Beschluss
10 A 477/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0205.10A477.20.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.867,48 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.867,48 Euro festgesetzt. Gründe: Der mit Schriftsatz vom 4. Februar 2020 gestellte Antrag, die Berufung gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat weder in dem vorgenannten Schriftsatz noch in dem zur Begründung ihres Zulassungsantrags eingereichten Schriftsatz vom 6. März 2020, den sie mit Berufungsbegründung überschrieben hat, einen der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe benannt, der nach ihrer Auffassung zur Zulassung der Berufung führen soll. Ihr Vorbringen im Zulassungsverfahren genügt damit nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Auch wenn man gleichwohl zu Gunsten der Klägerin unterstellen würde, sie wolle mit ihren besagten Schriftsätzen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend machen, wäre der Antrag auf Zulassung der Berufung unbegründet. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Kläger im Zulassungsverfahren nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit den von der Klägerin sinngemäß gestellten Anträgen, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 9. November 2018 zu verpflichten, ihr eine denkmalrechtliche Erlaubnis für die Bepflanzung der in dem Bescheid beschriebenen Grünfläche vor dem Grundstück L.-L1.-Straße 7 zu erteilen, hilfsweise, den Bescheid vom 9. November 2018 aufzuheben, soweit ihr darin von der Beklagten ein gesonderter Antrag auf eine Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW aufgegeben werde, als unzulässig abgewiesen. Für den Hauptantrag fehle der Klägerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil sie ihr Ziel, eine nachträgliche denkmalrechtliche Erlaubnis für die umstrittene Bepflanzung zu erhalten, mit der Klage nicht erreichen könne. Das Bepflanzen des zum öffentlichen Straßenraum gehörenden Grünstreifens sei eine erlaubnispflichtige Sondernutzung, die einer straßenrechtlichen Erlaubnis bedürfe. Daneben sei nach § 9 Abs. 3 DSchG NRW kein Raum für eine gesonderte denkmalrechtliche Erlaubnis. Mit dieser Argumentation des Verwaltungsgerichts setzt sich die Klägerin nicht ansatzweise auseinander. Insbesondere verhält sie sich nicht zu den Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 DSchG NRW, wonach der Gesetzgeber – abgesehen von den hier nicht in Rede stehenden Ausnahmefällen – zwingend ein konzentriertes Verfahren vorgesehen hat, wenn eine nach § 9 Abs. 1 DSchG NRW erlaubnispflichtige Maßnahme nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine Planfeststellung, Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung, Zulassung oder Zustimmung erfordert. Die Unzulässigkeit des Hilfsantrags hat das Verwaltungsgericht daraus hergeleitet, dass die Beklagte der Klägerin nicht verbindlich aufgegeben habe, einen Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis zu stellen. Die lediglich in der Begründung des Bescheids enthaltene Formulierung stelle keine Regelung dar und sei auch nicht auf eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet. Soweit die Klägerin die Formulierung in dem angegriffenen Bescheid der Beklagten, "Für die Nutzung bzw. Umgestaltung der Freifläche bedarf es innerhalb des Satzungsgebiets 'H. Siedlung' einer denkmalrechtlichen Erlaubnis nach § 9 DSchG. Auch diese wurde von Ihnen nicht beantragt und würde nicht erteilt werden können.", als "vorauseilende Versagung eines bis dahin nicht gestellten Antrags" verstehen will, der an einer etwaigen Bestandskraft des Tenors des Bescheids teilnähme, würde er nicht angegriffen, ist dieses Verständnis rechtlich nicht fundiert und erscheint abwegig. Ob die Beklagte mit der besagten Formulierung den Antrag der bereits damals anwaltlich vertretenen Klägerin "ausgelöst" hat, ihr eine denkmalrechtliche Erlaubnis zu erteilen, ist für die Zulässigkeit des Hilfsantrags ohne Belang. Die Klägerin beanstandet zudem, das Verwaltungsgericht habe seine Hinweispflicht verletzt, weil es nicht auf