Beschluss
11 B 1482/15.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1012.11B1482.15A.00
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Leitsätze
Nach Abänderung einer Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO kann jeder Beteiligte aus der für ihn günstigen Kostenentscheidung die Rechtsanwaltsgebühren gegen den Verfahrensgegner festsetzen lassen. § 16 Nr. 5 RVG steht dem nicht entgegen (Fortführung der Rechtsprechung des Senats vom 13. Februar 2017 - 11 B 769/15.A -; entgegen OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 13 B 275/18.A -).
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach Abänderung einer Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO kann jeder Beteiligte aus der für ihn günstigen Kostenentscheidung die Rechtsanwaltsgebühren gegen den Verfahrensgegner festsetzen lassen. § 16 Nr. 5 RVG steht dem nicht entgegen (Fortführung der Rechtsprechung des Senats vom 13. Februar 2017 - 11 B 769/15.A -; entgegen OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 13 B 275/18.A -). Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Die von der Antragsgegnerin nach den §§ 165, 151 VwGO beantragte Entscheidung des Gerichts (Kostenerinnerung) hat keinen Erfolg. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu Recht auf 334,75 Euro festgesetzt. Die geltend gemachte Verfahrensgebühr nebst Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen der für die Antragsteller im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO tätigen Prozessbevollmächtigten ist erstattungsfähig. I. Dem Erstattungsanspruch der Antragsteller steht nicht entgegen, dass ihre Prozessbevollmächtigten gemäß § 15 Abs. 2 RVG Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern dürfen. Nach § 16 Nr. 5 RVG sind das Verfahren über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und jedes Verfahren über deren Abänderung oder Aufhebung „dieselbe Angelegenheit“. Daraus folgt, dass ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und anschließend im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO von seinem Mandanten nur einmal eine Verfahrensgebühr nebst Auslagen verlangen darf. Mehr kann der Mandant und Antragsteller vom Prozessgegner - hier der Antragsgegnerin - auch nicht erstattet verlangen. Hingegen ergibt sich aus § 16 Nr. 5 RVG nicht, dass der Prozessgegner entgegen einer gerichtlichen Kostengrundentscheidung ‑ hier im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ‑ von Kostenerstattungsansprüchen freizustellen ist. Die Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 80 Abs. 7 VwGO sind prozessual selbstständig mit unterschiedlichen Verfahrensgegenständen. Gegenstand des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO ist eine Neuregelung der Vollziehung für die Zukunft, nicht aber die Überprüfung der auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 VwGO getroffenen Entscheidung. Deshalb bleibt die Kostengrundentscheidung des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO bestehen. In beiden Verfahren können jedoch - wie hier - entgegengesetzte Entscheidungen ergehen. Das kann dazu führen, dass in derselben Angelegenheit der Antragsgegner auf Grund der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO, der Antragsteller hingegen auf Grund der entgegengesetzten Entscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO einen Erstattungsanspruch hat. Ebenso kann es sich umgekehrt verhalten. Jeder kann aus der für ihn günstigen Entscheidung Erstattung seiner Kosten verlangen und dabei seine Verfahrensgebühr bei beiden Kostenfestsetzungen geltend machen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2017 ‑ 11 B 769/15.A -, juris, Rn. 8; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, Kommentar, 23. Auflage 2017, Anhang II, Rn. 91, m. w. N; vgl. im Übrigen auch etwa hierzu ergangene zivilgerichtliche Entscheidungen: OLG Schleswig, Beschluss vom 18. November 1994 - 9 W 167/94 -, AGS 1995, 67 = juris; OLG München, Beschluss vom 4. Februar 1987 - 11 W 3140/86 -, JurBüro 1987, 712, juris (nur Leitsatz); OLG Hamburg, Beschluss vom 1. August 1980 - 8 W 143/80 -, JurBüro 1981, 277, juris (nur Leitsatz). Der Rechtsanwalt kann die Gebühren wegen der gebührenrechtlichen Zusammenfassung beider Verfahren in § 16 Nr. 5 RVG als eine Angelegenheit gegenüber seinem Mandanten nach § 15 Abs. 2 RVG zwar nur einmal geltend machen. Dieser Umstand besagt aber nichts darüber, wer diese Gebühren zu erstatten hat. Für die Frage der im Verhältnis der Beteiligten zueinander zu erstattenden Kosten ist vielmehr die in dem jeweiligen Verfahren ergangene gerichtliche Kostengrundentscheidung maßgeblich mit der Folge, dass im Fall unterschiedlicher Kostengrundentscheidungen in den Verfahren nach § 80 Abs. 5 und Abs. 7 VwGO jeder Beteiligte aus der für ihn günstigen Kostengrundentscheidung Kostenerstattung von der Gegenseite verlangen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2017 ‑ 11 B 769/15.A -, juris, Rn, 8; zu den entsprechenden Vorschriften nach der BRAGO: OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2002 ‑ 2 E 219/02 ‑, juris, m. w. N.; und zum RVG: VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Juli 2015 ‑ A 1 K 13/15 ‑, InfAuslR 2015, 412, m. w. N. = juris; VG München, Beschluss vom 11. September 2015 ‑ M 17 M 15.50729 ‑, juris; VG Magdeburg, Beschluss vom 14. August 2017 - 3 E 187/17 -, juris; VG Bremen, Beschluss vom 8. März 2018 - 6 E 2954/17 -, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 25. Juni 2018 - W 2 M 18.30718 -, juris; andere Ansicht: OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2018 ‑ 13 B 275/18.A -, juris, Rn. 5 ff., m. w. N., wonach die Verfahrenskosten, die bereits im Ausgangsverfahren angefallen seien, auch bei einer günstigen Kostengrundentscheidung im Abänderungsverfahren nicht erstattet verlangt werden könnten; so auch VG Minden, Beschluss vom 3. Juli 2015 ‑ 6 L 862/14.A ‑, juris; VG Ansbach, Beschluss vom 19. Mai 2016 ‑ AN 