielen würde, der den Eindruck rechtfertigte, dass sie – ein Konkurrenzverhältnis zwischen der Klägerin und der Q. unterstellt – wegen eines wirtschaftlichen Eigeninteresses am Ausgang des Rechtsstreits zu einer unvoreingenommenen Begutachtung möglicherweise nicht mehr in der Lage wäre. Einen Befangenheitsgrund legt die Klägerin auch nicht insoweit dar, als sie hinsichtlich von ihr geltend gemachter konzeptioneller Unterschiede bei der Hilfe für Menschen mit Dyskalkulie „eine gravierende ideologische Meinungsverschiedenheit“ zwischen ihr und dem Bundesverband Legasthenie Deutschland (BLV) sieht und hieraus folgert, Prof. Dr. G. -T. , die bei der Q. zum Dyskalkulietherapeuten zertifiziert nach BVL ausbilde, erachte bei der Beurteilung der Eignung des Studienangebots der Klägerin deren fachliche Einschätzung schon im Ansatz nicht für zutreffend, weshalb es nahe liege, dass sie die Studienunterlagen der Klägerin nicht unvoreingenommen prüfen könne. Dem Zulassungsvorbringen lässt sich schon nicht entnehmen, worin genau sich die von der Klägerin als vorzugswürdig befundene „pädagogisch-didaktische Hilfe“ durch „Dyskalkulietrainer“ von „therapeutischen Behandlungen“ durch „Dyskalkulietherapeuten“ nach dem Konzept des BVL unterscheidet, obwohl bereits der ablehnende Bescheid vom 28.5.2014 diesen terminologischen Einwand als nicht schlüssig bezeichnet, weil der Unterschied der praktischen Arbeit von einer Therapie nicht beschrieben worden sei. Das gilt selbst unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Vortrags der Klägerin, der insoweit ebenfalls über eine nur schlagwortartige Gegenüberstellung nicht hinausgeht. Im Übrigen begründete der Umstand, dass ein Sachverständiger zu einer in sein Fachgebiet fallenden Thematik eine bestimmte wissenschaftliche Meinung vertritt, für sich genommen noch keinen Anlass zu Zweifeln an seiner Unparteilichkeit, selbst wenn die fragliche Äußerung eine für das jeweilige Verfahren bedeutsame Frage betrifft. Vgl. OLG München, Beschluss vom 11.8.2011 – 31 Wx 294/11 –, ZIP 2011, 1983 = juris, Rn. 5 f. Vgl. für rechtswissenschaftliche Äußerungen eines Richters auch BVerfG, Beschluss vom 19.4.2010 – 1 BvR 626/10 –, NJW-RR 2010, 1150 = juris, Rn. 8, m. w. N. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass Prof. Dr. G. -T. zu einer unvoreingenommenen Beurteilung der Eignung des Ausbildungsangebots der Klägerin zur Erreichung des angegebenen Ausbildungsziels deshalb nicht in der Lage wäre, weil sie von vornherein auf ein bestimmtes Konzept der Hilfe für Menschen mit Dyskalkulie festgelegt und überdies nicht bereit wäre, den eigenen Standpunkt zu hinterfragen oder vertretbare Alternativkonzepte objektiv zu bewerten. Allein aus der Verwendung des Begriffs des Dyskalkulietherapeuten im Ausgangspunkt der Überlegungen der Gutachterin anstelle des von der Klägerin gewählten Begriffs des Dyskalkulietrainers lassen sich Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit nicht nachvollziehbar entnehmen. Die Gutachterin nennt in dem für die Klägerin besonders wichtigen Abschnitt der Praxis nicht nur für die Durchführung von Therapien erforderliche Kenntnisse und Fertigkeiten, sondern erläutert hiervon ausgehend, weshalb diese auch zur Förderung und Unterrichtung von Kindern erforderlich sind, nämlich etwa im Zusammenhang mit der Interpretation von Testbefunden über den aktuellen Lernstand des Kindes oder der sonstigen Überwachung des Lernstandes. Unabhängig von der jeweiligen Überzeugung, ob Kinder mit Rechenproblemen einer pädagogisch-didaktischen oder einer therapeutischen Behandlung bedürfen, muss ein Fernlehrgang nach Inhalt, Umfang, Dauer und Art der Durchführung zum Erreichen des vom Veranstalter angegebenen Lehrgangsziels geeignet sein (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 FernUSG i. V. m. Art. 7 Nr. 1 StVFU). Dazu gehört, dass