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Beschluss

1 A 2963/17.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1017.1A2963.17A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der auf § 78 Abs. 3 Nr. 1 und 3 AsylG gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16.A –, juris, Rn. 5, und vom 18. März 2016 – 4 A 2379/15.A –, juris, Rn. 2. Gemessen hieran rechtfertigt die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage, „Gibt es einen Zusammenhang zwischen monotonen Antworten auf inhaltliche Fragen zur Religion und der Feststellung einer inneren Überzeugung bzgl. dieser Religion?“ nicht die Zulassung der Berufung. Der Kläger macht insofern geltend, diese oder eine sinngemäße Frage sei entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht die seiner Auffassung nach fehlende innere Überzeugung des Klägers offenbar daran fest mache, dass er nicht emotional auf Fragen zu den Momenten seines Glaubenswechsels geantwortet habe. Das Urteil erwecke den Eindruck, als ob aufgrund von Erfahrungssätzen oder Denkgesetzen auf eine Beziehung zwischen der Art und Weise der Aussage und dem inneren Überzeugungsbild einer Person geschlossen werden könne. Worauf sich diese Erfahrungssätze oder Denkgesetze gründeten, habe das Verwaltungsgericht jedoch nicht dargelegt und sei sonst nicht erkennbar. Es bedarf im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Klärung, ob die Glaubhaftigkeit des Vortrags des Klägers zu der von ihm geltend gemachten Hinwendung zum christlichen Glauben im Hinblick auf die aktuelle Lage in Marokko für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens überhaupt entscheidungserheblich ist. Nach Abschnitt II. 1.4. des Berichts des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko vom 14. Februar 2018 (Stand: November 2017) gilt der Abfall vom Islam (Apostasie) als eine Art Todsünde, ist aber nicht strafbewehrt. Es gibt einen starken sozialen Druck, die islamischen Glaubensregeln zumindest im öffentlichen Raum zu befolgen. Grundsätzlich ist der freiwillige Religionswechsel Marokkanern nicht verboten, aber in allen Gesellschaftsschichten stark geächtet. Staatliche Stellen behandeln Konvertiten zum Christentum insbesondere familienrechtlich weiter als Muslime. Diese Angaben zugrunde gelegt, dürfte einiges dafür sprechen, dass der vom Kläger geltend gemachte Sachverhalt – der Abwendung vom Islam und die Hinwendung zum christlichen Glauben – im Falle einer Rückkehr des Klägers in seinen Herkunftsstaat schon gar nicht zu einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG führen würde. So im Ergebnis auch VG Oldenburg, Urteil vom 20. April 2018 – 7 A 127/18 –, juris; und VG Augsburg, Urteil vom 17. Februar 2017 – Au 4 K 16.32864 –, juris. Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage ist deshalb nicht entscheidungsrelevant, weil das Verwaltungsgericht seine Überzeugung, das Vorbringen des Klägers zu seiner Hinwendung zum christlichen Glauben sei unglaubhaft, nicht allein damit begründet hat, die Antworten des Klägers seien „monoton“ gewesen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die entsprechenden Angaben des Klägers in seinen Befragungen vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung sowie den von ihm in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck umfassend gewürdigt und ist bei einer Gesamtschau zu der Einschätzung gelangt, sein Vortrag sei unglaubhaft. Dafür spricht bereits die Einleitung des würdigenden Teils des Urteils (UA S. 11 oben), wo es heißt, dass die Einzelrichterin „aufgrund des Gesamteindrucks des Klägers, den er durch seine Angaben in dem Asylverfahren und vor allem der mündlichen Verhandlung vermittelt hat“, nicht überzeugt sei, dass er sich ernsthaft dem Christentum zugewandt habe, sondern der religiöse Einstellungswandel vielmehr auf Opportunitätsgründen beruhe. In der Folge legt das Verwaltungsgericht im Einzelnen eingehend dar, warum die Antworten des Klägers nicht auf eine bei ihm vorhandene Einstellung zum christlichen Glauben schließen ließen. Diese Auffassung stützt das Verwaltungsgericht im Einzelnen darauf, dass der Kläger den Prozess seiner Konversion und der religiösen Entwicklung nicht nachvollziehbar und überzeugend darstelle (UA S. 11 f.), er die Beweggründe für seine Konversion nicht substantiiert darlege (UA S. 12), die wenig emotionale Schilderung seiner Taufe (UA S. 13 f.), seine fehlende Befassung mit den Glaubensinhalten (UA S. 14 f.), den fehlenden Einfluss des christlichen Glaubens auf seinen Alltag (UA S. 16) sowie seine „nicht stimmigen“ Angaben zur angeblichen Verbreitung seines Glaubens (UA S. 17). 