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Urteil

16 A 1099/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1002.16A1099.13.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 21. März 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 21. März 2013 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob die als Contergangeschädigte anerkannte Klägerin für Zeiträume vor dem 1. Juli 2009 Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz beanspruchen kann. Die am 29. August 1960 geborene Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 8. April 2007, eingegangen bei der Beklagten am 16. April 2007, an diese und erklärte, sie wolle sich offiziell als contergangeschädigt anerkennen lassen. Ihr Problem bestehe darin, dass sie über keine aussagefähigen ärztliche Unterlagen verfüge. In ihrem Antwortschreiben vom 17. April 2007 wies die Beklagte darauf hin, dass nach der gesetzlichen Regelung in § 13 des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" (Errichtungsgesetz ‑ StHG ‑) Ansprüche auf Leistungen nach § 12 des Gesetzes über die Conterganstiftung für behinderte Menschen (Conterganstiftungsgesetzes ‑ ContStifG ‑) nur bis zum 31. Dezember 1983 geltend gemacht werden konnten; für Bewohner der früheren DDR sei nachfolgend die Ausschlussfrist auf den 31. Dezember 1993 festgelegt worden. Aufgrund dieser Regelung seien neue Anträge abzuweisen, ohne dass noch eine inhaltliche Prüfung vorzunehmen sei. Mit Schreiben vom 14. Mai 2008 wandte sich die Klägerin unter der Überschrift "Antrag auf Entschädigung der Rente rückwirkend 1972 evtl. 1960" erneut an die Beklagte und wies darauf hin, dass sie Contergangeschädigte, aber noch nicht als solche anerkannt sei. Sie habe nie die Möglichkeit gehabt, sich zu melden, da sie mit Ausnahme zweier Belege aus den Jahren 1960 (betrifft Unterarmschienen) und 1961 (betrifft einen Klinikaufenthalt wegen angeblicher "Essverhaltensstörungen") keine ärztlichen Befundberichte besitze. Mit Bescheid vom 16. Mai 2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab und bezog sich zur Begründung wiederum auf den Ablauf der Frist für einen solchen Antrag; eine Durchsicht der Unterlagen habe ergeben, dass der Fall der Klägerin unbekannt sei. Das nachfolgende Widerspruchsverfahren blieb ohne Erfolg; in dem Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2008 wird noch ausgeführt, dass auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des Verstreichens der Jahresfrist seit dem Ablauf der versäumten Frist, die gemäß § 32 Abs. 3 VwVfG für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelte, nicht mehr beantragt werden könne. Am 26. Juni 2008 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, seit ihrer Geburt an schwerwiegenden Gesundheitsschäden zu leiden, zu denen später auch noch Folgeschäden hinzugekommen seien. Im Einzelnen leide sie an einer angeborenen kleineren rechten Gehirnhälfte, an Schmerzen in den Schultern und Oberarmen beiderseits, verbunden mit deutlichen Bewegungseinschränkungen, an Schmerzen im Nacken und am Rücken, an Migräneanfällen ein bis zweimal pro Woche, an einem angeborenen Herzklappenfehler, verbunden mit Herzrasen, Atemnot, kaltem Schweiß, hohem Puls, Beklemmungsgefühl und Schmerz in der Brust, an einer Senkniere rechts, an einer angeborenen beidseitigen Schwerhörigkeit mit hochgradigem Tinnitus und häufigem Schmerz, an einem operierten Meniskusschaden, an Schmerzen des rechten Beins, der Lendenwirbelsäule und der rechten Hüfte, an einer Beinverkürzung um 2 cm rechts, an Magen‑ und Darmproblemen entzündlicher Art, an einer angeborenen Missbildung beider Hände mit Schmerzen und Taubheitsgefühl, wobei der Daumen wie ein kleiner Finger ohne Gelenk aussehe und kraftlos sei, an Schmerzen und Verkrampfungen der Hände im Übrigen, an verkürzten Handgelenken mit Bewegungseinschränkungen und an seelischen Schmerzen und Ängsten, die letztlich auch auf von der Behinderung überschattete Kindheit zurückzuführen seien. Der Grad der Behinderung betrage 50%. Sie habe bis vor kurzem keine Kenntnis davon gehabt, dass ihre gesundheitlichen Einschränkungen auf die Einnahme von Contergan durch ihre Mutter zurückzuführen seien. Dieser sei im Dezember 1959, zu Beginn der Schwangerschaft, von ihrem Hausarzt Contergan verschrieben worden, das diese nachfolgend eingenommen habe. Viele Jahre später sei ihre, der Klägerin, Tochter als Arzthelferin in der Praxis des Sohnes und Nachfolgers des vormaligen Hausarztes beschäftigt gewesen und habe in der Krankenakte ihrer Großmutter den Vermerk entdeckt, wonach dieser zu der genannten Zeit Contergan verschrieben worden sei. Inzwischen sei die erwähnte Eintragung in der Krankenakte nicht mehr auffindbar. Erst nachdem sie, die Klägerin, infolge des äußerst späten Eingeständnisses ihrer Mutter und nach Untersuchungen durch die behandelnden Ärzte gesicherte Kenntnis über die Verursachung ihrer erheblichen gesundheitlichen Einbußen durch Contergan erlangt habe, habe sie am 14. Mai 2008 den streitgegenständlichen Antrag auf Leistungen gemäß § 12 ContStifG gestellt. Dabei habe sich insbesondere ausgewirkt, dass sie nicht an den typischen, äußerlich leicht feststellbaren Conterganschädigungen leide, etwa dem Fehlen der Arme. Vielmehr seien ihre äußerlichen Schädigungen nicht auf den ersten Blick als Folgen einer Conterganeinnahme während der Schwangerschaft erkennbar. Aus diesem Grund hätten auch die behandelnden Ärzte lange Zeit nicht die wahre Ursache ihrer Beeinträchtigungen erkannt. Die in § 13 StHG festgesetzte Ausschlussfrist stelle eine willkürliche Schlechterstellung derjenigen Anspruchsteller dar, die atypische Schädigungsmerkmale aufwiesen und deshalb vor dem Ablauf des 31. Dezember 1983 keine Kenntnis über die Ursache ihrer gesundheitlichen Beschwerden gehabt hätten. Es seien auch keine öffentlichen Belange erkennbar, die eine Ungleichbehandlung von Geschädigten je nach der äußerlichen Erkennbarkeit der Schäden als conterganbedingt rechtfertigen könnten. Zudem bestehe die Besonderheit, dass die ärztlichen Unterlagen über frühere Untersuchungen und Behandlungen sehr lückenhaft seien. Nach dem Inkrafttreten des Zweiten Änderungsgesetzes zum Conterganstiftungsgesetz zum 30. Juni 2009, das eine Antragstellung von bisher nicht anerkannten Personen mit Wirkung für die Zukunft ermöglicht, hat die Klägerin hinsichtlich des im Mai 2008 gestellten Antrags an ihrem Begehren festgehalten, auch rückwirkend Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz zu erhalten. Die Beklagte hat dieses Begehren dahingehend gewertet, dass