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Beschluss

1 A 822/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1002.1A822.16.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.383,49 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.383,49 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Hiervon ausgehend rechtfertigt das fristgerechte Zulassungsvorbringen des Klägers die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. Soweit es den Anforderungen an die Darlegung dieser Gründe genügt, greift es in der Sache nicht durch. 1. Den Zulassungsgrund der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO benennt die Antragsbegründung (Seite 2 oben) nur, ohne im Folgenden zu erläutern, warum seine Voraussetzungen in dem vorliegenden Fall erfüllt sein sollen. Das verfehlt die oben genannten Darlegungsanforderungen. Sollte die Antragstellerin sinngemäß darauf abheben wollen, die Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts stehe mit den vom Bundesverwaltungsgericht in den benannten Entscheidungen vom 22. Januar 2009 und vom 19. August 2009 nicht in Einklang, würde der insoweit behauptete (bloße) Rechtsanwendungsfehler im Übrigen auch in der Sache nicht die Voraussetzungen für die Annahme einer Divergenz im Sinne des in Rede stehenden Zulassungsgrundes erfüllen. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens lässt sich nicht feststellen, dass derartige Zweifel bestehen. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner (soweit die Hauptsache nicht auf der Grundlage einer Nachbewilligung während des gerichtlichen Verfahrens für erledigt erklärt wurde) klageabweisenden Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger könne für die Krankenhausleistungen anlässlich seines Aufenthalts vom 28. Februar bis zum 4. April 2011 in der Klinik „Am S. “ in C. , einer privaten Fachklinik, keine weiteren Beihilfeleistungen verlangen. Nach den anzuwendenden, mit höherrangigem Recht vereinbaren beihilferechtlichen Bestimmungen seien die entstandenen Aufwendungen nur in dem Umfang beihilfefähig, in dem sie fiktiv bei einer Behandlung in einem Krankenhaus der Maximalversorgung, wie dem hier zum Vergleich herangezogenen (dem Klinikum der S1. -Universität C. zugehörigen) St. K. -Hospital in C. , ebenfalls angefallen wären. Dabei müsse das Krankenhaus der Maximalversorgung nicht notwendig auch über ein in seiner konkreten Ausprägung identisches Therapieangebot verfügen; die Gleichwertigkeit der medizinisch notwendigen Therapien reiche vielmehr aus. Davon ausgehend hätte die Erkrankung der Ehefrau des Klägers (rezidivierende Venenthrombose) beispielsweise im St. K. -Hospital, das über eine gefäßchirurgische Klinik verfüge, fachgerecht und den bestehenden Leitlinien entsprechend behandelt werden können. Dies werde durch die von der Beklagten eigeholten Gutachten der IMB Consult GmbH bestätigt. Ein Zusatznutzen von über die Leitlinien hinausgehenden Verfahren, wie insbesondere der in der Klinik „Am S. “ vorgenommenen Auflösung des Thrombus, werde von dem Gutachter nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis verneint. Die Einschätzung der erforderlichen Verweildauer sei davon unabhängig. Der Entlassungsbericht der Klinik „Am S. “ zeige für den Behandlungsfall der Ehefrau des Klägers keine wesentlichen Besonderheiten solcher Art auf, dass diese notwendig eine von einer üblichen Thrombosetherapie abweichende Behandlungsmethode erfordert hätten. Die von der Beklagten vorgenommene Vergleichsberechnung orientiere sich an den eingeholten Gutachten und lasse Fehler nicht erkennen. Die Klage könne schließlich auch nicht mit Erfolg unmittelbar auf die Fürsorgeplicht des Dienstherrn gestützt werden; für eine Verletzung des Wesenskerns dieser Pflicht bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte. Dagegen wendet der Kläger ein: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entbinde der Verweis auf eine Behandlung in einer Universitätsklinik