Leitsatz: 1. Die für den Auskunftsanspruch aus § 45 Abs. 1 BMG notwendige Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses an der erweiterten Melderegisterauskunft erfordert eine am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgerichtete Abwägung zwischen dem Auskunftsinteresse des Antragstellers und den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person. 2. Auch die gesetzlichen Vertreter eines minderjährigen Meldepflichtigen sind „betroffene Personen“ im Sinne des § 45 Abs. 2 BMG, wenn deren Namen und Anschrift in eine erweiterte Melderegisterauskunft nach § 45 Abs. 1 Nr. 7 BMG aufgenommen werden. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO über den stattgebenden Teil der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinaus auch zu verpflichten, dem Antragsteller „eine erweiterte Melderegisterauskunft zur Person B. C. , geb. X. XXXXXX 2003, letzte bekannte Anschrift: L.------straße 324, XXXXX D. , ohne deren Eltern davon zu unterrichten, hinsichtlich der früheren Anschriften und der Familiennamen und Vorname sowie Anschriften ihrer gesetzlichen Vertreter zu erteilen“. 1. Das Verwaltungsgericht ist mit zutreffenden Gründen, auf die Bezug genommen wird (juris, Rn. 34), davon ausgegangen, dass die für den Auskunftsanspruch aus § 45 Abs. 1 BMG notwendige Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses an der erweiterten Melderegisterauskunft eine am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgerichtete Abwägung zwischen dem Auskunftsinteresse des die Meldeauskunft Begehrenden und den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person erfordert. Diese Interessenabwägung führt im vorliegenden Fall zu dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Ergebnis, dass der Antragsteller angesichts des Gewichts der schutzwürdigen Interessen der hier betroffenen Personen ein berechtigtes Interesse an der begehrten Melderegisterauskunft zu § 45 Abs. 1 Nrn. 5 und 7 BMG nicht glaubhaft gemacht hat. Dabei kann offen bleiben, ob das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, die vom Antragsteller beantragte Unterlassung der Benachrichtigung der Eltern der verstorbenen B. C. lasse Rückschlüsse auf die voraussichtliche Schwere der durch eine Auskunftserteilung ausgelösten Beeinträchtigung zu (vgl. Rn. 89). Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller wolle nicht über ein Ereignis der Zeitgeschichte, sondern über einen konkreten, aber letztlich privaten Einzelfall berichten (Rn. 90), zutreffend ist. Zum Verständnis der Begriffe der Zeitgeschichte und des Zeitgeschehens vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17 -, NJW 2018, 1820, juris, Rn. 12 f. Hierauf kommt es nicht entscheidend an, weil jedenfalls die weiteren vom Verwaltungsgericht dargelegten Umstände, die für ein Überwiegen der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen streiten, auch für sich betrachtet so gewichtig sind, dass die begehrte Melderegisterauskunft zu § 45 Abs. 1 Nrn. 5 und 7 BMG versagt werden muss. Das gilt namentlich für den gesteigerten Schutz der Eltern während der Trauerphase (dazu Rn. 94 bis 98). Ihr Interesse, derzeit von Recherchen in ihrem unmittelbaren Umfeld verschont zu bleiben, hat das Verwaltungsgericht zu Recht als besonders hoch bewertet. Der dagegen erhobene Einwand des Antragstellers, die „Übertragung des Rechtsgedankens eines Trauerjahres“ sei vorliegend nicht möglich, weil es hier um „Aspekte der Sozialsphäre“ gehe, greift nicht durch. Der Antragsteller gibt den Inhalt der insoweit herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verkürzt und sinnentstellend wieder. Darin hat das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit einem auf § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG gestützten Anspruch der Presse auf Einsichtnahme in ein wissenschaftliches Gutachten zur Bewertung der Ehrwürdigkeit von ehemaligen Bediensteten eines Bundesministeriums, zu denen auch bereits Verstorbene gehörten, ausgeführt, dass die Achtung von Pietätsinteressen der Angehörigen – wenn überhaupt – nur eine Orientierung an der hergebrachten Vorstellung eines Trauerjahres nahelege. Aber auch dies vermöge im konkreten Fall nicht zu überzeugen, weil es um „Vorkommnisse in der Sozialsphäre aus längst vergangenen Lebensabschnitten des Verstorbenen“ gehe. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 7 C 24.15 ‑, BVerwGE 159, 194, juris, Rn. 59. Hier hat sich das Verwaltungsgericht nach diesen Maßstäben zu Recht an der hergebrachten Vorstellung eines Trauerjahres orientiert, weil der Todesfall erst wenige Monate zurückliegt. Auch im Zeitpunkt der vorliegenden Senatsentscheidung ist seitdem erst etwa ein halbes Jahr vergangen. 2. Dem Begehren des Antragstellers, das ausdrücklich darauf zielt, eine erweiterte Melderegisterauskunft ohne Unterrichtung der Eltern der Verstorbenen zu erhalten, kann im Übrigen auch deshalb nicht entsprochen werden, weil es an einer Glaubhaftmachung des hierfür nach § 45 Abs. 2 Halbs. 2 BMG erforderlichen rechtlichen Interesses fehlt. Ein rechtliches Interesse ist notwendig, weil die vom Verwaltungsgericht offengelassene Frage, ob die Eltern über die Auskunftserteilung nach § 45 Abs. 1 Nrn. 5 und 7 BMG gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1, Halbs.1 BMG zu unterrichten wären (Rn. 99), jedenfalls mit Blick auf die Auskunft zu Nr. 7 (Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters) positiv zu beantworten ist. „Betroffene Person“ im Sinne des § 45 Abs. 2 Halbs. 1 BMG ist, wie sich auch aus §§ 8, 9, 10 BMG ergibt, derjenige, zu dessen Person die Daten und Hinweise sowie deren Herkunft gespeichert sind (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BMG). Ebenso zu § 8 Abs. 1 Nr. 1 MRRG BVerwG, Urteil vom 30. September 2015 ‑ 6 C 38.14 ‑, BVerwGE 153, 89, juris, Rn. 8 (Wechselmodell). Im Regelungszusammenhang des § 45 Abs. 2 BMG erfasst der Begriff danach jede Person, deren personenbezogene Daten durch die Auskunftserteilung an einen Dritten übermittelt und dadurch im Sinne der §§ 8, 2 Abs. 4 Satz 1 BMG und des § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 BDSG (in der bei Erlass des Bundesmeldegesetzes geltenden Fassung) verarbeitet werden. Damit sind auch die gesetzlichen Vertreter „betroffene Personen“, wenn deren Namen und Anschrift in eine Auskunft nach § 45 Abs. 1 BMG aufgenommen werden. Ein rechtliches Interesse, das der Unterrichtung der gesetzlichen Vertreter über die Auskunftserteilung entgegensteht, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Weder mit Blick auf die in § 45 Abs. 2 Halbs. 2 BMG hervorgehobene „Geltendmachung von Rechtsansprüchen“ noch in anderer Hinsicht ist ein solches Interesse des Antragstellers zu erkennen. Die pauschale Behauptung des Antragstellers in seiner Antragsschrift vom 18. April 2018, eine Unterrichtung der Eltern der Verstorbenen würde „unausweichlich zu einer Vereitelung der Recherchen“ führen oder den Rechercheerfolg jedenfalls „nachhaltig gefährden“, überzeugt nicht. Weshalb eine solche Wirkung eintreten sollte, legt der Antragsteller auch mit seinen allgemein gehaltenen Ausführungen dazu, „dass die Presse Freiräume und Zeit benötigt“, nicht dar. Soweit er in seiner Beschwerdebegründung vorträgt, er beabsichtige eine „erstmalige Kontaktaufnahme mit den betroffenen Eltern von B. C. “, erschließt sich nicht, warum eine Unterrichtung der Eltern über die Melderegisterauskunft dies unmöglich machen sollte. Ob und inwieweit der Antragsteller aus einer solchen Kontaktaufnahme Informationen gewinnen könnte, hinge ohnehin von der Bereitschaft der Eltern ab. Seinen erstinstanzlich gestellten Hilfsantrag, der auf eine Auskunftserteilung unter Benachrichtigung der Eltern der Verstorbenen zielte, hat der Antragsteller nicht zum Gegenstand der vorliegenden Beschwerde gemacht. Er hätte im Übrigen aus den unter 1. angeführten Gründen auch keinen Erfolg. 3. In Anbetracht der vorstehenden Gründe stützen auch die weiteren vom Antragsteller benannten Rechtsgrundlagen den geltend gemachten Auskunftsanspruch nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).