Urteil
7 A 127/18
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt das Vorliegen konkreter, flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgungshandlungen voraus; bloße soziale Ächtung oder Beschimpfungen genügen nicht.
• Konversion zum Christentum in Marokko ist nicht strafbewehrt; zwar besteht gesellschaftlicher Druck, doch staatliche Verfolgung Konvertierter ist nach der Lageberichteinschätzung nicht feststellbar.
• Unglaubwürdige oder widersprüchliche Angaben des Asylbewerbers können dazu führen, dass seine Darstellungen nicht für die Annahme von Verfolgungshandlungen herangezogen werden.
• Bei fehlender beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer schweren Rechtsverletzung bei Rückkehr besteht kein Anspruch auf Asyl, subsidiären Schutz oder Abschiebungsverbot.
Entscheidungsgründe
Keine Flüchtlingseigenschaft bei behaupteter Konversion in Marokko • Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt das Vorliegen konkreter, flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgungshandlungen voraus; bloße soziale Ächtung oder Beschimpfungen genügen nicht. • Konversion zum Christentum in Marokko ist nicht strafbewehrt; zwar besteht gesellschaftlicher Druck, doch staatliche Verfolgung Konvertierter ist nach der Lageberichteinschätzung nicht feststellbar. • Unglaubwürdige oder widersprüchliche Angaben des Asylbewerbers können dazu führen, dass seine Darstellungen nicht für die Annahme von Verfolgungshandlungen herangezogen werden. • Bei fehlender beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer schweren Rechtsverletzung bei Rückkehr besteht kein Anspruch auf Asyl, subsidiären Schutz oder Abschiebungsverbot. Der 1981 geborene Kläger aus Marokko beantragte in Deutschland Asyl und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er gab an, 2007 zum Christentum konvertiert zu sein und dieses lange im Geheimen gelebt zu haben; seine Konversion sei vor etwa eineinhalb Jahren öffentlich geworden, woraufhin er sozial ausgegrenzt, beschimpft und beleidigt worden sei. Daraufhin sei er im Dezember 2015 über mehrere Länder nach Deutschland eingereist und stellte im Oktober 2016 Asylantrag. Das Bundesamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 9. Januar 2017 ab; es fehle an konkreten Verfolgungshandlungen und an Glaubhaftigkeit der Angaben. Der Kläger focht das an; er legte weitere Nachweise vor, besuchte Kirchen und wurde 2018 getauft. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. • Rechtliche Maßstäbe: Schutz als Flüchtling erfordert eine Verfolgungshandlung gemäß § 3 Abs.1 bzw. § 3a Abs.3 AsylG; subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbote setzen die jeweilige ernsthafte Gefährdung nach §§ 4, 60 AufenthG bzw. EMRK-Anwendung voraus. • Lage in Marokko: Verfassung schützt bürgerliche Rechte; Islam Staatsreligion; Missionieren ist strafbewehrt, Konversion ist nicht strafbar. Lageberichte (u.a. Auswärtiges Amt, Lagebericht März 2017/Febr.2018) zeigen eingeschränkte Religionsfreiheit und starken sozialen Druck, aber keine systematische staatliche Verfolgung von Konvertiten. • Glaubhaftigkeitsprüfung: Das Gericht folgte der Bewertung des Bundesamtes, wonach der Kläger in wichtigen Punkten unglaubhafte oder stereotype Angaben machte (z. B. Verlust der Papiere „im Meer"), seine Reisewege und verzögertes Einbringen des Asylantrags sprechen gegen schweren Leidensdruck und gegen die Darstellung einer unmittelbaren Verfolgungsgefahr. • Subsidiär geprüft: Selbst bei Annahme der Konversion ergäben die geschilderten sozialen Ausgrenzungen und Beschimpfungen nicht die Intensität einer schwerwiegenden Rechtsverletzung, die Leib, Leben oder Freiheit in dem Sinne gefährden würde, dass Asyl oder subsidiärer Schutz zu gewähren wäre. • Beweisanforderungen: Vorgelegte Presseberichte und Internetquellen rechtfertigten nicht die Annahme einer anderslautenden Lage; ein Sachverständigengutachten war nicht anzuordnen, weil der Vortrag des Klägers keine tragfähigen Anhaltspunkte lieferte. • Rechtliche Schlussfolgerung: Mangels Nachweises konkret drohender schwerer Eingriffe in geschützte Rechtsgüter und wegen mangelnder Glaubhaftigkeit des Vorbringens war der Ablehnungsbescheid rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, subsidiären Schutz oder Feststellung von Abschiebungsverboten. Das Gericht bestätigt die Bewertung des Bundesamtes, dass die vom Kläger geschilderten sozialen Ächtungen und Beleidigungen in Marokko nicht die Schwelle einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer sonstigen schweren Rechtsverletzung erreichen. Zudem hielt das Gericht wesentliche Teile des Vortrags des Klägers für unglaubhaft, weshalb entlastende Beweiserleichterungen nicht eintreten. Aus diesen Gründen besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Kläger bei Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Leib, Leben oder Freiheit in der hier maßgeblichen Form bedroht wären; der angegriffene Bescheid ist damit rechtmäßig.