die Stellung sachdienlicher Anträge hingewirkt und nicht auf aus seiner Sicht fehlenden Vortrag zum Kern des Klagebegehrens hingewiesen habe. Wenn sie damit einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel geltend machen will, der vorliegt und auf dem die Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), zeigt sie einen solchen Verfahrensmangel nicht auf. Soweit hierin die sinngemäße Rüge eines Verstoßes gegen § 86 Abs. 3 VwGO zu sehen sein sollte, bliebe ihr der Erfolg versagt. Gemäß § 86 Abs. 3 VwGO hat der Vorsitzende unter anderem darauf hinzuwirken, dass unklare Anträge erläutert und sachdienliche Anträge gestellt werden. Durch entsprechende Hinweise müssen die Verwaltungsgerichte aufgrund ihres besseren Überblicks einem Kläger, zumal wenn er nicht anwaltlich vertreten ist, bei der Rechtsverfolgung behilflich sein und ihm den rechten Weg weisen, wie er im Rahmen der jeweils gegebenen Möglichkeiten das erstrebte Ziel am besten und zweckmäßigsten erreichen kann. Die Hinweispflicht umfasst je nach Lage des Einzelfalles auch den Hinweis auf solche als sachdienlich angesehenen Anträge, die nur durch Klageänderung in den anhängigen Rechtsstreit eingeführt werden können. Die Pflicht des Vorsitzenden, auf sachdienliche Anträge hinzuwirken, erstreckt sich aber nicht auf die Anregung zur Stellung von seiner Meinung nach offensichtlich unbegründeten oder aussichtslosen Anträgen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 2013 – 4 B 10.13 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2018 – 4 A 1133/16 –, juris, Rn. 23. Ausgehend davon kann hier ein Verstoß gegen § 86 Abs. 3 VwGO nicht festgestellt werden. Bereits mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 hat der Vorsitzende der 28. Kammer des Verwaltungsgerichts anlässlich der Übernahme des abgetrennten Verfahrens die anwaltlich vertretene Klägerin darauf hingewiesen, dass die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis ausgeschlossen sei, und eine Rücknahme der auf die Erteilung einer solchen Erlaubnis gerichteten Klage angeregt. Angaben dazu, auf welchen weiteren Sachvortrag das Verwaltungsgericht hätte hinwirken sollen, bleibt die Klägerin schuldig. Ein Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ergibt sich ferner nicht aus der angeblich fehlerhaften Trennung der Verfahren. Die Trennung von Verfahren nach § 93 Satz 2 VwGO ist eine prozessleitende Anordnung, die im Ermessen des Gerichts steht und nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht anfechtbar ist. Jedoch kann sie unter Umständen einen Verfahrensmangel begründen, auf dem das angefochtene Urteil beruht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2015 – 6 B 3.15 –, juris, Rn. 18. Die Entscheidung der für das Straßenrecht zuständigen 16. Kammer des Verwaltungsgerichts, das Klageverfahren hinsichtlich der begehrten denkmalrechtlichen Erlaubnis abzutrennen, ist mit § 93 Satz 2 VwGO zu vereinbaren. Danach kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden. Diese Voraussetzung lag vor, weil es sich bei der begehrten Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis und der Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis um unterschiedliche Streitgegenstände handelt. Auch die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe nicht durch den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entschieden, ist danach unzutreffend. Gehören – wie hier – die mit den erhobenen Ansprüchen jeweils bezeichneten Verfahrensgegenstände in die Geschäftsbereiche verschiedener Spruchkörper, ist nach der Trennung derjenige Spruchkörper für die Verhandlung und Entscheidung sachlich zuständig, in dessen Geschäftsbereich der abgetrennte Verfahrensgegenstand fällt. Der Streit über die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis, zu der die Beklagte nach dem Klagebegehren der Klägerin unter anderem verpflichtet werden sollte, gehört nach dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts in den Geschäftsbereich der für Denkmalrecht zuständigen 28. Kammer. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).