Urteil
16 A 44/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0702.16A44.16.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Der 1962 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Republik Irland, in der er lebt. Er erhält seit Oktober 1972 Leistungen aufgrund des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ vom 17. Dezember 1971 (Errichtungsgesetz, StHG) bzw. des Gesetzes über die Conterganstiftung für behinderte Menschen (Conterganstiftungsgesetz, ContStifG) wegen verschiedener Thalidomidschädigungen (49,60 Schadenspunkte). Nach Inkrafttreten des 3. Änderungsgesetzes zum Conterganstiftungsgesetz setzte die Beklagte mit Bescheid vom 29. Juli 2013 die monatlich ab dem 1. September 2013 an den Kläger zu zahlenden Rentenleistungen auf 2.577,- Euro neu fest und errechnete für die Monate Januar bis August 2013 eine Nachzahlung in Höhe von 19.157,- Euro. Dem lag ein monatlicher Bruttorentenbetrag von 3.686,- Euro zugrunde, von dem ab August 2013 unter Bezugnahme auf § 15 Abs. 2 ContStifG ein Betrag in Höhe von 1.109,- Euro abgerechnet wurde. In dieser Höhe erhält der Kläger als Thalidomidgeschädigter eine monatliche Rente des irischen Staates. Der Kläger erhob gegen die Anrechnung dieses Betrags durch die Beklagte am 23. August 2013 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2013 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Anrechnung ergebe sich aus § 15 Abs. 2 ContStifG (in der Fassung des 3. Änderungsgesetzes) und diene dazu, staatliche Doppelleistungen zu vermeiden. Die irische Regierung zahle an den Kläger monatlich 1.109,- Euro als andere Verantwortliche im Sinne des § 15 Abs. 2 ContStifG. Die Anrechnung auf die Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz (mit Ausnahme der jährlichen Sonderzahlung) diene dazu, eine Besserstellung gegenüber deutschen Geschädigten oder gegenüber ausländischen Geschädigten, die keine anderen Leistungen erhielten, zu vermeiden. Der Widerspruchsbescheid trägt den Stempel „Aufgabe zur Post am: 16. Okt. 2013“. Die irischen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers erhielten den Bescheid nach ihren Angaben am 24. Oktober 2013. Der Kläger hat am 18. November 2013 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, die Anrechnung der vom irischen Staat als Irish Thalidomide Survivor´s Care Benefit monatlich gezahlten 1.109,- Euro sei rechtswidrig. Diese Zahlung sei keine Leistung „wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate“ im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG, weil die Präparate nicht von ihm, sondern von seiner Mutter eingenommen worden seien. Aus irischer Sicht erfolgten die Leistungen, weil die Zahlungen aufgrund des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ als zu niedrig eingeschätzt worden seien und Ansprüche unmittelbar gegen die Grünenthal GmbH nicht hätten geltend gemacht werden können. § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG verletze das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG auf Gleichbehandlung aller Contergangeschädigten. Das Errichtungsgesetz habe alle Geschädigten insofern gleich behandelt, als für alle Rechtsfrieden und regelmäßige Zahlungen gegen den Verzicht auf unmittelbare Ansprüche gegen die Firma H. erreicht worden seien. Diesem Verzicht hätten nach einheitlichen Maßstäben zu berechnende Leistungen unter Anrechnung von Leistungen anderer möglicherweise Verantwortlicher gegenübergestanden (§ 18 Abs. 2 StHG). Dadurch sei eine zumindest formelle Gleichbehandlung der Geschädigten erreicht worden, die das Bundesverfassungsgericht gebilligt habe. Da ein umfassender Schadensersatz nicht vorgesehen gewesen sei, habe § 22 StHG Verpflichtungen der Sozialleistungsträger unberührt gelassen. Auch nach der durch das 3. Änderungsgesetz zum Conterganstiftungsgesetz erfolgten Erhöhung der Leistungen sei deren Höhe nicht annähernd geeignet, den Assistenzbedarf der Betroffenen zu decken. Es sei klar gewesen, dass die Versorgung zu einem erheblichen Teil auch durch Eigenleistung, Hilfe der Familie bzw. Sozialleistungssysteme geleistet werden müsse. Dem trage § 18 Abs. 2 ContStifG Rechnung, der in Deutschland die Anrechnungsfreiheit nicht nur der Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz sondern auch von Einkommen und Vermögen der Contergangeschädigten und ihrer Angehörigen im Rahmen anderer Sozialleistungen sicherstelle. In Irland blieben das Einkommen und das Vermögen der Contergangeschädigten und ihrer Familien insoweit aber nicht außer Betracht. Auch bleibe das irische Sozialsystem hinter den in Deutschland gewährten Sozialleistungen zurück und es gebe keine einkommensunabhängigen Pflegeleistungen. Vielmehr existierten nur einkommensabhängige Leistungen, die von den meisten Contergangeschädigten nicht in Anspruch genommen werden könnten. Bei einem Gesamtvergleich sei die Lage der in Deutschland lebenden Contergangeschädigten deutlich besser. Daher könne nicht die Rede davon sein, dass § 15 Abs. 2 ContStifG Doppelleistungen abschöpfe und eine Besserstellung verhindere. Eine – vom Gesetzgeber befürchtete – Doppelbegünstigung läge nur vor, wenn die deutsche Rentenzahlung die erlittenen Schäden vollständig ausgleichen würde. Dies sei nicht der Fall. § 15 Abs. 2 ContStifG führe vielmehr zu einer Schlechterstellung im Ausland lebender Geschädigter. Demgegenüber bewirke § 18 Abs. 2 ContStifG seit dem 3. Änderungsgesetz de facto eine zusätzliche Entschädigung der in Deutschland lebenden Leistungsempfänger. Er, der Kläger, habe in der Erwartung einer ungekürzten Rente auf Ansprüche gegen die Firma H. verzichtet und nicht mit einer nachträglichen Anrechnung der irischen Zahlungen rechnen müssen. Faktisch verhindere der deutsche Gesetzgeber durch die Anrechnung Ausgleichszahlungen an die in Irland lebenden Contergangeschädigten. Die Zahlungen der irischen Regierung an contergangeschädigte Menschen gingen auf eine Erklärung des Gesundheitsministers zurück, die auf einem Kabinettsbeschluss basiere. Die Höhe der Leistungen orientiere sich an den Zahlungen des „Hilfswerks für das behinderte Kind“. Sie seien als Zusatzleistungen gedacht gewesen und im Kontext des irischen Sozialleistungssystems zu sehen. Grund für die zusätzliche Leistungsgewährung sei der Ausgleich der dort geringeren Sozialleistungen gewesen. Durch die Anrechnung regiere der deutsche Gesetzgeber in dieses System hinein. Da § 15 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 18 Abs. 2 Sätze 3 und 4 ContStifG zumindest mittelbar Ausländer diskriminiere, stelle sich die Frage der Europarechtskonformität der Anrechnungsregelung. Auch unterlägen Ansprüche aus dem Conterganstiftungsgesetz dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG. Dies stehe einer substantiellen Absenkung des Leistungsniveaus entgegen. Die Anrechnung senke das Leistungsniveau um mehr als 30 %. Daran ändere auch nichts, dass durch das 3. Änderungsgesetz die Leistungen erhöht worden seien und seitdem auch bei Anrechnung der Leistungen des irischen Staates über der Höhe der Leistungen vor der Änderung lägen. Der deutsche Staat habe die Verantwortung für die Grundversorgung der Thalidomidgeschädigten übernommen. Eine Einschränkung dieser Pflicht sei allenfalls zu rechtfertigen, wenn der im Ausland lebende Geschädigte dort zumindest das im Conterganstiftungsgesetz vorgesehene Mindestmaß an Versorgung erhalte. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 29. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2013 zu verpflichten, die Leistungen nach dem ContStifG ohne Anrechnung der Leistungen des irischen Staates nach dem „Irish Thalidomide Compensation Scheme“ festzusetzen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ausgeführt, § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG sei tatbestandlich anwendbar. Insbesondere setze die Vorschrift nicht die Einnahme thalidomidhaltiger Präparate durch den Leistungsberechtigten voraus. Leistungsberechtigt seien die behinderten Menschen. Hinsichtlich der Anspruchsberechtigten sollten Doppelleistungen verhindert werden. Eine Anrechnung scheitere nicht daran, dass die irischen Leistungen nach dem Thalidomide Compensation Scheme nicht allein an die Einnahme thalidomidhaltiger Präparate, sondern spezieller daran anknüpften, dass die irische Regierung die deutschen Leistungen als zu gering eingeschätzt habe. Die Zahlungen erfolgten aufgrund desselben Sachverhalts wie die Zahlungen nach dem Conterganstiftungsgesetz. Auch der Gesetzeszweck gebiete keine einschränkende Auslegung des § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG. Das Gesetz ziele nicht auf eine vollständige Schadenskompensation. Deshalb sei es nicht geboten, von einer Anrechnung der Leistungen Dritter abzusehen, bis die Folgen der Thalidomideinnahme für den Geschädigten vollständig ausgeglichen seien. Anderes folge auch nicht aus dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG. Die Anrechnung sei auch im Übrigen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebiete nicht, Sachverhalte, die