den Dienstherrn im einzelnen Fall nicht davon, den Nachweis zu erbringen, dass dort die medizinisch notwendigen Maßnahmen gleichwertig hätten erbracht werden können, was allerdings erst dann relevant werde, wenn der Beamte vortrage, in seinem Falle sei eine besondere Therapieform medizinisch erforderlich gewesen, die in dem Vergleichskrankenhaus nicht angeboten werde. Letzteres treffe im vorliegenden Fall zu. Es habe sich bei dem Leiden seiner Ehefrau nicht um eine „normale“ Thrombose gehandelt, sondern um die dritte Thrombose, die ein erhebliches Risiko für ihr Leben dargestellt habe. Entgegen den Feststellungen des Gutachters hätte der Thrombus unbedingt aufgelöst werden müssen, denn das Risiko, eine weitere, vierte, unter Umständen tödlich endende Thrombose bzw. Lungenembolie zu bekommen, sei um ein Vielfaches höher, je mehr Thrombus im Bein verbleibe. Zugleich erhöhe sich das Risiko, langfristig ein sog. postthrombotisches Syndrom zu bekommen, was schließlich in ein „offenes Bein“ münde. Es habe sich insofern um einen extrem zugespitzten Einzelfall gehandelt. Diese besonderen Umstände habe das Verwaltungsgericht – im Unterschied zu dem (die Leistungen der Postbeamtenkrankenkasse betreffenden) Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Juli 2012, Az. 3 K473/12 – nicht angemessen gewürdigt. Dass auch das Verwaltungsgericht Stuttgart gleichwohl im Ergebnis die Berechnung anhand der Leistungen in Krankenhäusern der Maximalversorgung nicht beanstandet habe, sei darin begründet, dass in jenem Verfahren eine andere Rechtsgrundlage, die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse, heranzuziehen gewesen sei. Diese lasse keinen Raum, schwerwiegende Fälle so zu behandeln, wie es im Beihilferecht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geboten sei. Die Beklagte und das Verwaltungsgericht hätten sich nicht mit der Frage befasst, ob auch in Anbetracht der aufgezeigten besonderen Schwere der Thromboseerkrankung seiner Ehefrau eine Gleichwertigkeit der medizinisch notwendigen Maßnahmen (Therapieangebot eines Krankenhauses der Maximalversorgung im Verhältnis zu demjenigen der Klinik „Am S. “) bejaht werden könne. Das vom Verwaltungsgericht insoweit in Bezug genommene Gutachten der IMB Consult GmbH sei für die Entscheidung des Rechtsstreits völlig unbrauchbar. Das zeige sich zunächst schon daran, dass dort eine Grenzverweildauer von (nur) 17 Tagen für ausreichend erachtet worden sei. Die vom Gutachter zugrunde gelegte „leitliniengerechte Behandlung“ mittels Kompressionsstrumpf, Gabe des Medikaments Heparin und nachfolgend Macumar und Einstellung des sog. INR-Werts habe hier nicht ausgereicht. Ziel einer solchen Behandlung sei, dass der Thrombus nicht wachse und der Patient keine tödliche Lungenembolie bekomme, nicht aber die Verkleinerung des Thrombus. Der in der Klinik „Am S. “ behandelnde, in der Fachwelt anerkannte Facharzt V. L. habe sich demgegenüber auf die Behandlung von schwersten Thrombosefällen spezialisiert und hierfür eine spezielle Therapie entwickelt, die insbesondere auch die Rückfallgefahr deutlich mindere. Diese Therapie umfasse eine intensive Kompressionsbehandlung bestehend aus einer intensivierten komplex-physikalischen Entstauungstherapie mit dreimal täglich milder intervenierender Kompression mittels Druckwellentherapie bei gleichzeitigem Gehtraining der Patientin/des Patienten. Mittels dieser Therapie werde erreicht, dass sich innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraums (von hier 35 Tagen) der Thrombus vollständig auflöse. Nach ihrer Entlassung aus der Klinik habe seine Ehefrau auch keinen Rückfall mehr erlitten. Dazu, dass in dem Vergleichskrankenhaus St. K. -Hospital entsprechend erfolgreich eine gleichwertige medizinische Behandlung hätte durchgeführt werden können, enthalte das angefochtene Urteil keine Ausführungen. Dieses Vorbringen greift insgesamt nicht durch. Es vermag nicht schlüssig aufzuzeigen, dass die Erkrankung