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Urteil

28 K 338/14.WI.D

VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2018:0119.28k338.14.00
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Tenor
Das Ruhegehalt des Beamten wird auf zweieinhalb Jahre um ein Zehntel gekürzt. Der Beamte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Das Ruhegehalt des Beamten wird auf zweieinhalb Jahre um ein Zehntel gekürzt. Der Beamte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Disziplinarklage ist zulässig. Sie ist im Ergebnis - entgegen der Auffassung des Beklagten - formell ordnungsgemäß unter Beachtung der in § 57 Abs. 1 Satz 1 HDG bestimmten Voraussetzungen erhoben. Ihr sind der persönliche und berufliche Werdegang des beklagten Beamten, der bisherige Gang des Disziplinarverfahrens und die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu entnehmen. Der Klagevorwurf zu 1) ist durch die Bezugnahme auf das Urteil des Amtsgerichts C-Stadt auch hinreichend bestimmt, andere vergleichbare Handlungen des Beklagten, auf die sich der Vorwurf ebenfalls beziehen könnte, sind nicht ersichtlich. Ergebnisrelevante Mängel der Disziplinarklageschrift oder des Disziplinarverfahrens (§ 60 HDG) sind nicht gegeben. Nach gerichtlichem Hinweis hat der Kläger eine zweite, ordnungsgemäß unterzeichnete Klageschrift eingereicht. Soweit der Beklagte die nicht ordnungsgemäße Zeichnung der Einleitungs- und Ausdehnungsverfügung rügt, kann er damit nicht gehört werden. Auch insofern liegt kein ergebnisrelevanter Fehler vor. Davon ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann auszugehen, wenn sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass sich der Mangel auf das Ergebnis des Disziplinarverfahrens - hier: die Klageerhebung - ausgewirkt haben kann (BVerwG, Urt. v. 24.06.2010 - 2 C 15/09 -, juris). Dies ist vorliegend zu verneinen. Mit der Einreichung der Disziplinarklageschrift hat sich der Dienstvorgesetzte die Einleitung und Ausdehnung zu Eigen gemacht, so dass der fehlerhaften Zeichnung keine Ergebnisrelevanz zukommt. Soweit der Beklagte rügt, dass der Personalrat nicht beteiligt gewesen ist, stellt dies keinen Mangel im Sinne des § 60 Abs. 1 HDG dar. Eine den § 78 Abs. 1 Nr. 3, 78 Abs. 2 Satz 2 BPersVG entsprechende Regelung ist in dem Hessischen Personalvertretungsgesetz nicht enthalten, so dass eine Mitwirkung des Personalrates auch bei der Erhebung der Disziplinarklage vorliegend zu Recht nicht erfolgt ist. Die Disziplinarklage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet, denn aufgrund der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Unterlagen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte die ihm in der Klageschrift unter Ziff. 1) vorgeworfenen Verfehlungen begangen hat. Er hat damit ein schweres Dienstvergehen begangen (§§ 69 Satz 3 i.V.m. 90 Abs. 1 Satz 1 HBG a.F.), das vorliegend zu einer Kürzung des monatlichen Ruhegehalts für die Dauer von zweieinhalb Jahren um jeweils ein Zehntel führt (§§ 65 Abs. 1 Nr. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1, 14, 16 Abs. 1 HDG). Die Kammer scheidet die unter Ziff. 2) und 3) in der Disziplinarklageschrift angeschuldigten Vorwürfe gemäß § 61 HDG aus, da sie für die Art und Höhe der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fallen. Für die Frage, ob der Beklagte in dem angeschuldigten Zeitraum seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, ist die jeweilige damalige Sach- und Rechtslage maßgebend, soweit nicht im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB für ihn materiell-rechtlich günstigeres neues Recht gilt (BVerwG, Urteil vom 25.08.2009 - 1 D 1/08 -, zitiert nach juris; Hess. VGH, Urteil vom 02.06.2010 - 28 A 2577/09.D -). Letzteres ist hier nicht der Fall, da die maßgebliche, ab dem 01.04.2009 im Landesbereich geltende Regelung des § 47 Abs. 1 BeamtStG mit der maßgeblichen Vorgängerregelung des § 90 Abs. 1 HBG a.F. - mit Ausnahme der redaktionellen Anpassung an eine geschlechtergetrennte Sprache - im Wesentlichen übereinstimmt. Gleiches gilt für die vorliegend in Betracht kommende Norm, die die beamtenrechtlichen Pflichten regelt (§ 34 Satz 3 BeamtStG = § 69 S. 3 HBG a.F.). Es sind daher die Vorschriften des HBG a.F. anzuwenden, soweit es sich um die Taten bis zum 31.03.2009 handelt, und für die Zeiten danach sind die Vorschriften des BeamtStG maßgeblich. Die Disziplinarkammer legt hinsichtlich des Vorwurfes unter Ziff. 1) der Klageschrift, der Beklagte habe durch die außerhalb des Dienstes begangenen Körperverletzungen zu Lasten der damaligen Lebensgefährtin B gegen die ihm obliegende Wohlverhaltenspflicht nach § 34 S. 3 BeamtStG verstoßen, die bindenden tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts C-Stadt vom 24.04.2010 (Az.: 4 Ds - 9812 Js 24623/09) gemäß § 62 Abs. 1 HDG zugrunde. Danach steht folgender Sachverhalt fest: Der Beklagte und seine damalige Lebenspartnerin B hielten sich am Abend des 16.05.2008 im Wohnzimmer ihres Hauses auf, beide tranken in Maßen Wein. Es entwickelte sich - wie häufig - ein Streit wegen unterschiedlicher Auffassungen, der eskalierte. Der Beklagte wurde schließlich handgreiflich. Er beugte sich zu der B hinüber, fasste ihr mit einer Hand in den Mund und riss anschließend heftig an deren Unterlippe, die sofort stark anschwoll. Mit der anderen flachen Hand schlug der Beklagte die B mehrfach gegen den Kopf. Sodann sprang der Beklagte auf und fasste mit einer Hand von vorn den Hals der B und begann, diese zu würgen. Der B gelang es, sich aus diesem Griff zu befreien. Sie schloss sich in der Gästetoilette ein und kühlte die geschwollene Unterlippe mit kaltem Wasser. Nach etwa einer Stunde verließ die B die Gästetoilette und begab sich in die Küche, in welcher kurz darauf der Beklagte auftauchte. Um Abstand zu gewinnen, ging die B ins Wohnzimmer zurück, der Beklagte folgte ihr. Dort griff der Beklagte die B erneut an, unter wüsten Beschimpfungen schlug er sie an den Kopf, so dass die B zu Boden stürzte. Nunmehr trat der Beklagte, der Hausschuhe trug, mehrmals gegen den Körper der B, welche ihre Arme schützend um ihren Kopf gelegt hatte. Sodann erfasste der Beklagte die B an den langen Haaren, riss sie hoch, warf sie rücklings auf eine Couchlehne und begann, sie wiederum mit einer Hand zu würgen, so dass die B Atemnot und entsprechende Angst bekam. Schließlich löste der Beklagte den Würgegriff und versetzte der B einen Faustschlag auf die Nase, wodurch er ihr Nasenbein brach. Das dadurch aus der Nase austretende Blut spritze bis an die Zimmerwand. Der Beklagte riss der B weitere Büchel Haare aus. Schließlich ließ der Beklagte von der B ab, die völlig aufgelöst nur noch weinte. Kurz darauf - inzwischen war es nach Mitternacht - kam der Sohn der B, der M nach Hause. Bereits im Eingangsbereich, hörte dieser, dass der Beklagte am Herumschreien und seine Mutter am Weinen waren. Der M begab sich sofort ins Wohnzimmer und sah, dass die B ein stark gerötetes, teilweise geschwollenes Gesicht aufwies und dass dieser mehrere