Beschluss
4 A 151/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1030.4A151.17.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 15.12.2016 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 15.12.2016 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne der §§ 84 Abs. 2 Nr. 2, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163 ff. = juris, Rn. 15. Das Zulassungsvorbringen stellt die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht schlüssig in Frage. Der Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 19.6.2015 und der Widerspruchsbescheid vom 6.1.2016 betreffend die Förderperiode 2011 sind rechtmäßig. Der aufgehobene Zuwendungsbescheid vom 15.4.2011 ist entgegen der Ansicht der Klägerin von Anfang an rechtswidrig im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gewesen. Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf die mit Antrag vom 30.3.2011 begehrte Zuwendung, weil sie nach der an der Förderrichtlinie ausgerichteten Zuwendungspraxis der Beklagten nicht zum Kreis der Zuwendungsberechtigten gehörte. Nach bereits erfolgter Bewilligung einer Zuwendung ist nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB nicht maßgeblich, was die Behörde bei ihrer Erklärung gedacht hat (innerer Wille), sondern wie der Bürger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen musste. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.2.1983 – 7 C 70.80 –, DVBl. 1983, 810 = juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 11.5.2016 – 4 A 1983/13 –, juris, Rn. 11 bis 13, m. w. N. Für die Klägerin war sowohl aus dem Antragsformular als auch aus der im Bewilligungsbescheid für das Jahr 2011 als Grundlage der Förderung bezeichneten einschlägigen Förderrichtlinie erkennbar, dass die Beklagte den Kreis der Zuwendungsberechtigten auf diejenigen Unternehmen festgelegt hat, die als antragstellendes Unternehmen Eigentümer oder Halter von in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen schweren Nutzfahrzeugen sind. Die Beklagte hat mit dem Erlass des Zuwendungsbescheides vom 15.4.2011 gegenüber der Klägerin deutlich gemacht, dass sie ihre Zuwendungspraxis an den Vorgaben der einschlägigen Förderrichtlinie ausrichtet. Die Beklagte hat der Klägerin eine Zuwendung für die Zeit vom 30.3.2011 bis 31.12.2011 (Bewilligungszeitraum) gemäß der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung der Sicherheit und der Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 19.10.2009 (BAnz. S. 3743 ff.) in der Fassung der Änderung vom 19.5.2010 (BAnz. S. 2062) – „De-minimis“-Förderrichtlinie – bewilligt. Dabei hat sie Bezug genommen auf den Antrag der Klägerin vom 30.3.2011, in dem diese erklärt hatte, als antragstellendes Unternehmen Eigentümerin oder Halterin der folgenden, im Einzelnen bezeichneten schweren Nutzfahrzeuge zu sein (Ziffer 2 Buchstabe b). Nochmals bekräftigt hat sie diese Angabe in Ziffer 5.1 zweiter Spiegelstrich des Antrags. Dort musste sie unter der Überschrift „Erklärungen“ ausdrücklich kundtun, „Eigentümer oder Halter des/der unter Ziffer 2 dieses Antrages aufgeführten, in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge(s) zu sein“. Gleichzeitig hatte die Klägerin bestätigt, dass sie die „De-minimis“-Förderrichtlinie zur Kenntnis genommen habe und als verbindlich anerkenne. Nach Nr. 3.1 der „De-minimis“-Förderrichtlinie gehören zum Kreis der Zuwendungsberechtigten Unternehmen, die Eigentümer oder Halter von in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen schweren Nutzfahrzeugen sind. Die Klägerin ist jedoch ausweislich der entsprechenden Unterlagen über die Haltereigenschaft des Herrn B. und ausweislich ihrer Angaben über die Eigentümerposition des Herrn B. weder Halterin noch Eigentümerin der benannten schweren Nutzfahrzeuge. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin gleichwohl davon ausgehen durfte, die Beklagte werde ihr die Zuwendung auch ohne die erforderliche Halter- bzw. Eigentümerstellung gewähren, liegen nicht vor. Insbesondere lässt sich weder aus der Erteilung des ‒ mittlerweile ebenfalls aufgehobenen ‒ Zuwendungsbescheides für die Förderperiode 2010 noch aus den Förderanträgen für die Förderperioden 2012 und 2013 entnehmen, dass die Beklagte auf die Erfüllung der Voraussetzung nach Nr. 3.1 der Förderrichtlinie verzichtet. Angesichts der Angaben der Klägerin in den entsprechenden Förderanträgen, dass sie Eigentümerin oder Halterin der schweren Nutzfahrzeuge sei, ergab sich auch unter Berücksichtigung der Unterlagen, die die Haltereigenschaft von Herrn B. belegten, kein Anhalt dafür, dass die Klägerin die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt. Sie hatte nicht mitgeteilt, dass sie nicht Eigentümerin der Fahrzeuge ist. Das Zulassungsvorbringen gibt nichts Durchgreifendes dafür her, dass der Klägerin entgegen der Wertung des Verwaltungsgerichts Vertrauensschutz im Sinne von § 48 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwVfG zukommen könnte. Der nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG in der Regel anzunehmende Vertrauensschutz, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann, ist vorliegend ausgeschlossen. Dieses Vertrauen der Klägerin ist gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG nicht schutzwürdig. Nach dieser Vorschrift kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Die Klägerin hat den Erlass des Zuwendungsbescheides durch ihre falsche Angabe bewirkt, sie sei entweder Halterin oder Eigentümerin der aufgelisteten, schweren Nutzfahrzeuge. Ob ihr bei ihrer entsprechenden Erklärung gegebenenfalls nicht bewusst gewesen sein mag, dass sie die genannte Fördervoraussetzung nicht erfüllt, kann dahinstehen, weil ein Verschulden für die Anwendung des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG nicht erforderlich ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23.5.1996 ‒ 3 C 13.94 ‒, Buchholz 451.513 Sonst. Marktordnungsrecht Nr. 1 = juris, Rn. 48, und vom 20.10.1987 ‒ 9 C 255.86 ‒, BVerwGE 78, 139 = juris, Rn. 17, jeweils m. w. N. Ist ein Vertrauensschutz bereits gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG ausgeschlossen, so kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin grob fahrlässig im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG gehandelt hat. Ebenso wenig ist in diesem Zusammenhang von Belang, ob der Beklagten aufgrund einer fehlenden Nachfrage zur Eigentümerstellung der Klägerin gegebenenfalls der Vorhalt eigener grober Fahrlässigkeit gemacht werden könnte. Eine Mitverantwortung der Behörde kann verlorenen Vertrauensschutz nicht wieder begründen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.5.1996 ‒ 3 C 13.94 ‒, Buchholz 451.513 Sonst. Marktordnungsrecht Nr. 1 = juris, Rn. 50, m. w. N. Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht in seinen den angefochtenen Bescheiden folgenden Entscheidungsgründen die Ermessensentscheidung der Beklagten fehlerhaft beurteilt haben könnte, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Mit dem Verweis auf die Einhaltung von Sinn und Zweck der Förderung benennt die Klägerin keinen atypischen Fall, der ein Abweichen von dem Regelfall einer Rückforderung für die Vergangenheit nach § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG möglich erscheinen lässt. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 23.5.1996 ‒ 3 C 13.94 ‒, Buchholz 451.513 Sonst. Marktordnungsrecht Nr. 1 = juris, Rn. 51, m. w. N. Der Einwand, die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG sei bereits vor Erlass des Aufhebungsbescheides vom 19.6.2015 abgelaufen, verfängt nicht. Nach dem Normzweck des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW handelt es sich bei der Jahresfrist nicht um eine Bearbeitungs-, sondern um eine Entscheidungsfrist. Der zuständigen Behörde wird ein Jahr Zeit eingeräumt, um die Entscheidung über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu treffen. Daraus folgt, dass die Frist erst bei vollständiger behördlicher Kenntnis der für die Entscheidung maßgebenden Sach- und Rechtslage zu laufen beginnt. Erst wenn die Behörde auf der Grundlage aller entscheidungserheblichen Tatsachen den zutreffenden rechtlichen Schluss gezogen hat, dass ihr die Aufhebungsbefugnis zusteht, muss sie innerhalb eines Jahres entscheiden, ob sie davon Gebrauch macht. Sie muss zu der Erkenntnis gelangt sein, dass die weiteren Voraussetzungen des § 48 VwVfG gegeben sind. Dies ist anzunehmen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung imstande ist, diese gesetzlichen Voraussetzungen zutreffend zu beurteilen, und daraus die richtigen Schlüsse zieht. Die Jahresfrist wird daher nur dann überschritten, wenn die Behörde für ihre Entscheidung trotz Kenntnis der Rechtswidrigkeit und aller für die Rücknahmeverfügung erforderlichen Umstände mehr als ein Jahr benötigt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.6.2012 – 2 C 13.11 –, BVerwGE 143, 230 = juris, Rn. 27 bis 29, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 10.11.2016 ‒ 4 A 466/14 ‒, NWVBl. 