Beschluss
15 A 3153/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0605.15A3153.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.121,76 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.121,76 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit der Zulassungsbegründung – wiederholt und vertieft mit den Schriftsätzen vom 4. März, 7. März und 15. Juni 2022 – vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 1.), noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (dazu 2.) oder eine grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (dazu 3.) auf. Auch der angeführte Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor (dazu 4.). 1. Ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Januar 2017 ‑ 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19, und vom 9. Juni 2016 ‑ 1 BvR 2453/12 -, NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. April 2024 ‑ 15 A 2871/21 -, juris Rn. 3, und vom 19. Mai 2015 - 15 A 86/14 -, juris Rn. 4. Das ist unter Berücksichtigung der mit dem Zulassungsantrag vorgebrachten Rügen nicht der Fall. a) Das Vorbringen der Klägerin begründet keine durchgreifenden Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Erhebung von Vorausleistungen für die Anlage „F./O.“ gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1, 2. Var. BauGB i. V. m. § 10 der Satzung über die Erhebung vom Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde J. vom 6. Juli 1988 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 8. Dezember 2004 (im Folgenden: EBS) sei nicht nach § 242 Abs. 1 BauGB ausgeschlossen. Gemäß § 242 Abs. 1 BauGB kann ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht aufgrund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte. Die vorhandene Erschließungsanlage nach § 242 Abs. 1 BauGB ist begrifflich identisch mit der bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes „bereits hergestellten Erschließungsanlage“ im Sinne des (nicht in das Baugesetzbuch übernommenen) § 133 Abs. 4 BBauG. Hierzu gehören in den Ländern, in denen – wie in Nordrhein-Westfalen – bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes das preußische Anliegerbeitragsrecht galt, zum einen die „vorhandenen Straßen“ im Sinne des ehemaligen preußischen Anliegerbeitragsrechts und zum anderen die unter Geltung dieses früheren Rechts insgesamt programmgemäß fertiggestellten Straßen. „Vorhanden“ im Sinne des preußischen Anliegerbeitragsrechts ist eine Straße nach ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats, wenn sie vor dem Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts nach § 15 des Preußischen Fluchtliniengesetzes (im Folgenden: prFlG) mit dem Willen der Gemeinde wegen ihres insoweit für ausreichend erachteten Zustands dem inneren Anbau und dem innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt war und tatsächlich gedient hat. Eine programmgemäß fertiggestellte Straße im o. g. Sinne ist gegeben, wenn die Straße entsprechend einem bestimmten gemeindlichen Bauprogramm ausgebaut war. Voraussetzung ist aber auch in diesem Fall, dass die fragliche Verkehrsstrecke bereits seinerzeit eine (zur Bebauung bestimmte) Innerortsstraße war. Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2020 - 15 A 2241/18 -, juris Rn. 6 ff., m. w. N. Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Bei der Erschließungsanlage „F./O.“ handele es sich nicht um eine „vorhandene Straße“ im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB, weil es ihr an der objektiven ausbautechnischen Eignung zur Bewältigung des innerörtlichen Verkehrs gefehlt habe. Unabhängig davon, ob die Beklagte über ein wirksames Ortsstatut nach § 15 prFlG verfügt habe, sei die Anlage jedenfalls bis zum letztmöglichen maßgeblichen Zeitpunkt, dem 29. Juni 1961, und nachweislich noch darüber hinaus nicht mit der für den ungefährdeten Haus-zu-Haus-Verkehr innerhalb des Ortes – auch unter Berücksichtigung der Anforderungen im Jahr 1961 und des dörflichen Charakters der vorhandenen Bebauung – vorauszusetzenden Straßenbeleuchtung ausgestattet gewesen. Es handele sich auch nicht um eine vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetztes am 30. Juni 1961 programmgemäß fertig gestellte Straße, weil die Anlage ohne eine ausreichende Beleuchtungseinrichtung nicht die zum damaligen Zeitpunkt nach der Verordnung über die Fertigstellung von Straßen und Straßenteilen im Amte von J. vom 8. März 1960 in Verbindung mit der ersten Ortssatzung der Beklagten vom 20. November 1959 maßgeblichen Merkmale für die Fertigstellung erfüllt habe. Auch in diesem Zusammenhang sei unerheblich, ob die Satzung möglicherweise aufgrund von Verkündungsmängeln unwirksam gewesen sei. In diesem Fall könne sie als formlos geltendes Bauprogramm angesehen werden. Die dagegen erhobenen Einwände der Klägerin greifen nicht durch. Soweit sie rügt, die Beklagte habe „die für die hier streitbefangenen Satzungen und Verordnungen maßgebenden Wirksamkeitsvoraussetzungen der entsprechenden Veröffentlichungsnachweise nicht belegt“, setzt sie sich nicht hinreichend mit den Voraussetzungen des § 242 Abs. 1 BauGB auseinander. Insbesondere geht sie nicht näher auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts ein, das diese Voraussetzungen unabhängig von etwaigen Verkündungsmängeln der damaligen Ortssatzung verneint hat. So bleibt insbesondere offen, nach welchen Kriterien – etwa anhand welcher objektiven ausbautechnischen Gegebenheiten oder anhand welchen Bauprogramms – die Klägerin die Eigenschaft der Erschließungsanlage als „vorhandene Straße“ oder als „programmgemäß fertig gestellte Straße“ bestimmen und bejahen möchte. Dies gilt insbesondere für ihre Ausführungen, die Erschließungsanlage habe schon vor Inkrafttreten des BauGB über einen „zwar primitiven, aber als ausreichend erachteten Zustand des inneren Ausbaus“ verfügt und sei im Jahr 1960 – wie sich aus dem „Dringlichkeitsbeschluss“ vom 10. März 1960 ergebe – (lediglich) erneuert und verbreitert worden. Mit dem Hinweis, ein ungefährdeter Haus-zu-Haus-Verkehr beurteile sich nicht nach den aktuellen, sondern nach den damaligen rechtlichen Anforderungen, zeigt die Klägerin keinen von dem des Verwaltungsgerichts abweichenden Maßstab auf. Auch verfangen ihre Ausführungen nicht, die Straße „F.