9 M 16.50100 ‑, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 12. Februar 2018 - 5 B 19/17.A -, juris; VG Berlin, Beschluss vom 23. August 2018 - 14 KE 39.18 (28 L 129.18 A) -, juris. II. An dieser Rechtsauffassung hält der Senat auch im Lichte der Ausführungen des 13. Senats des beschließenden Gerichts in dem oben zitierten Beschluss vom 13. Juli 2018 - 13 B 275/18.A - fest. 1. Soweit in dem genannten Beschluss die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2007 in Bezug genommen wird, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 7 KSt 6.03, 7 VR 1.02 - , AGS 2003, 456 (457) = juris, Rn. 3 (noch zu § 40 Abs. 2 BRAGO), steht diese der Rechtsauffassung des beschließenden Senats nicht entgegen. a. Das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht betraf die erfolglose Erinnerung der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegner gegen die Entscheidung der Urkundsbeamtin, den Antrag auf Kostenfestsetzung zurückzuweisen. In seinem Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht dazu im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Normzweck der Vorschrift (dort noch § 40 Abs. 2 BRAGO) sei für gesonderte Gebühren (Hervorhebung durch den Senat) des bereits im Ausgangsverfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes tätig gewordenen Rechtsanwalts im Änderungsverfahren kein Raum. Der Antrag betraf ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem die dortigen Antragsteller ohne Erfolg die Änderung eines die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts und die Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage beantragt hatten; im Rahmen des dem ablehnenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vorausgegangenen vorläufigen Rechtsschutzverfahrens beim Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 VwGO hatten die Antragsteller demgegenüber überwiegend Erfolg gehabt. b. Ausgehend hiervon lag der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bereits eine andere prozessuale Ausgangslage zugrunde als dem hier zu entscheidenden Fall. Zudem betrifft der von der Antragsgegnerin angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss vorliegend nicht etwa einen - insoweit ebenfalls anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht zu entscheidenden Fall - Antrag der Antragsteller bzw. ihrer Prozessbevollmächtigten auf die Festsetzung von „ gesonderten Gebühren “ für das von ihnen erfolgreich durchgeführte Abänderungsverfahren, sondern vielmehr lediglich die Kostenerstattung der im vorläufigen Rechtsschutz- und nachfolgendem Änderungsverfahren nur einmal angefallenen Verfahrensgebühr nebst Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen auf der Grundlage der positiven Kostengrundentscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO. 2. Bei der Kostenfestsetzung durch den Urkundsbeamten auf der Grundlage des § 164 VwGO geht es allein um die Frage der im Verhältnis der Beteiligten „zu erstattenden Kosten“. Dabei erfolgt die Festsetzung der „zu erstattenden Kosten“ nur auf den Antrag des nach der Kostenentscheidung des Gerichts Erstattungsberechtigten, vgl. Hug, in: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 24. Auflage 2018, § 164 Rn. 3, d. h. im Zusammenhang mit der Kostenfestsetzung hat der Urkundsbeamte allein über einen etwaigen Kostenerstattungsanspruch des Erstattungsberechtigten gegenüber dem Prozessgegner zu entscheiden. Im Rahmen dieser Entscheidung spielt dagegen die Frage keine Rolle, ob „ein Wahlrecht des Rechtsanwalts“ besteht, „die nach § 15 Abs. 2 RVG nur einmal zu fordernde Vergütung nicht bereits im Ausgangsverfahren (dort gegenüber dem eigenen Mandanten), sondern erst im Abänderungsverfahren (dort im Namen des eigenen Mandaten gegenüber dem Prozessgegner) geltend zu machen“, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 13 B 275/18.A -, juris, Rn. 11. Vielmehr regelt § 15 Abs. 2 RVG nur den Gebührenanspruch des Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten, nicht dagegen den Kostenerstattungsanspruch des Erstattungsberechtigten gegenüber dem Prozessgegner. 3. Einer Kostenerstattung im Abänderungsverfahren steht auch nicht entgegen, dass die „Verfahrenskosten, die bereits im Ausgangsverfahren angefallen sind“, „wegen der Regelung der §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht erneut“ anfielen und „dort auch bei einer günstigen Kostengrundentscheidung nicht erstattet verlangt werden“ könnten, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 13 B 275/18.A -, juris, und von der Kostengrundentscheidung nur solche Kosten erfasst würden, die erstmals im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO entstanden sind“, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 13 B 275/18.A -, juris, Rn. 10. Diese Auffassung übersieht, dass die Verfahrensgebühr für die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten - wenn auch nach den §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG insgesamt nur einmal ‑ sowohl im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO als auch im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO (als „dieselbe Angelegenheit“) entstanden ist. Im Rahmen der ggf. in beiden Verfahren zu treffenden Entscheidung nach § 164 VwGO über die im Verhältnis der Beteiligten zueinander zu erstattenden Kosten ist der Grundsatz der Einmalvergütung aus § 15 Abs. 2 RVG (nur) insoweit zu berücksichtigen, als dass eine Kostenfestsetzung hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten insgesamt nur bis zur Höhe des Betrags erfolgen kann, den der jeweils Erstattungsberechtigte seinem Prozessbevollmächtigten im Innenverhältnis schuldet. Die Frage, ob der eine Kostenerstattung Beantragende seinem Prozessbevollmächtigten die Einmalvergütung mangels günstiger Kostengrundentscheidung im Ausgangsverfahren bereits gezahlt oder dies noch nicht getan hat, ist – wie oben bereits ausgeführt – nicht Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).