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Beschluss

12 A 2022/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1024.12A2022.17.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Daran fehlt es hier. Das mit Schriftsatz vom 20. September 2017 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 VwGO sind nicht dargelegt bzw. liegen nicht vor. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung, die zu einer Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen, ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend darauf abgestellt, dass die Schulausbildung des Klägers an der Berufsfachschule des Berufskollegs für Technik und Informatik (C. ) in O. seine Arbeitskraft in dem hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum ab Oktober 2016 nicht im Sinne von § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG voll in Anspruch genommen habe. Dabei sei unerheblich, ob der Ausbildungsgang, den der Kläger seit 2013 am C. besucht habe, die Arbeitskraft der Auszubildenden „im Allgemeinen“ voll beanspruche. Denn in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum habe keine „normale“, standardisierte Ausbildungsphase mehr vorgelegen und insoweit sei die Ausbildung jedenfalls nicht in Vollzeitform durchgeführt worden. Es habe sich um eine atypische Situation gehandelt, die außerhalb der Grundkonzeption des Ausbildungsgangs liege. Nach der Absolvierung der Prüfungstermine im September 2016 habe für den Kläger am C. lediglich die Durchführung einer ergänzenden Nachprüfung in zwei Fächern zur Erlangung eines „originären“ Fachhochschulreife-Nachweises angestanden. Auf diese Nachprüfung habe sich der Kläger ohne jeglichen weiteren Unterrichtsbesuch ausschließlich selbständig vorbereitet. Bei einer Vorbereitung auf bloße Nachprüfungen in einzelnen Fächern sei regelmäßig davon auszugehen, dass die Arbeitskraft des Auszubildenden hierdurch nicht voll in Anspruch genommen werde. Angaben zum zeitlichen Umfang seiner Vorbereitung auf die Nachprüfung habe der Kläger nicht gemacht. Seinen Ausführungen sei allerdings deutlich zu entnehmen, dass diese Vorbereitung seine Arbeitskraft nicht voll in Anspruch genommen habe. Dafür spreche auch, dass der Kläger während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums an der Hochschule O1. in L. im Studiengang Informatik immatrikuliert gewesen sei. Handele es sich bei diesem Studium um eine Vollzeitausbildung, könne die Ausbildung am C. zwangsläufig nicht ebenfalls in Vollzeit betrieben worden sein. Das Zulassungsvorbringen zieht die Richtigkeit dieser Würdigung nicht ernstlich in Zweifel. Insbesondere vermag der Kläger die vom Verwaltungsgericht angenommene atypische Situation, die mit Blick auf § 2 Abs. 5 BAföG zu einer Zäsur geführt habe, nicht durchgreifend in Frage zu stellen, indem er pauschal auf § 15b Abs. 3 BAföG hinweist sowie darauf, dass er die Ausbildung „bis Mai 2017 aktiv weiterbetrieben“ habe. Sein Berufen auf Situationen „im Rahmen eines Studiums“, bei denen „jedenfalls in einzelnen Semestern das Lernen in privaten Lerngruppen oder allein zu Hause erfolgt, ohne dass Lehrveranstaltungen besucht oder Prüfungen abgelegt werden“, führt schon deshalb nicht weiter, weil es hier um eine Schulausbildung geht und der Kläger sich auch nicht substantiiert mit den vom Verwaltungsgericht für die Annahme der Atypik herangezogenen Umständen auseinandersetzt. Davon abgesehen geht der Kläger bei seiner Vergleichsbetrachtung offenbar davon aus, dass die Förderfähigkeit einer universitären Ausbildung während der beschriebenen „einzelnen Semester“ ohne Weiteres fortbesteht, was mit Blick auf das Erfordernis des tatsächlichen Betreibens der Ausbildung und der dafür grundsätzlich vorausgesetzten Teilnahme an Lehrveranstaltungen, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2013 - 5 C 14.12 -, juris Rn. 36, in der vom Kläger angedeuteten Allgemeinheit keineswegs nahe liegt. Auch der Verweis auf andere „Zeiten, in denen die Ausbildung aus organisatorischen Gründen weniger intensiv betrieben wird“, z. B. Ferienzeiten oder Zeiten zwischen Abschlussprüfung und Zeugniserteilung, greift nicht durch, weil es insoweit an einer Vergleichbarkeit fehlt. Zum einen sind die angesprochenen Zeiten durch die rechtlichen Rahmenbedingungen des Ausbildungsgangs vorgegeben, zum anderen fallen sie typischerweise