Haarbüschel fehlten. Die B bat ihren Sohn, mit ihr das Wohnzimmer zu verlassen, was beide taten. Der Beklagte folgte ihnen in den Hausflur und betitelte die B mit Ausdrücken wie "Fotze", "Drecksau" und "Schlampe". Als sich der Beklagte der B erneut nähern wollte, stellte sich der M schützend zwischen beide. Gleichwohl gelang es dem Beklagten, an dem Sohn der B vorbeizugreifen und dieser nochmals ein Haarbüschel auszureißen. Der M schubste nunmehr den Beklagten zurück und herrschte ihn an aufzuhören. Hiervon unbeeindruckt ging der Beklagte wieder auf den M und die B los, wobei er zu dem M sagte: "Du kleiner Wichser, geh mir aus dem Weg!" Der Beklagte versuchte den M zur Seite zu schieben, was ihm indessen nicht gänzlich gelang. Nunmehr wollte sich die B, um ihrerseits ihren Sohn zu schützen, zwischen diesen und den Beklagten stellen, was der M aber verhindern konnte. Die B kam hierbei aber dem Beklagten wieder so nahe, dass dieser ihr nochmals mehrere Schläge gegen den Kopf verabreichen konnte. Nunmehr erkannte der M, dass gegen den derart in Rage geratenen Beklagten kein Kraut gewachsen war, er flüchtete deshalb mit der B aus dem Hause (...) Am Vormittag fuhren die Zeugen M und P die B ins Krankenhaus in I-Stadt, wo diese ambulant behandelt wurde. Die Ärzte im Krankenhaus I-Stadt stellten bei der B folge Verletzungen fest: Nasenbeinfraktur, Schädelkontusion mit multiplen Schwellungen und Prellungen im Gesicht, Schwellungen und Würgemale am Hals, Kontusion des oberen Brustbeines, Kontusion mit Hämatom und livider Verfärbung des linken Gesäßes sowie subtotaler Ausriss der Haare auf einer Fläche von 10 x 10 cm. Die Bindungswirkung des strafgerichtlichen Urteils erstreckt sich auch auf die Feststellung der Schuldfähigkeit des Beklagten, denn bindend sind sämtliche tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, also diejenigen inneren und äußeren Tatsachen, die das erkennende Strafgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Unerheblich ist dabei, ob das Strafgericht die tatsächlichen Feststellungen ausdrücklich oder stillschweigend getroffen hat, weil ein Eingehen hierauf nicht erforderlich schien. Bereits aus der Tatsache der Verurteilung ist zwingend auf die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortung des Beklagten und dessen Schuldfähigkeit zu schließen, weil anderenfalls eine Verurteilung nicht zulässig wäre (OVG Lüneburg, Urteil vom 01.03.2011 - 20 LD 1/09 -, zitiert nach Juris). Die Voraussetzungen für eine Lösung nach § 62 Abs. 1 S. 2 HDG von den bindenden strafgerichtlichen Feststellungen sind nicht gegeben. Diese ist nur ausnahmsweise und nur unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich. Das Disziplinargericht darf die eigene Entscheidung nicht an die Stelle derjenigen des Strafgerichts setzen. Strafgerichtliche Feststellungen sind daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund eigener Würdigung eine abweichende Feststellung für möglich halten. Eine Lösung kommt nur dann in Betracht, wenn das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden, wenn etwa Feststellungen im Widerspruch zu den Denkgesetzen oder jeder Lebenserfahrung stehen oder aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig sind. Nur dies soll durch die Lösungsmöglichkeit verhindert werden. Die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen auch anders gewesen sein könnte, reicht für einen Lösungsbeschluss nicht aus. Eine Lösung kommt zudem nur in Betracht, wenn ohne weitere Beweisaufnahme zweifelsfrei erkennbar ist, dass eine entscheidungserhebliche Feststellung im Strafurteil falsch ist (OVG Lüneburg, Urteil vom 01.03.2011 - 20 LD 1/09 -; BVerwG, Beschluss vom 18.06.2014 - 2 B 55/13 -, jeweils zitiert nach juris). Gemessen hieran ist weder die Sachverhaltsfeststellung noch die Feststellung der Schuldfähigkeit des Beklagten offensichtlich unrichtig im Sinne des § 62 Abs. 1 S. 2 HDG. Das Verhalten eines Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert (§ 69 Satz 3 HBG a.F. = § 34 S. 3 BeamtStG). Begeht ein beamteter Lehrer außerdienstlich eine vorsätzliche Körperverletzung, so verstößt er gegen diese Pflicht und begeht regelmäßig ein Dienstvergehen (§ 90 Abs. 1 Satz 2 HBG a.F. = § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Ob das strafrechtlich geahndete außerdienstliche Fehlverhalten des Beklagten auch einen Bezug zu seinem Dienstposten aufweist, wie der Kläger meint, kann letztlich dahinstehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts löst ein außerdienstliches Fehlverhalten, selbst wenn es keinen Bezug zur Dienstausübung aufweist, regelmäßig ein disziplinarrechtliches Sanktionsbedürfnis aus, wenn es sich dabei um eine Straftat handelt, deren gesetzlicher Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren reicht, und der daran gemessene Unrechtsgehalt der konkreten Tat nicht gering wiegt. Durch die Bewertung eines Fehlverhaltens als strafbar hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er dieses Verhalten als in besonderem Maße verwerflich ansieht. Dies lässt ohne Weiteres darauf schließen, dass das Fehlverhalten das Ansehen des Beamtentums in einer Weise beschädigt, die im Interesse der Akzeptanz des öffentlichen Dienstes in der Bevölkerung und damit seiner Funktionsfähigkeit nicht hingenommen werden kann (Sächs. OVG, Urt. v. 20.01.2017 - 6 A 9/16.D -, juris, Rdnr.55). Eine solche Straftat eines Beamten ist nur dann nicht disziplinarrechtlich relevant, wenn ihr Unrechtsgehalt nach den konkreten Umständen des Falles erkennbar an der unteren Schwelle liegt, was hier angesichts des Tathergangs und der Folgen ausscheidet. Schon angesichts der Strafdrohung für die vom Beklagten begangenen Delikte (Körperverletzung gem. § 223 StGB, bis zu 5 Jahre Freiheitstrafe) hat der Beklagte in besonders schwerwiegender Weise gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes verstoßen. Dieses Verhalten ist deshalb nach den Umständen des Einzelfalles zudem in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen und stellt daher ein Dienstvergehen dar. Die für das festgestellte schwere Dienstvergehen zu verhängende Disziplinarmaßnahme hat das Gericht aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte im pflichtgemäßen Ermessen zu bestimmen. Welche Maßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 bis 4 HDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 -, NVwZ-RR 2007, 695). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 HDG). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 - E 124, 252, 258). Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" (§ 16 Abs. 1 Satz 2 HDG) ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Dieses bestimmt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den sonstigen Umständen der Tatbegehung, zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und der Beweggründe des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urt. v. 03.05.2007 - 2 C 9/06 -, NVwZ-RR 2007, 695). Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 8 HDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Zur konkreten Bestimmung der disziplinaren Maßnahmebemessung bei einem außerdienstlichen Dienstvergehen ist in einer ersten Stufe auf den Strafrahmen zurückzugreifen, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert seines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Für die disziplinarrechtliche Ahndung von außergerichtlichen Straftaten mit einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Maßnahmebemessung grundsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur Dienstentfernung abzustellen (vgl. BVerwG, B. v. 23.1.2014 - 2 B 52/13 - juris, Rdnr. 8). Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht. Delikte, die angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände. Zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens kann im Fall einer außerdienstlich begangenen Straftat auf einer zweiten Stufe zunächst indiziell auf die von den Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2015 - 2 C 50/13 - ZBR 2016, 250 - juris, Rdnr. 18). Ist von den Strafgerichten bei einem außerdienstlich begangenen Dienstvergehen lediglich auf eine Geldstrafe erkannt worden, kommt die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur ausnahmsweise und bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände in Betracht (vgl. BVerwG, B. v. 5.7.2016 - 2 B 24/16 - juris, Rdnr. 13; Urt. v. 18.6.2015 - 2 C 9/14 - ZBR 2015, 422 - juris, Rdnr. 38). Der Beklagte ist wegen mehrfacher Körperverletzung, zum Teil in Verbindung mit Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Schon das Absehen von einer Geldstrafe, die bei Ersttätern die Regel ist, und die Verhängung einer im Umfang erheblichen Freiheitsstrafe, machen deutlich, dass das Amtsgericht von einer schwerwiegenden Verfehlung ausgegangen ist, so dass auch für die disziplinarrechtliche Ahndung nur eine der schwereren Maßnahmen in Frage kommt. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei der Fallgruppe der außerdienstlichen Körperverletzung, soweit eine brutale körperliche Misshandlung zugrunde liegt, in der Regel von der Zurückstufung als die der Schwere der Verfehlung angemessene Ahndung aus: "Wegen der außerdienstlich begangenen vorsätzlichen Körperverletzungen bildet den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die Herabsetzung im Dienstgrad jedenfalls dann, wenn eine brutale körperliche Misshandlung vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 2013 - 2 WD 36.12 - juris, Rn. 57 m.w.N.). Sie ist anzunehmen, wenn die qualifizierenden Tatbestandsmerkmale nach den §§ 224 bis 227 StGB erfüllt sind (BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2012 - 2 WD 18.11 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 37 Rn. 32) oder in der Verletzungshandlung in der Intensität der Schutzgutverletzung eine kriminelle Energie zum Ausdruck kommt, die mit derjenigen einer gefährlichen Körperverletzung vergleichbar ist und die wegen des Maßes an Disziplinlosigkeit in vergleichbarer Weise Zweifel an der Integrität eines Soldaten weckt (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2013 - 2 WD 21.12 - Rn. 43)." (BVerwG, Urt. v. 03.08.2016 - 2 WD 20/16 -, juris, Rdnr. 46; Urt. v. 12.03.2015 - 2 WD 3/14 -, juris, Rdnr. 82). Dieser grundsätzlichen Einstufung schließt sich die erkennende Kammer an. Zwar hat das Amtsgericht C-Stadt in seinem Urteil vom 20.04.2010 die qualifizierenden Tatbestandsmerkmale nach den §§ 224 bis 227 StGB nicht als erfüllt angesehen und zugrunde gelegt. Nach Überzeugung der Kammer kommt in den Tatumständen der Verletzungshandlung und der Intensität der Schutzgutverletzung aber eine kriminelle Energie zum Ausdruck, die mit derjenigen einer gefährlichen Körperverletzung vergleichbar ist und die wegen des Maßes an Disziplinlosigkeit in vergleichbarer Weise Zweifel an der Integrität des Beamten weckt. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur vergleichbaren kriminellen Energie ausgeführt: "Eine qualifizierte Körperverletzung im Sinne der §§ 224 bis 227 StGB liegt hier nicht vor. Weder nach den festgestellten Verletzungsfolgen noch nach der Art der Tathandlungen kann von einer mit der gefährlichen Körperverletzung vergleichbaren kriminellen Energie gesprochen werden. Eine besonders brutale Begehensweise liegt insbesondere im wiederholten Einschlagen auf einem bereits am Boden Liegenden unter Tritten gegen den Kopfbereich (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2013 - 2 WD 21.12 - Rn. 44) oder in einem wuchtigen Tritt gegen die Brust der früheren Lebensgefährtin (BVerwG, Urteil vom 12. März 2015 - 2 WD 3.14 - juris Rn. 82). Die oben wiedergegebenen Feststellungen sprechen zwar von einem "wuchtigen" Schleudern der Geschädigten aus dem Raum und von einem "heftigen" Stoß gegen den anderen Geschädigten. Dadurch wird jedoch nur plausibel erläutert, warum es jeweils zu dem Sturz des Geschädigten und den Verletzungen kam. Eine besonders brutale Vorgehensweise - etwa durch ein "Einprügeln" auf die Geschädigte mit starkem Gewalteinsatz - ist damit nicht festgestellt. Vielmehr zeichnen sich die in Rede stehenden Tathandlungen dadurch aus, dass der frühere Soldat die Geschädigten von sich entfernen oder an weiteren Handlungen hindern wollte. Gleichwohl rechtfertigt die mehrfache Wiederholung von Körperverletzungen im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB die Einschätzung, die Tätlichkeiten seien in ihrer Intensität einer qualifizierten Körperverletzung vergleichbar und eine Dienstgradherabsetzung grundsätzlich tat- und schuldangemessen." (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2013 - 2 WD 21.12 - Rn. 43)." (BVerwG, Urt. v. 03.08.2016 - 2 WD 20/16 -, juris, Rdnr. 47). Nach den Feststellungen des Amtsgerichts C-Stadt hat der Beklagte die B über einen längeren Zeitraum mehrfach körperlich brutal misshandelt. Er beugte sich zu ihr, fasste ihr mit einer Hand in den Mund und riss heftig an der Unterlippe, die sofort stark anschwoll. Mit der anderen flachen Hand schlug er der B mehrfach gegen den Kopf. Sodann fasste er den Hals der B und begann, diese zu würgen. Nach etwa einer Stunde griff der Beklagte die B, die sich zwischenzeitlich in der Gästetoilette eingeschlossen hatte, erneut an, schlug sie an den Kopf, so dass diese zu Boden stürzte. Der Beklagte trat mehrmals gegen den Körper der B, würgte diese erneut und versetzte ihr einen Faustschlag auf die Nase, wodurch ihr das Nasenbein brach. Zudem riss er der B büchelweise Haare aus und verabreichte ihr nochmals Schläge gegen den Kopf. Diese mehrfache Wiederholung von Körperverletzungen im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB sind in ihrer Intensität einer gefährlichen Körperverletzung vergleichbar, weshalb die Zurückstufung als grundsätzlich tat- und schuldangemessene Ahndung angezeigt ist. Hiervon ausgehend ist weiter zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die in § 16 Abs. 1 HDG normierten Bemessungskriterien Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Milderung oder der Notwendigkeit einer Verschärfung gegenüber der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Disziplinarmaßnahme eröffnen. Danach kann die angezeigte Disziplinarmaßnahme sowohl höher als auch niedriger ausfallen. Persönlichkeits- oder verhaltensbedingte Milderungsgründe in der Person des Beklagten, die angesichts der Schwere des Dienstvergehens von ihrem Gewicht geeignet sind, eine niedrigere Disziplinarmaßnahme als die Zurückstufung auszusprechen, sind vorliegend nicht erkennbar. Auch Umstände, die eine Verschärfung begründen, liegen nicht vor. Zu Gunsten des Beklagten fällt bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme allerdings die relativ lange Verfahrensdauer ins Gewicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2013 - 2 C 63/11 -, juris, Rdnr. 36ff). Dies kann bei Disziplinarmaßnahmen, die eine Pflichtenmahnung bewirken sollen, geboten sein. Die Verfehlung des Beamten liegt nahezu 10 Jahre zurück. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Belastung durch die erhebliche Dauer des Disziplinarverfahrens dem Beamten die Pflichtwidrigkeit seines Handelns verdeutlicht und bereits dadurch eine Pflichtenmahnung bewirkt hat. Konnte deshalb von einer Zurückstufung abgesehen werden, so war die dann zu verhängende Gehaltskürzung im Hinblick auf die Schwere des Dienstvergehens im oberen Bereich des gesetzlichen Rahmens des § 11 Abs. 1 HDG bezüglich der Dauer der Gehaltskürzung anzusetzen, wobei wegen der inzwischen erfolgten Ruhestandsversetzung des Beklagten der entsprechende Kürzungsbetrag bezüglich des Ruhegehalts nach § 14 HDG auszusprechen war. Unter Abwägung aller für und gegen den Beklagten sprechenden Umstände erweist sich die ausgesprochene Dauer der Kürzung der Bezüge von zweieinhalb Jahren angesichts der festgestellten Schwere des Dienstvergehens als erforderlich und angemessen. Mangels anderer Anhaltspunkte legt die Kammer durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse bei dem Beklagten zugrunde, so dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ein nach Laufbahngruppen abgestuftes System von Regelkürzungssätzen entwickelt hat (BVerwG, Urt. v. 21.03.2001 - 1 D 29/00 -, juris), bei dem Beklagten als Beamten des höheren Dienstes von einem Regelkürzungssatz von einem Zehntel auszugehen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 HDG. Danach trägt der Beamte, gegen den im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wird, die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 6 HDG, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der am 00.00.00 in Wittenburg geborene Beklagte absolvierte zunächst eine Berufsausbildung zum Maschinenschlosser, die er 1970 beendete. Von 1970 bis 1971 war er bei der D., von 1971 bis 1972 bei der E. GmbH tätig. Am 29.06.1973 erlangte der Beklagte die Fachhochschulreife und begann im Wintersemester 1973/1974 ein Fachhochschulstudium an der Fachhochschule F-Stadt (Fachrichtung Bauingenieurwesen). Unter dem 01.07.1976 erlange er den akademischen Grad Ingenieur der Fachhochschule F-Stadt im Fachbereich Bauingenieurwesen, Studiengang Wasserwirtschaft. Der Beklagte begann im Anschluss hieran ein Zweitstudium an der Technischen Universität Berlin im Diplom-Studiengang Bauwesen und wechselte im Sommersemester 1977 an die Technische Hochschule F-Stadt. Am 03.06.1980 erlangte er das Zeugnis über die Diplom-Vorprüfung (Gesamturteil: befriedigend). In der Zeit von Februar 1981 bis Juli 1981 erteilte der Beklagte an der G. in F-Stadt im Rahmen eines Lehrauftrags Unterricht im Fach BbU Baugewerbe. Im Sommersemester wechselte der Beklagte den Studiengang. Er begann ein Aufbaustudium für das Lehramt an beruflichen Schulen gewerblich-technischer Fachrichtung. Er bestand die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen gewerblicher-technischer Fachrichtung (Fachbereich Baugewerbe, Fach Mathematik) am 23.10.1981 mit der Gesamtnote "befriedigend bestanden". Die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen legte der Beklagte am 21.04.1983 mit der Gesamtbewertung "gut bestanden" (Gesamtnote 2,1) ab. Mit Wirkung vom 01.08.1983 wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat zur Anstellung ernannt. Ab dieser Zeit war er an den Beruflichen Schulen C-Stadt tätig. Mit Würdigungsbericht vom 07.12.1984 wurden seine Leistungen mit "voll ausrechend (4+)" bewertet. Der Würdigungsbericht des Staatlichen Schulamtes für den Kreis H. vom 16.08.1985 endete mit dem Gesamturteil "voll befriedigend". Mit Würdigungsbericht vom 27.05.1986 wurde diese Bewertung bestätigt. Daraufhin erfolgte mit Wirkung vom 01.08.1986 die Ernennung des Beklagten zum Studienrat unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Unter dem 14.12.1996 wurde dem Beklagten von der Universität Gesamthochschule B-Stadt der Grad des Doktors der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (Dr. rer. pol.) verliehen. Seine Leistungen hinsichtlich Dissertation und Disputation wurden mit der Gesamtnote "gut" bewertet. Der Beklagte wurde vom Leiter der Beruflichen Schulen des Landkreises H. in C-Stadt und I-Stadt anlässlich seiner Bewerbung um die Beförderungsstelle eines Oberstudienrates mit zusätzlichen Aufgaben am 21.12.2001 erneut beurteilt. Hierbei wurden seine Leistungen im schulischen und im unterrichtlichen Bereich mit der Note "sehr gut" bewertet. Dieser Beurteilung schloss sich der zuständige schulfachliche Aufsichtsbeamte am 21.03.2002 uneingeschränkt an und bewertete die Gesamtleistung des Beklagten im Hinblick auf die zu besetzende Stelle als im besonderen Maße den Anforderungen entsprechend. Der Beklagte wurde mit Wirkung vom 01.10.2002 zum Oberstudienrat ernannt. Der Beklagte ist nach Erreichen der Altersgrenze mit dem Ende des 31.01.2017 in den Ruhestand getreten. Der Beklagte ist geschieden und hat zwei Kinder (J., geb. 00.00.00, und K., geb. 00.00.00). Der Beklagte ist disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Er ist durch Urteil des Amtsgerichts C-Stadt vom 20.04.2010 (Az.: 4 Ds - 9812 Js 24623/09), rechtskräftig seit 27.07.2010, wegen Körperverletzung in vier Fällen, in zwei Fällen in Tateinheit mit Beleidigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (s. Disziplinarvorgang am Ende - ohne Paginierung). Das verurteilte Verhalten ist (z. T.) Gegenstand des vorliegenden Disziplinarverfahrens. Das staatliche Schulamt für den A. leitete mit Verfügung vom 02.07.2009 ein Disziplinarverfahren gemäß § 20 HDG gegen den Beklagten ein, dieses Schreiben ist handschriftlich gezeichnet mit dem Zusatz "Im Auftrag L.". In dem Schreiben wird ausgeführt, dem Schulamt sei durch die Schulleitung der Beruflichen Schulen des H. zur Kenntnis gebracht worden, dass der Beklagte seit Februar 2006 immer wieder eine Arbeitskollegin sexuell belästigt haben soll. Nach vorliegenden Schriftstücken soll der Beklagte seine Kollegin insbesondere mehrfach nach ihren sexuellen Vorlieben gefragt und sich ihr gegenüber zu seinen sexuellen Fantasien, meist in Bezug auf Oralverkehr, geäußert haben, obwohl die