Leitsatz: Der Anspruch auf finanziellen Ausgleich wegen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit setzt ebenso wie der entsprechende beamtenrechtliche, auf Treu und Glauben gestützte Ausgleichsanspruch voraus, dass er vom Beamten schriftlich geltend gemacht worden ist. Auszugleichen ist (nur) die rechtswidrige Zuvielarbeit, die ab dem auf die erstmalige schriftliche Geltendmachung folgenden Monat geleistet worden ist. Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 9. Juni 1957 geborene Kläger stand bis zu seiner mit Ablauf des 31. Dezember 2011 wegen Dienstunfähigkeit erfolgten vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand im feuerwehrtechnischen Dienst der Beklagten, dies seit 1992 als Brandmeister - BesGr. A 7 BBesO -. Er leistete - unter anderem - im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2006 regelmäßig durchschnittlich 54 Stunden Dienst pro Woche. Mit an die "Stadtverwaltung B. ZD 10" gerichtetem Schreiben vom 22. Dezember 2010 erhob der Kläger gegenüber der Beklagten "Widerspruch" und führte aus, in der Zeit vom 1. Januar 1978 bis heute habe er regelmäßig Arbeitszeit über 48 Wochenstunden hinaus geleistet. Hierfür begehre er die Aktualisierung seines Stundenkontos und Ausgleich dieser Arbeitszeit in Freizeit oder, sollte dies aus dienstlichen Gründen nicht möglich sein, Ersatz in Geld. Mit Schreiben vom 4. März 2013 wandte er sich erneut wegen eines Anspruchs auf Ausgleich von Zuvielarbeit an die Beklagte. Diese lehnte einen Ausgleich ab durch Schreiben vom 13. März 2013, ergänzt durch Schreiben vom 7. Juni 2013, 2. Oktober 2013 und 19. Februar 2014. Der Kläger hat am 10. März 2014 Klage erhoben. Er hat beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 13. März 2013 in der Gestalt der Bescheide vom 7. Juni 2013, 2. Oktober 2013 und 19. Februar 2014 zu verpflichten, ihm für im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2006 unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit im Umfang von 1.620 Stunden einen finanziellen Ausgleich in Höhe von 18.301,82 Euro zu gewähren, und sie zu verurteilen, für diesen Betrag Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands im Weiteren, insbesondere des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten, wird auf das Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25. November 2015 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 13. März 2013 in der Gestalt der Bescheide vom 7. Juni 2013, 2. Oktober 2013 und 19. Februar 2014 verpflichtet, dem Kläger für im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2006 unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit im Umfang von 1.620 Stunden einen finanziellen Ausgleich in Höhe von 18.301,82 Euro zu gewähren, und sie verurteilt, für diesen Betrag Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Dem Kläger stehe für den genannten Zeitraum ein unionsrechtlicher Ausgleichsanspruch wegen Zuvielarbeit dem Grunde nach zu. Er habe in diesem Zeitraum regelmäßig anstelle der unionsrechtlich höchstens zulässigen 48 Wochenstunden durchschnittlich 54 Wochenstunden Dienst geleistet. Dies habe gegen Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 93/104/EG, ABl EG Nr. L 307 vom 13. Dezember 1993 S. 18) bzw. Art. 6 Buchst. b der insoweit inhaltsgleichen Nachfolge-Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 2003/88/EG, ABl EG Nr. L 299 vom 18. November 2003 S. 9, Arbeitszeitrichtlinie) verstoßen. Dafür könne er einen Ausgleich beanspruchen. Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch entstehe, wenn drei Voraussetzungen erfüllt seien: Die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden sei, verleihe dem Geschädigten Rechte, der Verstoß gegen diese Norm sei hinreichend qualifiziert, und zwischen dem Verstoß und dem Schaden bestehe ein unmittelbarer Kausalzusammenhang. Diese Voraussetzungen seien gegeben. An weitere Voraussetzungen - etwa an ein Antragserfordernis - sei der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch nicht gebunden. Eine Rügeobliegenheit als Voraussetzung des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs könne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnommen werden. Ein Erfolg des streitgegenständlichen Verpflichtungsbegehrens sei ferner nicht unter dem Gesichtspunkt der Verjährung ausgeschlossen. Zwar seien die streitbefangenen Ansprüche verjährt, die Beklagte habe jedoch auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung wirksam verzichtet. Den Verzicht habe sie unter dem 30. Dezember 2010 erklärt. Die Zuvielarbeitsstunden seien finanziell auszugleichen, weil infolge seines Eintritts in den Ruhestand aus vom Kläger nicht zu vertretenden Gründen ein Freizeitausgleich nicht in angemessener Zeit gewährt werden könne. Der Geldausgleich sei nach den im jeweiligen Zeitpunkt der Zuvielarbeit geltenden Sätzen der Mehrarbeitsvergütung zu berechnen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen. Der Senat hat mit Beschluss vom 21. Juni 2017, den Beteiligten zugestellt am 27. Juni 2017, wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) sowie ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Berufung zugelassen. Die Beklagte hat - nach entsprechender Fristverlängerung - die Berufung mit am selben Tag eingegangenem Schriftsatz vom 28. August 2017 begründet. Zur Begründung der Berufung macht die Beklagte geltend: Das Verwaltungsgericht habe die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 26.14 - nicht berücksichtigt, wonach der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch wegen rechtswidriger Zuvielarbeit voraussetze, dass er vom Beamten geltend gemacht worden sei. Im Übrigen sei der Anspruch verjährt; auf die Einrede der Verjährung habe sie nicht verzichtet. Entgegen der Auffassung des Klägers sei eine Rüge im Streitfall auch nicht entbehrlich gewesen. Unzutreffend seien die Behauptungen des Klägers, allen Beteiligten sei spätestens ab Ende 2004 oder später bekannt gewesen, dass in unionsrechtswidriger Weise Zuvielarbeit geleistet worden sei, und ab 2004 habe Einigkeit über einen Ausgleich von Zuvielarbeit sowie ein neues Arbeitszeitmodell bestanden, ebenso wie die Behauptung, der Hauptamtsleiter - tatsächlich: Bereichsleiter des internen Dienstes - G. habe im Anschluss an eine Personalräteschulung im Herbst 2004 mit einem Personalratsmitglied eine Abrede getroffen, wonach kein Beamter einen Antrag auf Ausgleich von Zuvielarbeit stellen müsse, sei falsch. Herr G. habe zu einer solchen Abrede - wie es allerdings geboten gewesen wäre - nichts in den einschlägigen Unterlagen der Beklagten hinterlegt und wäre dazu zudem nicht ermächtigt gewesen; eine entsprechende mündliche Erklärung des Herrn G. wäre vielmehr nach der GO NW unwirksam gewesen. Ferner habe der Bürgermeister weder entschieden noch eine Aussage des Inhalts gemacht, bei einer positiven Entwicklung der Rechtsprechung sollten die Anträge auf Ausgleich von Zuvielarbeit als gestellt gelten; er habe auch sinngemäß Derartiges niemandem zugesagt. Die Verwaltungsspitze habe in diesem Zusammenhang einheitlich stets die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen nach der Rechtsprechung zu überprüfen seien, wann tatsächlich Mehrarbeit zu bezahlen sein würde. Dazu sei auch noch eine Weisung der Kommunalaufsicht bzw. des lnnenministeriums in Aussicht gestellt gewesen. Davon habe die Verwaltungsspitze nicht abrücken wollen und sei es tatsächlich auch nicht. Der Vortrag des Klägers dazu, was in der Personalratssitzung vom 9. November 2005 diskutiert worden sei, beziehe sich auf ein Internum des Personalrats, nicht aber auf eine Abrede mit der Beklagten. Die Wahrnehmung von Einzelinteressen falle auch nicht in die Zuständigkeit des Personalrates, der über die Vergütungsrechte der einzelnen Beamten nicht habe verhandeln dürfen. Auch den Inhalt des Vierteljahresgesprächs vom 21. November 2005 schildere die Klägerseite unzutreffend. Der Bürgermeister habe dabei nicht angekündigt, aufgrund der geänderten Arbeitszeitvorgaben Einzelvereinbarungen mit den Beamten der Feuerwehr und Rettungswache abschließen zu wollen. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er vertritt unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen weiterhin die Auffassung, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2015 - 2 C 26.14 - sei rechtsfehlerhaft und daher auf den Streitfall nicht anzuwenden. Überdies seien ein vorheriger Antrag des Klägers auf Ausgleich der Zuvielarbeit und eine schriftliche Rüge der Zuvielarbeit entbehrlich gewesen. Jedenfalls ab dem Jahr 2004 habe zwischen den Beteiligten Einigkeit darüber bestanden, dass die Zuvielarbeit in irgendeiner Art und Weise ausgeglichen und ein neues Arbeitszeitmodell gefunden werden müsse. Nach einer Feuerwehr-Personal-räteschulung am 29./30. September und 1. Oktober 2004 in N. habe der für die Feuerwache in den Personalrat der Beklagten gewählte Herr T. das Gespräch mit dem damaligen für die Feuerwehr zuständigen Personalsachbearbeiter, Herrn C. , und dem damaligen Hauptamtsleiter, Herrn G. , gesucht. Es sei mündlich vereinbart worden, dass zunächst die weitere Entwicklung der Rechtsprechung abgewartet werden und nicht jeder Beamte bei der Beklagten einen eigenen Antrag aufgrund der Zuvielarbeit stellen solle, um die Verwaltung zu vereinfachen und die Verwaltung der Beklagten nicht zu überlasten. In diesem Zusammenhang habe der Bürgermeister der Beklagten, Herr Dr. I. , entschieden, dass bei einer positiven Entwicklung die Anträge als gestellt gelten sollten. Diesen Vortrag hat der Kläger mit Schriftsatz vom 5. April 2018 dahin korrigiert, er habe "nicht vorgetragen, dass Herr G. oder Herr T. irgendwelche Vereinbarungen getroffen hätten". Vielmehr habe der Bürgermeister Dr. I. "entsprechende Aussagen getätigt (…), die lediglich wiedergegeben" worden seien. Zudem sei in einer Personalratssitzung am 9. November 2005 darüber gesprochen worden, dass aufgrund der Verkürzung der Feuerwehrarbeitszeit von 54 auf 48 Wochenstunden eine gesonderte Dienstvereinbarung angestrebt werde. Im Vierteljahresgespräch des Personalrats mit dem Bürgermeister am 21. November 2005 habe dieser schließlich angekündigt, aufgrund der geänderten Arbeitszeitvorgaben Einzelvereinbarungen mit den Beamten der Feuerwehr- und Rettungswache abschließen zu wollen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2006 geleistete Zuvielarbeit zu. Die Beklagte hat die Gewährung dieses Ausgleichs durch den Bescheid vom 13. März 2013 in der Gestalt der Bescheide vom 7. Juni 2013, 2. Oktober 2013 und 19. Februar 2014 mithin zu Recht abgelehnt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Der Kläger hat keinen Vergütungsanspruch gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW. Insoweit fehlt es an der schriftlichen Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit. Der Dienstherr entscheidet über die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit durch Verwaltungsakt. Sie ist von der bloßen Anordnung von Arbeit, die durch innerdienstliche Weisung erfolgt, zu unterscheiden. Bei der Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit hat der Dienstherr eine (einzelfallbezogene) Ermessensentscheidung zu treffen, und zwar auf der Grundlage und unter Abwägung der im konkreten Zeitpunkt maßgebenden Umstände. Der Dienstherr hat dabei zu prüfen, ob nach den dienstlichen Notwendigkeiten Mehrarbeit überhaupt erforderlich ist und welchem Beamten sie auferlegt werden soll. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. April 2018 - 2 C 40.17 -, NVwZ 2018, 1314 = juris Rn. 13 ff., vom 28. Mai 2003 - 2 C 28.02 -, ZBR 2003, 383 = juris Rn. 14, und - 2 C 35.02 -, ZBR 2003, 385 = juris Rn. 11; OVG NRW, Urteile vom 12. April 2018 ‑ 6 A 1421/16 -, NWVBl 2018, 366 = juris Rn. 34, vom 3. November 2016 - 6 A 2151/14 -, juris Rn. 49, vom 20. Oktober 2011 - 6 A 2173/09 -, juris Rn. 47, vom 16. April 2008 - 6 A 502/05 -, ZBR 2009, 128 = juris Rn. 28, und vom 11. Januar 2006 - 6 A 4767/03 -, juris Rn. 32 ff. Die Entscheidung muss - anders ausgedrückt - auf die Anordnung bzw. Genehmigung gerade von Mehrarbeit abzielen bzw. eine solche zum Gegenstand haben. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12. April 2018 - 6 A 1421/16 -, a. a. O., Rn. 36, vom 3. November 2016 - 6 A 2151/14 -, a. a. O., Rn. 51, vom 4. März 2013 - 3 A 2225/09 -, juris Rn. 62 ff., insb. 66, und vom 20. Oktober 2011 - 6 A 2173/09 -, a. a. O., Rn. 49. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Im Streitfall steht statt dessen unionrechtswidrig zu hoch angesetzte Arbeitszeit in Rede. II. Der geltend gemachte Anspruch auf finanziellen Ausgleich wegen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit scheitert ebenso wie der beamtenrechtliche, auf Treu und Glauben gestützte Ausgleichsanspruch jedenfalls an der fehlenden schriftlichen Geltendmachung. Ein finanzieller Ausgleichsanspruch wegen rechtswidriger Zuvielarbeit setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat, nach beiden in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen neben Weiterem voraus, dass er vom Beamten zuvor schriftlich geltend gemacht worden ist. Auszugleichen ist (nur) die rechtswidrige Zuvielarbeit, die ab dem auf die erstmalige schriftliche Geltendmachung folgenden Monat geleistet worden ist. St. Rspr.: BVerwG, etwa Urteile vom 19. April 2018 - 2 C 40.17 -, a.a.O., Rn. 25 ff., vom 20. Juli 2017 - 2 C 31.16 - u. a., DVBl. 2018, 248 = juris Rn. 43, vom 17. November 2016 - 2 C 28.15 -, juris Rn. 12, und vom 17. September 2015 - 2 C 26.14 - Buchholz 232.0 § 87 BBG 2009 Nr. 1 = juris Rn. 25 ff.; ebenso OVG NRW, etwa Beschluss vom 19. April 2018 - 6 A 2082/15 -, juris Rn. 13 ff. m. w. N., und Urteil vom 12. April 2018 - 6 A 1421/16 -, a.a.O., Rn. 54. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedürfen Ansprüche, deren Festsetzung und Zahlung sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, einer vorherigen Geltendmachung. Denn hier ist eine vorgängige behördliche Entscheidung über Grund und Höhe der begehrten Zahlung erforderlich. Für Ansprüche wegen Zuvielarbeit gilt dies in besonderer Weise. Diese sind nicht primär auf die Zahlung eines finanziellen Ausgleichs gerichtet, sondern auf die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands. Durch den Hinweis des Beamten ist daher zunächst eine Prüfung seines Dienstherrn veranlasst, ob eine Änderung der Arbeitszeitgestaltung erforderlich ist und ob eine rechtswidrige Zuvielarbeit ‑ etwa durch Anpassung der maßgeblichen Dienstpläne - vermieden oder durch die Gewährung von Freizeitausgleich kompensiert werden kann. Ohne entsprechende Rüge muss der Dienstherr nicht davon ausgehen, jeder Beamte werde die Überschreitung der aktuellen Arbeitszeitregelung beanstanden. Auch hat der Dienstherr ein berechtigtes Interesse daran, nicht nachträglich mit unvorhersehbaren Zahlungsbegehren konfrontiert zu werden. Insofern folgt die Rügeobliegenheit aus der allgemein für Rechtsverletzungen geltenden Schadensminderungspflicht des Gläubigers und ist zugleich Ausdruck des Grundsatzes, dass Beamte auf die finanziellen Belastungen des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht nehmen müssen. Der Beamte wird durch das Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs gegenüber seinem Dienstherrn auch nicht unzumutbar belastet. Denn an die Rüge des Berechtigten sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Es reicht aus, wenn sich aus der Äußerung ergibt, dass der Beamte oder Soldat die wöchentliche Arbeitszeit für zu hoch festgesetzt hält. Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 19. April 2018 - 2 C 40.17 -, a.a.O., Rn. 24 ff., und vom 17. September 2015 - 2 C 26.14 -, a. a. O., Rn. 27 ff. Der sich ergebende Ausgleichsanspruch ist zunächst auf Dienstbefreiung und erst dann, wenn dem nicht entsprochen werden kann, auf finanziellen Ausgleich gerichtet. Dem Beamten steht kein Wahlrecht zwischen Freizeitausgleich und einem Ausgleich in Geld zu; ihm ist nicht die Möglichkeit eröffnet, die Verpflichtung zur Zuvielarbeit über ausgedehnte Zeiträume hinzunehmen und nach Unmöglichwerden des Freizeitausgleichs hierfür die Zahlung einer Vergütung zu verlangen. Hierin läge eine Ausprägung eines "dulde und liquidiere", das zu der Regelung über die Mehrarbeit in einem nicht hinnehmbaren Wertungswiderspruch stünde. Der Beamte ist daher gehalten, sich mit seinem Ausgleichsanliegen so rechtzeitig an seinen Dienstherrn zu wenden, dass jenem der Ausgleich der Zuvielarbeitsstunden durch die Gewährung von Freizeit möglich bleibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 ‑ 2 C 26.14 -, a. a. O., Rn. 39; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 14. Januar 2013 - 2 A 10626/12 -, RiA 169 (172) = juris Rn. 22 f. Hiervon ausgehend sind die Voraussetzungen für einen finanziellen Ausgleich von Zuvielarbeit im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2006 nicht erfüllt, denn der Kläger hat die Zuvielarbeit erstmals mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 und damit mehrere Jahre später schriftlich beanstandet. Daran führt sein Vortrag nicht vorbei, eine Rüge sei im Streitfall entbehrlich gewesen. Es kann auf sich beruhen, ob die - nach dem Vorstehenden für den Anspruch konstitutive - Rüge überhaupt entbehrlich sein kann. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 12. April 2018 ‑ 6 A 1421/16 -, a.a.O., Rn. 63. Dies gleichwohl zugrunde gelegt, geben die Umstände des Streitfalls nichts Hinreichendes für eine solche Entbehrlichkeit her. Dass, wie der Kläger vorbringt, bei der Beklagten hinreichend bekannt war, dass unionsrechtwidrige Zuvielarbeit geleistet wurde, die in irgendeiner Weise auszugleichen sei, reicht - abgesehen von der unzureichenden Substantiierung des Vorbringens - im Hinblick auf den mit der Klage verfolgten Anspruch gerade auf finanziellen Ausgleich nicht aus. Primäres Ziel der Rüge ist es nicht, dem Dienstherrn Kenntnis über die Zuvielarbeit zu verschaffen, die er regelmäßig ohnehin haben dürfte. Durch den Hinweis des Beamten soll der Dienstherr vielmehr zur Prüfung veranlasst werden, ob eine rechtswidrige Zuvielarbeit - etwa durch Anpassung der Dienstpläne - vermieden oder durch die Gewährung von Freizeitausgleich kompensiert werden kann. Ohne entsprechende Rüge muss der Dienstherr, selbst wenn ihm eine Zuvielarbeitsproblematik bekannt sein sollte, nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht davon ausgehen, dass jeder Beamte die Überschreitung der Regelarbeitszeit beanstanden wird. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 12. April 2018 ‑ 6 A 1421/16 -, a.a.O., Rn. 64. Unzureichend ist demnach auch der Vortrag, in einer Personalratssitzung am 9. November 2005 sei darüber gesprochen worden, dass aufgrund der Verkürzung der Feuerwehrarbeitszeit von 54 auf 48 Wochenstunden eine gesonderte Dienstvereinbarung angestrebt werde, sowie, der Bürgermeister habe im Vierteljahresgespräch am 21. November 2005 angekündigt, aufgrund der geänderten Arbeitszeitvorgaben Einzelvereinbarungen mit den Beamten der Feuerwehr und Rettungswache abschließen zu wollen. Dem ist allenfalls zu entnehmen, dass die Rechtswidrigkeit der Zuvielarbeit bekannt war und aufgrund dessen Änderungen beabsichtigt waren. Der Senat hatte auch keinen Anlass, die Personalratsprotokolle anzufordern, um der Frage nachzugehen, ob der Bürgermeister in den Gesprächen mit dem Personalrat möglicherweise Zusagen gemacht hat, die dem Kläger bislang nicht bekannt sind. Aussagen, die der Kläger nicht kennt, sind ungeeignet, aus dessen maßgeblicher Sicht eine Geltendmachung der Zuvielarbeit entbehrlich werden zu lassen. Die Entbehrlichkeit der Rüge ergibt sich schließlich nicht aus einer angeblich Anfang Oktober 2004 gefallenen Weitergabe einer Äußerung des Bürgermeisters durch den Personalsachbearbeiter C. und/oder den Hauptamtsleiter (bzw. Bereichsleiter des internen Dienstes) G. . Eine Äußerung des Bürgermeisters, die überhaupt geeignet sein könnte, die Rüge eines individuellen Beamten entbehrlich zu machen, müsste mindestens formalisiert in einer Gestalt erfolgen, die erkennen lässt, dass es sich um eine Erklärung entsprechenden Inhalts mit rechtlicher Verbindlichkeit im Verhältnis des Dienstherrn (auch) zu diesem Beamten handeln soll. Insoweit käme etwa eine schriftliche, diesem oder aber allen in Betracht kommenden Beamten in insoweit üblicher Weise zur Kenntnis gebrachte Erklärung des Bürgermeisters oder eine öffentliche Verlautbarung etwa im Rahmen einer Personalversammlung in Betracht. Dergleichen ist jedoch im Streitfall nicht ersichtlich. Eine Äußerung eines Personalsachbearbeiters oder auch des Hauptamtsleiters (bzw. Bereichsleiters des internen Dienstes), die - lediglich - im Anschluss an eine Personalräteschulung einem einzelnen Personalratsmitglied gegenüber erfolgt und mit der eine sonst nicht bekannt gewordene Erklärung des Bürgermeisters bei anderer Gelegenheit - lediglich - wiedergegeben worden sein soll, ist für die Annahme einer gegenüber jedem einzelnen Beamten rechtsverbindlichen Erklärung zur Entbehrlichkeit einer schriftlichen Anspruchsgeltendmachung schon nicht formal und konkret genug. Diese Einschätzung verstärkt es noch, dass nach dem Vorbringen des Klägers selbst der Bürgermeister im Jahre 2005 - und damit zeitlich den geschilderten Gegebenheiten nachfolgend - die Frage der Zuvielarbeit in Personalratssitzungen und damit bei formellerer Gelegenheit thematisiert haben soll, ohne dabei aber - was sich aufgedrängt hätte - eine Aussage des Inhalts zu machen, finanzielle Ausgleichsansprüche auch derjenigen würden erfüllt, die keinen eigenen Antrag aufgrund der Zuvielarbeit stellten. Ob eine dahingehende Äußerung des Bürgermeisters in der vom Kläger behaupteten Weise einmal erfolgt ist - was dieser bestreitet - und/oder von Herrn C. und/oder Herrn G. Herrn T. gegenüber als gefallen geschildert worden ist, kann deshalb ebenso auf sich beruhen wie die weitere Frage, wann der Kläger von dem Geschehen überhaupt erfahren hat. Die mit Schriftsatz vom 10. November 2017 zunächst aufgestellte Behauptung, es sei im Anschluss an die Personalräteschulung unter den Herren C. , G. und T. vereinbart worden, "dass nicht jeder Beamte einen eigenen Antrag aufgrund der Zuvielarbeit stellen sollte", hat der Kläger mit Schriftsatz vom 5. April 2018 ausdrücklich revidiert und erklärt, er habe "nicht vorgetragen (…), dass Herr G. oder Herr T. irgendwelche Vereinbarungen getroffen hätten". Hierauf einzugehen, erübrigt sich daher. Ebenfalls kann nach Allem dahinstehen, ob dem Anspruch zusätzlich der Aspekt der Verjährung entgegensteht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht gegeben sind.