der Ehefrau des Klägers in dem streitbefangenen Behandlungszeitraum Besonderheiten bzw. einen Schweregrad solcher Art aufgewiesen hat, dass eine normale, leitliniengerechte Thrombosebehandlung, wie sie in einschlägigen Fachabteilungen der Krankenhäuser der Maximalversorgung angeboten wird, ausgerichtet am Merkmal der medizinischen Notwendigkeit zu einer zweckmäßigen und ausreichenden Therapie dieser Erkrankung nicht ausgereicht hätte, vielmehr im konkreten Fall als einzig sachgerechte Behandlungsvariante eine spezielle Thrombosebehandlung in der Form, wie sie in der privaten Fachklinik „Am S. “ durchgeführt wurde, medizinisch notwendig gewesen ist. Davon abgesehen berücksichtigt das Vorbringen des Klägers nicht ausreichend, dass das Beihilferecht in Krankheitsfällen grundsätzlich nur die Kosten für angemessene Aufwendungen abdeckt. Daraus folgt, dass nicht in jedem Falle die Kosten der unter medizinischen Gesichtspunkten „besten“ Behandlungsmethode von der Beihilfe voll erstattet werden müssen. Ob dies so ist, hängt vielmehr – gerade bei einer bestehenden Behandlungsalternative – zusätzlich von der Wirtschaftlichkeit der Behandlungsmethode ab. Dieser Gesichtspunkt erlangt auch dann Bedeutung, wenn es – wie hier – um die Beurteilung geht, ob im Falle einer durch spezielle Vorschriften in der Höhe „gedeckelten“ Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für von Privatkliniken erbrachte stationäre Krankenhausleistungen das Behandlungsangebot verschiedener Krankenhäuser als medizinisch gleichwertig eingestuft werden kann. Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BBhV (hier und im Folgenden: Fassung 2009) sind bei Behandlungen in Krankenhäusern, die – wie die Klinik „Am S. “ – das Krankenhausentgeltgesetz oder die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden, die Aufwendungen für Leistungen bis zur Höhe der Aufwendungen für entsprechende Leistungen von Krankenhäusern der Maximalversorgung beihilfefähig. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts verstößt diese Vorschrift nicht gegen höherrangiges Recht. Das hat der Kläger im Zulassungsverfahren nicht angegriffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine solche – dem allgemeinen Prinzip der wirtschaftlichen Angemessenheit der Aufwendungen Rechnung tragende – Begrenzung allerdings nur dann zulässig, wenn in dem der Vergleichsberechnung der Beihilfestelle zugrunde gelegten Krankenhaus der Maximalversorgung wie etwa einer Universitätsklinik eine zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten gewährleistet wäre. Das dortige Therapieangebot muss unter dem Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit gleichwertig sein mit dem von dem Patienten in Anspruch genommenen Angebot der Privatklinik. Das setzt nicht voraus, dass das jeweilige Therapieangebot in seiner konkreten Ausgestaltung identisch ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Januar 2009 – 2 C 129.07 –, juris, Rn. 9 und 12, und – 2 C 131.07 –, juris, Rn. 9 und 12. Der Verweis auf eine Behandlung in einer Universitätsklinik entbindet den Dienstherrn im Einzelfall nicht davon, den Nachweis zu erbringen, dass dort tatsächlich die medizinisch notwendigen Maßnahmen gleichwertig hätten erbracht werden können. Relevant wird dies aber erst, wenn der Beamte vorbringt, in seinem Fall sei eine besondere Therapieform medizinisch erforderlich gewesen, die in dem Vergleichskrankenhaus nicht angeboten wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 2009 – 2 B 19/09 –, juris, Rn. 7. Beim Verständnis des Begriffs „gleichwertig“ ist – wie im Kern oben schon angeführt – allerdings zu berücksichtigen, dass Beihilfeberechtigte grundsätzlich keinen Anspruch darauf haben, dass Aufwendungen für die beste und teuerste Behandlungsmethode erstattet werden, wenn es mehrere medizinisch zweckmäßige, ausreichende und zumutbare Behandlungsmethoden gibt. Nach § 80 Abs. 2 BBG, § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV sind vielmehr grundsätzlich nur die medizinisch notwendigen Aufwendungen in wirtschaftlich angemessenem Umfang beihilfefähig. Entsprechendes folgt aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Sie verpflichtet ihn im Bereich der Krankenvorsorge, den Beamten von im Hinblick auf seine Alimentation unzumutbaren und unabwendbaren Belastungen freizuhalten, gebietet aber keine lückenlose Erstattung aller krankheitsbedingten Kosten. Daher ist der Dienstherr aus Gründen der Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht gehindert, im Rahmen der nach medizinischer Einschätzung behandlungsbedürftigen Leiden Unterschiede zu machen und die Beihilfefähigkeit aus triftigen Gründen zu beschränken oder ganz auszuschließen. Vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 2. April 2014 – 5 C 40.12 –, juris, Rn. 19, zu Höchstbeträgen im Bundesbeihilferecht für Hörgeräte; ferner OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2016 – 1 A 1661/15 –, juris, Rn. 11. Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben hat der Kläger in seiner Antragsbegründung nicht aufgezeigt, dass die Thromboseerkrankung seiner Ehefrau aus medizinischen Gründen notwendig in einer Spezialklinik, die das in der Klinik „Am S. “ zur Anwendung kommende Therapieprogramm verwendet, hätte behandelt werden müssen und deswegen eine den Leitlinien entsprechende (Standard‑)Behandlung dieser Erkrankung – etwa in einem Krankenhaus der Maximalversorgung – in diesem „Sonderfall“ nicht medizinisch zweckmäßig und ausreichend gewesen wäre. Soweit der Kläger allgemein rügt, das Verwaltungsgericht sei der Frage, ob es im St. K. -Hospital ein dem stattgefundenen Krankenhausaufenthalt medizinisch gleichwertiges Therapieangebot gegeben habe, in Ermangelung entsprechender Angaben auch der Beklagten gar nicht nachgegangen, trifft dies nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil nicht nur die Feststellung getroffen, dass das genannte Hospital als Universitätsklinik unter die Krankenhäuser der Maximalversorgung im Sinne der anzuwendenden Vorschrift falle, sondern darüber hinaus ausgeführt, dass dieses Hospital über eine auf Gefäßchirurgie spezialisierte Klinik verfüge (UA, Seite 10 unten). Es unterliegt in der Sache keinem Zweifel, dass ein solcher dem Gebiet der Gefäßkrankheiten zugeordneter Fachbereich des Klinikums einer größeren Universität wie der S1. -Universität C. prinzipiell in der Lage ist, eine rezidivierende Thromboseerkrankung im Sinne einer zweckmäßigen und ausreichenden Versorgung medizinisch fachgerecht zu therapieren. Erhärtet wird diese ohne weiteres nahe liegende Annahme im Übrigen durch den (aktuellen) Internetauftritt des benannten Fachbereichs. Danach gehören zu dessen Behandlungsschwerpunkten „Tiefe Beinvenenthrombose“ und „Alte Thrombosen / Postthrombotisches Syndrom“. Zu den Forschungsprojekten zählt u. a. die „Entwicklung neuer Methoden zur Thrombosediagnostik und Therapie“. www.kinikum-bochum.de/ fachbereiche/gefaesschirurgie/ fachbereich.html (abgerufen am 1.Oktober 2018) Der Kläger hat auch nicht substantiiert dargetan, dass der streitbefangene Behandlungsfall seiner Ehefrau ein so spezieller Fall gewesen wäre, dass dieser nur mittels einer – in Krankenhäusern der Maximalversorgung bzw. im Besonderen dem St. K. -Hospital in C. gegebenenfalls nicht angewandten – außergewöhnlichen Behandlungsmethode nach Art der Therapie in der Klinik „Am S. “ medizinisch fachgerecht hätte therapiert werden können. Das Zulassungsvorbringen gründet die Auffassung, es habe sich bei der Erkrankung der Ehefrau des Klägers nicht um eine „normale“ Thrombose, sondern um einen „zugespitzten Einzelfall“ gehandelt, im Kern darauf, dass es hier nicht um die erstmalige Diagnose einer Thrombose in den tiefen Beinvenen gehe, vielmehr eine solche Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von etwa vier Jahren (April 2007 bis Februar 2011) bei der Ehefrau des Klägers bereits zum dritten Mal, dabei