Beschluss
4 A 2868/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0828.4A2868.15.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 500,00 Euro festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger legt keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dar (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i. V. m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163 ff. = juris, Rn. 15. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, hinsichtlich des ersten Termins sei die Anfechtungsklage wegen der insoweit eingetretenen Erledigung unzulässig, stellt der Kläger nicht in Frage, sondern lässt sie dahinstehen. Soweit er abweichend vom Verwaltungsgericht jedenfalls eine Fortsetzungsfeststellungsklage für zulässig hält, dringt er nicht durch. Der Kläger hält ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse für gegeben und die Festsetzung des ersten Termins für rechtswidrig, weil der Beginn des dafür vorgesehenen Ausführungszeitraums vor der Feuerstättenschau liege, was am Ende zu einem zu kurzen Ausführungszeitraum führe. Der Kläger trägt jedoch nicht mit Substanz ein hinreichendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse vor. Er macht allein unter Hinweis auf das Verhalten des Beklagten in der Vergangenheit eine Wiederholungsgefahr geltend. Der Annahme, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen oder rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird, vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 16.1.2017 – 7 B 1.16 –, juris, Rn. 29, m. w. N., steht vorliegend indes schon entgegen, dass der Beklagte für die Folgejahre keine gleichermaßen verkürzten Zeiträume festgesetzt hat. Dass gleichwohl mit der vom Kläger beanstandeten Verfahrensweise des Beklagten auch im Zuge der nächsten Feuerstättenschau nebst Erlass des nächsten Feuerstättenbescheides zu rechnen sei, kann der Kläger angesichts dessen nicht allein mit dem Verweis auf ein seiner Ansicht nach schikanöses Verhalten des Beklagten begründen. Der Einwand des Klägers, der Bescheid sei rechtswidrig, weil er auf einer rechtswidrig durchgeführten Feuerstättenschau beruhe, stellt die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, materiell-rechtlich geschützte Positionen des Klägers würden durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt; auf die Frage, auf welcher tatsächlichen Grundlage ein Feuerstättenbescheid zu erstellen sei, komme es nicht an. Dem tritt die Zulassungsbegründung nur bezogen auf die konkret festgesetzten Ausführungszeiträume („2. und 3. Termin“) entgegen. Insoweit beanstandet der Kläger, dass der Beginn des ersten festgesetzten Ausführungszeitraums vor der durchgeführten Feuerstättenschau gelegen habe und dieses Anfangsdatum in der Folge auch für die Ausführungstermine der Folgejahre herangezogen worden sei. Damit dringt er nicht durch. Denn das Fristende fällt jeweils auf den 31.12.; ein zu Gunsten des Klägers weiteres Ausschöpfen des von Nr. 3.2 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 der KÜO vorgegebenen Rahmens war damit gar nicht möglich. Im Übrigen ist der Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 KÜO gehalten, die Zeitabstände für die Schornsteinfegerarbeiten in den Feuerstättenbescheiden in möglichst gleichen Zeiträumen festzustellen. Der Beklagte hat sich daran orientiert, dass die Arbeiten bereits 2010 und 2012 im Dezember durchgeführt worden waren. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Kläger hat keine bestimmte, noch nicht geklärte und für die Rechtsmittelentscheidung erhebliche Frage formuliert und nicht angegeben, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Vgl. zu diesen Erfordernissen OVG NRW, Beschlüsse vom 22.5.2017 ‒ 4 A 825/15 ‒, juris, Rn. 13, und vom 25.3.2010 – 8 A 935/09 –, DVBl. 2010, 797 = juris, Rn. 43 f., m. w. N. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum die vom Kläger aufgeworfene Frage, „ob eine Feuerstättenschau ohne jeden sachlichen Grund verfrüht durchgeführt werden darf und welche Rechtsfolge (nach diesseitiger Auffassung Rechtswidrigkeit) sich daraus ergibt“, für die Rechtsmittelentscheidung erheblich sein soll. Dem Gesetz lässt sich, ohne dass es für diese Feststellung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte, nichts dazu entnehmen, dass Mängel bei der Terminierung der Feuerstättenschau gleichsam automatisch zur Rechtswidrigkeit des in der Folge ergangenen, hier allein streitgegenständlichen Feuerstättenbescheides führen sollen. Ungeachtet dessen war die Feuerstättenschau nicht verfrüht, so dass sich die aufgeworfene Frage in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich stellte. Auch wenn bis zum 31.12.2012 keine Feuerstättenschau mehr durchzuführen war und der Feuerstättenbescheid gemäß § 17 Abs. 3 SchfHwG in der seit dem 1.1.2013 geltenden Fassung ‒ SchfHwG a. F. ‒ auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs zu erstellen gewesen wäre, ergibt sich hieraus nicht, dass die Feuerstättenschau im Dezember 2014 verfrüht war. Ein Feuerstättenbescheid nach § 17 Abs. 3 SchfHwG a. F. galt nur für den Zeitraum bis zu nächsten Feuerstättenschau, § 17 Abs. 3 Satz 3 SchfHwG a. F. Nach § 14 Abs. 1 SchfHwG a. F. war die Feuerstättenschau vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zweimal während des Zeitraums seiner siebenjährigen Bestellung durchzuführen und durfte frühestens im dritten Jahr nach der jeweils vorhergehenden Feuerstättenschau durchgeführt werden. Nach einer vorangehenden Feuerstättenschau im Dezember 2008 war eine neue Feuerstättenschau im Dezember 2014 jedenfalls nicht verfrüht. Das Zulassungsbegehren kann auch nicht mit Erfolg auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO gestützt werden. Insoweit rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag zu den Konsequenzen einer verfrühten Feuerstättenschau „nicht wirklich“ gehört. Dieser Vortrag trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat das entsprechende Vorbringen zur Kenntnis genommen (vgl. Urteilsabdruck, Seite 3, Absatz 2) und gewürdigt. Es hat ausgeführt, diese Frage sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern lediglich Vorfrage, auf welcher Erkenntnisgrundlage der Feuerstättenbescheid zu erlassen sei (vgl. Urteilsabdruck, Seite 4, Absatz 1, am Ende). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG i. V. m. § 14b SchfHwG und trägt dem übergangsregelungslosen Inkrafttreten letztgenannter Vorschrift Rechnung. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.