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Beschluss

13 B 720/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1105.13B720.18.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. Mai 2018 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag der Antragstellerin, „der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, sie zur Wiederholung der vorläufigen Wiederholung der Facharztprüfung Kie-ferorthopädie zuzulassen,“ zu entsprechen. Ausgehend vom Beschwerdevorbringen legt der Senat dieses Begehren dahin aus, dass die Antragstellerin nicht eine erneute vorläufige Zulassung zur Facharztprüfung begehrt, sondern ihr Begehren allein darauf gerichtet ist, ihr zu ermöglichen, den ihr im Verfahren 6 L 1651/17 vor dem VG Köln im Wege eines gerichtlichen Vergleichs eingeräumten Prüfungsversuch zu wiederholen. Nach Auffassung der Antragstellerin leidet die am 21. November 2017 durchgeführte „vorläufige Wiederholung der Facharztprüfung“ an Verfahrensfehlern, die die von ihr begehrte Wiederholung rechtfertigen. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch zur Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d.h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet wird, gemäß § 920 Abs. 2 i. V. m. § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen. Nach dem Wesen und Zweck des vorläufigen Rechtsschutzes darf das Gericht nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller dabei nicht schon das gewähren, was er im Falle des Obsiegens in der Hauptsache erreichen würde. Allenfalls unter engen Voraussetzungen können im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG die Wirkungen einer Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen werden; dies gilt etwa dann, wenn der Antragsteller beim Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache sein Rechtschutzziel nicht mehr erreichen kann, ihm dadurch unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden und eine hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache besteht. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2007 - 7 B 134/07 -, juris, Rn. 4; Bay. VGH, Beschluss vom 7. September 2018 - 12 CE 18.1899 -, juris, Rn. 3 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 10 S 1748/13 -, juris, Rn. 4 f. Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. 1. Für den Erlass der von der Antragstellerin begehrten einstweiligen Anordnung fehlt bereits der erforderliche Anordnungsgrund. Der Antragstellerin ist unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ein Verweis auf eine Entscheidung im zugehörigen Klageverfahren 6 K 15648/17 zuzumuten, soweit dieses sich nicht bereits zuvor durch eine Entscheidung im Klageverfahren 6 K 7598/17 (VG Köln) erledigen wird. Mit der Klage 6 K 15648/17 begehrt die Klägerin die Bescheidung ihres Widerspruchs vom 1. Dezember 2017 gegen das Nichtbestehen der vorläufigen Wiederholungsprüfung vom 21. November 2017. Ihr Klageverfahren 6 K 7598/17 ist gerichtet auf Aufhebung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 8. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Mai 2017, mit dem ihr Antrag auf Anerkennung der Gebietsbezeichnung Kieferorthopädie abgelehnt und ihr gestützt auf § 15 Abs. 4 der Weiterbildungsordnung der Antragsgegnerin - WO - die Möglichkeit zur nochmaligen Wiederholung der Facharztprüfung versagt wurde. Dem lag zu Grunde, dass die Prüfungskommission der Antragsgegnerin Facharztprüfungen der Antragstellerin am 2. Dezember 2014, 17. März 2015 und am 25. Oktober 2016 als nicht bestanden bewertet hatte. Für die Verneinung eines Anordnungsgrundes maßgeblich ist, dass die Antragstellerin bereits seit 2009 über eine Approbation als Zahnärztin verfügt und sie wegen des Fehlens von Fachgebietsgrenzen berechtigt ist, auch ohne die von ihr begehrte Facharztbezeichnung zahnärztlich und kieferorthopädisch tätig zu werden (vgl. §§ 51 Abs. 1 Satz 3, 41 Abs. 1 HeilBerG NRW). Ein verzögerter Berufseinstieg ist mit dem Verweis auf das Hauptsacheverfahren deshalb nicht verbunden. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass es der Antragstellerin unzumutbar ist, das für die Facharztprüfung erforderliche Wissen bis zu der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorzuhalten, da auch die ihr als Zahnärztin ohne Facharztbezeichnung mögliche kieferorthopädische Tätigkeit kieferorthopädisches Wissen voraussetzt. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Antragstellerin mit dem Wiederholungsversuch vom 21. November 2017 bereits vier Prüfungsversuche eingeräumt worden sind und sie insoweit schon besser gestellt wurde als andere Prüflinge, denen die Antragsgegnerin auf der Grundlage des § 15 Abs. 4 WO maximal zwei Wiederholungsversuche einräumt. 2. Die Antragstellerin hat auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Möglichkeit zur „vorläufigen Wiederholung der Facharztprüfung“ ist ihr lediglich auf Grund des gerichtlichen Vergleichsvorschlags im Verfahren 6 L 1651/17 eingeräumt worden. In diesem hatten sich die Beteiligten u.a. darüber gestritten, ob die Anzahl möglicher Wiederholungsversuche durch eine Regelung in der WO in zulässiger Weise begrenzt werden kann. Die ihr danach eingeräumte Möglichkeit zur vorläufigen Wiederholung der Prüfung hat die Antragstellerin voraussichtlich verbraucht. Zwar hat sie, worauf sie zu Recht hinweist, die Prüfungskommission vor Antritt der Prüfung am 21. November 2017 für die Zukunft und für die Vergangenheit als befangen abgelehnt. Bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung hält der Senat es aber nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass der der Antragstellerin im Vergleichswege eingeräumte vierte Prüfungsversuch verfahrensfehlerhaft gewesen ist mit der Folge, dass ihr eine Wiederholung der „vorläufigen Wiederholungsprüfung“ ermöglicht werden müsste. Soweit die Antragstellerin dazu vorträgt, vor Durchführung der Prüfung habe die Antragsgegnerin nach Maßgabe der §§ 21 Abs. 2, 20 Abs. 4 Satz 2 VwVfG NRW über ihren Befangenheitsantrag entscheiden müssen, lässt die Beschwerde bereits hinreichende Ausführungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 21 Abs. 2, 20 Abs. 4 VwVfG NRW vermissen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Mitglieder des Prüfungsausschusses selbst haben sich nicht als befangen angesehen. Der Senat vermag auch keine Gründe für die Annahme einer Befangenheit der Prüfer bei Durchführung der Prüfung am 21. November 2017 zu erkennen. Selbst wenn die im Protokoll über die Prüfung am 25. Oktober 2016 angegebenen Zeiten über den Beginn und das Ende der Prüfung nicht zutreffen sollten, worüber die Beteiligten streiten, lässt dies keinen Rückschluss darauf zu, dass die Prüfer bei der erneuten Durchführung der Prüfung am 21. November 2017 voreingenommen waren. Auf die Frage, ob der Anordnungsanspruch auch deshalb zu verneinen ist, weil der Antragstellerin ohnehin nur drei Prüfungsversuche zugestanden haben und die Beschränkung der Prüfungsversuche in § 15 Abs. 4 WO eine ausreichende Ermächtigung findet, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Für die von der Antragsgegnerin im Übrigen begehrte Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht besteht kein Anlass. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.