in verschiedenen Ordnungsbereichen mit anderen systematischen und sozialgeschichtlichen Zusammenhängen geregelt würden, gleich zu behandeln. § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG benachteilige Contergangeschädigte auch nicht wegen ihrer Heimat, Herkunft oder Staatsangehörigkeit. Ziel sei nur die Vermeidung von Doppelleistungen. Auch im Ausland lebende deutsche Contergangeschädigte müssten sich Leistungen des Wohnsitzstaates anrechnen lassen. § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG betreffe auch nicht nur ausländische Leistungen. Die Anrechnung betreffe Leistungsempfänger mit deutscher wie ausländischer Staatsangehörigkeit und gelte für staatliche und für andere Leistungen. Eine Ungleichbehandlung folge auch nicht daraus, dass die Anrechnung auch bei solchen Leistungsberechtigten erfolge, die nicht von § 18 Abs. 2 Sätze 3 und 4 ContStifG profitierten. Dass Contergangeschädigte Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII einkommensunabhängig bezögen, die vergleichbare irische Regelung aber nicht so weit gehe, führe nicht zu einer verbotenen Ungleichbehandlung. Eine (verfassungsrechtlich gerechtfertigte) Ungleichbehandlung bestehe nur zwischen contergangeschädigten und nicht-contergangeschädigten Empfängern nach dem SGB XII. Art. 3 Abs. 1 GG verpflichte den deutschen Gesetzgeber nicht, bei der Ausgestaltung des deutschen Sozialsystems bzw. des Conterganstiftungsrechts in den Blick zu nehmen, dass andere Staaten abweichende Regelungen in Bezug auf ihre Sozialsysteme getroffen hätten. Auch trage der Kläger selbst vor, dass in Irland die Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz grundsätzlich nicht auf Sozialleistungen angerechnet würden. Es liege deshalb auch strukturell keine Ungleichbehandlung vor. Einen Anspruch auf tatsächliche soziale Gleichstellung enthalte der Gleichheitssatz nicht. Selbst wenn man von einer Ungleichbehandlung ausginge, sei diese verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Bei den Conterganstiftungsleistungen handele es sich um solche des sozialen Entschädigungsrechts, bei denen der Gesetzgeber einen weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum habe. Dieser Spielraum sei erst überschritten, wenn durch Bildung einer rechtlich begünstigten Gruppe andere von der Begünstigung ausgeschlossen seien und hierfür kein in angemessenem Verhältnis zum Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund existiere. § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG verfolge das zulässige Ziel der Vermeidung staatlicher Doppelleistungen. Von den circa 2.700 nach dem Conterganstiftungsgesetz leistungsberechtigten Menschen lebten etwa zehn Prozent im Ausland. Im Jahr 2011 habe eine von der Beklagten in Auftrag gegebene Studie zu Leistungen und Ansprüchen thalidomidgeschädigter Menschen in 21 Ländern ergeben, dass außer in Deutschland in mindestens zehn weiteren Ländern staatliche Zahlungen wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate in unterschiedlicher Höhe erbracht würden. Die Anrechnung stelle sicher, dass die Leistungen nur einmal bzw. für alle Betroffenen in gleicher Höhe erfolgten. Diese gesetzgeberischen Erwägungen seien nicht zu beanstanden. Die Anrechnung sei in Zusammenhang mit der deutlichen Leistungserhöhung durch das 3. Änderungsgesetz auch verhältnismäßig. Sie sei auf thalidomidspezifische Leistungen beschränkt und erfasse nicht die jährlichen Sonderzahlungen und die Leistungen für spezifische Bedarfe. Für die Regelung sprächen auch Praktikabilitätserwägungen. Es sei mit vertretbarem Aufwand kaum möglich, die Sozialgesetzgebungen der jeweiligen Staaten bei der Leistungsbemessung zu berücksichtigen, zumal die Höhe der Leistungen jeweils das Leistungsniveau und die Lebenshaltungskosten in den unterschiedlichen Ländern wiederspiegele. § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG differenziere auch nicht unzulässig nach der Staatsangehörigkeit. Unabhängig davon, ob Art. 18 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) oder Art. 21 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) darauf anwendbar seien, knüpfe die Regelung weder an die Staatsangehörigkeit noch ausschließlich an Zahlungen anderer Mitgliedstaaten an. Unterschiede in den Sozialleistungsnormen der Mitgliedstaaten stellten keine Diskriminierung dar. Der deutsche Gesetzgeber müsse Unterschiede in den Sozialsystemen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht ausgleichen. Auch Art. 14 Abs. 1 GG werde nicht verletzt. Die Eigentumsgarantie schütze den gesetzlichen Anspruch aus dem Conterganstiftungsgesetz, nicht aber eine bestimmte Leistungshöhe. Bereits die vor dem 3. Änderungsgesetz geleisteten niedrigeren Zahlungen seien nach höchstrichterlicher Rechtsprechung verfassungskonform gewesen. Selbst wenn die Leistungen auch nach dem Verbrauch der von der Firma H. eingebrachten Mittel noch dem Eigentumsschutz unterfielen, sei die Anrechnungsvorschrift eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung. Es finde keine substanzielle Absenkung des Leistungsniveaus statt. Dieses sei im Vergleich mit etwaigen zivilrechtlichen Ansprüchen angemessen, weil die Leistungen über dasjenige hinausgingen, was nach § 88 Arzneimittelgesetz wegen der dortigen Begrenzung der Haftungssumme hätte erlangt werden können. Einen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass eine Anrechnung der Leistungen Anderer unterbleibe, habe der Gesetzgeber nicht geschaffen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 3. November 2015 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Leistung einer Contergan-Rente ohne Anrechnung der vom irischen Staat nach dem Irish Thalidomide Compensation Scheme monatlich gezahlten Summe. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG würden seit dem 1. August 2013 Zahlungen angerechnet, die wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate von Anderen, insbesondere von ausländischen Staaten, geleistet würden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift seien erfüllt. Insbesondere handele es sich bei den Zahlungen aufgrund des Irish Thalidomide Compensation Scheme um Leistungen Anderer im Sinne der Norm. Sie fänden ihren Grund in der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate durch die Mutter während der Schwangerschaft und verfolgten letztlich denselben Zweck wie das Conterganstiftungsgesetz. Zwar möge es zutreffen, dass der irische Staat die Leistungen nach dem Gesetz über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ und nach dem Conterganstiftungsgesetz bis zum 3. Änderungsgesetz als zu niedrig und aufstockungsbedürftig empfunden habe. Dies bestätige aber, dass die irischen Zahlungen Leistungen wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate seien. Grund sei die Einnahme durch die Mutter, Begünstigter sei der geschädigte Abkömmling. Unerheblich sei, ob es sich aus irischer Sicht um einen regulären Schadensfall handele, der zivilrechtlich hätte abgewickelt werden können. § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG differenziere nicht nach dem Rechtsgrund der Leistung. Erfasst würden unterschiedslos alle Zahlungen Anderer, die aufgrund der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate erfolgten. Der Anwendung des § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG auf die Leistungen nach dem Irish Thalidomide Compensation Scheme könne auch nicht mit einer teleologischen Reduktion der Vorschrift begegnet werden. Denn Ziel der Anrechnungsvorschrift sei es nach der Begründung des Gesetzentwurfs zum 3. Änderungsgesetz gerade, Doppelleistungen an ausländische thalidomidgeschädigte Menschen zu verhindern. Damit sei der Gesetzgeber bewusst über die vorherige Fassung des § 15 Abs. 2 ConStifG hinausgegangen, die eine Anrechnung nur der Zahlungen vorgesehen habe, die von anderen Verantwortlichen geleistet worden seien. Die Anrechnung sei auch verfassungs- und europarechtskonform. Insbesondere liege keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgebots oder des Eigentumsgrundrechts vor. Art. 3 Abs. 1 GG gebiete, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches seinem Wesen entsprechend ungleich zu behandeln. Hier spreche einiges dafür, dass eine Ungleichbehandlung nicht vorliege, weil der Kläger innerhalb der Gruppe der contergangeschädigten Leistungsempfänger die gleiche Leistungshöhe beziehe wie diejenigen Leistungsempfänger, bei denen keine Anrechnung stattfinde, weil sie keine Leistungen von Anderen erhielten. Eine Ungleichbehandlung mit anderen Leistungsberechtigten dürfte sich auch nicht aus den unterschiedlichen Sozialsystemen der Wohnsitzstaaten ergeben. Zwar blieben gemäß §§ 17 und 18 ContStifG Leistungen nach dem 2. Abschnitt des Conterganstiftungsgesetzes einkommensteuerfrei und würden bei der Berechnung einkommensabhängiger Sozialleistungen und Unterhaltsansprüche nicht berücksichtigt. Der Kläger räume aber selbst ein, dass in der Republik Irland vergleichbare Regelungen existierten, auch wenn