die Klägerin jedenfalls für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Zweiten Änderungsgesetzes einen wirksamen Antrag auf Zuerkennung von Stiftungsleistungen gestellt habe. Nach Einholung gutachterlicher Stellungnahmen hat sie mit Bescheid vom 21. November 2012 die Klägerin als thalidomidgeschädigt anerkannt und als Leistungen eine ab dem 1. Juli 2009 verzinsliche Kapitalentschädigung von 6.391 Euro, eine Rente, die ab dem 1. Januar 2013 auf 769 Euro monatlich festgesetzt wurde, sowie für die Jahre 2009 bis 2012 eine jährliche Sonderzahlung von jeweils 1.840 Euro gewährt. Die Nachzahlung belief sich insgesamt auf 45.787,20 Euro. Als Schäden wurden das Fehlen bzw. die Funktionslosigkeit beider Daumen, eine Funktionsbehinderung der Langfinger beidseits, eine Skoliose und ein Herzklappenfehler zweiten Grades anerkannt. Daraufhin haben die Beteiligten das Klageverfahren bezogen auf Leistungen ab dem 1. Juli 2009 für in der Hauptsache erledigt erklärt und bezogen auf Leistungen für die Zeit vor dem 1. Juli 2009 fortgesetzt. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2008 zu verpflichten, ihr für die Zeit ab Antragstellung bis zum 30. Juni 2009 Leistungen nach dem ContStifG zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 21. März 2013 die Klage abgewiesen und dies damit begründet, dass die Beklagte die Ablehnung von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz zu Recht auf dessen § 12 Satz 2 i. V. m. § 13 StHG gestützt habe, da die bis zum 31. Dezember 1983 laufende Ausschlussfrist für die Geltendmachung abgelaufen sei. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme angesichts der in § 32 Abs. 3 VwVfG vorgesehenen Höchstfrist von einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist nicht in Betracht. Es liege kein Verstoß gegen Art. 14 GG vor, weil die Setzung einer Ausschlussfrist eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung darstelle. Sie sei durch besonders gewichtige Gründe des öffentlichen Interesses gerechtfertigt und auch im Übrigen verhältnismäßig. Eine Enteignung in Bezug auf einen Leistungsanspruch liege nicht vor, weil der betreffende Anspruch besonders geltend gemacht werden müsse und weil dessen Erlöschen in einfacher, leicht zu erfüllender Form habe verhindert werden können. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht gegeben. Der Gesetzgeber sei unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht daran gehindert, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, auch wenn dies unvermeidliche Härten mit sich bringe. Vorliegend habe er berücksichtigt, dass die Betroffenen zum Zeitpunkt des Fristablaufs bereits erwachsen gewesen seien; zudem sei nach dem Inkrafttreten der entsprechenden Gesetzesänderung noch ein Jahr Zeit für die Antragstellung verblieben. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG folge auch nicht daraus, dass die Frist auch für solche Personen gelte, die nicht die typischen äußeren Merkmale einer Conterganschädigung aufwiesen. Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen und am 26. April 2013 erhobenen Berufung hat die Klägerin ihr Klagebegehren dahingehend gefasst, dass sie nunmehr Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis zum 30. Juni 2009 beansprucht. Sie trägt vor, sie habe unmittelbar nach der Kenntniserlangung, d. h. nach dem Hinweis ihrer Tochter auf den Inhalt der hausärztlichen Krankenakte über ihre Mutter, mehrere Leistungsanträge nach dem Conterganstiftungsgesetz gestellt, einmal im Jahr 1997, ein weiteres Mal mit Schreiben vom 8. April 2007 und schließlich mit Schreiben vom 14. Mai 2008. Auf die zuerst genannten beiden Anträge seien jeweils formlose Hinweise der Beklagten gefolgt, in denen die Anträge als bloße "Anfragen" bezeichnet worden seien und darauf hingewiesen worden sei, man werde etwaige nachfolgende Anträge wegen der Ausschlussfrist ablehnen müssen. Das Verwaltungsgericht gehe in seinem Urteil nicht auf den Umstand ein, dass sie, die Klägerin, mangels Kenntnis der näheren Umstände an einer Antragstellung bis zum Stichtag des 31. Dezember 1983 gehindert gewesen sei. Mit Blick auf die Möglichkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei übersehen worden, dass dafür nicht die Jahresfrist gelte. Es liege nämlich ein Fall höherer Gewalt i. S. v. § 32 Abs. 3 VwVfG vor, so dass sie den Wiedereinsetzungsantrag ohne zeitliche Begrenzung wirksam habe stellen können. Höhere Gewalt sei gegeben, wenn der Betroffene selbst bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt nicht rechtzeitig habe handeln können. Ein solcher Fall sei hier gegeben, da sie auch am 31. Dezember 1983 nicht gewusst habe und nicht habe wissen können, dass sie contergangeschädigt sei. Im Übrigen müsse die Bestimmung über die Ausschlussfrist einengend dahingehend verstanden werden, dass sie nur für Betroffene mit contergantypischen Beeinträchtigungen gelte. Hingegen dürfe diese Frist keine Anwendung finden, wenn ‑ wie in ihrem Fall ‑ für den Betroffenen nicht erkennbar gewesen sei, dass eine conterganbedingte Schädigung vorgelegen habe. Die Gesetzesbegründung lasse insbesondere erkennen, dass auch den volljährig gewordenen Contergangeschädigten eine Antragsmöglichkeit habe eingeräumt werden sollen. Es habe lediglich verhindert werden sollen, dass Betroffene den Antrag bis zu ihrem Lebensende hinausschieben. Sie, die Klägerin, sei aber mangels Kenntnis auch als Volljährige nicht imstande gewesen, den Antrag auf Leistungen aus der Conterganstiftung zu stellen. Der Gesetzgeber habe Fälle dieser Art schlicht übersehen. Anderenfalls hätte er eine Ausnahmeregelung für Fälle unverschuldeter Unkenntnis in die Fristbestimmung aufgenommen. Diese Unvollständigkeit des Gesetzes mache es erforderlich, die Ausschlussregelung einschränkend auszulegen. Dies folge auch aus dem Verfassungsrecht; die Festsetzung einer Ausschlussfrist ohne eine Ausnahmeregelung für unverschuldet Unwissende sei verfassungswidrig und unterliege insgesamt der Aufhebung. Abweichend von der Einschätzung des Verwaltungsgerichts verletze eine ausnahmslose, Fälle wie den vorliegenden ausblendende Bindung an eine Antragsfrist das verfassungsrechtlich garantierte Eigentumsrecht der Betroffenen. Der vom Verwaltungsgericht genannte Regelungszweck, die Stiftung in die Lage zu versetzen, einen zuverlässigen Überblick über den Finanzbedarf zu gewinnen, mache es nicht erforderlich, Ansprüche von atypisch geschädigten und daher unerkannten Conterganopfern von der Entschädigungsmöglichkeit auszuschließen. Denn die zusätzliche Einbeziehung atypischer Schädigungsfälle würde die Schätzung des weiteren Finanzbedarfs nicht wesentlich verändern. Aus den genannten Gründen erweise sich der Ausschluss von Leistungsansprüchen für zurückliegende Zeiträume auch als unverhältnismäßige Belastung. Soweit die Beklagte auf die Medienberichterstattung über das Thema Contergan verweise, gehe das daran vorbei, dass Betroffene mit atypischem Schädigungsbild auch dann keine Kenntnis von ihrer eigenen Betroffenheit haben könnten, wenn sie im Übrigen über die allgemeine Conterganproblematik informiert seien. Schließlich erweise sich die Benachteiligung atypisch Geschädigter durch die Einführung der Ausschlussfrist im Verhältnis zu den Personen mit contergantypischen Behinderungen als ein sachlich nicht gerechtfertigter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Beklagten vom 16. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2008 zu verpflichten, ihr auch für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis zum 30. Juni 2009 Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz zu gewähren. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen, und trägt dazu vor: Der nunmehr von der Klägerin genannte Zeitpunkt für den Beginn der rückwirkenden Leistungsverpflichtung sei nicht nachvollziehbar. Leistungen schon ab Jahresbeginn 1997 seien nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen; auch aus dem Verwaltungsvorgang ergebe sich kein Anhaltspunkt für dieses Datum. Die erste von ihr, der Beklagten, dokumentierte Kontaktaufnahme sei durch ein auf den 8. April 2007 datiertes und ihr am 16. April 2007 zugegangenes Schreiben der Klägerin erfolgt. Im Übrigen habe die Klägerin keine Gründe vorgetragen, aufgrund derer das angefochtene Urteil geändert werden müsse. Ein Absehen von der Anwendung der Fristenregelung sei im vorliegenden Fall nicht in Betracht gekommen. Die Fristenregelung sei verfassungskonform und verstoße insbesondere nicht gegen die Eigentumsgarantie oder den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die von der Klägerin behauptete Unmöglichkeit einer fristgemäßen Anmeldung ihrer Ansprüche infolge einer mangelnden Kenntnis davon, dass sie unter conterganbedingten Schädigungen leide, führe weder zu einem Absehen von der Anwendung der Fristenregelung in § 12 Abs. 2 ContStifG i. V. m. § 13 StHG noch zu der Annahme eines Falles höherer Gewalt i. S. v. § 32 Abs. 3 VwVfG. Ein Fall höherer Gewalt, der die Bindung an die genannte Jahresfrist entfallen lasse, werde grundsätzlich nur in eng begrenzten Ausnahmefällen wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Revolutionen oder Bürgerkriegen angenommen, mit denen der Betroffene auch bei Anwendung äußerster Sorgfalt nicht habe rechnen können. Ein solcher Fall sei hier nicht gegeben. Im Übrigen sei schon nicht ersichtlich, dass der Klägerin die Einhaltung der Antragsfrist unmöglich gewesen wäre. Sie sei im Jahr 1960 zur Welt gekommen, also in der Zeit, in der die thalidomidgeschädigten Kinder geboren worden seien. Sie habe seit ihrer Geburt einen fehlenden bzw. funktionslosen Daumen, einen "Langfingerschaden" und eine leichte statische Skoliose aufgewiesen, so dass gerade nicht von einem atypischen Schadensbild gesprochen werden könne. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass bei ihr auch innere Schäden zu verzeichnen seien. Daher sei es ihr in Verbindung mit der umfassenden und langandauernden Medienberichterstattung zum Thema "Contergan" durchaus frühzeitig möglich gewesen, einen Zusammenhang zwischen ihren erkennbaren Schädigungen und einer Conterganproblematik herzustellen und einen entsprechenden Antrag zu stellen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte sowie auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten (fünf Hefte) verwiesen. Entscheidungsgründe Der Senat kann über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg, weil ihre Klage zwar zulässig, aber nicht begründet ist. Der Zulässigkeit der Klage ist nicht ‑ teilweise ‑ deshalb in Frage gestellt, weil die Klägerin als Anfangstermin für die nachträglich zu leistende Conterganrente nunmehr den 1. Januar 1997 anführt und dies damit begründet, schon im Jahr 1997 ‑ und nicht erst im April 2007 ‑ erstmals einen Leistungsantrag bei der Beklagten gestellt zu haben. Es kann dahinstehen, ob insoweit eine Klageänderung in der Gestalt einer Klageerweiterung vorliegt. Dagegen kann sprechen, dass die Klägerin in erster Instanz die rückwirkende Gewährung der Conterganrente "ab Antragstellung" beantragt hatte, woran sich bei formaler Betrachtung im Berufungsrechtszug nichts geändert hat. Auch wenn aufgrund der Änderung des Tatsachenvortrages von einer Ausweitung des Verfahrensgegenstandes in zeitlicher Hinsicht und dementsprechend von einer Klageänderung auszugehen sein sollte, wäre diese jedenfalls gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 91 Abs. 1 VwGO als sachdienlich zu erachten. Denn abgesehen von der Frage, ob die Klägerin tatsächlich schon im Jahr 1997 einen Leistungsantrag bei der Beklagten gestellt hat, ergeben sich für den Prüfungszeitraum Januar 1997 bis April 2007 keine Rechts‑ und Tatsachenfragen, die sich nicht auch für den schon erstinstanzlich in den Blick genommenen nachfolgenden Zeitraum bis zum 30. Juni 2009 stellen. Aus diesem Grunde entspricht es der Verfahrensökonomie, wenn die Klägerin bzgl. des Leistungszeitraums vom Januar 1997 bis April 2007 nicht auf ein zusätzliches gerichtliches Verfahren verwiesen wird. Es ist auch nicht erkennbar, dass eine Erweiterung des vom Klagebegehren erfassten Zeitraums die Rechtsverteidigung der Beklagten erschwert. Die Klage ist aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihr die begehrten Leistungen zu gewähren (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin kommt nur § 12 Abs. 1 ContStifG in der aktuell geltenden Fassung vom 21. Februar 2017 (BGBl. I S. 263) in Betracht. Nach dieser Vorschrift werden behinderten Menschen Leistungen wegen Fehlbildungen gewährt, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der H. GmbH, B., durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können, und die bei Inkrafttreten des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" vom 17. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2018), d. h. am 31. Oktober 1972 (vgl. § 29 StHG i. V. m. der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1972, BGBl. I S. 2045), lebten. Bei den zu gewährenden Leistungen handelt es sich nach § 13 Abs. 1 Satz 1 ContStifG ‑ mit hier nicht einschlägigen Einschränkungen für leichte Fälle ‑ um eine einmalige Kapitalentschädigung (Nr. 1), eine lebenslängliche Conterganrente (Nr. 2), jährliche Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe (Nr. 3) und eine jährliche Sonderzahlung, die erstmals für das Jahr 2009 gewährt wird (Nr. 4), wobei die Leistung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ContStifG erstmals in die am 1. Januar 2017 in Kraft getretene aktuelle Fassung des Gesetzes aufgenommen worden ist. Da der Klägerin die einmalige Kapitalentschädigung und die Sonderzahlung für das Jahr 2009 ‑ mit mehrmaligen Anpassungen wegen zusätzlich zuerkannter Schädigungspunkte ‑ bereits zugesprochen worden ist, kann sich der klageweise geltend gemachte Leistungsanspruch allein auf die rückwirkende Gewährung der Conterganrente für Zeiten vor dem 1. Juli 2009 beziehen. Einem derartigen Anspruch der Klägerin steht jedoch entgegen, dass sie den für die Gewährung von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz erforderlichen Antrag (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1 ContStifG sowie vormals § 19 Abs. 1 StHG) erst nach dem Ablauf des 31. Dezember 1983 gestellt hat. Ihrem eigenen Vorbringen zufolge hat sie erstmals im Jahr 1997 einen solchen Antrag an die Beklagte gerichtet. Gemäß § 12 Abs. 1 ContStifG in der bis zum 29. Juni 2009 geltenden Fassung vom 13. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2967), seinerzeit zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2008 (BGBl. I S. 1078), i. V. m. § 13 StHG in der Fassung des am 23. Dezember 1982 in Kraft getretenen Änderungsgesetzes vom 22. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2006) waren Leistungen nur zu gewähren, wenn diese bis zum 31. Dezember 1983 ‑ also bis zum Ablauf eines weiteren Jahres ‑ geltend gemacht worden sind. Die dem Änderungsgesetz vom 22. Dezember 1982 nachfolgenden Fassungen des Errichtungsgesetzes und des mit Wirkung vom 19. Oktober 2005 an dessen Stelle getretenen Conterganstiftungsgesetzes haben daran ‑ abgesehen von einer Sonderregelung für die Bewohner der früheren DDR ‑ nichts geändert. § 12 Satz 2 der Fassung des ContStifG vom 13. Oktober 2005 bestimmte, dass die Leistungen "nach § 13 des Errichtungsgesetzes" geltend gemacht worden sein mussten; diese Bezugnahme auf § 13 StHG ist so zu verstehen, dass auch die dort geregelte Frist für die Antragstellung weiterhin maßgeblich bleibt. Soweit § 12 Abs. 2 ContStifG in der nachfolgenden Neufassung vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1537) nun die Möglichkeit eröffnet, ohne Bindung an eine Frist die Conterganrente und die Kapitalentschädigung zu beantragen, bezieht sich das ausdrücklich nur auf Leistungen für die Zeit ab dem 1. Juli 2009, nicht aber für zurückliegende Zeiträume. Der Klägerin ist in die von ihr versäumte Antragsfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (nachfolgend 1.). Die Festsetzung einer Frist für die Beantragung von Leistungen aus der Conterganstiftung erweist sich des Weiteren als verfassungskonform (nachfolgend 2.). Selbst wenn man mit der Klägerin in der von ihr geltend gemachten Fallkonstellation eine teleologische oder verfassungskonforme Reduktion des Anwendungsbereichs der Fristenregelung in Betracht ziehen wollte, läge hier ein solcher Ausnahmefall nicht vor (nachfolgend 3.). 1. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 32 VwVfG) scheitert bereits daran, dass die versäumte Antragsfrist nach § 13 StHG i. V. m. § 12 Abs. 2 ContStifG als Ausschlussfrist nicht im Wege der Wiedereinsetzung überwunden werden kann ‑ nachfolgend a) ‑; zudem hat die Klägerin die Frist um mehr als ein Jahr überschritten, ohne dass dies infolge höherer Gewalt i. S. v. § 32 Abs. 3 VwVfG unbeachtlich wäre ‑ nachfolgend b) ‑. a) Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Nach § 32 Abs. 5 VwVfG ist die Wiedereinsetzung indessen unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist, wenn also eine sog. Ausschlussfrist vorliegt. Letzteres trifft hier zu. Die Regelung des § 13 StHG i. V. m. § 12 Abs. 2 ContStifG ist als (materiellrechtliche) Ausschlussfrist einzustufen, da deren Versäumung nach der gesetzlichen Regelung den Verlust der entsprechenden materiellrechtlichen Anspruchsposition nach sich zieht und dies von der ausführenden Behörde und den Gerichten gleichermaßen zu berücksichtigen ist. Zu Begriff und Voraussetzungen materiellrechtlicher Ausschlussfristen vgl. Michler, in: Bader/ Ronellenfitsch, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2016, § 31 Rn. 21 f. Dem steht nicht entgegen, dass der Ausschluss der Wiedereinsetzung nicht ausdrücklich dem Gesetzeswortlaut entnommen werden kann. Es genügt, wenn sich nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes ergibt, dass eine verspätete Antragstellung zum endgültigen Ausschluss der Anspruchsberechtigung führen soll. Vgl. Michler, a. a. O., § 32 Rn. 49. Die Regelung im Conterganstiftungsrecht, die nach dem 31. Dezember 1983 gestellte Anträge auf Leistungen für thalidomidgeschädigte Personen ausschließt, sollte nach dem Willen des Gesetzgebers ermöglichen, zu dem ‑ mit mehr als einjährigem Vorlauf seit dem Inkrafttreten des damaligen § 13 StHG angeordneten ‑ Stichtag zuzüglich der gegebenenfalls zur Feststellung der materiellen Leistungsvoraussetzungen benötigten Zeit den Kreis der insgesamt leistungsberechtigten Personen abschließend überschauen und auf dieser Grundlage den weiteren Finanzbedarf der Beklagten planen zu können. Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 18. Oktober 1982 (Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder"), BT‑Drucks. 