der Fernlehrgang die zum Erreichen des angegebenen Lehrgangszieles erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vollständig, fachwissenschaftlich einwandfrei und didaktisch aufbereitet vermittelt (Art. 8 Abs. 1 und 2 StVFU). Die Einwände der Gutachterin, die Lehrgangsmaterialien der Klägerin seinen wissenschaftlich ungenau, ließen herausragende aktuelle wissenschaftliche Untersuchungen unberücksichtigt und schlössen keine unverzichtbar vorauszusetzenden praktischen Erfahrungen ein, sind erkennbar an diesen gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen unabhängig vom eigenen wissenschaftlichen Standpunkt der Gutachterin orientiert. Demgegenüber stellt die Klägerin etwa den nach den gesetzlichen Voraussetzungen erheblichen zentralen Einwand, wesentliche aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse seien in ihren Unterlagen nicht berücksichtigt, durch die nicht nachvollziehbar belegte Behauptung, die Gutachterin sei voreingenommen, weil sie einen anderen Ansatz vertrete, nicht schlüssig in Frage. Ausgehend davon liegt auch keiner der sonstigen von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe vor. Ohne Erfolg rügt sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163 ff. = juris, Rn. 15. Hierfür genügt das Zulassungsvorbringen, entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts sei das streitige Ausbildungsangebot der Klägerin mangels Überwachung des Lernerfolgs im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG kein gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG zulassungsbedürftiger Fernlehrgang, nicht. Das Verwaltungsgericht hat die auf Verpflichtung des Beklagten zum Erlass der von der Klägerin beantragten Zulassung eines Fernlehrgangs „Diplomierter Dyskalkulietrainer EÖDL“ gerichtete Klage mit der selbständig tragenden Begründung abgelehnt, die Zulassung sei gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FernUSG zu versagen, weil der Lehrgang nicht zur Erreichung des von der Klägerin angegebenen Lehrgangsziels geeignet sei. Diese Einschätzung stellt die Klägerin nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Ihre Verfahrensrüge gegen die Verwertung des Sachverständigengutachtens, das im Verwaltungsverfahren zur Frage der Lehrgangseignung eingeholt worden ist, greift – wie bereits ausgeführt – nicht durch. Soweit sie ankündigt, durch Stellung eines weiteren Klageantrags feststellen lassen zu wollen, dass für die Versendung ihrer Skripten für ein Selbststudium in Deutschland eine Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz nicht erforderlich sei, setzte eine solche Klageänderung eine zulässige Berufung und mithin einen erfolgreichen Zulassungsantrag voraus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.5.2001 – 8 A 3373/99 –, juris, Rn. 13 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 17.7.2009 – 12 ZB 08.739 –, juris, Rn. 8; Seibert, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 4. Auflage 2014, § 125 Rn. 29. Ohne Erfolg macht sie geltend, angesichts des sich aus ihrem erstinstanzlichen Sachvortrag ergebenden Parteiwillens und weil sie nicht anwaltlich vertreten gewesen sein, habe das Verwaltungsgericht sie auf einen solchen Antrag hinweisen können. Selbst wenn hierin die sinngemäße (Verfahrens-)Rüge eines Verstoßes gegen § 86 Abs. 3 VwGO zu sehen sein sollte, bliebe ihr der Erfolg versagt. Gemäß § 86 Abs. 3 VwGO hat der Vorsitzende unter anderem darauf hinzuwirken, dass unklare Anträge erläutert und sachdienliche Anträge gestellt werden. Durch entsprechende Hinweise müssen die Verwaltungsgerichte aufgrund ihres besseren Überblicks dem Kläger, zumal wenn er nicht anwaltlich vertreten ist, bei der Rechtsverfolgung behilflich sein und ihm den rechten Weg weisen, wie er im Rahmen der jeweils gegebenen Möglichkeiten das erstrebte Ziel am besten und zweckmäßigsten erreichen