14 A 650/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
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Für die verfassungsrechtlich gebotene Befreiung einer Erwerbszweitwohnung, die durch einen Verheirateten überwiegend genutzt wird, von der Zweitwohnungssteuer kommt es nicht darauf an, ob eine solche Nutzung der Wohnung als „vernünftig“ anzusehen ist oder ob und ggf. welche weiteren Motive der Wohnungsnutzung noch zugrunde liegen.
Der Senat lässt offen, ob das Merkmal der Zweitwohnung als Erwerbswohnung für den Wegfall der Zweitwohnungssteuerpflicht bei Verheirateten von Verfassungs wegen erforderlich ist.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 2.340,- Euro festgesetzt.