OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 B 1144/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1023.4B1144.18.00
7Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 19.7.2018 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 19.7.2018 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäß gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 3297/18 (VG Köln) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20.3.2018 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung sei maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Anfechtungsklage der Antragstellerin voraussichtlich ohne Erfolg sein werde. Rechtsgrundlage für die von der Antragsgegnerin verfügte Gewerbeuntersagung sei § 35 Abs. 1 GewO. Die Antragstellerin habe sich in Anbetracht der über einen längeren Zeitraum angelaufenen, erheblichen Steuerschulden beim Finanzamt L. -West von 53.203,51 Euro zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung als gewerberechtlich unzuverlässig erwiesen. Eine günstige Prognose rechtfertige sich nicht, weil die Antragstellerin kein erfolgversprechendes Sanierungskonzept vorgelegt habe. Rechtlich unerheblich seien die Ursachen für die Schulden der Antragstellerin. Anhaltspunkte dafür, dass das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Gewerbeuntersagungsverfügung entfallen sein könnte, ergäben sich weder aus der Tilgung der Verbindlichkeiten bei der T. -BAU noch aus den Drittschuldnerzahlungen auf ihre Steuerschuld in Höhe von etwa 1.730 Euro. Diese Würdigung wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft von ihrer Unzuverlässigkeit wegen angeblicher Steuerschulden und dem Fehlen eines Sanierungskonzepts ausgegangen, weil die Steuerrückstände im Vergleich zu den erwirtschafteten Umsätzen und unter Berücksichtigung der vom Finanzamt L. -West erlassenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 28.2.2018 für die Feststellung einer Unzuverlässigkeit nicht ausreichten. Soweit die Antragstellerin die Berücksichtigungsfähigkeit von Steuerschulden, die auf Festsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung beruhen, in Zweifel zieht, verfängt der Einwand nicht. Die materielle Rechtmäßigkeit der festgesetzten Steuerforderungen ‒ auch soweit diese Forderungen nur auf Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen beruhen ‒ ist für die Beurteilung, ob der Antragstellerin die gewerberechtliche Zuverlässigkeit fehlt, unerheblich. Die Berechtigung der Steuerforderungen hatten weder die Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren der Gewerbeuntersagung noch das Verwaltungsgericht zu prüfen. Maßgeblich ist allein, in welcher Höhe die Antragstellerin Steuern nicht gezahlt hat, die sie bereits deshalb von Rechts wegen hätte zahlen müssen, weil die ergangenen Steuerbescheide vollziehbar waren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.3.1997 ‒ 1 B 72.97 ‒, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 8.8.2017 ‒ 4 B 661/17 ‒, juris, Rn. 7. Ausgehend davon, dass Steuerbescheide grundsätzlich vollziehbar sind, sofern die Vollziehung nicht ausnahmsweise ausgesetzt worden ist (§§ 220, 361 AO sowie § 69 FGO), besteht keine Veranlassung, die Höhe der vollstreckbaren Forderungen anzuzweifeln. Insoweit wäre es Sache der Antragstellerin gewesen konkret vorzutragen, dass und gegebenenfalls in welchem Umfang die Vollziehung der festgesetzten Steuerforderungen in einem finanzgerichtlichen Verfahren ausgesetzt worden sein könnte. Ihr weiterer Einwand, die Schulden fielen im Verhältnis zu den von ihr erwirtschafteten Umsätzen nicht erheblich ins Gewicht, verfängt schon deshalb nicht, weil der von ihr insoweit angeführte Auftrag des Bau- und Liegenschaftsbetriebs Nordrhein-Westfalen (BLB NRW) aus dem Teil ihrer gewerblichen Tätigkeit herrührte, den sie bereits im Jahr 2016 eingestellt hat. Ein Sanierungskonzept der Antragstellerin lässt sich weder aus den erwirtschafteten Umsätzen noch aus der vorgelegten Pfändungs- und Einziehungsverfügung ableiten. Die Antragstellerin macht damit nicht einmal im Ansatz geltend, dass ein verbindlicher und vom Finanzamt L. -West akzeptierter Tilgungsplan existiere, dem konkrete Ratenzahlungen und insbesondere das Ende der Rückführung der (gesamten) Rückstände zu entnehmen wäre. Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 9.3.2017 ‒ 4 B 1334/16 ‒, juris, Rn. 7, und Urteil vom 8.12.2011 ‒ 4 A 1115/10 ‒, GewArch 2012, 499 = juris, Rn. 52 ff. Hierzu reicht der Verweis auf offene Forderungen gegenüber dem BLB NRW schon deshalb nicht aus, weil die Antragstellerin selbst vorträgt, zu einer gerichtlichen Geltendmachung der bestrittenen Forderungen aufgrund fehlender finanzieller Mittel nicht in der Lage zu sein. Gleiches gilt für die unter dem 28.2.2018 gegenüber dem BLB NRW erlassene Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts L. -West. Auch insoweit handelt es sich um eine Vollstreckungsmaßnahme gegenüber einer Drittschuldnerin, die offenbar noch zu keiner Tilgungsleistung geführt hat und im Übrigen nichts daran ändert, dass die Forderung bestritten ist. Eine Schuldentilgung war der Antragstellerin ‒ wie das Verwaltungsgericht schon ausgeführt hat ‒ angesichts ihrer finanziellen Umstände nur in unerheblichem Maße durch Drittleistungen möglich. Das Beschwerdevorbringen setzt der Annahme des Verwaltungsgerichts, es bestehe ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Gewerbeuntersagung, nichts Durchgreifendes entgegen. Vielmehr überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Gewerbeuntersagung das private Interesse der Antragstellerin, ihr Gewerbe vorläufig fortführen zu können. Zwar ist die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Gewerbeuntersagung nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil sich diese bei der im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach‑ und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig erwiesen hat. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfordert im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip die aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls gewonnene zusätzliche Feststellung, dass die sofortige Vollziehbarkeit schon vor der Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter notwendig ist. Hierfür muss die begründete Besorgnis bestehen, dass sich die mit der Gewerbeuntersagung bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zur abschließenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung realisieren kann. Dies beurteilt sich nach der Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Insoweit sind auch Umstände zu berücksichtigen, die nach Erlass der Gewerbeuntersagung eingetreten sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25.3.2015 ‒ 4 B 1480/14, juris, Rn. 38 ff., m. w. N., und vom 27.11.2017 ‒ 4 B 1308/17 ‒, juris, Rn. 11. In Bezug auf die Antragstellerin besteht trotz der Ummeldung ihres Gewerbes und des vorgetragenen rechtskonformen Verhaltens die Besorgnis, dass sie auch während des Klageverfahrens ihren laufenden öffentlichen Verbindlichkeiten nicht nachkommen kann und ihre Rückstände weiter ansteigen. Sie hat weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass ihr die Rückführung ihrer Steuerschulden einschließlich der weiter anwachsenden Zinsforderungen nunmehr in angemessener Zeit möglich sein könnte. Die Antragstellerin hat bereits im Oktober 2016 die Vermögensauskunft abgegeben und Ende 2016 ihr Gewerbe umgemeldet, so dass sie mittlerweile aus ihrer selbständigen Tätigkeit nur noch geringe Einnahmen erzielt, die ‒ wie das Verwaltungsgericht unter zutreffendem Hinweis auf nur geringfügige oder völlig ausgebliebene Tilgungen in der jüngeren Vergangenheit ausgeführt hat ‒ nur zur Rückführung der Schulden in allenfalls geringem Umfang dienen können. Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht zutreffend die Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf andere Gewerbe für rechtmäßig gehalten. Denn die fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Antragstellerin begründet ihre gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit. Sollte sich die wirtschaftliche Situation der Antragstellerin etwa durch die Begleichung der geltend gemachten Forderungen durch den BLB NRW und Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten entsprechend verbessern, steht es ihr frei, die Wiedergestattung ihrer Gewerbeausübung nach § 35 Abs. 6 GewO zu beantragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).