OffeneUrteileSuche
Beschluss

15 A 2199/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:1104.15A2199.21.00
17Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. G r ü n d e : Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Prozesskostenhilfe. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der beabsichtigte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keine hinreichende Erfolgsaussicht. Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Risikoabschätzung zur Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Dazu reicht es aus, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Verweigert werden darf Prozesskostenhilfe jedoch dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte oder bloß theoretische ist. Vgl. dazu etwa BVerfG, Beschlüsse vom 28. August 2014 - 1 BvR 3001/11 -, juris Rn. 12, vom 28. Januar 2013 - 1 BvR 274/12 -, juris Rn. 11 ff., vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, juris Rn. 16; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 64, jeweils m. w. N. Hier fehlt es an einer diesen Anforderungen entsprechenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung. Der Kläger hat seinen Prozesskostenhilfeantrag nicht hinreichend begründet. Geht es - wie im vorliegenden Fall - um Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung, ist der Kläger gehalten, zumindest in groben Zügen und nach Laienart diejenigen Angaben zu machen, die für eine summarische Überprüfung der Erfolgsaussichten des beabsichtigten Rechtsmittels notwendig sind. Dazu ist in groben Zügen (mindestens) einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe zu benennen und fallbezogen zu konkretisieren. Das kann grundsätzlich auch von einem noch nicht anwaltlich vertretenen Rechtssuchenden erwartet werden. Die - wie gesagt grobe und dem Laienverständnis angepasste - Darlegung muss auch im Prozesskostenhilfeverfahren innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, das heißt innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils, erfolgen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Mai 2019 - 4 A 1422/19 -, juris Rn. 3, vom 22. Juni 2017 - 15 A 1401/16 -, vom 10. Mai 2016 - 15 A 938/16 -, vom 5. Mai 2015 - 15 A 602/15 -, vom 7. Oktober 2013- 2 A 953/12 -, juris Rn. 6, und vom 25. Juli 2013- 16 A 1333/13 -, juris Rn. 5 ff; entsprechend zur Darlegungspflicht im Revisionszulassungsrecht: BVerwG, Beschlüsse vom 10. Januar 2018 - 5 PKH 8.17 D -, juris Rn. 2, und vom 11. Februar 2015- 5 PKH 12.15 D -, juris Rn. 2; zu einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde: BVerfG, Beschluss vom 24. August 2017 - 2 BvR 1879/17 -, juris. Der Kläger hat vor Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, die hier mit dem 19. Oktober 2021 endete, nicht in groben Zügen dargelegt, dass ein Berufungszulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegen könnte. Er macht geltend, Studierende, die - wie er - eine im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung absolvierten, die als Zweitstudium nach den Bestimmungen des § 7 BAföG jedoch nicht gefördert werde, würden gleichheitswidrig „von dem Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums ausgeschlossen“, weil sie gemäß § 7 Abs. 5 SGB II auch keine sozialhilferechtlichen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhielten. Dieser Vortrag bietet keinen Anhalt für ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO; dazu 1.). Auch der geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor (dazu 2.). 1. Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen, dass nach § 7 BAföG grundsätzlich nur eine Ausbildung mit berufsqualifizierendem Abschluss gefördert wird, sind unberechtigt und bedürfen nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren. Ziel des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist es, in Anknüpfung an den bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruch Auszubildenden, denen ihre Eltern wegen fehlender oder eingeschränkter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit die für den Lebensunterhalt und die Ausbildung erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung stellen können, in prinzipiell gleicher Weise eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung zu ermöglichen, wie sie Kindern leistungsfähiger Eltern von diesen finanziert werden kann. Deshalb ist die Förderung einer einzigen Ausbildung mit berufsqualifizierendem Abschluss, wie sie § 7 Abs. 1 BAföG gewährleistet, die Regel, die Förderung einer weiteren Ausbildung dagegen die Ausnahme. Die Vorschrift des § 7 Abs. 2 BAföG trägt dem in der Weise Rechnung, dass nur in den von dieser Vorschrift erfassten Fällen, zu