zweimal am selben (linken) Bein, aufgetreten sei. Im Rahmen dieser Vorgeschichte sei es auch bereits zu einer Lungenembolie gekommen. Daraus folge eine besondere Schwere der Erkrankung im Sinne eines Hochrisikofalles, denn mit jedem weiteren Auftreten einer Thrombose steige die Gefahr eines unter Umständen tödlichen Ausgangs. Zugleich erhöhe sich das Risiko für ein sog. postthrombotisches Syndrom und drohe am Ende ein „offenes Bein“. Es habe hier deswegen aus medizinischen Gründen notwendig eine spezielle Behandlungsmethode (intensive Kompressionstherapie über 30 Tage) gewählt werden müssen, da nur sie die vollständige Auflösung des frischen Thrombus im Bein gewährleistet habe. Die damit sinngemäß behauptete Alternativlosigkeit der durchgeführten Behandlungsmethode nach dem Maßstab der medizinischen Notwendigkeit hat der Kläger mit den von ihm in dem Verfahren vorgelegten Unterlagen aber nicht ausreichend belegt. Sie findet namentlich in dem im erstinstanzlichen Klageverfahren vorgelegten Entlassungsbericht der Klinik „Am S. “ vom 9. Mai 2011, aber auch in späteren Arztbriefen des Leitenden Klinikarztes, Herrn V. L. , vom 29. Juni 2011 und vom 29. August 2011 keinen genügenden Anhalt. Der Entlassungsbericht beschreibt die Vorgeschichte der Erkrankung der Ehefrau des Klägers und die nach ihrer notfallmäßigen Aufnahme in die Klinik wegen erheblicher Schmerzen im linken Bein und Verdacht auf Rezidiv-Thrombose im Frühjahr 2011 stationär durchgeführten therapeutischen Maßnahmen mitsamt deren Ergebnissen. Dieser Bericht verhält sich aber nicht aussagekräftig auch dazu, ob die bei der Ehefrau des Klägers seinerzeit durchgeführten Therapiemaßnahmen aufgrund des Schweregrades (dritte Rezidiv-Thrombose) oder aufgrund sonstiger Besonderheiten des Erkrankungsbildes medizinisch alternativlos gewesen sind mit der Folge, dass die Behandlung ausschließlich in der Klinik „Am S. “ erfolgversprechend hätte durchgeführt werden können. Der vor dem Hintergrund der Leistungsabrechnung der Postbeamtenkrankenkasse zum Zwecke einer Überprüfung der Abrechnung formulierte Arztbrief vom 29. Juni 2011 stellt zwar heraus, dass sich der Behandlungsfall der Ehefrau des Klägers als einer schon älteren Patientin in Anbetracht der dritten Rezidiv-Thrombose bei gleichzeitiger entzündlicher Darmerkrankung als ein erhebliches Risiko für das Leben der Patientin dargestellt habe. Er bekräftigt zudem die besondere Wirksamkeit der in der Klinik „Am S. “ angewendeten intensiven Kompressionstherapie im Hinblick auf die Hinderung des Thrombus-Wachstums und (im Endziel) der Auflösung des Thrombus. Dabei geht es allerdings nicht nur um die Art der Therapie, sondern wesentlich auch um die Dauer der stationären Behandlung (30 Tage) statt einer üblichen risikobehafteten Entlassung in eine ambulante Weiterbehandlung schon nach etwa 14 Tagen. Im Verhältnis zu einer den – zu respektierenden – Leitlinien entsprechenden Thrombosebehandlung weist der Verfasser des Arztbriefs (lediglich) auf die Gleichförmigkeit einer daran orientierten Vorgehensweise sowie darauf hin, dass die in seiner Klinik praktizierte 30-tägige Thrombose-Behandlung „Sinn“ mache, weil erst nach dieser Zeit der Thrombus (nahezu) vollständig beseitigt sei. Das lässt nicht hervortreten, dass – jedenfalls bei Aussparung des im vorliegenden Verfahren nicht mehr streitigen Aspekts der Beihilfekürzung wegen Überschreitung der oberen Grenzverweildauer – eine leitlinienkomforme Behandlungsmethode dem (sei es auch schwereren) Erkrankungsfall der Ehefrau der Klägerin nicht angemessen, d. h. für deren medizinische Versorgung nicht ausreichend oder zumutbar gewesen wäre. Lediglich am Rande sei erwähnt, dass der erwähnte Arztbrief im Übrigen einige Ungenauigkeiten bzw. Widersprüchlichkeiten enthält: Der Zeitraum zwischen den aufgetretenen Thrombosen betrug nicht – wie angegeben – drei Jahre, sondern fast vier Jahre. Die Angabe, dass „bei allen Thrombosen“ gleichzeitig eine Lungenembolie