Beschluss
4 E 548/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1022.4E548.17.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 31.5.2017 geändert. Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf 706,50 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 31.5.2017 geändert. Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf 706,50 Euro festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist. Die Beschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig und überwiegend begründet. In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Danach beläuft sich hier der Streitwert gemäß §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG auf insgesamt 706,50 Euro. Gegenstand des durch Urteil entschiedenen Klageverfahrens war zum einen die Aufhebung bzw. hilfsweise Feststellung der Nichtigkeit der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 10.12.2014, mit der gegenüber dem Kläger unter Androhung unmittelbaren Zwangs angeordnet worden war, dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger am 6.1.2015 die Durchführung der Feuerstättenschau in einem bestimmten Objekt zu ermöglichen; daneben die Aufhebung der festgesetzten Verwaltungsgebühr von 100,00 € und hilfsweise der Erlass der Gebührenforderung einschließlich der Mahn- und Vollstreckungskosten. Zum anderen war Gegenstand des Klageverfahrens die Aufhebung der Ladungsverfügung vom 27.1.2016 und der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 7.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2016. Im Hinblick auf die angefochtene Ordnungsverfügung zur Duldung der Feuerstättenschau ist die wirtschaftliche Bedeutung für den Kläger auf 500,00 Euro anzusetzen. Der Senat geht davon aus, dass die Bedeutung einer Klage gegen die auferlegte Duldung einer Feuerstättenschau für den Betroffenen in gleicher Höhe wie diejenige gegen einen Feuerstättenbescheid zu bemessen ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28.8.2017 ‒ 4 A 2868/15 ‒, juris, vor Rn. 1, Rn. 16, und vom 19.9.2016 ‒ 4 E 549/16 ‒, juris, Rn. 5 ff., m. w. N. Letztere ist nach § 14b SchfHwG seit dem 22.7.2017 mit einem Streitwert von 500,00 Euro gesetzlich festgelegt, was der Senat wegen des übergangsregelungsfreien Inkrafttretens dieser Vorschrift nunmehr für maßgeblich hält. Streitwerterhöhend kommt gemäß §§ 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3, 52 Abs. 3 GKG der hilfsweise geltend gemachte Erlass der Gebührenforderung einschließlich Mahn- und Vollstreckungskosten in Höhe von 206,50 Euro hinzu, die über die Anfechtung der Gebührenforderung hinausgeht. Da die Ladungsverfügung und die Pfändungs- und Einziehungsverfügung denselben Gegenstand betreffen, werden sie daneben nicht gesondert berücksichtigt. Im Übrigen ist die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung unbegründet. Insbesondere geht der Einwand der Kläger, der Streitwert für das gesamte Verfahren belaufe sich auf höchstens 206,50 Euro, bereits deshalb ins Leere, weil der genannte Betrag ausschließlich in dem Beschluss über die Festsetzung des vorläufigen Streitwertes vom 2.1.2017 im mittlerweile verbundenen Verfahren 3 K 10/17 genannt wird. Dort ist die Forderungshöhe in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 7.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2016 wiederholt worden. Der damit verbundene weitere Einwand, der Streitwert betrage an sich 100,00 Euro, höchstens aber 206,50 Euro, weil es um die Korrektheit einer Ordnungsverfügung und der sich daraus ergebenden Gebührenforderung gegangen sei, verfängt ebenfalls nicht. Nach § 39 Abs. 1 GKG ist der Wert mehrerer in einem Verfahren geltend gemachter Streitgegenstände zusammenzurechnen, so dass sich angesichts der verschiedenen, im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Streitgegenstände nach obiger Berechnung der Betrag von 706,50 Euro ergibt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.