Kollegin ihm mit Nachdruck erklärt habe, dass sie dies nicht wünsche. In unbeobachteten Momenten soll der Beklagte unter anderem die Brust der Kollegin betrachtet und sie gefragt haben, ob er "mal fühlen" dürfte. Des Weiteren soll er anzügliche Bemerkungen zu der Figur und Kleidung der Kollegin geäußert haben. Die Belästigungen sollen in der Schule bzw. bei dienstlichen Treffen außerhalb der Schule stattgefunden haben. Diese Schilderungen begründeten den Verdacht eines Dienstvergehens, denn ein entsprechendes Verhalten eines Beamten stelle eine Dienstpflichtverletzung im Sinne der §§ 90 i.V.m. 67 ff. HBG dar. Ferner habe das Schulamt Kenntnis darüber erlangt, dass der Beklagte Frau M. außerdienstlich geschlagen und dadurch nicht unerheblich körperlich verletzt haben soll. Auch dieser Umstand begründe den Verdacht eines Dienstvergehens. Zur Ahndung der dem Beklagten vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung erscheine wegen der Schwere des Vorwurfs die Zurückstufung gemäß §§ 8, 12 HDG angemessen, sollten sich die Sachverhalte bestätigen. Der Schulleiter der Beruflichen Schulen des H. in C-Stadt und I-Stadt leitete dem Staatlichen Schulamt mit Schreiben vom 21.07.2009 (Bl. 14 BA) ein Schreiben der Klasse 12FOS1, das von 8 Schülerinnen unterzeichnet ist (Bl. 9 BA), sowie mit Schreiben vom 23.07.2009 (Bl. 16 BA) ein Schreiben der Kollegin N. (Bl. 17 ff. BA) zu. Dies führte zur Ausdehnung des Disziplinarverfahrens durch das Staatliche Schulamt mit Schreiben vom 18.08.2009, das ebenfalls gezeichnet ist mit "Im Auftrag L." (Bl. 21 f. BA). Das Schulamt führt in dem Schreiben aus, ihm sei durch die Schulleitung der H. nunmehr ein zweites Schreiben einer zweiten Lehrerin zur Kenntnis gebracht worden, worin gegen den Beklagten der Vorwurf erhoben werde, dieser habe die Kollegin seit dem Frühjahr 2005 mehrfach sexuell belästigt. Der Beklagte soll die Kollegin insbesondere mehrfach mit sexuell anzüglichen Witzen und Bemerkungen in Verlegenheit gebracht haben, wobei die Bemerkungen auch Fragen enthalten haben, ob die Kollegin nicht auch DAZU bereit sei, was diese in Bezug zu den Intensionen und Pointen der Witze brachte. Der Beklagte soll die Kollegin darüber hinaus indirekt aufgefordert haben, mit ihr sexuelle Handlungen zu vollziehen. Zudem habe er die Kollegin, als diese wegen großer Belastung transpirierte, direkt gefragt, ob sie nicht auch "unten feucht" sei. Die Belästigungen sollen sich in der Schule bzw. bei dienstlichen Treffen außerhalb der Schule ereignet haben. Diese Schilderung begründe den Verdacht eines Dienstvergehens, denn ein entsprechendes Verhalten eines Beamten stelle eine Dienstpflichtverletzung im Sinne der §§ 90 i.V.m. 67 ff. HBG dar. Darüber hinaus habe das Schulamt Kenntnis darüber erlangt, dass der Beklagte sich auch sexuell anzüglich gegenüber Schülerinnen in seinem Unterricht geäußert haben soll. Insbesondere soll er einem Mädchen gegenüber, welches gerade eine Aprikose aß, bemerkt haben: "Mensch, wenn das schon rein passt, passen andere Sachen auch rein!" Zitiert werden weitere Äußerungen aus dem Schreiben der Schülerinnen der Klasse 12FOS1. Auch dieser Umstand begründe den Verdacht eines Dienstvergehens, wobei wegen der Schwere des Vorwurfs die Zurückstufung gemäß §§ 8, 12 HDG angemessen erscheine. Das Staatliche Schulamt teilt in dem Schreiben ferner seine Absicht mit, den Beklagten gemäß § 43 HDG vorläufig des Dienstes zu entheben, da durch das Verbleiben des Beklagten im Dienst der Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtigt werde und die vorläufige Dienstenthebung auch im Hinblick auf die Schwere der Vorwürfe nach § 43 Abs. 1 Satz 2 HDG nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehe. Mit Schreiben vom 16.09.2009 äußerte sich der Beklagte durch seinen Bevollmächtigten zu den Vorwürfen und beantragte, das Disziplinarverfahren einzustellen. Auf den Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen (Bl. 31 bis 36 BA). Mit Verfügung vom 18.09.2009 wurde der Beklagte durch das Staatliche Schulamt mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes enthoben, auch dieses Schreiben ist gezeichnet "Im Auftrag L." (Bl. 43 ff. BA). Die vorläufige Dienstenthebung wurde durch Beschluss der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Kassel vom 17.12.2009 (Az.: 28 L 1226/09.KS.D) sowie durch Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 08.03.2010 (Az.: 28 A 100/10.D) bestätigt. Das Landesschulamt und Lehrkräfteakademie Staatliches Schulamt A. erhob mit Schriftsatz vom 04.04.2013, der am 05.04.2013 bei dem Verwaltungsgericht in Kassel eingegangen ist, Disziplinarklage gegen den Beamten mit dem Ziel zu prüfen, ob als erforderliche Disziplinarmaßnahme lediglich eine Zurückstufung zu verhängen ist. Der Beklagte stehe im Verdacht, ein schweres Dienstvergehen begangen zu haben, in dem er 1. im Mai 2008 seine damalige Lebensgefährtin M., die an seiner Schule die Funktion der stellvertretenden Schulleiterin inne hatte, im Verlauf eines Streits im Privatbereich körperlich misshandelt und erheblich verletzt, 2. seine Kolleginnen O. und N. wiederholt durch sexuelle anzügliche Bemerkungen beleidigt und 3. sich in seinem Unterricht gegenüber Schülerinnen sexuell anzüglich geäußert habe. Die Vorwürfe werden sodann im Einzelnen wie folgt begründet: " Zu 1 (Zitat aus dem Urteil des Amtsgerichts C-Stadt (Az.: 4 DS - 9812 Js 24623/09), mit dem der Beklagte u.a. wegen Körperverletzung in mehreren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung verurteilt worden ist - die weiteren der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalte sind nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens -) "Der Angeklagte und die Nebenklägerin hielten sich am Abend des 16.05.2008 im Wohnzimmer ihres Hauses auf, beide tranken in Maßen Wein. Es entwickelte sich - wie häufig - ein Streit wegen unterschiedlicher Auffassungen, der eskalierte. Der Angeklagte wurde schließlich handgreiflich. Er beugte sich zu der Nebenklägerin hinüber, fasste ihr mit einer Hand in den Mund und riss anschließend heftig an deren Unterlippe, die sofort stark anschwoll. Mit der anderen flachen Hand schlug der Angeklagte die Nebenklägerin mehrfach gegen den Kopf. Sodann sprang der Angeklagte auf und fasste mit einer Hand von vorn den Hals der Nebenklägerin und begann, diese zu würgen. Der Nebenklägerin gelang es, sich aus diesem Griff zu befreien. Sie schloss sich in der Gästetoilette ein und kühlte die geschwollene Unterlippe mit kaltem Wasser. Nach etwa einer Stunde verließ die Nebenklägerin die Gästetoilette und begab sich in die Küche, in welcher kurz darauf der Angeklagte auftauchte. Um Abstand zu gewinnen, ging die Nebenklägerin ins Wohnzimmer zurück, der Angeklagte folgte ihr. Dort griff der Angeklagte die Nebenklägerin erneut an, unter wüsten Beschimpfungen schlug er sie an den Kopf, so dass die Nebenklägerin zu Boden stürzte. Nunmehr trat der Angeklagte, der Hausschuhe trug, mehrmals gegen den Körper der Nebenklägerin, welche ihre Arme schützend um