Beschluss
12 A 2061/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1024.12A2061.17.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Daran fehlt es hier. Das mit Schriftsatz vom 15. September 2017 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung, die zu einer Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen, ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. a) Der Kläger absolvierte von September 2006 bis September 2011 den „Studiengang Rechtswissenschaft mit den Abschlüssen Baccalaureus Legum (LL.B.) und Erste Prüfung“ an der C. M. T. in I. . Im Zuge dieses Studiums verbrachte er von Juli bis Dezember 2008 ein Auslandssemester an der University of T1. in B. . Die C. M. T. bescheinigte dem Kläger am 6. März 2010, dass er die Anforderungen der Prüfungsordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft mit Abschluss des Baccalaureus Legum mit der Gesamtnote vollbefriedigend (9,90 Punkte) bestanden hat und berechtigt ist, den akademischen Grad eines Baccalaureus Legum (LL.B.) zu führen. Das Justizprüfungsamt bei dem I1. P. stellte dem Kläger am 13. September 2011 ein Zeugnis aus, wonach er die Erste Juristische Prüfung mit der Gesamtnote vollbefriedigend (10,10 Punkte) bestanden hat. Streitig ist die Förderungshöchstdauer, deren Ende das Bundesverwaltungsamt mit seinem Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2015 auf Juni 2011 festgesetzt hat. Gemäß § 15a Abs. 1 BAföG entspricht die Förderungshöchstdauer der Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 HRG oder einer vergleichbaren Festsetzung. Nach § 10 Abs. 2 HRG sind die Studienzeiten, in denen ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann (Regelstudienzeit), in den Prüfungsordnungen vorzusehen. Hat der Auszubildende eine Ausbildung im Ausland durchgeführt, so bleibt deren Zeit bei der Leistung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Inland gemäß § 5a Satz 1 BAföG längstens bis zu einem Jahr unberücksichtigt. Diese Regelung gilt nach Satz 4 der Norm indes nicht, wenn der Auslandsaufenthalt in Ausbildungsbestimmungen als ein notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung vorgeschrieben ist. Nach der § 4 der Prüfungsordnung der C. M. T. für den Studiengang Rechtswissenschaft mit dem Abschluss Baccalaureus Legum (LL.B.) (im Folgenden nur: Prüfungsordnung - PrO) beträgt die Regelstudienzeit bis zur Verleihung des LL.B. 10 Trimester. Gemäß § 3 Abs. 4 der Studienordnung der C. M. T. für den Studiengang Rechtswissenschaft mit den Abschlüssen Baccalaureus Legum (LL.B.) und Erste Prüfung vom 29. September 2004 (im Folgenden nur: Studienordnung - StO) gilt für die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungsleistungen für den Studiengang Rechtswissenschaft mit dem Abschluss Erste Prüfung § 3 Abs. 3 I1. JAG in der jeweils geltenden Fassung. Nach dieser - seit ihrem Inkrafttreten unverändert gebliebenen - Vorschrift beträgt die Regelstudienzeit einschließlich aller Prüfungsleistungen neun Semester oder dreizehneinhalb Trimester. § 20 StO sieht unter der Überschrift „Auslandsstudium“ vor, dass die Studierenden im Anschluss an die Vorlesungszeit des 6. Semesters bis zu Beginn der Vorlesungszeit des 8. Trimesters einen Studienabschnitt an einer ausländischen Hochschule verbringen, an der nicht in deutscher Sprache unterrichtet wird (Satz 1). Die Dauer des Studienabschnitts entspricht in der Regel derjenigen eines Trimesters an der C. M. T. (Satz 2). Das Auslandstrimester gilt als Bestandteil des regulären Studienprogramms (Satz 3). Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Förderungshöchstdauer mit dem Monat Juni 2011 endete. Die für die Feststellung der Förderungshöchstdauer grundsätzlich maßgeblichen neun Semester, die im Fall des Klägers mit Ablauf des Monats März 2011 geendet hätten, seien nur um die drei Monate des nicht verpflichtenden Auslandsaufenthalts zu verlängern gewesen. b) Die gegen diese Würdigung gerichteten Einwendungen des Klägers greifen nicht durch. Der Kläger macht geltend, für den „Staatsexamensstudiengang“ sei „unstreitig ein Auslandsaufenthalt nicht in Ausbildungsbestimmungen vorgesehen, der § 5a Satz 4 BAföG auslösen könnte“. Dieser Einwand geht zunächst daran vorbei, dass die Beklagte sich für ihren Rechtsstandpunkt zu § 5a Satz 4 BAföG ausdrücklich auf die Vorschrift des § 20 StO beruft, die ein regelmäßig dreimonatiges Auslandsstudium als „Bestandteil des regulären Studienprogramms“ vorsieht. Gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es handele sich bei dem in § 20 StO vorgesehenen Auslandsstudium um einen Auslandsaufenthalt im Sinne des § 5a Satz 4 BAföG, der also „in Ausbildungsbestimmungen als ein notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung vorgeschrieben ist“, wendet der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nichts Substanzielles ein. Soweit der Kläger geltend macht, es habe sich bei seiner Ausbildung um „zwei unterschiedliche Studiengänge“ gehandelt und streitig sei hier „die Verlängerung der Förderungshöchstdauer des Staatsexamensstudiengangs“, spricht die maßgebliche Studienordnung schon ihrem Wortlaut nach für das Vorliegen eines Studiengangs: Sie galt für „den Studiengang Rechtswissenschaft mit den Abschlüssen Bacchalaureus Legum (LL.B.) und Erste Prüfung“. Weder die Dualität der Abschlüsse noch der Umstand, dass die Erste Prüfung auch durch Gesetzesrecht geregelt war, führten notwendigerweise dazu, dass es sich um zwei Studiengänge handelte. Dafür gibt auch die von ihm herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2006 - 5 B 78.06 -, juris, nichts her. Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Streitfall betraf ebenfalls das Studium der Rechtswissenschaft an der C. M. T. , allerdings nach der früher maßgeblichen „Studienordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft mit den Abschlüssen Baccalaureus Legum (LL.B.) und Erste Juristische Staatsprüfung der C. M. T. - Hochschule für Rechtswissenschaft - vom 7. November 2001“. Vgl. dazu die vorgehende Berufungsentscheidung: Hamb. OVG, Urteil vom 11. Mai 2006 - 4 Bf 408/05 -, juris Rn. 38. Auch das Bundesverwaltungsgericht ist seinerzeit ersichtlich von einem Studiengang ausgegangen. Es hat ausgeführt, dass der Grad des „Baccalaureus Legum“ im Rahmen des auch auf den Abschluss „Staatsexamen“ gerichteten Studiengangs erworben worden sei (juris Rn. 4), dass es sich bei dem „Studium an der C. M. T. , das hier dem Bachelor-Abschluss zeitlich nachfolgt, um die Fortsetzung des Studiums der Rechtswissenschaften… handelt“ (juris Rn. 5), und dass die Hochschule in einen auf den Abschluss „Staatsexamen“ gerichteten Studiengang die Möglichkeit des Erwerbs eines Bachelor-Grades integriert habe (juris Rn. 5). Dass das Bundesverwaltungsgericht, wie der Kläger vorträgt, die Auffassung vertreten habe, es gehe hier um eine „Verbindung von Studiengängen“, ist der fraglichen Entscheidung nicht zu entnehmen. Dass der Gesetzgeber mit der zum 1. August 2016 in Kraft getretenen Vorschrift des § 7 Abs. 1b BAföG eine Regelung geschaffen hat, die auf einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abstellt, der „durch Studien- oder Prüfungsordnung … vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist“, vermag hier schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis zu führen, weil diese Neuregelung für die Würdigung des Jahre zuvor abgeschlossenen Studiums des Klägers keine entscheidende Bedeutung hat. Ungeachtet dessen zeigt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen aber auch nicht auf, dass eine begriffliche Aufsplittung seiner Ausbildung in einen LL.B.