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Beschluss

6 E 835/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1025.6E835.18.00
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Tenor

Die Beschwerde wird verworfen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird verworfen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Streitwertbeschwerde, über die gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin entscheidet, ist bereits unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG nicht erfüllt sind. Danach findet eine Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG), nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt (Satz 1) oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat (Satz 2). Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde nicht zugelassen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt auch nicht die Grenze von 200 Euro. Der Beschwerdewert bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Interesse, das für den jeweiligen Beschwerdeführer mit der verlangten Änderung des Streitwerts verbunden ist. Der Beschwerdewert errechnet sich hier aus der Differenz der Gebühren, die sich bei Zugrundelegung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts einerseits und der mit der Beschwerde angestrebten Festsetzung andererseits ergibt. Hier fällt gemäß Ziffer 5211 der Anlage 1 zum GKG aufgrund der Rücknahme des Antrags nur ½ Gerichtsgebühr an, bei einem Streitwert von 5.000 Euro also ohnehin nur 73 Euro; die Differenz zu einem kleineren Betrag kann dann nicht über 200 Euro liegen. Im Übrigen wäre die Streitwertbeschwerde auch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend in Anwendung der §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt. Nach diesen Vorschriften ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. Im Streitfall, dessen Gegenstand die Untersagung einer Umsetzung war, ist letztere Konstellation gegeben. Dies entspricht der Rechtsprechung (unter anderem) des Senats. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2014 - 2 B 33.14 -, juris Rn. 23; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2015 - 6 E 1393/14 -, juris Rn. 4, und vom 6. August 2013 - 6 B 834/13 -, juris Rn. 11. Eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des Auffangwertes war nicht geboten, da der für die Streitwertbemessung maßgebliche Rechtsschutzantrag auf die - zumindest zeitweilige - Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war. Entgegen der Auffassung des Antragstellers greift Nr. 10.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht ein. Danach beläuft sich der Streitwert in Verfahren, die die Verleihung eines anderen Amtes, den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand, Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung, die Zahlung einer Amtszulage oder die Verlängerung der Probezeit betreffen (sog. Kleiner Gesamtstatus), auf die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme von nicht ruhegehaltsfähigen Zulagen sowie von Bezügebestandteilen, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind (§ 52 Abs. 6 Satz 4, Sätze 1 bis 3 GKG). Ein solches Verfahren liegt nicht vor. Insbesondere ging es im Streitfall nicht um die Verleihung eines anderen (Status-)Amtes, sondern lediglich um die Übertragung eines anderen Dienstpostens. Vgl. zu dieser Differenzierung auch OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2015 - 6 E 1393/14 -, juris Rn. 4, und vom 19. Dezember 2013 - 6 E 1154/13 -, juris Rn. 4. Nur angemerkt sei, dass der Streitwert bei der vom Antragsteller für richtig gehaltenen Anwendung von § 52 Abs. 6 Satz 4, Sätze 1 bis 3 GKG über 5.000 Euro läge. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.