ihren Kopf gelegt hatte. Sodann erfasste der Angeklagte die Nebenklägerin an den langen Haaren, riss sie hoch, warf sie rücklings auf eine Couchlehne und begann, sie wiederum mit einer Hand zu würgen, so dass die Nebenklägerin Atemnot und entsprechende Angst bekam. Schließlich löste der Angeklagte den Würgegriff und versetzte der Nebenklägerin einen Faustschlag auf die Nase, wodurch er ihr Nasenbein brach. Das dadurch aus der Nase austretende Blut spritze bis an die Zimmerwand. Der Angeklagte riss der Nebenklägerin weitere Büchel Haare aus. Schließlich ließ der Angeklagte von der Nebenklägerin ab, die völlig aufgelöst nur noch weinte. Kurz darauf - inzwischen war es nach Mitternacht - kam der Sohn der Nebenklägerin, der Zeuge P. nach Hause. Bereits im Eingangsbereich hörte dieser Zeuge, dass der Angeklagte am Herumschreien und seine Mutter am Weinen waren. Der Zeuge begab sich sofort ins Wohnzimmer und sah, dass die Nebenklägerin ein stark gerötetes, teilweise geschwollenes Gesicht aufwies und dass dieser mehrere Haarbüschel fehlten. Die Nebenklägerin bat ihren Sohn, mit ihr das Wohnzimmer zu verlassen, was beide taten. Der Angeklagte folgte ihnen in den Hausflur und betitelte die Nebenklägerin mit Ausdrücken wie "Fotze", "Drecksau" und "Schlampe". Als sich der Angeklagte der Nebenklägerin erneut nähern wollte, stellte sich der Zeuge P. schützend zwischen beide. Gleichwohl gelang es dem Angeklagten, an dem Sohn der Nebenklägerin vorbeizugreifen und dieser nochmals ein Haarbüschel auszureißen. Der Zeuge P. schubste nunmehr den Angeklagten zurück und herrschte ihn an aufzuhören. Hiervon unbeeindruckt ging der Angeklagte wieder auf den Zeugen P. und die Nebenklägerin los, wobei er zu dem Zeugen sagte: "Du kleiner Wichser, geh mir aus dem Weg!" Der Angeklagte versuchte den Zeugen zur Seite zu schieben, was ihm indessen nicht gänzlich gelang. Nunmehr wollte sich die Nebenklägerin, um ihrerseits ihren Sohn zu schützen, zwischen diesen und den Angeklagten stellen, was der Zeuge P. aber verhindern konnte. Die Nebenklägerin kam hierbei aber dem Angeklagten wieder so nahe, dass dieser ihr nochmals mehrere Schläge gegen den Kopf verabreichen konnte. Nunmehr erkannte der Zeuge P., dass gegen den derart in Rage geratenen Angeklagten kein Kraut gewachsen war, er flüchtete deshalb mit der Nebenklägerin aus dem Hause (...) Am Vormittag fuhren die Zeugen P. und Q. die Nebenklägerin ins Krankenhaus in I-Stadt, wo diese ambulant behandelt wurde. Die Ärzte im Krankenhaus I-Stadt stellten bei der Nebenklägerin folge Verletzungen fest: Nasenbeinfraktur, Schädelkontusion mit multiplen Schwellungen und Prellungen im Gesicht, Schwellungen und Würgemale am Hals, Kontusion des oberen Brustbeines, Kontusion mit Hämatom und livider Verfärbung des linken Gesäßes sowie subtotaler Ausriss der Haare auf einer Fläche von 10 x 10 cm." " Zu 2 Die Lehrerin O. brachte dem Leiter der R. in C-Stadt und I-Stadt im Juni 2009 Folgendes zur Kenntnis: "... seit geraumer Zeit werde ich von dem Kollegen, Herrn B., durch verbale Äußerungen sexuellen Inhalts belästigt. Die Belästigungen begannen bereits im Februar 2006. Trotz ausdrücklicher Hinweise meinerseits, dass ich dieses nicht wünsche und er es unterlassen solle, setzte er die verbalen Angriffe fort. Die Belästigungen bestanden aus: Einladungen mit eindeutigem sexuellem Hintergrund. Er äußerte mehrfach den Wunsch, sich mit mir zu treffen. Er betonte dabei, dass es ja niemand wissen müsse und dass er schon wüsste, wie er mich verwöhnen könnte. Fragen nach sexuellen Vorlieben und Äußerungen über seine sexuellen Fantasien. In den meisten Fällen ging es dabei um Oralsex. "Ich stelle mir gerade vor, wie das aussieht, wenn du mir einen bläst." "Sag mal nimmst du ihn eigentlich gerne in den Mund?" "Schluckst du es beim Blasen?" In einem Fall belästigte er mich am Telefon, mit dem Drängen auf Telefonsex. Er rief bewusst zu einem Zeitpunkt an, wo er wusste, dass mein Mann in der Schule war. Er fantasierte, was er jetzt gerne mit mir machen würde und fragte, ob mir das gefallen würde. Als ich ihm deutlich sagte, dass er sofort damit aufhören solle, betonte er, dass er den ganzen Vormittag allein zu Hause sei und ich ihn, wenn ich es mir überlegt hätte, anrufen solle. Des Öfteren näherte er sich mir körperlich, mit dem Wunsch, mich anfassen zu dürfen. Wenn er sich unbeobachtet fühlte, kam er immer sehr dicht an mich heran. Er schaute mir z.B. auf die Brust, hob die Hand und fragte, ob er mal fühlen dürfte. Er machte anzügliche Bemerkungen über meine Kleidung und Figur. Z.B. "In der Jeans hast du aber ein strammes Ärschlein." Die Belästigungen fanden in der Schule bzw. bei dienstlichen Treffen außerhalb der Schule statt. Obwohl er seine Angriffe in letzter Zeit auf Bemerkungen über meine Figur beschränkt und auch die Häufigkeit nachgelassen hat, habe ich nach wie vor Angst vor Situationen, in denen ich im täglichen Schulbetrieb allein auf ihn treffe..." Die Lehrerin N. wandte sich mit Schreiben vom 21.07.2009 wie folgt an die Schulleitung: "...Herr B. hat mich bei einem ersten längeren Gespräch vor ca. 6-7 Jahren ohne vorherige Einverständnis sofort geduzt, was ich in den folgenden Gesprächen nicht erwidert habe, dann aber, nach Gespräch der Kollegen erfahren habe, dass er dies mit allen weiblichen Kollegen sofort tut. Ich habe daraufhin auch ihn geduzt und umgehend bei jedem Gespräch entweder Blondinen-Witze oder Witze mit sexueller Bedeutung über mich ergehen lassen müssen. Auf diese Witze bzw. die Handlungen in den Witzen, sollte ich dann immer mit einem Kommentar reagieren. "Wie findest du das?". Auf meine Frage, ob er keinerlei andere Witze kenne, antwortete er stets, dass dies doch die treffendsten, besten und witzigsten für Frauen wären. Meinem Lebensgefährten habe ich diese und folgende Vorfälle zeitnah berichtet. Er wollte dies auf privatem Weg mit B. besprechen, was ich aber angesichts meiner befristeten Stelle strikt ablehnte. Ich habe dann versucht, auf Zusammenkünften mit den Kollegen (Sitzungen, Konferenzen, Feierlichkeiten) den Kontakt mit B. zu vermeiden, was aber meist nicht möglich war, weil länger dienende Kolleginnen sich bereits zusammen gesetzt hatten u. schon im Voraus wussten, wohin B. sich dann setzen würde. Nach seinem Herzinfarkt u. der Rückkehr in die Schule (Frühjahr 2005) habe ich ihn anteilnehmend in meiner Position als Schwerbehindertenvertretung nach seinem Gesundheitszustand gefragt ("Wie geht es dir denn?") und er antwortete mir: "Gestern Abend ging es noch ganz gut, aber das kannst du gerne mal ausprobieren!", worauf ich nie wieder diese Frage stellte. Bei der Weihnachtsfreier 2006 war (...) auch wieder nur mein Platz frei, so dass B. wiederum neben mir (als ich aus der Küche kam) und meiner anderen Kollegin saß und uns permanent anzügliche Witze und Bemerkungen zukommen ließ, die auf das Ende der Feier zielten und auf seine beabsichtigten Aktivitäten mit uns danach (Frau M. war nicht anwesend). Wir versuchten uns dann, an andere Tische zu setzen, wurden