denen der des Klägers nicht zählt, Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung geleistet wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 1986 - 5 B 33.85 -, juris Rn. 4 f., m. w. N. Soweit § 7 BAföG einen Anspruch auf Ausbildungsförderung für eine Zweitausbildung ausschließt, liegt darin kein Verstoß gegen das sich aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG ergebende Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Gewährleistung liegen nicht vor. Eine die Menschenwürde tangierende Hilfebedürftigkeit bzw. Notlage, d. h. eine grundrechtstypische Gefährdungslage im Sinne von Art. 1 GG liegt für diejenigen, die eine Ausbildung an einer staatlichen Hochschule aufnehmen oder weiter durchführen wollen und sich daran aus finanziellen Gründen gehindert sehen, nicht vor, weil Auszubildende typischerweise in der Lage sind, ihre Existenz durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu sichern. Vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 20. Mai 2021- 5 C 11.18 -, juris Rn. 13 ff. m. w. N. Die aus sozialen bzw. finanziellen Gründen eingeschränkte oder verwehrte Chance, trotz Erfüllung der subjektiven Zugangsvoraussetzungen eine Hochschulausbildung nicht aufnehmen oder durchführen zu können, berührt zwar dem Grunde nach das aus der Berufswahlfreiheit des Art. 12 Abs. 1 i. V. m. mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG folgende Teilhaberecht. Der Leistungsausschluss für eine Zweitausbildung verletzt dieses Teilhaberecht aber nicht, weil dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Förderungssystems ein weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen ist, der auch eine Beschränkung der Anzahl zu fördernder Ausbildungen zulässt. Vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 20. Mai 2021- 5 C 11.18 -, juris Rn. 23, 30. Auch aus der vom Kläger angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die die Überschreitung der Altersgrenze betrifft und deren Verfassungsmäßigkeit ausdrücklich offen lässt, ergeben sich keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Leistungsausschlusses für eine nicht förderungsfähige Zweitausbildung. Einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG zeigt der Kläger ebenfalls nicht ansatzweise auf, indem er Vergleiche zu förderungsfähigen Ausbildungen anstellt. Das gilt insbesondere für die Master- und Magisterstudiengänge, die nach Maßgabe des § 7 Abs. 1a BAföG als weitere Ausbildung gefördert werden. Mit der Erweiterung des Grundanspruchs nach § 7 Abs. 1 BAföG auf solche Ausbildungsgänge durch das Neunzehnte Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1609) verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die Akzeptanz der - seinerzeit - neuen Studienangebote nicht zu gefährden. Vgl. BT-Drs. 13/10241 vom 30. März 1998, S. 8. Mit der in Umsetzung des sog. Bologna-Prozesses vollzogenen Implementierung der Bachelor- und Masterstudiengänge in das deutsche Hochschulsystem sollte eine Anpassung an die internationale Entwicklung erfolgen und Deutschland als Hochschulstandort auch für ausländische Studienbewerber attraktiver gemacht werden. Vgl. hierzu nur Buter, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Juli 2019, § 7 Rn. 16, unter Bezugnahme auf BT-Drs. 13/8796 vom 20. Oktober 1997, S. 13 Dass sich hieraus eine hinreichende sachliche Rechtfertigung der ausbildungsförderungsrechtlichen Besserstellung der Master- und Magisterstudiengänge ergibt, ist nicht zweifelhaft. Einen legitimen Zweck der Differenzierung stellt der Kläger lediglich pauschal in Abrede. Mit seinem konstruierten Fall, in dem er sich „parallel noch in ein Masterstudium einschreibe und dann Leistungen nach dem BAföG erhalte“, vernachlässigt er, dass Ausbildungsförderung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG nur geleistet wird, wenn die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Diese Voraussetzung gilt auch für das Verhältnis von zwei parallel betriebenen Ausbildungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2018- 12 A 2022/17 -, juris Rn. 13. 2. Es besteht auch kein Anhalt für die vom Kläger geltend gemachte Gehörsverletzung. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Das hat das Verwaltungsgericht getan. Es hat die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers im Tatbestand des Urteils (S. 4) wiedergegeben und ausweislich der Entscheidungsgründe (S. 7) auch in Erwägung gezogen. Einen Anspruch auf ausführliche Begründung vermittelt der Grundsatz rechtlichen Gehörs nicht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. September 2006- 1 BvR 248/05 -, juris Rn. 25. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).