-Studiengang und einen Staatsexamensstudiengang zur Folge hätte, dass sein sechsmonatiges Auslandsstudium den Ablauf der Förderungshöchstdauer nach § 5a BAföG in vollem Umfang hinausschiebt. Denn eine solche Aufsplittung würde nichts daran ändern, dass § 5a Satz 4 BAföG bei der vom Kläger absolvierten Ausbildung nur eine einheitliche - dann beide Studiengänge erfassende - Betrachtung zulässt. Kommt nämlich als „Ausbildungsbestimmung“, nach der „ein notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung vorgeschrieben ist“, nur eine einheitliche Studienordnung in Betracht, die für die gesamte Ausbildung bis zur konsekutiven Erlangung der beiden Abschlüsse gilt, so ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Auslandsausbildung auch für das Studium im Ganzen vorgeschrieben ist. Davon abweichende Vorschriften sieht die hier maßgebliche Studienordnung nicht vor. Die Behauptung des Klägers, es sei „unzutreffend“, „dass in der maßgeblichen Regelstudienzeit“ - gemeint ist diejenige von neun Semestern oder dreizehneinhalb Trimestern nach § 3 Abs. 4 StO i. V. m. § 3 Abs. 3 I1. -JAG - „bereits ein Auslandsaufenthalt einkalkuliert ist“, erweist sich als unsubstantiiert. Nach § 3 Abs. 2 Satz 8 StO ist die Studienorganisation so angelegt, dass nach 12 Trimestern die Anmeldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung erfolgen kann. Dass es ausgehend davon verfehlt sein könnte, die auf den Abschluss Erste Prüfung bezogene Regelstudienzeit auf dreizehneinhalb Trimester festzulegen, erschließt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger trägt auch nicht vor, dass § 3 Abs. 2 Satz 7 StO den tatsächlichen Gegebenheiten des Studiums in dem Sinne widersprochen hätte, dass es regelmäßig nicht möglich gewesen wäre, sich nach 12 Trimestern zur staatlichen Pflichtfachprüfung anzumelden. Auf den Vortrag des Klägers, die C. M. T. habe keine von der Gesetzeslage abweichenden Festlegungen der Regelstudienzeit treffen können, kommt es nicht an. Auch damit ist nicht in Frage gestellt, dass die C. M. T. den Studienablauf so organisiert hat, dass die Studierenden die beiden berufsqualifizierenden Abschlüsse bei normalem Studienverlauf innerhalb der jeweils geltenden Regelstudienzeiten erwerben können. Das Zulassungsvorbringen gibt auch nicht zu erkennen, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vorliegen könnte. Die Auffassung des Klägers, für die „Vergleichsgruppe der Rechtsstudenten an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des I1. -JAG (i. e. der juristischen Fakultät der Universität I. “ gälten „die gleiche Prüfungsordnung i. S. d. § 15a Abs. 2 BAföG bzw. die gleichen Ausbildungsbestimmungen i. S. d. § 5a Satz 4 BAföG, nämlich das I1. JAG und das DRiG“, geht daran vorbei, dass die Rechtsstudenten der C. M. T. während der Ausbildungszeit des Klägers dem Satzungsrecht ihrer Hochschule unterworfen waren, welches nach den nicht ernstlich in Zweifel gezogenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ein verpflichtendes dreimonatiges Auslandsstudium vorsah. Wenn für die Studenten der juristischen Fakultät der Universität keine entsprechende Ausbildungsbestimmung existierte, mag darin zwar ein sachlicher Unterschied liegen. Dass dieser zu einem Gleichheitsverstoß in Bezug auf diese Vergleichsgruppe führt, erschließt sich aus dem Zulassungsvorbringen indes nicht. Allein dass für beide Vergleichsgruppen, soweit es um den Abschluss Erste Prüfung geht, dieselbe Regelstudienzeit gilt, ist hierbei nicht von entscheidender Bedeutung. Denn die Studiengänge an der C. M. T. einerseits und an der staatlichen Hochschule andererseits sind offensichtlich nicht gleichförmig gestaltet und organisiert. Der Kläger selbst trägt vor, dass die C. M. T. „ihren Studierenden durch Gebührenpflicht und Modularisierung im hochschuleigenen LL.B.