diese „bei weitem nicht die Dichte der Vergünstigungen“ wie in Deutschland erreichten. Soweit sich daraus Unterschiede im Gesamtlebenshaltungsniveau contergangeschädigter Menschen ergäben, resultierten diese aus den Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten und seien vom deutschen Normgeber grundsätzlich hinzunehmen. Denn er habe auf die sozialrechtliche Normsetzung im Ausland ebenso wenig Einfluss wie auf andere Faktoren, wie etwa das Niveau der Lebenshaltungskosten, Währungsdisparitäten oder steuerrechtliche Bedingungen. Eine Ungleichbehandlung der Leistungsbezieher könne auch nicht durch eine Ausdifferenzierung der Vergleichsgruppen innerhalb der Gruppe der nach dem Conterganstiftungsgesetz Berechtigten konstruiert werden. Der allgemeine Gleichheitssatz ziele nur auf das jeweils in Rede stehende Regelungssystem ab, nicht aber auf andere Rechtsordnungen und Zusammenhänge. Umso mehr gelte dies für Sachverhalte mit Auslandsbezug. Auch wäre eine – unterstellte – Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Leistungsempfänger nach dem Conterganstiftungsgesetz verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Dem Gesetzgeber stehe bei der Ausformung sozialer Leistungsansprüche ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, seine Entscheidungen könnten verfassungsrechtlich nur begrenzt überprüft werden. Ein Grundrechtsverstoß durch die Ausgestaltung sozialer Leistungssysteme komme nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur bei evidenten Verfassungsverstößen in Betracht, für die hier keine Anhaltspunkte bestünden. Die Anrechnung der irischen Leistungen auf die Thalidomidrente verfolge ein verfassungsrechtlich vertretbares Ziel, das durch sachliche Gründe gerechtfertigt und nicht unverhältnismäßig sei. Es gehe um die Gleichbehandlung aller Leistungsempfänger im In- und Ausland. Durch die Anrechnung sei sichergestellt, dass alle Berechtigten in der Summe eine anhand des Grades der Fehlbildung berechnete gleiche Leistung erhielten. Die Anrechnung treffe den Kläger auch nicht unverhältnismäßig. Sie beschränke sich auf Kapitalentschädigung und Conterganrente und erfasse weder die jährliche Sonderzahlung noch Leistungen für spezifische Bedarfe. Auch sei die Neuregelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG in die weiteren Neuregelungen des 3. Änderungsgesetzes eingebettet, die eine erhebliche Steigerung der Conterganrenten bewirkt hätten. Der Schutz des Eigentumsrechts (Art. 14 Abs. 1 GG) sei nicht betroffen. Er garantiere kein bestimmtes Leistungsniveau. Art. 14 Abs. 1 GG schütze vor einer Aushöhlung des Anspruchs, nicht aber vor einer Ausgestaltung der Leistungshöhe anhand vertretbarer Kriterien. Solche enthalte § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG. Die Regelung verstoße auch nicht gegen Europarecht. Eine offene Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 2 der Charta bzw. Art. 18 Abs. 1 AEUV liege nicht vor. § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG gebiete die Anrechnung jedweder Drittleistungen, die unter die Vorschrift fielen, ungeachtet des Wohnsitzstaates. Auch knüpfe die Vorschrift nicht an die Staatsangehörigkeit des Leistungsberechtigten an. Eine versteckte oder mittelbare Diskriminierung erfolge ebenso wenig. Unterschiede in der gesamten Leistungsgewährung fänden ihre Grundlage in den verschiedenen Leistungssystemen der Mitgliedstaaten. § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG sei auch nicht völkerrechtswidrig, da er Ausgleichszahlungen des irischen Staates und die Ausgestaltung des dortigen Sozialsystems unangetastet lasse und nur einen inländischen Tatbestand regele. Das Urteil wurde dem Kläger am 23. November 2015 zugestellt. Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen und am 22. Dezember 2015 eingelegten Berufung trägt der Kläger weiter vor, § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Anrechnungsvorschrift behandele nach § 12 Abs. 1 ContStifG Anspruchsberechtigte, die – wie der Kläger – Zahlungen Anderer, insbesondere ausländischer Staaten, erhielten, ungleich gegenüber solchen nach § 12 Abs. 1 ContStifG Anspruchsberechtigten, die Leistungen Anderer nicht bekämen. Es liege eine mittelbare Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit bzw. wegen des Wohnsitzes vor. Denn faktisch würden nur solche Zahlungen angerechnet, die andere Staaten an ihre eigenen Staatsangehörigen bzw. an die dort lebenden Contergangeschädigten erbrächten. Der Gleichheitssatz ziele nicht auf die (gleiche) Höhe der wegen der Thalidomidschädigungen erhaltenen Leistungen, sondern auf die Gleichheit der Rechtsfolgen im konkreten System, das hier durch die Entschädigungszahlungen der Beklagten konstituiert sei. Vor allem dürften die Zahlungen des irischen Staates nach dem Irish Thalidomide Compensation Scheme nicht auf die Höhe der Zahlungen der Beklagten angerechnet werden, weil sie einer unterschiedlichen Zweckbestimmung unterlägen und nicht mit den Zahlungen der Beklagten gleichgesetzt werden könnten. Wie erstinstanzlich dargelegt, sei die Zahlung der Beklagten keine Sozialleistung, sondern eine Leistung eigener Art. Sie beruhe im Kern auf der Ersetzung der zivilrechtlichen, gegen die H. GmbH bestehenden Schadensersatzansprüche durch einen verfassungsrechtlich geschützten öffentlich-rechtlichen Anspruch gegen die Beklagte. Die Conterganrente ähnele rechtlich gesehen der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Demgegenüber seien die von der irischen Regierung 1972 beschlossenen Zahlungen freiwillige Leistungen durch den für die Conterganschädigungen nicht verantwortlichen irischen Staat, ohne dass insoweit ein schadensersatzrechtlicher oder sozialrechtlicher Anspruch bestünde. Diese Leistungen sollten die deutschen Leistungen angesichts einer schwierigen Lage der irischen Contergangeschädigten ergänzen, weil das dortige Sozialsystem nicht annähernd so gut wie das deutsche conterganbedingte Bedürfnisse erfülle. Daher lägen keine Doppelleistungen der Beklagten einerseits und des irischen Staates andererseits vor. Es fehle an einer vergleichbaren Funktion der Zahlungen. Zudem führe die Anrechnung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG zu einer ungerechtfertigten Verzerrung des tatsächlichen Versorgungsniveaus. Für Deutschland gelte dies insbesondere aufgrund der Regelungen in § 18 Abs. 2 ConStifG. Dieser enthalte eine „verdeckte Subventionierung“ in Deutschland lebender Contergangeschädigter und stelle Leistungen in erheblichem Umfang zur Verfügung, die in Irland nicht einmal ansatzweise gewährleistet seien. Der deutsche Gesetzgeber könne und müsse (nur) insoweit Gleichheit herstellen, wie ein Sachverhalt in seinen Regelungsgehalt falle. Dies betreffe nicht die Sozialsysteme anderer Staaten, aber die (deutschen) Leistungen für Conterganschäden. Diese beruhten auf dem „umgewandelten“ Schadensersatzanspruch der Geschädigten. Zugunsten des Anspruchs gegenüber der Beklagten hätten die Geschädigten, auch der Kläger, auf ihre Schadensersatzansprüche verzichtet. Der deutsche Gesetzgeber dürfe zwar Zahlungen anderer Verantwortlicher von den eigenen Leistungen abziehen, nicht aber sonstige, nicht auf einer (ursprünglichen) Haftungsverpflichtung beruhende Leistungen, zumindest nicht einseitig nur bei im Ausland lebenden Anspruchsinhabern. Da Schadensersatzansprüche grundsätzlich einkommens- und vermögensunabhängig bestünden, verstoße es gegen Art. 3 Abs. 1 GG, einzelne Anspruchsinhaber wegen ihres ausländischen Wohnsitzes von dieser Regel auszunehmen. Die Ungleichbehandlung sei nicht durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt. Insoweit gelte ein strenger Maßstab, weil die angerechneten irischen Zahlungen an die für die Begünstigten unverfügbare irische Staatsangehörigkeit anknüpften. Praktikabilitätserwägungen seien keine ausreichende Rechtfertigung. Angesichts von nur 31 in Irland lebenden Contergangeschädigten liege auch keine Massenverwaltung vor. Da mangels Vergleichbarkeit der Zahlungen der Beklagten mit den Zahlungen des irischen Staates keine Doppelleistungen vorlägen, habe es vor der Novellierung des § 15 Abs. 2 ContStifG auch keine Benachteiligung der in Deutschland lebenden Contergangeschädigten gegeben. Vielmehr wirke es sich zum Vorteil der in Deutschland lebenden Contergangeschädigten und zum Nachteil der im Ausland lebenden Geschädigten aus, dass bestimmte erforderliche Leistungen, wie die Eingliederungshilfe und die Hilfe zur Pflege, an die deutsche Sozialhilfe delegiert und nicht in den Katalog der Leistungen der Beklagten aufgenommen worden seien. Hinsichtlich der Europarechtswidrigkeit und des Verstoßes gegen Art. 14 GG werde auf den erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 29. Juli 2013 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2013 zu verpflichten, die Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz ohne Anrechnung der Leistungen des irischen Staates nach dem „Irish Thalidomide Compensation Scheme“ festzusetzen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt dazu unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen vor: Die Eltern des – damals minderjährigen – Klägers hätten bereits im Jahr 1970 und damit fast zwei Jahre vor dem Beginn der Zahlungen der irischen Regierung auf Ansprüche gegen die H. GmbH verzichtet. Vor Inkrafttreten des 3. Änderungsgesetzes zum Conterganstiftungsgesetz und der nachfolgenden Anrechnung der Zahlungen Irlands habe der Kläger von der Beklagten monatlich 1.155,- Euro Conterganrente erhalten. Nach Inkrafttreten des 3. Änderungsgesetzes sei durch den streitgegenständlichen Bescheid trotz der angefochtenen Anrechnung der irischen Zahlung eine monatliche Rente von 2.577,- Euro festgesetzt worden, die in den Folgejahren wegen eingetretener Rentenerhöhungen weiter angestiegen sei. Nach der von der Beklagten in Auftrag gegebenen „Internationale Studie zu Leistungen und Ansprüchen thalidomidgeschädigter Menschen in 21 Ländern“ aus dem Jahr 2011 würden die von der Beklagten gezahlte Conterganrente, die entsprechenden Zahlungen des irischen Staates und die irische Behindertenrente in Irland nicht besteuert und bei der Prüfung von Ansprüchen auf Sozialleistungen nicht berücksichtigt. Thalidomidgeschädigte Iren erhielten dort sog. Medical Cards für eine gebührenfreie medizinische Behandlung. Daneben hätten die meisten thalidomidgeschädigten Menschen in Irland Anspruch auf Mehrwertsteuervergünstigungen beim Kauf von Fahrzeugen und Vergünstigungen bei der Kraftfahrzeugsteuer. § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG sei tatbestandlich anwendbar. Die bezüglich des Klägers angerechneten Leistungen des irischen Staates dürften berücksichtigt werden, weil diese wegen seiner thalidomidbedingten Schädigungen erfolgten. Der Gesetzeszweck gebiete keine einschränkende Auslegung. Das Conterganstiftungsgesetz ziele nicht auf eine vollständige Schadenskompensation. Deshalb sei es nicht geboten, von einer Anrechnung der Leistungen Dritter abzusehen, bis die Folgen der Thalidomideinnahme für den Geschädigten vollständig ausgeglichen seien. Die Anrechnung sei verfassungskonform. Weder Art. 3 Abs. 1 GG noch Art. 14 Abs. 1 GG würden verletzt. Letzterer gewähre keinen Anspruch auf eine bestimmte Rentenhöhe, welche zudem durch das 3. Anpassungsgesetz merklich angestiegen sei. § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG bewirke keine Ungleichbehandlung von Contergangeschädigten. Das Anrechnungsgebot gelte vielmehr für alle Betroffenen. Selbst wenn man stattdessen – wie der Kläger – von einer Benachteiligung der Geschädigten ausginge, die zusätzliche Zahlungen Anderer erhielten, weil diese von den Leistungen der Beklagten abgezogen würden, sei dies gerechtfertigt. Auch wenn man einen fortdauernden Schutz des Kernbereichs der Leistungen durch Art. 14 Abs. 1 GG unterstelle, verfüge der Gesetzgeber im Übrigen im Rahmen der gewährenden sozialstaatlichen Fürsorge über einen weiten Einschätzungsspielraum. Die Anrechnungsregelung sei wegen der beabsichtigten (formalen) Gleichbehandlung sachgerecht und knüpfe nicht an ein unzulässiges Differenzierungskriterium an. Weder die Staatsangehörigkeit noch der Wohnort seien Tatbestandsmerkmal. Selbst wenn die Norm (mittelbar) an die Staatsangehörigkeit bzw. den Wohnort anknüpfe, sei dies gerechtfertigt und insbesondere kein nach Art. 3 Abs. 3 GG unzulässiges Kriterium. Auch sei zu berücksichtigen, dass Leistungen der Beklagten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf einem staatlichen Schuldanerkenntnis beruhten oder der Entschädigung dienten, sondern Hilfeleistungen seien. Die Anrechnungsregelung sei auch verhältnismäßig, nämlich geeignet und erforderlich für die Vermeidung einer Besserstellung bestimmter Contergangeschädigter durch Doppelleistungen und insoweit auch angemessen. Die Anrechnungsregelung verletze auch kein schutzwürdiges Vertrauen. Entgegen der Einschätzung des Klägers liege auch keine unzulässige Benachteiligung dadurch vor, dass bestimmte für die Contergangeschädigten erforderliche Leistungen, wie Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege, nicht in den Katalog der Leistungen der Beklagten aufgenommen worden seien. Insoweit bestehe kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Zahlungen durch die Beklagte. Eine Pflicht des deutschen Gesetzgebers, Nachteile in den Sozialsystemen anderer Länder auszugleichen, bestehe nicht. Art. 3 Abs. 1 GG sei insoweit nicht einschlägig. Weder Art. 18 AEUV noch Art. 21 der Charta würden durch § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG verletzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Seine Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, die ihm gemäß § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ContStifG zustehende monatliche Conterganrente ohne Anrechnung des an ihn nach dem Irish Thalidomide Compensation Scheme gezahlten Irish Thalidomide Survivor´s Care Benefit zu gewähren (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bescheid der Beklagten vom 29. Juli 2013 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat zu Recht gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG von der dem Kläger für die Zeit ab dem 1. August 2013 zustehenden Conterganrente die nach dem Irish Thalidomide Compensation Scheme vom irischen Staat an den Kläger monatlich gezahlte Summe abgezogen. Seit diesem Datum (vgl. Art. 2 Satz 1, Art. 1 Nr. 5 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes vom 26. Juni 2013, BGBl. I S. 1847) werden nach § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG auf die Conterganrente (und auf die – nicht streitgegenständliche – einmalige Kapitalentschädigung) Zahlungen angerechnet, die wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate von Anderen, insbesondere von ausländischen Staaten, geleistet werden (durch Art. 1 Nr. 7 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes vom 21. Februar 2017, BGBl. I S. 263, ist ‑ gemäß Art. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2017 ‑ nicht der Text, sondern nur die Überschrift des § 15 ContStifG von „Sonderregelung für Auslandsfälle“ in „Verzicht, Anrechnung von Zahlungen Dritter“ geändert worden). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG hier vorliegen (s. 1.) und dass Unionsrecht (s. 2.) und Völkerrecht (s. 3.) der Anwendung der Vorschrift nicht entgegenstehen. Ihre Wirksamkeit unterliegt – wie das Verwaltungsgericht bereits festgestellt hat – auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (s. 4.). 1. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG werden auf die Conterganrente Zahlungen angerechnet, die wegen der Folgen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate von Anderen, insbesondere von ausländischen Staaten, geleistet werden. Der Tatbestand des § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG ist erfüllt. Der irische Staat leistet als Anderer im Sinne dieser Vorschrift wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate an den Kläger den Irish Thalidomide Survivor´s Care Benefit als monatliche Zahlung gemäß dem Irish Thalidomide Compensation Scheme. Diese Zahlung hat ebenso wie die Ansprüche nach § 12 Abs. 1 ContStifG nicht zur Voraussetzung, dass der geschädigte Anspruchsberechtigte selbst ein thalidomidhaltiges Präparat konsumiert hat. Vielmehr geht es um den Fall, dass die Mutter des Berechtigten während der (sensiblen Phase der) Schwangerschaft ein solches Präparat eingenommen hat. Diese Auslegung ist ohne Weiteres mit dem Wortlaut der Norm vereinbar und nach ihrem systematischen Zusammenhang mit § 12 Abs. 1 ContStifG sowie dem Sinn und Zweck der Norm sogar zwingend. Der Irish Thalidomide Survivor´s Care Benefit wird im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG an den Kläger wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate durch seine Mutter während ihrer Schwangerschaft gezahlt. Die irische Regierung entschied im Mai 1973, hierdurch die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten an irische Staatsangehörige gezahlten Summen zu erhöhen. Vgl. auch Irish State Claims Agency, Compensation for Thalidomide Survivors, Report Prepared for the Minister for Health and Children by the State Claims Agency, April 2010, S. 6, https://health.gov.ie/blog/publications/report-of-the-state-claims-agency-on-compensation-for-thalidomide-survivors/. Folglich knüpfen diese Zahlungen an die Leistungsgewährung durch die Beklagte an, die wiederum gemäß § 12 Abs. 1 ContStifG die Thalidomideinnahme durch die schwangere Mutter des Geschädigten voraussetzt. Auch der Name Irish Thalidomide Survivor´s Care Benefit bringt diese Zweckbindung klar zum Ausdruck und belegt zusätzlich das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG, wie bereits das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil ausgeführt hat. Damit setzen die Zahlungen der Republik Irland wie die Zahlungen der Beklagten die – wahrscheinlich schadensverursachende – Einnahme thalidomidhaltiger Präparate durch die Mutter (während der Schwangerschaft) voraus. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck, der Systematik oder der Entstehungsgeschichte des § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass dieser den Thalidomide Survivor´s Care Benefit nicht erfasst. Insbesondere ist entgegen der Auffassung des Klägers für die Anrechnung der Zahlungen Anderer nicht Voraussetzung, dass diese auf einer entsprechenden rechtlichen Grundlage oder aus derselben Motivation wie die Zahlungen der Beklagten erfolgen. Während nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ContStifG auf alle Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz solche Zahlungen angerechnet werden, die von anderen möglicherweise Verantwortlichen wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate bereits geleistet worden sind, setzt § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG eine mögliche Verantwortlichkeit des zahlenden Anderen nicht voraus. Vielmehr reicht für die Anrechnung auf die von der Beklagten geleistete Conterganrente aus, dass die Zahlungen „wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate“ von Anderen geleistet werden. Nach der Entstehungsgeschichte der Vorschrift sollen alle (staatlichen) Doppelleistungen an thalidomidgeschädigte Menschen vermieden werden, damit eine damit verbundene Besserstellung gegenüber deutschen Geschädigten und Geschädigten in anderen (keine Zahlungen leistenden) Ländern verhindert wird. Vgl. BT-Drs. 17/12678, S. 1 f., 5, 7. Daher ist für die Frage, ob die vom Gesetzgeber ausweislich des Wortlauts, des Sinn und Zwecks sowie der Entstehungsgeschichte als Grund der Anrechnung vorausgesetzte Zahlung von Anderen vorliegt, die eine Doppelleistung bewirkt, nicht zu prüfen, welche (Rechts-)Gründe für eine solche Zahlung bestehen, die an eine Einnahme thalidomidhaltiger Präparate (und darauf beruhende Schädigung) anknüpft. Deshalb ist es für die Anrechnung ohne Belang, dass die irische Regierung bei ihrer Entscheidung, den Thalidomide Survivor´s Care Benefit zu gewähren, die Zahlungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten an ihre Staatsangehörigen für unzureichend hielt. Ebenso wenig ist relevant, ob im Zeitraum der streitgegenständlichen Anrechnung (ab August 2013) eine solche Einschätzung der irischen Regierung auch in Ansehung der erheblichen Erhöhungen der von der Beklagte gezahlten Conterganrenten durch das 3. Änderungsgesetz zum Conterganstiftungsgesetz fortbestand. Angesichts des Wortlauts und des - aufgezeigten - Sinn und Zwecks, der systematischen Einbettung und der Entstehungsgeschichte des § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG ist es für die Anwendung dieser Vorschrift ohne Bedeutung, welchen Rechtscharakter bzw. rechtlichen Hintergrund die wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate gewährten Zahlungen der Beklagten einerseits, vgl. auch BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1976 - 1 BvL 19/75 u. a. -, BVerfGE 42, 263 = juris, Rn. 115 und 120 bis 123, und Beschluss vom 26. Februar 2010 - 1 BvR 1541/09 u. a. -, NJW 2010, 1943 = juris, Rn. 37 bis 39, und die Zahlungen Anderer andererseits aufweisen. Ebenso ist danach nicht erkennbar, dass die in der Begründung des – vom Gesetzgeber nicht geänderten – Gesetzentwurfs als Anrechnungsgrund genannte Doppelleistung nur vorliegt, wenn die Summe aus den Leistungen der Beklagten und den Zahlungen Anderer die durch die thalidomidbedingten Schädigungen verursachten Kosten vollständig ausgleichen. Soweit der Kläger diese Rechtsauffassung insbesondere aus seiner Ansicht ableitet, bei den Zahlungen der Beklagten handele es sich um (eine Art) Schadensersatz bzw. verfassungsrechtlich stünde den Geschädigten ein solcher Schadensersatzanspruch zu, trifft dies nicht zu. Die Conterganrente dient nicht der Entschädigung für die erlittenen Missbildungen, sondern der Hilfe im Leben. Vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1976 - 1 BvL 19/75 u. a. -, BVerfGE 42, 263 = juris, Rn. 153, und Beschluss vom 26. Februar 2010 - 1 BvR 1541/09 u. a.-, NJW 2010, 1943 = juris, Rn. 37. 2. § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG ist nicht wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts vor dem nationalen Recht unanwendbar. Eine kollidierende Vorschrift des Unionsrechts, die zur fehlenden Anwendbarkeit dieser Anrechnungsvorschrift führen würde, liegt nicht vor. Insbesondere verstößt § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG nicht gegen Art. 21 Abs. 2 der Charta bzw. gegen Art. 18 Abs. 1 AEUV. Nach diesen Vorschriften des europäischen Primärrechts ist unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG unterliegt bereits nicht dem Anwendungsbereich der genannten Vorschriften (s. a). Ungeachtet dessen begründet diese Regelung des Conterganstiftungsrechts auch keine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit (s. b). a) Art. 21 Abs. 2 der Charta und Art. 18 Abs. 1 AEUV sind vorliegend nicht anwendbar. In Bezug auf die von dem Kläger begehrten Leistungen ist weder der sachliche Anwendungsbereich der Charta noch der des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder der des Vertrags über die Europäische Union (EUV) eröffnet. Eine Zuständigkeit der Europäischen Union (Art. 4 f. EUV, Art. 2 bis 6 AEUV) für den Bereich des Conterganstiftungsrechts ist nicht gegeben. Namentlich ist nicht feststellbar, dass es sich hierbei um einen Aspekt der Sozialpolitik im Sinne des Art. 4 Abs. 2 Buchstabe b) AEUV handelt. Der Kläger hat auch nicht im Rahmen des allgemeinen Freizügigkeitsrechts (Art. 21 AEUV) oder des Freizügigkeitsrechts der Arbeitnehmer (Art. 45 AEUV) in Deutschland von seinen im AEUV verbürgten Rechten Gebrauch gemacht, so dass der Anwendungsbereich der Verträge auch nicht aus diesem Grund eröffnet ist. Vgl. auch EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011, C-391/09, Runevič-Vardyn, juris, Rn. 61 bis 64; Epiney, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 4. Aufl. 2011, Art. 18 AEUV Rn. 15 bis 19; Khan, in: Geiger/Khan/Kotzur, EUV/AEUV, 5. Aufl. 2010, Art. 18 AEUV, Rn. 11 f.; Jarass, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2. Aufl. 2013, Art. 21 Rn. 38 f.; Hölscheidt, in: Meyer, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 4. Aufl. 2014, Art. 21 Rn. 58. b) Darüber hinaus enthält § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG weder eine offene (s. aa) noch eine unzulässige verdeckte Diskriminierung (s. bb). aa) Eine nach dem Wortlaut des Art. 21 Abs. 2 der Charta bzw. des Art. 18 Abs. 1 AEUV verbotene Schlechterstellung aus Gründen der Staatsangehörigkeit liegt nicht vor. § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG gebietet die Anrechnung von Zahlungen Anderer, ohne insoweit auf die Staatsangehörigkeit (oder auf den Wohnsitz) des Zahlungsempfängers abzustellen. Nicht nur auf Empfänger der Conterganrente mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit, sondern auf auch deutsche Rentenbezieher ist § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG im Falle einer Doppelleistung anzuwenden. bb) Art. 21 Abs. 2 der Charta und Art. 18 Abs. 1 AEUV erfassen zwar auch faktische Ungleichbehandlungen, also „alle verdeckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen“. Vgl. EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2009, C-103/08, Gottwald , juris, Rn. 27 f., vom 27. Oktober 2009, C-115/08, Č EZ , juris, Rn. 92, 96 f., und vom 18. Juni 2019, C-591/17, PKW-Maut , Rn. 42. Es erscheint aber bereits zweifelhaft, ob hier eine verdeckte Form der Diskriminierung vorliegt (s. (1)). Jedenfalls erweist sich diese nicht als unzulässig (s. (2)). (1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Europäischer Gerichtshof) verlangt das Diskriminierungsverbot (nur), dass gleiche Sachverhalte nicht ungleich und ungleiche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden. Eine solche Behandlung wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruhte und in einem angemessenen Verhältnis zu einem legitimerweise verfolgten Zweck stünde. Vgl. EuGH, Urteil vom 5. Juni 2008, C-164/07, Wood , juris, Rn. 13. Der Kläger geht von einer verdeckten Form der Diskriminierung aus, weil durch § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG regelmäßig solche – gemäß § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ContStifG erfolgenden – Rentenzahlungen der Beklagten gekürzt würden, die – wie bei dem Kläger – an (bestimmte) nichtdeutsche Unionsbürger geleistet würden, während die Zahlungen an deutsche Rentenempfänger – mangels Zahlungen von Anderen – regelmäßig nicht gekürzt würden. Daher würden von der Anrechnung tatsächlich typischerweise nur nichtdeutsche Unionsbürger (und Drittstaatsangehörige) betroffen. Wenn eine solche faktische Ungleichbehandlung in Form der typischerweise nur bei (bestimmten) nichtdeutschen Zahlungsempfängern erfolgenden Anrechnung einer weiteren Zahlung bestehen sollte, beruht diese jedoch darauf, dass insoweit bereits ein ungleicher Sachverhalt vorliegt, weil deutsche