kann. Die Hinweispflicht umfasst je nach Lage des Einzelfalles auch den Hinweis auf solche als sachdienlich angesehenen Anträge, die nur durch Klageänderung in den anhängigen Rechtsstreit eingeführt werden können. Die Pflicht des Vorsitzenden, auf sachdienliche Anträge hinzuwirken, erstreckt sich aber nicht auf die Anregung zur Stellung von seiner Meinung nach offensichtlich unbegründeten oder aussichtslosen Anträgen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.7.2013 – 4 B 10.13 –, BRS 81 Nr. 154 = juris, Rn. 8, m. w. N. Ausgehend davon kann hier ein Verstoß gegen § 86 Abs. 3 VwGO nicht festgestellt werden. Der Vorsitzende der erkennenden Kammer des Verwaltungsgerichts war nicht gehalten, den von der Klägerin nunmehr angekündigten Klageantrag auf Feststellung der Zulassungsfreiheit des Ausbildungsangebots anzuregen. Ein solcher Antrag hatte aus Sicht des Verwaltungsgerichts keine Aussicht auf Erfolg. Es ging von einer Zulassungsbedürftigkeit insbesondere deshalb aus, weil eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG erforderliche Überwachung des Lernerfolgs durch automatisierte Auswertung von Multiple-Choice-Tests sowie einen persönlichen Studienassistenten stattfinde. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten oder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Die Darlegungen der Klägerin zu den von ihr geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten betreffen ebenso wie die als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, ob „die Versendung von Skripten für ein Selbststudium in Deutschland dem Zulassungserfordernis nach § 12 Abs. 1 S. 1 FernUSG [unterliegt], wenn eine Betreuung oder Erfolgskontrolle durch einen Studienassistenten oder eine Abschlussprüfung nicht stattfinden“, die Anforderungen, die an eine Überwachung des Lernerfolgs im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG als Voraussetzung der Zulassungs bedürftigkeit von Fernlehrgängen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG zu stellen sind. Die Entscheidungserheblichkeit der von ihr als besonders schwierig bzw. grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen legt die Klägerin nicht dar. Denn auch in diesem Zusammenhang tritt sie der die Zulassungs fähigkeit betreffenden entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, einer – in erster Instanz ausschließlich begehrten – Zulassungserteilung stehe der Versagungsgrund der fehlenden Eignung zur Erreichung des Ziels des Fernlehrgangs zum Diplomierten Dyskalkulietrainer EÖDL (Informationslehrgang um ergänzende pädagogisch-didaktische Methoden, Ansätze, Programme und andere Möglichkeiten kennenzulernen, mit denen das Rechnen erlernt werden kann) gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FernUSG entgegen, nicht mit durchgreifendem Zulassungsvorbringen entgegen. Im Gegenteil lässt sich diese fehlende Eignung bezogen auf deutsche Teilnehmer, für die ein eingeschränktes Angebot vorgesehen ist, schon aus ihrem eigenen erstinstanzlichen Vorbringen zweifelsfrei entnehmen. Hieraus ergibt sich, dass für die durch die Lehrgangsbezeichnung „Diplomierter Dyskalkulietrainer EÖDL“ als Lehrgangsziel angegebene Anerkennung als diplomierter Dyskalkulietrainer EÖDL unter anderem der Nachweis einer praktischen Arbeit, also eines Lernerfolges, gegenüber dem EÖDL zu erbringen ist, dieser Nachweis aber im Rahmen des von der Klägerin beabsichtigten Fernlehrgangsangebots nicht erworben werden kann. Dies hat die von der Klägerin seinerzeit bevollmächtigte Präsidentin des Ersten Österreichischen Dachverbandes Legasthenie, Frau Dr. B. L. -E. , in ihrer E-Mail vom 9.2.2014 im Einzelnen beschrieben. Die Klägerin hat erklärt, „nur einen theoretischen Einführungslehrgang“ anbieten zu wollen, der „absolut keine praktische Arbeit umfasst“. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.