-Studiengang Anreize zu einer zügigen Beendigung auch des Studiengangs mit dem Abschluss Erste Prüfung (setzt)“. Auch die vom Kläger zitierte Gesetzesbegründung zu einer Änderung des I. Juristenausbildungsrechts spricht von einem „zeitlich dichteren Studium“ an der C. M. T. . Ebenso wenig tragfähig sind die Ausführungen des Klägers zu einem vermeintlichen Gleichheitsverstoß in Bezug auf Studierende von Zwei- und Mehrfächerstudiengängen. Es trifft nicht zu, dass der Auslandsaufenthalt in seiner Ausbildung nur für einen „abgrenzbaren Teil der Ausbildung“ bzw. für einen „abgrenzbaren Studiengang“ vorgeschrieben gewesen sei. Diese Sichtweise lässt sich nicht damit vereinbaren, dass die für seine Ausbildung maßgebliche Studienordnung - und damit auch deren § 20 - ausdrücklich „für den Studiengang Rechtswissenschaft mit den Abschlüssen Baccalaureus Legum (LL.B.) und Erste Prüfung“ (Hervorhebung durch den Senat) galt. 2. Die Behauptung des Klägers, die Rechtssache weise besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf, füllt den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht aus. Sein Zulassungsvorbringen lässt solche Schwierigkeiten nicht erkennen, was sich auch aus den Ausführungen unter 1. ergibt. 3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Die mit der Zulassungsbegründung aufgeworfenen Fragen, „ob die Rückausnahme des § 5a Satz 4 BAföG dann anzuwenden ist, wenn in der Förderungshöchstdauer, über deren Verlängerung im Sinne des § 5a Satz 1 BAföG zu entscheiden ist, ein Auslandsaufenthalt nicht mit einberechnet ist“, und „ob die Rückausnahme des § 5a Satz 4 BAföG bei integrierten Staatsexamensstudiengängen i. S. d. § 7 Abs. 1b BAföG auch dann anzuwenden ist, wenn Auslandsstudienzeiten in Ausbildungsbestimmungen als notwendig nur für einen der integrierten Studiengänge vorgeschrieben sind, für den anderen aber nicht“, sind nicht klärungsbedürftig: Dass der Auslandsaufenthalt in der auf den Abschluss Erste Prüfung bezogenen Regelstudienzeit „nicht mit einberechnet ist“, hat der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung nicht dargelegt. Es trifft auch nicht zu, dass ein für das vom Kläger betriebene Studium vorgeschriebener Auslandsaufenthalt nur auf einen abtrennbaren Teil der Ausbildung bezogen werden kann. Wegen beider Aspekte wird auf die Ausführungen unter 1. verwiesen. 4. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Das Zulassungsvorbringen des Klägers genügt schon nicht den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz im Sinne dieser Vorschrift. Bedenken ergeben sich insoweit bereits daraus, dass beide angesprochenen Entscheidungen, anhand derer der Kläger eine auf § 10 Abs. 2 HRG bezogene Divergenz rügt, BVerwG, Urteil vom 25. April 1991 - 5 C 15.87 -, juris, und OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 1995 - 16 A 3664/93 -, nrwe.de, aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 20. August 1998 (BGBl. I S. 2190) stammen, mit dem auch § 10 Abs. 2 HRG neu gefasst worden ist, und dass mit der zugehörigen Gesetzesbegründung erstmals ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, Prüfungsordnungen im Sinne des § 10 Abs. 2 HRG seien „auch die für Prüfungen maßgebenden Regelungen für Studiengänge, die mit einer staatlichen oder einer kirchlichen Prüfung abschließen“ (BT-Drucks. 13/8796, S. 17). Diesen Bedenken ist indes nicht weiter nachzugehen. Denn die Divergenzrüge des Klägers ist jedenfalls deshalb unschlüssig, weil geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe „mit dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht“ davon ausgehen müssen, „dass die Regelstudienzeit sich allein aus dem DRiG (zuzüglich der Dauer der Staatsprüfung)“ ergebe. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 HRG in der seit dem 25. August 1998 geltenden Fassung sind in den Prüfungsordnungen die Studienzeiten vorzusehen, in denen ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann (Regelstudienzeit). Die Regelstudienzeit schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein (Satz 2). Wenn aber die - vom Kläger allein herangezogene - Vorschrift des § 5a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 DRiG die Dauer der „Studienzeit“ regelt und die vom Kläger benannten Divergenzentscheidungen übereinstimmend davon ausgehen, dass diese die Prüfungszeit nicht umfasst, BVerwG, Urteil vom 25. April 1991 - 5 C 15.87 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 1995 - 16 A 3664/93 -, nrwe.de Rn. 6, so auch: Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 5a Rn. 4, folgt daraus, dass die für den Abschluss Erste Prüfung maßgebliche Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 HRG dem § 5a DRiG nicht entnommen werden kann. Denn diese Vorschrift regelt nicht, welche Prüfungsdauer hinzurechnen wäre; dazu trägt der Kläger auch nichts vor. Eine Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Divergenz ist seinem Vortrag damit nicht zu entnehmen. Das gilt auch unter Berücksichtigung seiner Ausführungen unter II. 1. A. bb) der Zulassungsbegründung, auf die er Bezug nimmt. Die - vom Kläger nicht angesprochene - Bestimmung des § 5d Abs. 2 Satz 1 DRiG zeigt im Übrigen, dass keine inhaltliche Abweichung zu den studiendauerbezogenen Regelungen der Studienordnung besteht. Denn nach § 5d Abs. 2 Satz 1 DRiG ist der Stoff der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der staatlichen Pflichtfachprüfung so zu bemessen, dass das Studium nach viereinhalb Studienjahren abgeschlossen werden kann. Diese Zeitspanne entspricht der des § 3 Abs. 3 HmbJAG, auf den § 3 Abs. 4 StO verweist. 5. Auch eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO kommt nicht in Betracht. Einen Verfahrensmangel im Sinne dieser Vorschrift legt der Kläger mit der geltend gemachten Gehörsrüge nicht dar. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Teil eines Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. Wird die Gehörsrüge darauf gestützt, dass das Tatsachengericht relevantes Vorbringen übergangen habe, bedarf es der Darlegung, welches Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat und unter welchem denkbaren Gesichtspunkt das nicht zur Kenntnis genommene oder nicht erwogene Vorbringen für die Entscheidung hätte von Bedeutung sein können. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 -, juris Rn. 42, m. w. N. Davon ausgehend gibt das Zulassungsvorbringen nichts Erhebliches für einen Gehörsverstoß her. Soweit der Kläger diesen Verstoß an dem Vortrag in einem „Schriftsatz vom 23. Oktober 2016“ festmacht, den das Verwaltungsgericht „erkennbar nicht in die Urteilsfindung einbezogen“ habe, liegt ein Schriftsatz dieses Datums nicht vor. Sollte der Kläger seinen Schriftsatz vom 11. November 2016 meinen, mit dem er zu dem Hinweis des Verwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2016 Stellung genommen hatte, so ergibt sich schon aus dem weiteren Hinweis des Verwaltungsgerichts vom 13. April 2017, dass es den Vortrag in jenem Schriftsatz zur Kenntnis genommen und erwogen hat („… teilt das Gericht mit, dass es trotz Ihrer weiteren rechtlichen Ausführungen im Schriftsatz vom 11. November 2016 bei der vorläufigen rechtlichen Einschätzung verbleibt“). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zu 1., 3. und 4. lässt der Zulassungsvortrag des Klägers auch nicht darauf schließen, dass sein vermeintlich unbeachtet gebliebenes Vorbringen von wesentlicher Bedeutung und nach dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts erheblich war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Abs. 2 Halbs. 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).