2017, 148 = juris, Rn. 60 f., m. w. N. Diese Kenntnis hatte die Beklagte frühestens mit dem Schreiben der Klägerin vom 23.6.2014, in dem die Klägerin klargestellt hatte, dass sie weder Halterin noch Eigentümerin der von ihr im Zuwendungsantrag aufgelisteten schweren Nutzfahrzeuge ist. Vielmehr gehörten die Nutzfahrzeuge dem Einzelunternehmer Herrn B. , der sie an die Klägerin vermiete. Anhaltpunkte dafür, dass der Beklagten diese Kenntnis früher vorgelegen haben könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Zwar verweist die Klägerin darauf, dass sich bereits aus den Antragsunterlagen für die Förderperiode 2010 (und die nachfolgenden Förderperioden) die Haltereigenschaft von Herrn B. eindeutig ergibt. Sie legt jedoch weder dar noch weist sie nach, dass der Beklagten auch die ‒ entgegen der Angaben im Antragsformular ‒ fehlende Eigentümerstellung der Klägerin hätte bekannt sein können. Die von ihr vorgelegten Belege (Schreiben des Landrats C. , Bescheide über die Kraftfahrzeugsteuer, Versicherungsbestätigung der L. , Zulassungsbescheinigungen Teil I) belegen jeweils ausschließlich, dass Herr B. ‒ und nicht die Klägerin ‒ Halter der Nutzfahrzeuge ist. Haltereigenschaft und Eigentum können jedoch auseinanderfallen. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Sache im Sinne von §§ 84 Abs. 2 Nr. 2, 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten liegen dann vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen Anlass zu Zweifeln gibt, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1.2.2018 – 4 A 528/16 –, juris, Rn. 25 f., m. w. N. Das ist hier nicht der Fall. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass sich die aufgeworfenen Fragen bereits im Zulassungsverfahren ohne Weiteres in dem aufgezeigten Sinn beantworten lassen. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§§ 84 Abs. 2 Nr. 2, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die grundsätzliche Bedeutung ist ausschließlich behauptet, nicht jedoch, wie § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt, dargelegt. Schließlich greift auch die Verfahrensrüge (§§ 84 Abs. 2 Nr. 2, 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht durch, mit der die Klägerin eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend macht. Ausgehend von den ‒ durch das Zulassungsvorbringen nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Zweifel gezogenen ‒ Feststellungen musste sich dem Verwaltungsgericht keine weitergehende Sachverhaltsaufklärung aufdrängen. Das bloße unsubstantiierte Einfordern einer erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung erforderte mangels Angabe des noch für klärungsbedürftig erachteten Sachverhalts keine weiteren gerichtlichen Ermittlungen von Amts wegen. Entsprechendes gilt für den Vorhalt, die Klägerin habe einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid widersprochen. Die damit geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs liegt schon deshalb nicht vor, weil die Klägerin nicht alle verfahrensrechtlich eröffneten Möglichkeiten ausgenutzt hat, sich schon in der Vorinstanz auf zumutbare Weise rechtliches Gehör zu verschaffen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.4.2015 ‒ 4 A 618/14 ‒, juris, Rn. 4. Hat das Verwaltungsgericht ‒ wie hier ‒ durch Gerichtsbescheid entschieden, hat der Beteiligte die Möglichkeit, mündliche Verhandlung zu beantragen (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). In diesem Fall gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen (§ 84 Abs. 3 VwGO). In der dann stattfindenden mündlichen Verhandlung kann der Beteiligte sich als Reaktion auf die tragenden Erwägungen des Gerichts umfassend äußern und auf eine für erforderlich gehaltene weitere Sachverhaltsaufklärung hinwirken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.