Contergangeschädigte (typischerweise) nur Zahlungen der Beklagten, die der Anrechnungsvorschrift unterfallenden Unionsbürger jedoch darüber hinaus Zahlungen von Anderen erhalten. Daher liegt insoweit eine der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entsprechende Ungleichbehandlung ungleicher Sachverhalte vor, deren Ziel eine Gleichbehandlung aller Beteiligten in Form einer gleichen Gesamtleistungshöhe ist. (2) Selbst wenn jedoch zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG ihn gegenüber deutschen Conterganrentenempfängern ohne Leistungen von Anderen verdeckt diskriminiert, wäre eine solche faktische Ungleichbehandlung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zulässig. Denn sie beruht auf objektiven Erwägungen, die von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängig sind und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck stehen. Vgl. hierzu EuGH, Urteile vom 5. Juni 2008, C-164/07, Wood , juris, Rn. 13, vom 18. November 2008, C-158/07, Förster , juris, Rn. 53, vom 1. Oktober 2009, C-103/08, Gottwald , juris, Rn. 30, und vom 18. Juni 2019, C-591/17, PKW-Maut , Rn. 73; Holoubek, in: Schwarze, EU-Kommentar, 3. Aufl. 2012, Art. 18 AEUV Rn. 21 bis 24. § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG bezweckt, wie bereits aufgezeigt, ausweislich des Wortlauts und der Begründung des Gesetzentwurfs, (staatliche) Doppelleistungen, die wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate von Anderen als der Beklagten geleistet werden, auf die Conterganrente anzurechnen; hierdurch soll eine bei Doppelleistungen angenommene Besserstellung der Zahlungsempfänger gegenüber deutschen Geschädigten und gegenüber Geschädigten in anderen Ländern, in denen keine Zahlungen Anderer erfolgen, verhindert werden. Diese Absicht ist eine objektive Erwägung im Sinne des Unionsrechts. Denn das beabsichtigte Ergebnis entspricht gerade dem Gebot des Art. 21 Abs. 2 der Charta und des Art. 18 Abs. 1 AEUV, Diskriminierungen zu unterlassen, weil so eine gleiche (Gesamt-)Höhe der wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate erfolgenden Zahlungen erreicht werden soll. Die Anrechnungsregel des § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG steht auch in einem angemessenen Verhältnis zu diesem legitimerweise verfolgten Zweck. Denn sie erweist sich nicht nur als geeignet, sondern auch als erforderlich und angemessen, um eine Gleichheit der Summe der von allen Mitgliedstaaten, öffentlich-rechtlichen Stiftungen wie der Beklagten und ggf. von Privaten an die Contergangeschädigten gezahlten Conterganrenten zu erreichen. Ein milderes Mittel für die Vermeidung von Doppelleistungen ist weder vorgetragen noch erkennbar. Im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit ist in den Blick zu nehmen, dass § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG den Anspruch auf Zahlung einer Conterganrente durch die Beklagte bei Leistungen von Anderen nicht gänzlich entfallen lässt, vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2004 - 2 BvL 5/00 -, BVerfGE 110, 412 = juris, Rn. 86, sondern nur zu deren Anrechnung führt. Zudem unterfallen nicht alle Leistungen der Beklagten der Anrechnung, sondern nur die Conterganrente und die Kapitalentschädigung (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 ContStifG), nicht dagegen die jährliche Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe und die jährliche Sonderzahlung (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4, Satz 2 ContStifG). Der Angemessenheit des § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG steht nicht entgegen, dass eine absolute Gleichheit aller staatlichen (Sozial-)Leistungen und Vegünstigungen, die Contergangeschädigten in den Mitgliedstaaten gewährt werden, damit nicht erreicht wird. Selbst wenn die Summe der dem Kläger gewährten Zahlungen und Vergünstigungen aus dem Irish Thalidomide Compensation Scheme, der Zahlungen der Beklagten sowie der sonstigen (Sozial-)Leistungen des irischen Staates geringer sein sollte, als es die Summe der an vergleichbar stark geschädigte Deutsche gewährten Zahlungen der Beklagten und der sonstigen sozialen Leistungen und Vergünstigungen in Deutschland ist, stellt dies die Angemessenheit des § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass Unterschiede, die zwischen der Gesamtheit der in Deutschland gewährten Conterganrente und weiteren sozialen Vergünstigungen einerseits und der Summe aus ausländischer Conterganrente, (gekürzten) Leistungen der Beklagten und den sozialen Vergünstigungen in anderen Mitgliedstaaten, vorliegend in Irland, andererseits bestehen mögen, in den Unterschieden zwischen den Sozialsystemen der Mitgliedstaaten begründet sind. Diese Unterschiede zwischen diesen nationalen Regelungssystemen sind mit dem Unionsrecht, namentlich Art. 21 Abs. 2 der Charta und Art. 18 Abs. 1 AEUV, vereinbar. Vgl. von Bogdandy, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Stand 2/2019, Art. 18 AEUV Rn. 53 f.; Holoubek, in: Schwarze, EU-Kommentar, 3. Aufl. 2012, Art. 18 AEUV Rn. 9. Die von der Beklagten nach § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 2 ContStifG gezahlten Leistungen und die allgemeinen deutschen Sozialleistungen (bzw. die Zahlungen nach dem Irish Thalidomide Compensation Scheme und die irischen Sozialleistungen) weisen auch nicht untereinander einen solchen Zusammenhang auf, der es rechtfertigte bzw. erforderte, sie unionsrechtlich zusammen zu beurteilen. Vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2019, C-591/17, PKW-Maut , Rn. 43 bis 45, 58. Denn die – nicht nur an Deutsche bzw. in Deutschland wohnende Thalidomidgeschädigte erfolgende – Zahlung der Conterganrente bzw. die insoweit nach § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG stattfindende Anrechnung der Zahlungen von Anderen beeinflussen nicht das Ob oder die Höhe der Gewährung sonstiger deutscher Sozialleistungen. Ob ein in Deutschland wohnender Thalidomidgeschädigter Sozialleistungen bezieht, beeinflusst wiederum nicht die Höhe seines Anspruchs auf eine Conterganrente. Das Fehlen eines solchen engen Zusammenhangs, der unionsrechtlich eine Gesamtbetrachtung erforderte, belegt neben der Unterschiedlichkeit der Regelungsmaterien, insbesondere der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen, für das deutsche Recht auch § 18 Abs. 1 ContStifG. Danach bleiben bei der Ermittlung oder Anrechnung von Einkommen, sonstigen Einnahmen und Vermögen nach anderen Gesetzen, insbesondere nach dem Zweiten, Dritten, Fünften, Neunten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz außer Betracht. Eine vergleichbare Regelung enthielt, vor der Schaffung des § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG, bereits § 21 Abs. 2 Satz 1 StHG. Danach blieben Leistungen nach diesem Gesetz bei der Ermittlung von Einkommen und Vermögen nach anderen Gesetzen außer Betracht. Vgl. auch BT-Drs. 15/5654, S. 13: „Bei der Aufnahme des BGB als Verweis handelt es sich um eine Klarstellung, da die beispielhafte Aufzählung von Gesetzen in § 21 Abs. 2 Satz 1 des Errichtungsgesetzes nicht abschließend ist, wie die Formulierung „insbesondere“ verdeutlicht. Wie auch der Kläger dargelegt hat, handelt es sich bei der Conterganrente, anders als bei den allgemeinen Sozialleistungen, um eine Leistung aufgrund eines besonderen Lebenssachverhalts an einen sehr begrenzten Empfängerkreis. Der fehlende Zusammenhang zwischen Sozialleistungen und der Conterganrente wird auch durch deren Verwaltung und Auszahlung deutlich, die nicht durch die sozialhilferechtlich zuständigen Gebietskörperschaften oder die Sozialversicherungen, sondern durch die Beklagte als hierauf spezialisierte öffentlich-rechtliche Stiftung erfolgen. Auch die freiwilligen Zahlung des Irish Thalidomide Survivor´s Care Benefit durch die irische Regierung betrifft – anders als allgemeine sozialhilferechtliche Leistungen – den sehr begrenzten Kreis der durch die Einnahme thalidomidhaltiger Präparate geschädigten Menschen. 3. § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG verstößt auch nicht gegen eine völkerrechtliche Norm, insbesondere nicht gegen eine gemäß Art. 25 Satz 2 GG den Gesetzen vorgehende allgemeine Regel des Völkerrechts (s. a). Ungeachtet dessen könnte sich der Kläger auf einen derartigen Verstoß auch nicht berufen (s. b). a) § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG verletzt entgegen dem Vortrag des Klägers nicht die souveräne Gleichheit der Staaten. Die Vorschrift verhindert keine Zahlungen des irischen Staates an irische Contergangeschädigte. Zwar wird durch die streitgegenständliche Anrechnung eine möglicherweise (fort-)bestehende Absicht der irischen Regierung konterkariert, die Rente der irischen Geschädigten zusätzlich anzuheben. Hierdurch wird aber nicht die Souveränität des irischen Staates berührt. Dieser verfügt nämlich über keine rechtliche Zuständigkeit für die – durch § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG beeinflusste – Höhe der von der Beklagten an irische Staatsangehörige zu zahlenden Conterganrenten. b) Im Übrigen könnte der Kläger sich auf einen Verstoß gegen die souveräne Gleichheit der Staaten nicht berufen. Selbst bei einer allgemeinen Regel des Völkerrechts setzt eine Subjektivierung vor deutschen Gericht voraus, dass die Regel einen engen Bezug zu individuellen hochrangigen Rechtsgütern aufweist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. März 2018 - 2 BvR 1371/13 -, NJW 2018, 2312 = juris, Rn. 35 bis 40. Bei der souveränen Gleichheit der Staaten handelt es sich nicht um eine individualschützende Norm bzw. um eine Norm mit (engem) Bezug zu individuellen hochrangigen Rechtsgütern, sondern um einen rein zwischenstaatlichen Grundsatz gemäß Art. 2 Abs. 1 der Charta der Vereinten Nationen und nach Völkergewohnheitsrecht. Vergleichbar hat das Bundesverwaltungsgericht einen Individualbezug der völkerrechtlichen Regeln über die Vornahme von Hoheitsakten im Ausland verneint. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. April 2016 - 1 C 3.15 -, BVerwGE 154, 328 = juris, Rn. 43. 4. § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Diese Regelung verstößt insbesondere weder gegen das Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG, s. a) noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, s. b) oder gegen das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG, s. c). a) Die Anrechnung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG verletzt nicht das Eigentumsrecht des Klägers. Prüfungsmaßstab ist insoweit mangels einer Determinierung der Conterganleistungen durch das Unionsrecht, vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -, BVerfGE 140, 317 = juris, Rn. 36, nicht Art. 17 der Charta, sondern Art. 14 Abs. 1 GG. Die Ansprüche des Klägers auf Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz dürften zwar vom Grundsatz her dem Eigentumsrecht unterfallen, weil die von seinen Eltern durch Erklärung vom 3. Juni 1970 mit der Chemie H. GmbH getroffene finanzielle Abfindungsregelung als ein dem Eigentumsschutz unterliegender Vermögenswert zu bewerten ist. Vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1976 ‑ 1 BvL 19/75 u. a. ‑, BVerfGE 42, 263 = juris, Rn. 119 ff., 131, und Beschluss vom 26. Februar 2010 ‑ 1 BvR 1541/09 u. a. ‑, NJW 2010, 1943 = juris, Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2014 - 10 C 1.14 -, BVerwGE 150, 44 = juris, Rn. 55; OVG NRW, Urteil vom 2. Oktober 2018 - 16 A 1099/13 -, juris, Rn. 54 bis 56. Dieser Schutz garantiert jedoch keine bestimmte Höhe der durch die Beklagte zu zahlenden Conterganrente. Bereits vor der durch das 3. Änderungsgesetz vorgenommenen erheblichen Anhebung der Conterganrenten bestand kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf deren Erhöhung. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2010 ‑ 1 BvR 1541/09 u. a. ‑, NJW 2010, 1943 = juris, Rn. 28 bis 33; BVerwG, Urteil vom 19. April 2014 - 10 C 1.14 -, BVerwGE 150, 44 = juris, Rn. 55 f. Selbst wenn man entgegen dem Vorstehenden unterstellen würde, dass das streitgegenständliche Begehren des Klägers auf Zahlung einer Conterganrente in einer Höhe, die den in dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Betrag überschreitet, trotz der signifikanten Erhöhung der Conterganrenten durch das 3. Änderungsgesetz noch dem Eigentumsschutz untersteht, ist § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG jedenfalls eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Gesetzgeber darf sogar das Entstehen von Rechten, die nach bisherigem Recht möglich waren, für die Zukunft ausschließen. Die Eigentumsgarantie gebietet nicht, einmal ausgestaltete Rechtspositionen für alle Zukunft in ihrem Inhalt unangetastet zu lassen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 u. a.-, BVerfGE 143, 246 = juris, Rn. 269. Der Bundesgesetzgeber hat durch § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG ein zulässiges Ziel mit einer verhältnismäßigen Regelung verfolgt. Mit der verfügten Anrechnung wird eine Vermeidung von „Doppelleistungen“ beabsichtigt, die nach der Einschätzung des Gesetzgebers zu einer Besserstellung der Begünstigten gegenüber Contergangeschädigten deutscher und anderer Nationalität führen würde (s. dazu oben 1.). Da die Höhe der jeweils nach dem Conterganstiftungsgesetz zu zahlenden Renten die Stiftungsmittel der Beklagten vermindert, die in einem sozialen Bezug und in einer sozialen Funktion stehen, ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung mittels der Anrechnungsregelung vergleichsweise weit. Vgl. auch Vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 u. a.-, BVerfGE 143, 246 = juris, Rn. 268. Schon aufgrund dieses erheblichen Einschätzungsspielraums des Gesetzgebers ist ein Verstoß gegen das Eigentumsgrundrecht nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber hat mit dem Ziel, Doppelbegünstigungen bzw. eine Schlechterstellung deutscher und anderer Unionsbürger gegenüber den Beziehern weiterer, durch Andere gezahlter Leistungen zu vermeiden, einen legitimen Zweck in verhältnismäßiger Weise verfolgt. Vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2004 - 2 BvL 5/00 -, BVerfGE 110, 412 = juris, Rn. 84. Es ist auch nicht erkennbar, dass den Gesetzgeber dabei ausnahmsweise eine selbständige Sachaufklärungspflicht getroffen hätte. Vgl. zu solchen Ausnahmefällen BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 u. a. -, BVerfGE 143, 246 = juris, Rn. 274 f. Auch konnte die Begründung des – unverändert vom Gesetzgeber beschlossenen – Gesetzentwurfs Bezug nehmen auf die im Auftrag der Beklagten im Jahr 2011 erstellte Studie zu Leistungen und Ansprüchen thalidomidgeschädigter Menschen in 21 Ländern. Diesbezüglich sind (erhebliche) entscheidungserhebliche Mängel weder vorgetragen noch ersichtlich. Aus diesen Gründen kann der erkennende Senat die nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG für eine Aussetzung des Verfahrens und Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erforderliche Überzeugung von dem Vorliegen eines Verstoßes von § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG gegen Art. 14 Abs. 1 GG nicht gewinnen. Schließlich ist hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Anwendung des § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG auf den Kläger darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt des Verzichts auf Ansprüche gegen die H. GmbH zu Gunsten von Leistungen der Beklagten und der nachfolgenden Zustimmung zur Gesetzeslösung der (minderjährige) Kläger und seine für ihn als Personensorgeberechtigte handelnden Eltern nicht darauf vertraut haben, dass die Leistungen der Beklagten nicht um die von der irischen Regierung geleisteten Zahlungen gekürzt werden. Denn solche Zahlungen gab es damals nicht. Das Irish Thalidomide Compensation Scheme wurde erst nachfolgend im Jahr 1973 eingeführt. Ein von dem Kläger zudem geltend gemachtes allgemeines Vertrauen dahingehend, dass die Leistungen der Beklagten nie um zukünftige, von Anderen geleistete Zahlungen gekürzt werden, erweist sich nicht als schutzwürdig bzw. einer Anrechnung entgegenstehend. Dies gilt insbesondere angesichts der seit der Verzichtserklärung erfolgten erheblichen, die allgemeine Preissteigerung deutlich übersteigenden Anhebung der durch die Beklagte gezahlten Conterganrenten. b) Auch in Bezug auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches seinem Wesen entsprechend ungleich zu behandeln. Dies verbietet, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zweier Gruppen anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Das gilt sowohl für ungleiche Belastungen wie für ungleiche Begünstigungen. Art. 3 Abs. 1 GG verwehrt dem Gesetzgeber nicht, Differenzierungen vorzunehmen. Diese bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für den Gesetzgeber von auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 u. a. -, BVerfGE 137, 1 = juris, Rn. 47, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvR 1236/11 -, BVerfGE 148, 217 = juris, Rn. 103 f. Wie bereits im Rahmen der Prüfung von Art. 21 der Charta und Art. 18 Abs. 1 AEUV aufgezeigt (s. oben zu 2. b) bb) (1)), bewirkt § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG nicht eine Ungleichbehandlung, sondern eine Gleichbehandlung aller Bezieher der von der Beklagten gezahlten Conterganrenten. Die Anrechnungsregelung führt dazu, dass die Summe der von der Beklagten und von Anderen wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate geleisteten Zahlungen bei allen Empfängern von Zahlungen der Beklagten gleich hoch ist. Wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteils ausgeführt hat, wird das mit der Rentenzahlung der Beklagten verfolgte Ziel eines gewissen Ausgleichs für die thalidomidbedingten Fehlbildungen und ihre Folgen damit bei allen Zahlungsempfängern im Ergebnis im – ihrem jeweiligen Schädigungsgrad entsprechend – gleichen Umfang erreicht. Die hierfür als notwendiger Zwischenschritt stattfindende, vom Kläger angegriffene faktische Ungleichbehandlung