aber auch hier wiederum von ihm "belagert", bis die Kollegin sich Hals über Kopf verabschiedete, ich aber bis zum Ende der Feier bleiben musste (wg. PR-Aufräumen). Ich habe dann mehrere Male gesagt, ich wollte nicht nach der Freier mit ihm etwas trinken, wobei er an mir "klebte" bis der damalige PR-Vorsitzende S. auf meine flehenden Blicke kam und mich in ein Gespräch verwickelte, so dass ich außer Reichweite B. kam (...). Beim Klosterfest (07) im folgenden Sommer (...) gesellte B. sich erneut neben mich, erzählte sexuelle Witze und fragte im Anschluss, ob ich nicht auch dazu bereit wäre (die Intension und Pointe des Witzes kann ich nicht mehr wiedergeben, da ich solche Witze verabscheue u. mir auch nicht merken würde - gemeint waren sexuelle Handlungen). Dies hörte auch meine damalige Mit-PRlerin. Der Satz: "Das könnte so schön werden, aber du willst ja immer nicht!!" ist ihr und mir noch sehr gut im Gedächtnis. Auch hier war Frau M. nicht anwesend. Auch in den nachfolgenden Konferenzen und Tagungen kam B. immer in meine Nähe. Als meine Tochter (mit Dyskalkulie) dann ausgerechnet im Fach Mathematik B. bekam, war ich ehrlich verzweifelt. Ich musste jetzt auch noch wegen den zu vergebenden Zensuren mit B. sprechen und die Situation meiner Tochter klären. Wir einigten uns als Ort für ein Gespräch auf das kleine Lehrerzimmer, in dem jedoch keine Kollegen zu diesem Zeitpunkt waren, auch hier hat B. erneut Fantasien in Form von sexuellen Witzen und Bemerkungen gemacht, auch als ich ihm sagte, er solle bitte mit mir ein vernünftiges Elterngespräch führen, weil es für die schulische Entwicklung meiner Tochter wichtig wäre. "Wir bekommen das schon hin, wir können uns ja nochmal alleine unterhalten, aber nicht hier in der Schule sondern woanders!" Das habe ich sofort abgelehnt, wobei ich aber versucht habe, ihn nicht zu verärgern. Mein Hinweis, doch in der Klasse meiner Tochter nicht solche sexistischen Bemerkungen oder Witze zu erzählen, tat B. mit einer wegwerfenden Bemerkung ab und sagte, die Mädchen seien ja heute viel offener/reifer in allem als die alten Generationen, sie hätten ja bereits sexuelle Erfahrung, darüber brauchte ich mir keine Sorgen zu machen. Als ich Tage später im Lehrerzimmer Z. abgehetzt von dem Unterricht in der AA. ankam und transpirierend luftwedelnd mich an den Tisch setzte, fragt er mich, ob ich nicht auch "unten feucht" geworden wäre. Ich stand sofort mit den Worten "jetzt reicht´s aber!" auf und verließ das Zimmer. In den folgenden Monaten habe ich versucht, den Kontakt mit B. zu vermeiden, bin in den Pausen in den Laborräumen gewesen, habe aber auch andere Kollegen und Kolleginnen von diesen Vorfällen berichtet, die mir diese Vorgehensweise von B. bestätigten und auch selbst diese unangenehmen Erfahrungen gemacht hatten. Ich traute mich aber nicht wegen der Position von B. an die Schulleitung heran zutreten, wie auch die anderen Kolleginnen. Nachdem aber auch andere Fälle bekannt sind, habe ich heute einige der Dinge aufgeschrieben, die mir noch im Gedächtnis sind. ..." " Zu 3 Ebenfalls im Juli 2009 beschwerten sich acht Schülerinnen der damaligen Klasse 12FOS1 beim Schulleiter schriftlich über häufiges Erzählen nicht näher beschriebener "versauter, fieser Frauenwitze" sowie sexuell anzügliche Äußerungen seitens des Beschuldigten während seines Unterrichts: "Wenn es nicht feucht ist, geht es nicht!" "Wenn die Gerade, also der Schwanz, steigt, dann hat die Frau gute Arbeit geleistet." "Kauft euch ´nen Vibrator, damit sich der Mann nicht immer das dumme Gelaber anhören muss!" "Bekommt XY das Tampon ohne deine Hilfe nicht heraus?" (zu einer Schülerin, die einer Mitschülerin auf die Toilette folgen möchte) "Du hat es aber drauf mit langen und dicken Bananen ..." (zu einer Schülerin, die im Unterricht eine Banane isst) "Mensch, wenn das schon rein passt, passen andere Sachen auch rein!" (zu einer Schülerin, die während des Unterrichts Aprikosen isst)." Zur Beweiswürdigung wird in der Disziplinarklage ausgeführt: Die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils zur Körperverletzung zum Nachteil von Frau M. beträfen denselben Sachverhalt, der dem Disziplinarverfahren zugrunde liege und seien daher § 62 Abs. 1 HDG für das Disziplinarverfahren bindend. Die Feststellungen, die die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Kassel sowie der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der vorläufigen Dienstenthebung getroffen haben, könnten gemäß § 62 Abs. 2 HDG der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden. Den Beschuldigungen seitens der Schülerinnen sei der Beschuldigte bisher nur ausweichend entgegen getreten, in dem er sich auf Zeitablauf und mangelnde Erinnerung berufen und mögliche Beeinflussung durch Dritte angedeutet habe. Immerhin habe er eingeräumt, gelegentlich auch eine "etwas derbere" Ausdrucksweise - "wie auf dem Bau nicht unüblich" - zu gebrauchen. Die Angaben der Schülerinnen seien glaubhaft. Der Beklagte, der eben nicht "auf dem Bau", sondern als Pädagoge arbeite, nehme eventuell aufgrund mangelnder Sensibilität sein Verhalten anders war. Es sei nicht ersichtlich, welches Interesse die Schülerinnen daran haben könnten, einen Lehrer in Schwierigkeiten zu bringen, der sie schon seit längerer Zeit nicht mehr unterrichte. Durch das in den Anschuldigungspunkten festgestellte Verhalten habe der Beklagte ein schweres Dienstvergehen begangen: 1. Die außerhalb des Dienstes begangenen Körperverletzungen zu Lasten von Frau M. stellten einen vorsätzlichen Verstoß gegen die dem Beamten nach § 34 BeamtStG obliegende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten und zugleich gegen §§ 185, 223 StGB dar. 2. Die Beleidigungen durch sexuell anzügliche Bemerkungen gegenüber Frau O. und Frau N. seien ebenfalls strafrechtlich relevant (§ 185 StGB) und stellten darüber hinaus eine schwere Verletzung der beamtenrechtlichen Pflichten des § 34 BeamtStG dar, da die kollegiale Zusammenarbeit und der Betriebsfriede durch unerwünschte persönlich und insbesondere sexuell motivierte Kontaktaufnahmen beeinträchtigt werde. 