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Beschluss

12 E 210/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0926.12E210.18.00
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Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Klageverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K.      -N.      T.       bewilligt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der angegriffene Beschluss wird geändert. Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Klageverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. -N. T. bewilligt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die zulässige Beschwerde ist begründet. Es ist Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zu bewilligen, weil die Rechtsverfolgung der Klägerin in Gestalt der Fortsetzungsfeststellungsklage hinsichtlich der am 30. November 2015 von der Beklagten verfügten Inobhutnahme der Kinder der Klägerin hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Auch ist die Klägerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung zu tragen. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -. Hier sind die Erfolgsaussichten offen. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts kann von einer eindeutigen Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme keine Rede sein. Das Vorliegen einer dringenden Gefahr im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII erscheint nicht in einem Maße als (zulasten der Klägerin) geklärt, dass mit Blick darauf nach dem im Prozesskostenhilfeverfahren anzulegenden Prüfungsmaßstab eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage vereint werden kann. Soweit eine Kindeswohlgefährdung in Gestalt der (nach dem Verwaltungsgericht: ausreichenden) Wahrscheinlichkeit eines erweiterten Suizids der Klägerin gesehen wird, erscheinen die diesbezüglichen Aussagen der Klägerin, welche die Grundlage der Annahme einer (dringenden) Kindeswohlgefährdung bilden, zwar insbesondere unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht zitierten ärztlichen bzw. psychologischen Stellungnahmen bedenklich, aber nicht eindeutig. Dies gilt insbesondere für ihre schriftliche Äußerung gegenüber dem Familiengericht vom 4. November 2015. Ebenfalls erscheint nicht abschließend geklärt, welche Bedeutung der (vom Familiengericht erst beabsichtigten) Terminierung und Entscheidung in den seinerzeitig anhängigen familiengerichtlichen Verfahren im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens einer dringenden Kindeswohlgefährdung beizumessen ist. Erst recht spricht nichts dafür, dass die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VIII vorlagen. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten hat sie intern am 25. November 2015 eine Gefährdungseinschätzung vorgenommen und sich für eine Inobhutnahme entschieden sowie noch am selben Tag das Familiengericht über die geplante Inobhutnahme unterrichtet. Es ist unerfindlich, warum nicht bereits an diesem Tag die Entscheidung des Familiengerichts eingeholt (beantragt) worden ist, wenn denn das Vorliegen einer dringenden Kinderwohlgefährdung angenommen worden war. Dafür, dass das Familiengericht nicht bis zum 30. November 2015, dem Tag der Inobhutnahme, hätte entscheiden können, ist nichts ersichtlich. Dies gilt auch in Ansehung dessen, dass das Familiengericht die Inobhutnahme angeregt und vor ihrer Durchführung seine Zustimmung signalisiert haben soll. Abgesehen davon, dass § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VIII nicht zur Disposition des Familiengerichts steht (und auch nicht der Beklagten), kann aus den genannten Umständen nicht abgeleitet werden, dass das Familiengericht über einen (unterstellt) am 25. November 2015 gestellten Antrag der Beklagten nicht entschieden hätte. Die vorstehende Einschätzung wird bestätigt durch den auf §§ 1666, 1666a BGB gestützten Beschluss des Familiengerichts vom 7./8. Dezember 2015 - F -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).