wesentlich kürzer aus als die hier in Rede stehende Zeitspanne. Dass der Kläger die beiden Prüfungen erfolgreich absolviert hat, gibt für die von § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG vorausgesetzte volle Inanspruchnahme der Arbeitskraft des Auszubildenden nichts Stichhaltiges her. Schließlich wendet der Kläger auch nichts Erhebliches gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts ein, er, der Kläger, könne nicht zwei Vollzeitausbildungen nebeneinander betrieben haben. Seine Ausführungen betreffend die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1988 - 5 C 59.85 -, juris, stellen die dem angegriffenen Urteil zugrunde liegende Argumentation nicht ansatzweise in Frage. In der zitierten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht (erneut) herausgestellt, dass eine Ausbildung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG nicht förderungsfähig ist, wenn der Ausbildungsgang so gestaltet ist, dass er dem Auszubildenden im Allgemeinen die Möglichkeit belässt, neben der Ausbildung eine Berufstätigkeit auszuüben. Gehört die volle Inanspruchnahme der Arbeitskraft des Auszubildenden zum Wesensmerkmal einer förderungsfähigen Ausbildung und ist dieses Wesensmerkmal einer Vollzeitausbildung eigen, dann ist es nach der typisierenden Regelung des Bundesausbildungsförderungsrechts mit einer solchen Ausbildung unvereinbar, gleichzeitig eine dauernde und nicht nur gelegentliche Erwerbstätigkeit auszuüben, für die der Auszubildende ebenfalls seine Arbeitskraft voll einsetzen muss. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1988, a. a. O., Rn. 18 f., m. w. N. Diese Grundsätze sind ohne Weiteres auf das Verhältnis von zwei parallel betriebenen Ausbildungen zu übertragen. Soweit der Kläger meint, das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung „aus dem individuellen Ausbildungsplan, der erkennbar nicht darauf ausgelegt war, das Studium zeitnah zu beenden“, gefolgert, „dass das Studium in diesem konkreten Falle nicht als Vollzeitstudium, sondern lediglich studienbegleitend durchgeführt worden ist“, geht dies am Kern der Entscheidung vorbei; der Kläger blendet aus, dass im Vordergrund der Würdigung der Ausbildung als lediglich berufsbegleitend (nicht: „studienbegleitend“) die volle Berufstätigkeit des Auszubildenden stand. 2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Die mit der Zulassungsbegründung aufgeworfene Frage, „ob es … grundsätzlich ausgeschlossen ist, zwei unterschiedliche Ausbildungen zeitgleich in Vollzeit auszuüben“, ist schon mangels Entscheidungserheblichkeit nicht klärungsbedürftig. Denn nach den Ausführungen unter 1. ist nicht davon auszugehen, dass die - neben dem Studium der Informatik an der Hochschule O1. in L. betriebene - Schulausbildung des Klägers am C. in O. in dem hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum ab Oktober 2016 die Arbeitskraft des Klägers im Sinne von § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG voll in Anspruch genommen hat. 3. Auch eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO kommt nicht in Betracht. Ein Verfahrensmangel im Sinne dieser Vorschrift ist nicht gegeben. Die vom Kläger erhobene „Zwischenfeststellungsklage“ bot dem Verwaltungsgericht keine Veranlassung zu einer - ohnehin im Ermessen stehenden - Verfahrensaussetzung nach § 94 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Eine Vorgreiflichkeit in diesem Sinne lag nicht vor. Dazu trägt der Kläger auch nichts Wesentliches vor. Soweit er geltend macht, der Ausgang des anderen Verfahrens „könne eine Neubewertung der Förderfähigkeit der Ausbildung am Berufskolleg nach sich ziehen“, möglicherweise verbleibe dann „als einzig förderfähige Ausbildung im Sinne des BAföG … die zum fraglichen Zeitpunkt noch nicht beendete Ausbildung am Berufskolleg“, ist damit ein vorgreifliches Rechtsverhältnis offensichtlich nicht dargetan. Unter keinem denkbaren Gesichtspunkt könnte ein unterstellter Fortfall der Förderfähigkeit der Hochschulausbildung dazu führen, dass dem Kläger aufgrund dessen Ausbildungsförderung für die parallel betriebene Schulausbildung zusteht. Hiernach kommt auch die vom Kläger angeregte Aussetzung des „Berufungsverfahrens“ von vornherein nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Abs. 2 Halbs. 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).