9/2038, S. 4. Zugleich war mit der Fixierung des Stichtages des 31. Dezember 1983 für den in Frage kommenden Personenkreis eine eindeutige Regelung verbunden, an der sich die Betroffenen leicht orientieren konnten. Der Gesetzgeber ist seinerzeit ganz offenkundig davon ausgegangen, dass eine nicht ganz unbedeutende Zahl Betroffener ‑ seinerzeit junge Erwachsene, die erst vor relativ kurzer Zeit volljährig geworden waren ‑ ebenso wie vormals deren Eltern die Antragstellung in der Vorstellung aufgeschoben hatte, dass ein Rechtsverlust nicht zu befürchten sei. Das hätte ohne die Fixierung eines Stichtages bedeuten können, dass sich Betroffene noch über viele Jahre hinweg mit einem erstmaligen Leistungsantrag an die Beklagte hätten wenden können, was mit fortlaufend immer höheren Nachzahlungsansprüchen für vergangene Leistungszeiträume einhergegangen wäre. Unter diesen Umständen war nur eine strikt bindende Fristsetzung geeignet, erhebliche Unsicherheiten bei der Einschätzung des zukünftigen Finanzbedarfs der Stiftung zu vermeiden. Der Gesetzgeber konnte im Übrigen davon ausgehen, dass die Setzung einer Ausschlussfrist den betroffenen Personen keine nennenswerten Schwierigkeiten bereiten würde; denn zur Wahrung des Leistungsanspruchs genügte die bloße Antragstellung, wohingegen das aufwendigere Prüfverfahren ohne zeitliche Begrenzung nachfolgen konnte. b) Aber auch dann, wenn nicht von einer wiedereinsetzungsschädlichen Ausschlussfrist i. S. v. § 32 Abs. 5 VwVfG auszugehen sein sollte, schiede im Fall der Klägerin gemäß § 32 Abs. 3 VwVfG eine Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist aus. Nach dieser Vorschrift kann die Wiedereinsetzung nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor dem Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Zwar kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass sie bis zum Ablauf der Frist am 31. Dezember 1983 nicht positiv gewusst hat, dass in ihrer Person die wesentliche materielle Leistungsvoraussetzung, nämlich eine durch Thalidomid hervorgerufene teratogene Schädigung, gegeben war; ferner kann der Senat zu ihren Gunsten davon ausgehen, dass der erstmalige Leistungsantrag ‑ sei es im Jahr 1997, sei es im Jahr 2007 ‑ innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses (§ 32 Abs. 2 Satz 1 VwVfG), d. h. nach dem ersten von der Klägerin erlangten deutlichen Hinweis auf eine sie betreffende Conterganproblematik, gestellt worden ist. Jedoch fehlte es auch dann an den Wiedereinsetzungsvoraussetzungen, weil zwischen dem Ablauf der Antragsfrist und der jeweiligen Antragstellung mehr als ein Jahr verstrichen ist. Im Fall der Klägerin liegt auch keine höhere Gewalt vor. Darunter ist ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte. Wenngleich entgegen der Auffassung der Beklagten insoweit nicht nur von außen kommende und fortwirkende Ereignisse wie Naturkatastrophen, Kriege und Revolutionen in Frage kommen, sondern auch vergleichbar zwangsläufige "innere Tatsachen" wie etwa eine unvermeidbare Unwissenheit, vgl. Michler, a. a. O., § 32 Rn. 40 ff., liegt unter den hier gegebenen Umständen eine höhere Gewalt nicht vor. Dagegen dürfte schon anzuführen sein, dass die Fristversäumung nach der Einlassung der Klägerin maßgeblich durch ein willentliches Verhalten ihrer Mutter, nämlich das langjährige Verschweigen der Conterganeinnahme während der Schwangerschaft mit der Klägerin, mitverursacht worden ist. Während ihrer Minderjährigkeit war der Klägerin dieses Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreterin ohne weiteres zuzurechnen (§ 32 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Auch für die nachfolgende Zeit der Volljährigkeit spricht Erhebliches dafür, dass sich die Klägerin dieses Verhalten einer gleichsam "in ihrem Lager" stehenden Person zurechnen lassen muss. Vgl. Kallerhoff/Stamm in: Stelkens/Bonk/ Leonhardt, Verwaltungsverfahrens-gesetz, Kommentar, 9. Aufl. 2018, § 32 Rn. 41, die für die Annahme höherer Gewalt ein Ereignis außerhalb der Sphäre des Betroffenen voraussetzen. Im Übrigen ist unabhängig von einer solchen Zurechnung nicht anzunehmen, dass der Klägerin trotz der seit ihrer Geburt vorhandenen Missbildungen die Möglichkeit einer Thalidomidursächlichkeit so fern gelegen hat, dass sie auch bei Wahrung aller zumutbaren Sorgfalt die Möglichkeit einer Conterganproblematik bis zum Fristablauf am 31. Dezember 1983 nicht erkennen konnte. Die Klägerin litt nach ihrem eigenen Vorbringen und den Feststellungen der Beklagten schon damals unter anderem an Missbildungen beider Daumen, Funktionsbeeinträchtigungen der "Langfinger" und einer Verkürzung der Handgelenke. Für Menschen des Geburtsjahrganges 1960 lag bei diesem Beschwerdebild zudem der Gedanke an eine teratogene Schädigung durch Thalidomid nahe. Der Einwand der Klägerin, sie habe mit Contergan nur Schädigungsbilder wie etwa das gänzliche Fehlen der Arme vor Augen gehabt, vermag zumindest nicht zu erklären, warum sie leichtere Formen von körperlichen Fehlbildungen vollständig als Folgen einer Conterganeinnahme während der Schwangerschaft ausgeblendet hat. Der Gedanke, dass schwere Schädigungen wie das Fehlen der Arme und in Gegenüberstellung damit geringergradige Schädigungen derselben Gliedmaßen auf die selbe Ursache zurückzuführen sein könnten, liegt nicht fern. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass bei ihr diverse Schädigungen innerer Organe vorliegen. Denn es sprach (und spricht) nichts dafür, dass eine Conterganursächlichkeit ausscheidet, wenn neben Schädigungen der äußeren Extremitäten auch innere Organe oder Sinnesorgane von Schädigungen betroffen sind. 2. Der Gesetzgeber war unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel nicht gehindert, durch § 13 StHG und nachfolgend durch § 12 Abs. 2 ContStifG eine Ausschlussfrist für die Antragstellung vorzusehen. Bedenken ergeben sich weder aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) ‑ nachfolgend a) ‑, noch aus dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) ‑ nachfolgend b) ‑ oder aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ‑ nachfolgend c) ‑. a) Das Sozialstaatsprinzip begründet die Pflicht des Staates, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen und die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger zu schaffen. Die soziale Hilfe für die Mitbürger, die wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen an ihrer persönlichen und sozialen Entfaltung gehindert und außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, gehört zu den selbstverständlichen Pflichten des Sozialstaates. Dem Gesetzgeber steht ein weiter Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum zu, ob und in welchem Umfang soziale Hilfe unter Berücksichtigung der vorhandenen Mittel und anderer gleichrangiger Staatsaufgaben gewährt werden kann und soll. Bei Verwirklichung seines Schutzauftrages, durch soziale Hilfen wegen körperlicher Gebrechen an ihrer persönlichen und sozialen Entfaltung gehinderte Menschen soweit wie möglich in die Gesellschaft einzugliedern, ihre angemessene Betreuung in der Familie oder durch Dritte zu fördern sowie die notwendigen Pflegeeinrichtungen zu schaffen, liegt es indes grundsätzlich in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, den ihm geeignet erscheinenden Weg zu bestimmen. Er hat zu entscheiden, inwieweit er die erforderliche Hilfe durch besondere Leistungssysteme des sozialen Entschädigungsrechts, über Versicherungsleistungen oder durch Fürsorgeleistungen gewährleistet. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2014 ‑ 10 C 1.14 ‑, BVerwGE 150, 44 = juris, Rn. 33 m. w. N. Dabei lassen sich der Verfassung nur in seltenen Fällen konkrete Pflichten entnehmen, die den Gesetzgeber zu einer bestimmten Ausgestaltung seines Schutzauftrages verpflichten. Ansonsten bleibt die Aufstellung und normative Umsetzung eines Schutzkonzeptes dem Gesetzgeber überlassen. Diesem kommt ein weiter Einschätzungs‑, Wertungs‑ und Gestaltungsspielraum zu. Vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 8. Juni 2004 ‑ 2 BvL 5/00 ‑, BVerfGE 110, 412 = juris, Rn. 72 (zum Kindergeldrecht), und vom 26. Februar 2010 ‑ 1 BvR 1541/09 u. a. ‑, NJW 2010, 1943 = juris, Rn. 20 (zu den Conterganstiftungsänderungsgesetzen). Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber diesen Spielraum mit der hier in Rede stehenden Ausschlussfrist überschritten hat. Insoweit ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass die Bestimmungen des Conterganstiftungsrechts im Ausgangspunkt dazu dienten, die vom Gesetzgeber vorgefundene Gemengelage aus ‑ erstens ‑ einer zivilrechtlichen Haftungsverpflichtung der H. GmbH gegenüber den thalidomidgeschädigten Kindern und deren Familien, aus ‑ zweitens ‑ einer schon damals angesichts des Fehlens arzneimittelrechtlicher Schutzbestimmungen begründbaren (auch) staatlichen Verantwortlichkeit mit Haftungsfolgen und ‑ drittens ‑ aus allgemeinen sozialen und teilhabeorientierten Erwägungen zu regeln. Im Besonderen kam es dem Gesetzgeber darauf an, mögliche Schutzlücken und Umsetzungsschwierigkeiten der zunächst von den (zivilrechtlich) Beteiligten ‑ der Fa. H. GmbH einerseits und den geschädigten Kindern andererseits ‑ angestrebten Vergleichslösung durch Schaffung einer öffentlich-rechtlichen Stiftung mit gesetzlich umrissenen Leistungsvoraussetzungen zu vermeiden. Vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1976 ‑ 1 BvL 19/75 u. a. ‑, BVerfGE 42, 263 = juris, Rn. 124 ff. Es war indessen nicht Gegenstand und Ziel des Conterganstiftungsrechts, die soziale und teilhabebezogene Lage der Thalidomidgeschädigten und ihrer Familien umfassend zu regeln. Vielmehr galten und gelten die auf alle Sozialleistungsbedürftigen (im weiteren Sinne) und speziell auf alle behinderten Menschen Anwendung findenden Bestimmungen auch für die durch das Errichtungsgesetz und das Conterganstiftungsgesetz begünstigten Personen, und zwar in der Weise, dass die Leistungen nach dem Conterganstiftungsrecht neben die denkbaren Ansprüche aus (anderen) sozial‑ und schwerbehindertenrechtlichen Bestimmungen treten und keine wechselseitige Anrechnung vorgenommen wird (vgl. § 18 ContStifG). Erfahren somit thalidomidgeschädigte Personen ‑ wegen der aufgezeigten zivilrechtlichen bzw. staatshaftungsrechtlichen Implikationen ‑ eine deutliche Besserstellung im Vergleich ‑ etwa ‑ zu anderen Gruppen behinderter Menschen, bei deren (sozial‑)rechtlicher Schutzgewährung ein solcher zusätzlicher "Einschlag" fehlt, spricht von vornherein wenig dafür, dass Bestimmungen, die ‑ wie vorliegend in zeitlicher Hinsicht ‑ Leistungsansprüche nach dem Conterganstiftungsrecht begrenzen, das sozialstaatlich Gebotene unterschreiten. Denn anderenfalls müsste dies für vergleichbar schwerwiegend behinderte Menschen, die aufgrund einer anderen Schädigungsursache von vornherein nicht dem zusätzlich begünstigenden Conterganstiftungsrecht unterfallen, erst recht gelten. Für eine solche Annahme fehlt es an tragfähigen Anhaltspunkten. Hinzu kommt, dass für die Betroffenen mit der Ausschlussregelung des § 13 StHG und des § 12 Abs. 2 ContStifG kein vollständiger Wegfall der Anspruchsberechtigung verbunden ist. Vielmehr wird ihnen lediglich die rückwirkende Gewährung der sog. Conterganrente bis zum 1. Juli 2009 vorenthalten. Da diese monatliche Leistung ‑ wie insbesondere die Gegenüberstellung mit der einmaligen Kapitalentschädigung verdeutlicht ‑ auf die Kompensation laufender Belastungen abzielt und daher naturgemäß zu einer nachträglichen Kompensation allenfalls unzulänglich geeignet ist, liegt eine sozialstaatswidrige Benachteiligung auch aus diesem Grund fern. Abgesehen davon fehlt es auch deshalb an Hinweisen auf einen sozialstaatswidrigen Mangel des hier einschlägigen Schutzkonzeptes, weil der Gesetzgeber von einer sehr geringen Zahl von Personen ausgehen konnte, deren Leistungsanspruch an der Ausschlussfrist scheitern würde. Denn es konnte angenommen werden, dass jedenfalls in der Bundesrepublik Deutschland lebende Eltern aus der Einnahme von Contergan oder anderer thalidomidhaltiger Arzneien in der Frühphase der Schwangerschaft, dem Auftreten angeborener Schädigungen des Kindes und dem seinerzeit, aber auch nachfolgend großen Medienecho zumindest auf die Möglichkeit einer Thalidomidschädigung schließen konnten. Dies gilt auch in Bezug auf die Geschädigten selbst, nachdem diese geschäftsfähig geworden waren. Bezogen auf die spezielle Problemlage der Klägerin ist auch nicht ersichtlich, dass die Erforderlichkeit der Beantragung von Stiftungsleistungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums für eine ins Gewicht fallende Zahl Betroffener eine Überforderung darstellen könnte, weil diese bis zum 31. Dezember 1983 keine Kenntnis von der Schädigungsursache hatten bzw. haben konnten. Der Gesetzgeber konnte vielmehr damit rechnen, dass sowohl die Einnahme von Contergan oder anderen thalidomidhaltigen Arzneien während der Schwangerschaft als auch das Auftreten von Missbildungen einfach erinnerbare bzw. erkennbare Umstände sind, die den Eltern betroffener Kinder und später den Kindern selbst zumindest die Möglichkeit vor Augen führen, dass vorhandene Schädigungen auf Thalidomid zurückzuführen sein könnten. Verbleibende Sonderfälle ‑ etwa frühes Versterben der Mutter bzw. frühe Trennung des Kindes von den Eltern oder deren Vernachlässigung des Kindeswohls, jeweils in Verbindung mit atypischen Schädigungen ‑ stellen wegen ihrer Seltenheit nicht in Frage, dass der Gesetzgeber eine uneingeschränkte Fristenregelung treffen durfte, ohne seinen Auftrag zur Verwirklichung einer sozialen Gesetzeslage zu missachten. b) Die hier in Rede stehende Ausschlussfrist begegnet auch mit Blick auf Art. 14 GG keinen Bedenken. Es kann dahinstehen, ob die Versagung eines Anspruchs auf Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz für Zeiten vor dem 1. Juli 2009 wegen versäumter Antragstellung überhaupt eine Verletzung geschützten Eigentums i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG darstellt. Während einerseits neben Sachen auch sonstige vermögenswerte Rechte