Beschluss
4 A 753/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0430.4A753.21.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 24.2.2021 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 24.2.2021 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen allenfalls sinngemäß geltend gemachter ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zuzulassen, §§ 84 Abs. 2 Nr. 2, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Vorbringen der Klägerin, der zuständige Gerichtsvollzieher habe fehlerhafte Vollstreckungshandlungen durchgeführt, die zuständige Gemeinde habe kein Verständnis für die Versagung des Betriebs, beinhaltet kein Argument, das auch nur im Ansatz geeignet wäre, einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts, das sich unter anderem maßgeblich auf die Verurteilung des Geschäftsführers der Klägerin wegen Insolvenzverschleppung gestützt hat, schlüssig in Zweifel zu ziehen. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von §§ 84 Abs. 2 Nr. 2, 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Das Vorbringen der Klägerin, sie habe gegenüber dem Verwaltungsgericht ausdrücklich um eine mündliche Verhandlung gebeten und einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid widersprochen, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Ein Beteiligter kann sich nur dann mit Erfolg auf die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör berufen, wenn er alle verfahrensrechtlich eröffneten Möglichkeiten ausgenutzt hat, sich schon in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen, soweit ihm diese Möglichkeiten im Einzelfall zumutbar waren. Sich äußern kann auch, wer lediglich die Möglichkeit hat, sich Gehör zu verschaffen. Hat das Verwaltungsgericht – wie hier – durch Gerichtsbescheid entschieden, hat der Beteiligte die Möglichkeit, mündliche Verhandlung zu beantragen (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). In diesem Fall gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen (§ 84 Abs. 3 VwGO). In der dann stattfindenden mündlichen Verhandlung kann der Beteiligte sich als Reaktion auf die tragenden Erwägungen des Gerichts umfassend äußern. Dies ist eine anderweitige verfahrensrechtliche Möglichkeit, sich schon in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen. Zwar hat die Klägerin nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die Wahl zwischen dem Antrag auf Zulassung der Berufung und dem Antrag auf mündliche Verhandlung. Das enthebt sie aber bei einer behaupteten Verletzung rechtlichen Gehörs nicht von der unabhängig davon bestehenden allgemeinen Obliegenheit, alle Möglichkeiten zu nutzen, sich schon in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30.10.2018 – 4 A 151/17 –, juris, Rn. 26 ff., und vom 28.4.2015 – 4 A 618/14 –, juris, Rn. 4 ff., m. w. N. Da hier das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid entschieden hat, wäre es der Klägerin ohne Weiteres möglich und auch zumutbar gewesen, sich durch einen Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht rechtliches Gehör zu verschaffen. In dieser mündlichen Verhandlung hätte sie auch Gelegenheit gehabt, sich – entsprechend ihrem Begehren – umfassend zu äußern. Dieser Umstand schließt es aus, dass die Klägerin sich vorliegend mit Verfahrensrügen die Berufungsinstanz eröffnen kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.