in der Form, dass rein tatsächlich typischerweise nur bei nichtdeutschen, nicht aber bei deutschen Contergangeschädigten eine Anrechnung einer weiteren, auf ausländischer Rechtsgrundlage beruhenden Zahlung erfolgt, geht darauf zurück, dass insoweit ungleiche Sachverhalte vorliegen, weil deutsche Geschädigte eine Conterganrente typischerweise nur von der Beklagten, der Anrechnungsvorschrift unterfallende Unionsbürger, wie der Kläger, aber darüber hinaus thalidomidbedingte Zahlungen von Anderen, insbesondere von ihren Herkunftsstaaten, erhalten. Diese (faktische) Ungleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte, deren Ziel die gezeigte Gleichbehandlung aller Beteiligten in Form einer gleichen Gesamtleistungshöhe ist, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Soweit der Kläger bestreitet, dass im Ergebnis überhaupt eine Gleichbehandlung erfolge, weil die unterschiedlichen Ausgestaltungen der deutschen Sozialleistungs- und Sozialversicherungssysteme (einschließlich von Nichtanrechnungsvorschriften wie § 18 Abs. 2 ContStifG) einerseits und der irischen Sozialleistungs- und Sozialversicherungssysteme andererseits dazu führten, dass deutsche Contergangeschädigte insgesamt über erheblich mehr Mittel und Vergünstigungen verfügten als irische Geschädigte, kann dahinstehen, ob bzw. inwieweit eine solche Differenz tatsächlich besteht. Auch wenn insoweit – trotz der auch in Irland existierenden Einkommenssteuerfreiheit der gezahlten Conterganrenten und der in der Studie zu Leistungen und Ansprüchen thalidomidgeschädigter Menschen in 21 Ländern (und in der Berufungserwiderung der Beklagten) genannten weiteren Sozialleistungen des irischen Staates – ein unterschiedlicher Gesamtumfang an thalidomidbedingten Leistungen sowie allgemeinen Sozial- und Sozialversicherungsleistungen und Vergünstigungen bestehen sollte, begründet ein solcher Unterschied keinen Verstoß des § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf Übereinstimmung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat. Bei der Einfügung von § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG war der Gesetzgeber nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG gehalten, zu prüfen bzw. die Beklagte prüfen und berücksichtigen zu lassen, ob die Gesamtheit der Leistungen und Vergünstigungen, die einem Thalidomidgeschädigten in Deutschland gewährt werden, der Höhe an Leistungen und Vergünstigungen entspricht, die einem im Ausland lebenden Thalidomidgeschädigten (dort) insgesamt zuteil werden, oder ob insoweit Unterschiede bestehen. Zur Beseitigung von Ungleichbehandlungen durch zwei unterschiedliche Normgeber ist der deutsche Gesetzgeber nicht verpflichtet. Er muss auch nicht innerhalb eines Sachbereichs dieselben Regelungen erlassen wie ein anderer Normgeber. Vgl. zum Fehlen eines Anspruchs auf Differenz-kindergeld nach deutschem Recht trotz eines entsprechenden Anspruchs nach Unionsrecht BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2004 - 2 BvL 5/00 -, BVerfGE 110, 412 = juris, Rn. 83. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet nicht, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen mit anderen systematischen und sozialgeschichtlichen Zusammenhängen gleich zu regeln. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2010 - 1 BvR 1541/09 u. a. ‑, NJW 2010, 1943 = juris, Rn. 35. Der Gesetzgeber durfte im Rahmen des § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG annehmen, dass die von Anderen – im Falle des Klägers von der irischen Regierung – gezahlten thalidomidbedingten Leistungen in ihrer Finanzierungsfunktion und ‑wirkung der von der Beklagten gezahlten Conterganrente (bzw. dem durch die Anrechnung entfallenden Teil dieser Conterganrente) gleichwertig sind. Entsprechende Erwägungen können im Recht der sozialen Sicherung sogar einen mit Art. 3 Abs. 1 GG konformen Leistungsausschluss rechtfertigen. Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2004 - 2 BvL 5/00 -, BVerfGE 110, 412 = juris, Rn. 86. Zu diesen Aspekten der Unterschiedlichkeit der Regelungsbereiche des Conterganstiftungsrechts einerseits und des allgemeinen Sozialleistungs- bzw. Sozialversicherungsrechts andererseits sowie der anderweitigen sozialen Absicherung durch die angerechneten Zahlungen von Anderen treten bei grenzüberschreitenden Sachverhalten beachtliche Gründe der Komplexität bzw. Handhabbarkeit des Rechts bzw. der Rechtssetzung hinzu. Die Schwierigkeiten des Versuchs, ungerechtfertigte Übersicherungen bei komplexen unterschiedlichen Leistungssystemen im In- und Ausland zu vermeiden, sind zwar für sich genommen als Sachgrund für eine Benachteiligung nicht ohne weiteres plausibel, sie verstärken aber das Gewicht der Praktikabilitätsgründe. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2004 - 2 BvL 5/00 -, BVerfGE 110, 412 = juris, Rn. 90. Die mit einer zutreffenden Ermittlung der sich aus den vielfältigen Sozialleistungs- und Sozialversicherungsregelungen aller Staaten, in denen Zahlungen und Vergünstigungen an Contergangeschädigte gewährt werden, verbundenen, kaum zu überwindenden Probleme verdeutlichen, dass der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht gehalten war, vor der Einführung des § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG eine solche Ermittlung, die überdies im Laufe der Zeit regelmäßig zu aktualisieren wäre, durchzuführen bzw. der Beklagten eine entsprechende umfassende Ermittlungspflicht aufzuerlegen. Dass die Zahlungen nach dem Irish Thalimoide Compensation Scheme neben der thalidomidbedingten Schädigung auch das Vorliegen der irischen Staatsangehörigkeit der Geschädigten voraussetzen, verschärft nicht bezüglich § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG den Prüfungsmaßstab im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG. Denn auch wenn die Staatsangehörigkeit ein (praktisch) unveräußerliches personenbezogenes Merkmal ist, knüpft die Anrechnung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG nicht an die jeweilige Staatsangehörigkeit (oder an den Wohnsitz), sondern allein an das Vorliegen einer Zahlung eines Anderen an, ohne nach Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz des Zahlungsempfängers zu differenzieren. Die Leistungen nach § 13 Abs. 1 ContStifG sind, wie bereits unter Ziff. 1 dargelegt, auch keine Schadensersatzzahlungen, vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1976 - 1 BvL 19/75 u. a. -, BVerfGE 42, 263 = juris, Rn. 153, und Beschluss vom 26. Februar 2010 - 1 BvR 1541/09 u. a.-, NJW 2010, 1943 = juris, Rn. 37 , so dass auch daraus kein besonders strenger Prüfungsmaßstab folgt. c) Schließlich verletzt § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG auch nicht das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG). Dieses verpflichtet den Gesetzgeber, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen. Es ist bereits fraglich, ob der Kläger als irischer Staatsangehöriger sich auf dieses Verfassungsstrukturprinzip berufen kann. Jedenfalls lässt sich dem Sozialstaatsprinzip angesichts seiner Weite und Unbestimmtheit regelmäßig kein Gebot entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähr-en. Wie der Gesetzgeber den Gestaltungsauftrag des verfassungsrechtlich nicht näher konkretisierten Sozialstaatsprinzips erfüllt, ist grundsätzlich seine Sache. Zwingend ist lediglich, dass der Staat die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger schafft. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2004 - 2 BvL 5/00 -, BVerfGE 110, 412 = juris, Rn. 96 m.w.N. Diese Mindestvoraussetzungen sind hier schon angesichts der erheblichen Erhöhung der Conterganrenten durch das 3. Änderungsgesetz, die auch im Falle des Klägers trotz der Anrechnung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG zu einer spürbaren Rentenerhöhung geführt hat, nicht berührt. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 2. Oktober 2018 - 16 A 1099/13 -, juris, Rn. 42 bis 45. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 VwGO. Der Senat hält auch in Ansehung des Urteils des 10. Revisionssenats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2014 - 10 C 1.14 -, in dem § 188 Satz 2 VwGO (ohne nähere Begründung) nicht angewendet worden ist (vgl. juris, Rn. 81), an seiner Rechtsprechung zur Gerichtskostenfreiheit von Verfahren nach dem Conterganstiftungsgesetz fest, weil es sich insoweit um Fürsorgemaßnahmen im weiteren Sinne handelt. Gründe hiervon abzuweichen enthält der Beschluss des 6. Revisionssenat vom 21. März 2019 - 6 KSt 1/19, 6 KSt 1/19 (6 C 24.18) -, wonach über die Frage eines Festhaltens an der Rechtsprechung des 10. Revisionssenats erst in der Hauptsache 6 C 24.18 entschieden werden wird, nicht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2 sowie 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der Frage, ob § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG verfassungsgemäß ist, kommt angesichts einer Vielzahl weiterer erstinstanzlich anhängiger Verfahren grundsätzliche Bedeutung zu.