wie Geldforderungen, und zwar auch solche des öffentlichen Rechts, Gegenstand der Verbürgung des Art. 14 GG sein können, vgl. Wendt, in: Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, 7. Aufl. 2014, Art. 14 Rn. 28, erweist es sich als fraglich, ob dies auch dann gilt, wenn eine solche Forderung wie hier aus formalen Gründen gar nicht zur Entstehung gelangt ist bzw. wenn lediglich die materiellen Voraussetzungen für die erst noch herbeizuführende Entstehung einer Forderung erfüllt sind. Soweit für diejenigen Betroffenen, die bereits an dem Vergleich mit der H. GmbH aus dem Jahr 1970 beteiligt waren, die hierdurch herbeigeführte zivilrechtliche Anspruchsposition als ein dem Eigentumsschutz unterliegender Vermögenswert bewertet worden ist, vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1976 ‑ 1 BvL 19/75 u. a. ‑, a. a. O., juris, Rn. 119 ff., und Beschluss vom 26. Februar 2010 ‑ 1 BvR 1541/09 u. a. ‑, a. a. O., Rn. 28, so dass sich mit Blick auf den an die Stelle der Ansprüche aus dem Vergleich getretenen öffentlich-rechtliche Anspruch nach dem Errichtungsgesetz bzw. nachfolgend aus dem Conterganstiftungsgesetz (Stiftungslösung) nichts anderes ergeben kann, betrifft das den Fall der Klägerin nicht. Denn sie bzw. in Stellvertretung ihre personensorgeberechtigten Eltern waren nach dem Klagevorbringen an dem Vergleich mit der H. GmbH nicht beteiligt. Das als Folge der Stiftungsgründung eingetretene Erlöschen der (Eigentums‑)Rechte aus dem Vergleich (vgl. § 23 StHG) hat sich mithin nicht zulasten der Klägerin ausgewirkt. Aber auch dann, wenn der lediglich dem Grunde nach bestehende, mangels rechtzeitiger Geltendmachung aber nicht realisierte Anspruch auf Leistungen aus der Conterganstiftung als eigentumswertes Recht angesehen werden könnte, läge in der Setzung einer Ausschlussfrist für die Antragstellung eine zulässige Inhalts‑ und Schrankenbestimmung i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die mit der Schaffung der Ausschlussfrist durch das Dritte Änderungsgesetz zum Errichtungsgesetz verfolgten Zwecke, nämlich die Beklagte in die Lage zu versetzen, sich in angemessener Zeit einen Überblick über die angemeldeten Ansprüche zu verschaffen, also ihren weiteren Finanzierungsbedarf abzuschätzen und so ihre Leistungsfähigkeit im Interesse aller Geschädigter auch in Zukunft sicherzustellen, vgl. nochmals BT‑Drucks. 9/2038, S. 4, die damit für denkbare einzelne Betroffene eintretenden Härten rechtfertigten. Insoweit durfte insbesondere in die gesetzgeberischen Überlegungen einbezogen werden, dass die bis dahin verstrichene Zeit für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Beklagte ‑ mehr als zehn Jahre nach dem Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes bzw. mehr als zwanzig Jahre nach der Geburt der geschädigten Personen ‑ es als weitgehend ausgeschlossen erscheinen ließ, dass noch eine nennenswerte Zahl von Schädigungsfällen unbekannt war. Außerdem war die Erwartung berechtigt, dass die Einführung einer Ausschlussfrist unter Einräumung eines gut einjährigen zeitlichen Vorlaufs einen aktivierenden Effekt insbesondere bei Personen haben würde, die lediglich einen vagen Verdacht hatten, dass ihre Mutter ein thalidomidhaltiges Medikament während der Schwangerschaft eingenommen hat, oder die aus anderen Gründen keine zweifelsfreie Kenntnis über die Ursache ihrer Behinderung hatten, aber aufgrund der allgemeinen Bekanntheit des "Contergan-Skandals" und des Vorhandenseins einer ‑ möglicherweise schon bei ihrer Geburt vorliegenden ‑ entsprechenden körperlichen Beeinträchtigung eine Thalidomidverursachung zumindest nicht ausschließen konnten. Im Übrigen kann die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Ausschlussfrist nicht ohne Berücksichtigung der Regelung in § 12 Abs. 2 ContStifG, die durch die Neufassung des Gesetzes vom 25. Juni 2009 erfolgt ist, zutreffend beantwortet werden. Die Setzung der Ausschlussfrist ist nach dem nunmehr geltenden Gesetzesstand nicht mehr mit dem vollständigen Verlust aller denkbaren Ansprüche gegen die Beklagte verbunden, sondern schließt nur für einen begrenzten Zeitraum rückwirkende Leistungen aus. So sind der Klägerin aufgrund der Versäumung der Ausschlussfrist in Verbindung mit der Nachholung des zunächst versäumten Antrags neben Zinsverlusten lediglich die bis zum 30. Juni 2009 potenziell angefallenen monatlichen Rentenbeträge entgangen, wohingegen sie ab dem 1. Juli 2009 sämtliche der vorgesehenen Leistungen der Conterganstiftung erhalten hat. Zur Wertungserheblichkeit dieses Umstandes vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2010 ‑ 1 BvR 1541/09 u. a. ‑, a. a. O., Rn. 39. Da die sog. Conterganrente, wie schon ausgeführt, im Gegensatz insbesondere zur Kapitalentschädigung den jeweils aktuellen schädigungsbedingten Mehraufwand des betreffenden Monats abdecken sollte, kann jedenfalls für den Regelfall angenommen werden, dass die so von der Ausschlussfrist betroffenen Personen keinen jetzt noch spürbaren Nachteil mehr haben, der durch eine Rentennachgewährung adäquat beseitigt werden könnte bzw. müsste. Diese Personen haben in der Zeit vor dem 1. Juli 2009 auf eine "an sich" angemessene finanzielle Besserstellung verzichtet bzw. verzichten müssen. Diese Schlechterstellung, die im Grundsatz auch im Unterhaltsrecht (vgl. § 1613 BGB) bzw. im Sozialhilferecht (vgl. § 18 SGB XII) auftreten kann und hinzunehmen ist (Grundsatz des "in praeteritum non vivitur ‑ für die Vergangenheit wird nicht gelebt"), vgl. zu dem Grundsatz und den jeweiligen Ausnahmen etwa Brudermüller, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 77. Aufl. 2018, § 1613 Rn. 1 ff., und Grube, in: Grube/ Wahrendorf, SGB XII ‑ Sozialhilfe ‑, Kommentar, 2. Aufl. 2008, § 18 Rn. 5 ff., erreicht nicht ein Gewicht, das in der Gegenüberstellung mit den gesetzlichen Zielen der Schaffung einer (zeitweilig wirkenden) Ausschlussfrist zu der Annahme führt, dass die von dieser Ausschlussfrist Betroffenen in unverhältnismäßiger Weise in etwaigen Eigentumsrechten beeinträchtigt wären. c) Entgegen der Auffassung der Klägerin begründet die Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Leistungen nach dem ContStifG auch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz legt dem Gesetzgeber die Verpflichtung auf, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Diese Verpflichtung wird zunächst dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet auch, einem Personenkreis gleichheitswidrig eine Begünstigung vorzuenthalten, die einem anderen gewährt wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 ‑ 1 BvR 2035/07 ‑, BVerfGE 129, 49 = juris, Rn. 63 m. w. N. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist. Das ist mit Blick auf die Einführung der Frist für die Geltendmachung von Leistungsansprüchen aus der Conterganstiftung durch das Änderungsgesetz zum Errichtungsgesetz vom 22. Dezember 1982 zu bejahen. Der Gesetzgeber konnte davon ausgehen, dass die durch Thalidomid geschädigten Menschen, die bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes noch keinen Antrag bei der Beklagten gestellt hatten, dies in der verbleibenden Zeit von über einem Jahr problemlos nachholen konnten. Wie schon vom Verwaltungsgericht hervorgehoben konnte der Gesetzgeber auch zugrunde legen, dass die Betroffenen im Zeitpunkt des Fristablaufs bereits volljährig und folglich imstande waren, ihre Rechte in sachgerechter Weise wahrzunehmen. Die betroffenen Personen waren dabei nicht gehalten, schon bei der Antragstellung den Nachweis ihrer Schädigungen und der Schädigungsursache beizubringen. Vielmehr bezog sich die Fristsetzung ausschließlich auf die Antragstellung als solche. Die nachfolgende Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen konnte auch noch nach dem Fristablauf erfolgen. Vor diesem Hintergrund und angesichts des mit der Einführung der Ausschlussfrist verfolgten Ziels erweist sich die Regelung als sachgerecht und willkürfrei, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass möglicherweise auch einzelne materiell Anspruchsberechtigte infolge einer Versäumung der rechtzeitigen Geltendmachung den Anspruch verlieren konnten. Soweit die Klägerin das Fehlen einer Differenzierung beklagt und es für erforderlich hält, von der Anwendung der Antragsfrist des § 13 StHG i. V. m. § 12 Abs. 2 ContStifG diejenigen Fälle auszunehmen, in denen dem Betroffenen die Verursachung seiner Behinderung durch Thalidomid nicht bekannt sein konnte, ist eine etwaige Ungleichbehandlung von Personen mit typischen und als solche leicht erkennbaren Thalidomidschädigungen und Personen mit weniger eindeutig auf eine Thalidomidursächlichkeit hinweisenden körperlichen Merkmalen gerechtfertigt. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet zwar im Grundsatz, wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, stellt aber insoweit nicht die Anforderung, jeder denkbaren Sachverhaltsgestaltung durch Einführung differenzierender Regelungen Rechnung zu tragen. Die Tätigkeit der gesetzgebenden Gewalt besteht in der Schaffung abstrakt-genereller Regelungen. Dies bringt den Zwang und die Notwendigkeit mit sich, mit Blick auf den zu regelnden Sachverhalt zu pauschalieren und zu typisieren. Die ungleichen Rechtsfolgen dürfen allerdings nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen treffen, und die Nachteile dürfen nicht zu schwer wiegen. Ganz fernliegende Szenarien, die bei einer Einzelfallbetrachtung zu einer unzumutbaren Belastung einzelner Personen führen könnten, müssen nicht zwingend gesetzgeberisch mitbedacht und vom Gesetz erfasst werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2006 ‑ 1 BvL 10/02 ‑; BVerfGE 117, 1 = juris, Rn. 96; Heun, in: Dreier, Grundgesetz, Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 3 Rn. 34 m. w. N.; Osterloh/ Nußberger, in: Sachs, Grundgesetz, Kommentar, 7. Aufl. 2014, Art. 3 Rn. 104 ff. Vorliegend kann davon ausgegangen werden, dass die etwaige, infolge einer Fehleinschätzung ihrer Behinderung und der darauf beruhenden Fristversäumung von Leistungen der Beklagten ausgeschlossene Gruppe gemessen an der Gesamtzahl der nach materiellem Recht leistungsberechtigten Personen einen so geringen zahlenmäßigen Umfang hat, dass der Gesetzgeber nicht zur Schaffung einer Ausnahmeregelung verpflichtet gewesen ist. Wie schon dargestellt, betrifft die gruppenbezogene Besonderheit eine ‑ wenn überhaupt ‑ überaus selten anzutreffende Fallgestaltung, weil in aller Regel zumindest eine der beiden wesentlichen auf eine Conterganproblematik hinweisenden Tatsachen ‑ die Einnahme von Contergan oder ähnlichen Mitteln durch die schwangere Mutter und angeborene körperliche Missbildungen beim Kind ‑ bekannt ist und in Verbindung mit dem Allgemeinwissen über den sog. Conterganskandal zumindest zu einem Verdacht auf eine Conterganschädigung führt. Dass beide Hinweistatsachen in einer nennenswerten Zahl von Einzelfällen fehlen könnten, musste sich dem Gesetzgeber nicht aufdrängen bzw. zu einer differenzierenden Regelung im Zusammenhang mit der Einführung einer materiellrechtlichen Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Leistungsansprüchen aus der Conterganstiftung veranlassen. Auch die Nachteile, die mit der gerügten Typisierung einhergehen, überschreiten jedenfalls im Hinblick darauf nicht das Maß einer hinzunehmenden Härte, dass der Gesetzgeber den zunächst angeordneten vollständigen Verlust des Anspruchs auf Leistungen aus der Conterganstiftung durch die Gesetzesnovelle aus dem Jahr 2009 erheblich relativiert hat. Seitdem können Betroffene ‑ wie die Klägerin ‑ wieder für die Zukunft Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz beantragen. Der verbleibende Nachteil besteht ‑ neben einem Zinsverlust im Hinblick auf die Kapitalentschädigung ‑ lediglich in dem Verlust der zeitabschnittsweise gewährten Leistungsbestandteile für die Vergangenheit. Da den infolge der Fristüberschreitung dauerhaft verlorengegangenen Leistungen kein entsprechender laufender Bedarf gegenübersteht, wohingegen der aktuelle behinderungsbezogene Bedarf in vollem gesetzlichen Umfang gedeckt wird, erscheint die mit dem Anspruchsverlust verbundene persönliche Härte nicht als unzumutbar. 3. Selbst wenn man indessen ungeachtet der vorangegangenen Ausführungen mit der Klägerin davon ausgehen wollte, dass in Fällen, in denen dem Betroffenen die Verursachung seiner Behinderung durch Thalidomid nicht bekannt sein konnte, eine verfassungskonforme Reduktion der hier in Rede stehenden Vorschriften dahingehend vorzunehmen wäre, dass die darin geregelte Ausschlussfrist auf diese Personen keine Anwendung findet, könnte dies der Klägerin nicht zugutekommen. Denn wie schon dargestellt ergaben sich für die Klägerin aufgrund ihrer Missbildungen insbesondere an den Armen und Händen durchaus Anhaltspunkte für eine thalidomidbedingte Schädigung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2 sowie 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil der Frage, ob die Stichtagsregelung in § 13 StHG und nachfolgend in § 12 Abs. 2 ContStifG verfassungsrechtlich unbedenklich ist, grundsätzliche Bedeutung zukommt.