bestanden habe, lässt sich nicht nachvollziehen, denn in dem Entlassungsbericht vom 9. Mai 2011 (Seite 3) fand sich nach einer Lungenszyntigraphie kein Hinweis auf eine frische Lungenembolie. In dem Arztbrief des Herrn L. vom 29. August 2011 an die Prozessbevollmächtigte des Klägers wird des Weiteren die übliche Behandlung einer Thrombosebehandlung im Krankenhaus näher dargestellt und der Behandlungsmethode der Klinik „Am S. “ gegenüber gestellt. Betont wird, dass die Verkleinerung des Thrombus nicht das Ziel der üblichen Behandlung im Krankenhaus sei. Außerdem werden Vorteile der eigenen Behandlungsmethode nachvollziehbar aufgezeigt. Zur Länge der Behandlung der Ehefrau des Klägers wird unter anderem auf eine aufwändige Tumorsuche als mögliche Ursache der Neigung zur Ausbildung von Thrombosen verwiesen. All dies führt auch in einer Gesamtbetrachtung aber nicht so weit, dass daraus mit der erforderlichen Deutlichkeit abgeleitet werden könnte, die dargestellte übliche Behandlung im Krankenhaus wäre bei einer Rezidiv-Thrombose wie derjenigen der Ehefrau des Klägers medizinisch keine zweckmäßige und ausreichende Versorgung gewesen. Dass die Thromboseerkrankung der Ehefrau des Klägers – unabhängig von der Frage der erstattungsfähigen oberen Grenzverweildauer – auch in dem St. K. -Hospital in C. als Krankenhaus der Maximalversorgung medizinisch zweckmäßig und ausreichend hätte behandelt werden können, steht schließlich auch in Einklang mit dem zu den Krankenversicherungsleistungen für den Aufenthalt in der Klinik „Am S. “ ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Juni 2012 – 3 K 473/12 –. Das Gericht führt dort auf Seite 7 unten des amtl. Abdrucks aus, dass dies „keinem Zweifel“ unterliege. Die jener Rechtsprüfung zugrunde liegenden satzungsrechtlichen Vorschriften unterschieden sich nicht wesentlich von den hier anzuwendenden Beihilfevorschriften. Nach alledem mag es sein, dass die im Frühjahr 2011 aufgetretene Rezidiv-Thromboseerkrankung der Ehefrau des Klägers in der Klinik „Am S. “ besonders gut und wirksam behandelt werden konnte. Dieser Umstand genügt jedoch aus den oben genannten Gründen nicht, um Beihilfeansprüche für eine teurere Behandlung zu begründen, solange für eine zweckmäßige und ausreichende medizinische Versorgung gleichwertige und günstigere Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen. 3. Eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO scheidet hier ebenfalls aus. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne dieses Zulassungsgrundes auf. Schwierigkeiten dieser Art liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist der Fall, wenn das Vorbringen des Rechtsmittelführers Anlass zu solchen Zweifeln (an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung) gibt, die sich – wie beispielsweise bei komplexen Sachverhalten und/oder Rechtsfragen – erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden lassen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Januar 2018– 1 A 742/17 –, juris, Rn. 11, und vom 9. Januar 2012 – 1 A 134/10 –, juris, Rn. 4, m. w. N. Das Vorbringen des Klägers lässt derartige besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten nicht erkennen. Es wiederholt und bekräftigt im Wesentlichen die Argumente, mit denen auch schon der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet wurde, nämlich die (als solche begriffene) Besonderheit des vorliegenden Falles nach Art und Schwere der Erkrankung der Ehefrau. Dieses Vorbringen rechtfertigt aber nicht die Annahme, der Ausgang des Rechtsstreits sei bei summarischer Prüfung offen. Der angebrachten Argumente vermögen nämlich einen „Sonderfall“, der notwendig eine spezielle, über die bestehenden Leitlinien hinausgehende Behandlung erfordert hätte, nicht substantiiert zu stützen. Hierzu wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen in diesem Beschluss unter Gliederungspunkt 2. verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).