3. Die sexuell anzüglichen Äußerungen gegenüber Schülerinnen verstießen im Hinblick auf die in § 2 des Hessischen Schulgesetzes genannten Bildungs- und Erziehungsziele und die von dem Beklagten als Pädagogen insoweit zu wahrende Vorbildfunktion ebenfalls gegen § 34 Satz 3 BeamtStG. Derartige Dienstpflichtverletzungen hätten bei beamteten Lehrkräften nach der Rechtsprechung regelmäßig die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen Untragbarkeit zur Folge. Zugunsten des Beamten sei zu berücksichtigen, dass er erstmals disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten sei. Insoweit werde zu prüfen sein, ob als erforderliche Disziplinarmaßnahme lediglich eine Zurückstufung zu verhängen sei. Mit Datum vom 11.04.2013, bei Gericht eingegangen am 15.04.2013, legte der Kläger eine wortidentische Fassung der Disziplinarklageschrift vom 04.04.2013 vor, die - auf einen telefonischen Hinweis des Gerichts (s. Bl. 13 R d. GA) - nunmehr vom stellvertretenden Amtsleiter unterzeichnet ist. Der Kläger beantragt, den Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt zu versetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte rügt zunächst, dass die Einleitung und die Ausdehnung des Disziplinarverfahrens nicht von der zuständigen Person/Stelle, weder vom Amtsleiter noch vom Dienstvorgesetzten, sondern "Im Auftrag L." unterzeichnet worden sei. Auch seien Einleitung und Ausdehnung ohne Mitwirkung des Personalrats erfolgt. Es mangele an einem fairen Disziplinarverfahren. Dem Beklagten sei keine Gelegenheit zur materiellen Beweisteilhabe gegeben worden. Zu rügen sei, dass der Kläger den behaupteten Vorwürfen nicht weiter nachgegangen sei. Es handele sich um pauschal erhobene Vorwürfe von verschiedenen Seiten, die nicht näher konkretisiert und substantiiert worden seien. Bei dieser Sachlage hätte der Kläger weitere Sachaufklärung betreiben müssten, um ein faires Disziplinarverfahren zu gewährleisten. Das Disziplinarverfahren sei im Übrigen auch nicht wegen des Strafverfahrens ausgesetzt worden. Die Klageschrift vom 11.04.2013 sei dem Beklagten bislang nicht zugestellt worden. Auch hier sei zu rügen, dass unklar bleibe, in welcher Funktion eine Unterzeichnung erfolgt sei. Der Amtsleiter oder die Amtsleiterin habe die Klageschrift jedenfalls nicht unterzeichnet. Zu rügen sei, dass die Bevollmächtigten des Beklagten in der Klageschrift vom Kläger nicht benannt worden seien. Die Klageschrift müsse den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird und die anderen Tatsachen und Beweismittel, für die die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen, daran fehle es. Beweismittel seien nicht benannt. Es werde aus Briefen bzw. aus dem Strafurteil des Amtsgerichts C-Stadt Passagen zitiert, die zum Teil unvollständig seien. Dies entspreche keiner geordneten Darstellung. Hinsichtlich des Vorwurfs zu Ziffer 1 sei eine Dienstpflichtverletzung nicht gegeben. Unstreitig handele es sich um einen Vorfall im außerdienstlichen Bereich, im Privat-, wenn nicht sogar im Intimbereich. Der Kläger gehe insoweit von einem Verdacht aus. Dies stehe im Widerspruch zu seiner Auffassung, wonach die diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen des Urteils eine Bindungswirkung haben sollen. Hinzu komme, dass bereits nicht erkennbar sei, dass es sich bei dem Vorwurf der Körperverletzung in der Einleitungsverfügung vom 02.07.2009 um die Körperverletzung handele, die Gegenstand der tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts C-Stadt war. Der Vorwurf der Körperverletzung werde in der Einleitungsverfügung weder substantiiert noch konkretisiert. Die erforderliche Substantiierung und Konkretisierung des Vorwurfs sei in der Einleitungsverfügung vom 02.07.2009 nicht erfolgt. Hinsichtlich des Vorwurfs zu Ziffer 2 (Vorgang O.) hätte dieser wegen Zeitablaufs nicht mehr vom Kläger verfolgt werden dürfen. Im Übrigen sei der Vorwurf unsubstantiiert. Gleiches gelte für den Vorwurf zu Ziffer 2, soweit der Vorgang N. betroffen sei. Bezüglich des Vorwurfs zu Ziffer 3 fehle es an Substantiierung und Konkretisierung. Hinzu komme, dass die einzelnen Schülerinnen nicht namentlich benannt würden. Es fehle am Vortrag dazu, gegenüber welcher Schülerin jeweils welche Äußerung getätigt sein soll. Die Angaben zum beruflichen Werdegang seien ergänzungsbedürftig und entsprächen daher keiner geordneten Darstellung, der Beklagte habe in Schulentwicklung promoviert. Auch die Darstellung des bisherigen Ganges des Disziplinarverfahrens sei unvollständig, gleiches gelte bezüglich der Beschlüsse der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Kassel und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs. Der weitere Fortgang des Disziplinarverfahrens bis zur Einreichung der Klageschrift sei völlig unklar bzw. nicht dargestellt. Die vom Kläger vorgenommene Beweiswürdigung sei zu beanstanden. In den gerichtlichen Verfahren sei es um die vorläufige Dienstenthebung gegangen. Tatsächliche Feststellungen bezüglich der nunmehr streitgegenständlichen Sachverhalte seien dort nicht getroffen worden. Ausweislich der Disziplinarklageschrift gehe der Kläger vom Verdacht eines schweren Dienstvergehens aus, so dass bereits vor diesem Hintergrund eine Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellung des rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts C-Stadt zu verneinen sei. Soweit die Klageerwiderung erst einen Tag nach Ablauf der Zweimonatsrügefrist erfolgt sei, werde die Erledigung des Disziplinarverfahrens nicht verzögert, weshalb gebeten werde, die geringfügige Fristüberschreitung zu entschuldigen. Auf die Klageerwiderung repliziert der Kläger wie folgt: Es treffe zu, dass die Einleitungsverfügung sowie die Ausdehnungsverfügung von der verwaltungsfachlichen Aufsichtsbeamtin Frau L. mit dem Zusatz "Im Auftrag" unterzeichnet worden sei. Diese sei nach der internen Geschäftsverteilung zuständig, darauf komme es an. Eine Beteiligung des Personalrates sehe das HPVG nicht vor. Es treffe nicht zu, dass es an einer materiellen Beweisteilhabe mangele. Aufgrund von schriftlichen Stellungnahmen von Lehrkräften und Schülerinnen habe man genügend Anhaltspunkte gehabt, um den Verdacht eines Dienstvergehens annehmen zu können. Eine weitere Beweisaufnahme sei nicht erforderlich gewesen. Es treffe zu, dass eine förmliche Aussetzung wegen des Strafverfahrens gemäß § 25 Abs. 1 HDG nicht erfolgt sei, dies habe aber zu keinen Nachteilen für den Beklagten geführt. Der stellvertretende Amtsleiter sei zur Unterzeichnung der Disziplinarklageschrift zuständig gewesen. Der Vorwurf, dass es an einer geordneten Darstellung innerhalb der Klageschrift mangele, werde zurückgewiesen. Die Annahme, der unter Ziffer 1 der Disziplinarklageschrift erhobene Vorwurf betreffe den privaten Bereich oder gar den Intimbereich des Beklagten, werde zurückgewiesen. Die Tatsache, dass die Körperverletzung der geschädigten Frau M. in der Einleitungsverfügung nicht weiter substantiiert worden sei, sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass zugunsten des Beklagten davon ausgegangen worden sei, dass es keine Abgrenzung zu anderen Körperverletzungen bedurfte, da weitere Körperverletzungen, begangen von dem Beklagten, nicht bekannt waren. Die Vorwürfe zu Ziffer 2 und zu Ziffer 3 seien nicht unsubstantiiert. Tatort und Tatzeit seien hinreichend konkret belegt worden, indem beispielsweise die Weihnachtsfreier und das Klosterfest benannt worden sei. Die Vorfälle könnten von den Zeuginnen N., T. und U. sowie O. bezeugt werden. Die Äußerungen der Schülerinnen könnten von den Zeuginnen V., W., X. und Y. bezeugt werden. Es werde gerügt, dass die Frist des § 60 Abs. 1 HDG überschritten worden sei. Die zweimonatige Frist sei bereits am 10.06.2013 abgelaufen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verfahrensakte 28 L1226/09.KS.D sowie der vorgelegten Behördenakten (1 Ordner Disziplinarvorgang, 2 Bd. Personalakten) Bezug genommen.