2. Auch der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16.A –, juris, Rn. 14, und vom 18. September 2014 – 13 A 2557/14.A –, juris, Rn. 3 ff. Ausgehend hiervon ist eine Gehörsverletzung auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellbar, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt einer Willkür- (a) noch einer Überraschungsentscheidung (b) oder übergangenen Vortrags (c). a) Eine Gehörsverletzung folgt zunächst nicht aus dem Vorbringen des Klägers, die angegriffene Entscheidung sei willkürlich. Er trägt dazu vor, das Verwaltungsgericht habe bei der Würdigung der Aussagen des Klägers gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verstoßen. Es habe den Erfahrungssatz angewandt, dass eine innere Überzeugung nicht stattgefunden haben könne, wenn ein Kläger kurz und emotionslos oder emotionsgemindert antworte. So habe das Verwaltungsgericht moniert, dass die Antworten des Klägers angelernt gewesen seien und insofern nicht seine innere Gesinnung widergespiegelt hätten. Das Verwaltungsgericht habe keinen Zusammenhang zwischen den Antworten des Klägers und seiner Persönlichkeit sowie seiner intellektuellen Disposition hergestellt, sondern allein aufgrund seines persönlichen Empfindens beurteilt, dass eine innere Überzeugung vom Christentum beim Kläger nicht vorliege. Dass der Kläger zu den sehr offen gestellten Fragen des Verwaltungsgerichts teilweise Antworten wiederholt habe, sei kein Umstand, der auf eine mangelnde Identitätsprägung des Klägers durch den christlichen Glauben schließen lasse. Diese Rügen greifen nicht durch. Zunächst hat das Verwaltungsgericht – wie aufgezeigt – seine Wertung, die vom Kläger angeführte Hinwendung zum christlichen Glauben sei nicht glaubhaft, nicht allein auf die zum Teil wenig emotionalen Antworten des Klägers gestützt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann insofern auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Darüber hinaus trifft es nicht zu, wie es das Zulassungsvorbringen des Klägers sinngemäß unterstellt, dass das Verwaltungsgericht seine Wertung, das Vorbringen des Klägers zu seiner Konversion sei unglaubhaft, unreflektiert auf einzelne monotone Antworten des Klägers gestützt hat, ohne die Persönlichkeit des Klägers zu berücksichtigen. Auf Seite 13 unten des Urteilsabdrucks führt die Einzelrichterin im Zusammenhang mit der Beschreibung seiner Taufe in der mündlichen Verhandlung aus, dass sich diese aus ihrer Sicht emotionslose Schilderung nicht in das Gesamtbild des Klägers einfüge, den sie in der mündlichen Verhandlung von ihm gewonnen habe. Danach wirke er nicht wie eine Person, die ausschließlich sachlich und objektiviert erklärt und handelt. b) Es liegt auch keine Gehörsverletzung infolge einer Überraschungsentscheidung vor, weil das erstinstanzliche Gericht den Kläger nicht darauf hingewiesen hat, dass es seinen Vortrag für unglaubhaft gehalten hat, er habe sich aufgrund innerer Beweggründe dem christlichen Glauben zugewandt. Der Kläger macht insoweit geltend, das Gericht hätte, wenn es konkrete emotionalere Angaben hätte erfahren wollen, ihn auch konkreter und emotionaler fragen können oder sogar müssen. Ein Gehörsverstoß kann jedoch nur angenommen werden, wenn sich das Gericht bei seiner Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Das Gericht muss die Beteiligten aber grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Streitstoffes hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2016 – 4 B 12.16 –, juris, Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16.A –, juris, Rn. 25. Nach diesen Maßstäben muss ein Asylbewerber grundsätzlich stets in Betracht ziehen, dass das Verwaltungsgericht sein verfolgungsrelevantes Vorbringen im verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf Widersprüche und Steigerungen überprüft und solche gegebenenfalls bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Verfolgungsschicksals zu seinen Lasten berücksichtigt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16.A –, juris, Rn. 27, und vom 18. September 2014 – 13 A 2557/13.A –, juris, Rn. 16. Umstände, die vorliegend ausnahmsweise eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, sind weder hinreichend substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich. c) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs lässt sich schließlich nicht daraus herleiten, dass das Verwaltungsgericht nach der Zulassungsbegründung die „historische Entwicklung“ der Hinwendung des Klägers zum christlichen Glauben inhaltlich nicht bei seiner Entscheidung berücksichtigt hätte. Dieser Vorwurf liegt neben der Sache. So führt das Verwaltungsgericht etwa auf Seite 15 des Urteilsabdrucks aus, es sei unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger sich nach eigenen Angaben „bereits im Jahre 2007 oder 2011 in Libyen erstmals mit dem Christentum befasst habe und er seit dem Jahr 2016 überzeugter Christ sei“, nicht nachvollziehbar, dass ihm keine weiteren Feiertage bekannt seien. Ungeachtet dessen versäumt es der Kläger, in der Zulassungsbegründung näher darzulegen, welche Aspekte der „historischen Entwicklung“ seiner Hinwendung zum christlichen Glauben das Verwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen hat, obwohl es hierauf für die Entscheidungsfindung angekommen wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).