“ sei spätestens im Jahr 1960 erstmals hergestellt gewesen und nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 6. Mai 2008 ‑ 9 B 18.08 -) schließe die erstmalige, den Mindestanforderungen des § 123 Abs. 2 BauGB genügende Herstellung der Erschließungsanlage, die ein anderer Hoheitsträger als die Gemeinde (im entschiedenen Fall: der Bund) in Erfüllung seiner damaligen Erschließungslast durchgeführt habe, die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für weitere Ausbaumaßnahmen der Gemeinde aus. Eine den Mindestanforderungen des § 123 Abs. 2 BauGB genügende Herstellung der innerörtlichen Anlage „F./O.“ – zumal durch einen anderen Hoheitsträger – zeigt die Klägerin nicht auf. Der in Bezug genommene Schriftsatz vom 11. Oktober 2019 mit Ausführungen zur „Bilddokumentation“ der Beklagten vom 5. September 2019 enthält hierfür ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte. Schließlich dringt die Klägerin auch mit ihrer Annahme nicht durch, der Umstand, dass die Beklagte im Jahr 1959 die Anwohner der Straße „F.“ nicht zu Anliegerbeiträgen auf der Grundlage des § 9 des preußischen Kommunalabgabengesetzes (im Folgenden: prKAG) herangezogen habe, stehe aus Gründen der Rechtssicherheit im Sinne einer „Sperrwirkung“ nach § 242 BauGB der hier streitbefangenen „erneuten“ Veranlagung zu Erschließungsbeiträgen entgegen. Von einer „erneuten“ Veranlagung kann schon deshalb keine Rede sein, weil die Beklagte auf eine Heranziehung der Anlieger auf der Grundlage des § 9 prKAG mit Ratsbeschluss vom 13. Juni 1960 verzichtet hat. Aus dieser Bestimmung ergibt sich im Übrigen nicht, dass es sich bei der Erschließungsanlage „F./O.“ im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB um eine „vorhandene Erschließungsanlage“ handelt, für die eine Beitragspflicht aufgrund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte. Denn § 9 prKAG setzte gerade keine endgültige Herstellung der Anlage voraus, sondern ermöglichte die Erhebung von Beiträgen für Straßenbau- und Unterhaltungsmaßnahmen allein in solchen Fällen, in denen nicht schon der Tatbestand des (vorrangigen) § 15 prFlG erfüllt war. Vgl. Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl. 2022, § 2 Rn. 5 f.; Driehaus, DVBl. 2020, S. 1233 (1235). b) Entsprechend zieht die Klägerin auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel, die abzurechnenden, im Jahr 2018 begonnenen Straßenbaumaßnahmen dienten der erstmaligen Herstellung der Erschließungsanlage „F./O.“. Erstmalig endgültig hergestellt im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts ist eine Ausbaustraße, wenn sie erstmals die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm (für die nicht flächenmäßigen Teileinrichtungen) und dem (dieses Teileinrichtungsprogramm bezüglich der flächenmäßigen Teileinrichtungen ergänzenden) Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweist und diese dem jeweils für sie aufgestellten technischen Ausbauprogramm entsprechen. Die bautechnische Ausgestaltung der einzelnen Teileinrichtungen muss dabei durch eine Merkmalsregelung in der Satzung hinreichend bestimmt festgelegt werden, soweit davon die endgültige Herstellung der Anlage abhängen soll. Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 1995 - 8 C 13.94 -, juris Rn. 19, und vom 15. Mai 2013 - 9 C 3.12 ‑, juris Rn. 14 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2015 - 15 A 1163/14 -, juris Rn. 10 f., m. w. N. Dies zugrunde gelegt, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Erschließungsanlage „F./O.“ zuvor nicht endgültig und programmgemäß im Sinne des § 8 Abs. 1 EBS oder nach den Merkmalsregelungen der früheren Erschließungsbeitragssatzungen der Beklagten von 1965 und 1976 hergestellt gewesen sei. Bis zu den in Rede stehenden Straßenbaumaßnahmen habe die Anlage weder über die für eine endgültige Herstellung durchgehend erforderliche „Straßenentwässerung“ bzw. „Entwässerungseinrichtung“ verfügt, noch sei die Straßenoberfläche den Anforderungen entsprechend seitlich befestigt gewesen. Mit diesen anhand der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Lichtbilder (Beiakte 2, Bl. 135 ff.) sowie der Bestandsaufnahme des mit der Planung beauftragten Ingenieurbüros (Beiakte 2, Bl. 143, 157 f.) ohne weiteres nachvollziehbaren Ausführungen setzt sich die Klägerin nicht hinreichend auseinander. Auf die Wirksamkeit der vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zugrunde gelegten Satzungen hat sie in ihrem mit dem Zulassungsantrag in Bezug genommenen Schriftsatz vom 6. Juni 2019 selbst hingewiesen. c) Auch den angeführten Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben in der Ausprägung als rechtsstaatliches Gebot der Belastungsklarheit und Belastungsvorhersehbarkeit, vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. April 2021 - 15 A 4037/19 -, juris Rn. 92 f., m. w. N.; siehe auch die deshalb getroffene Regelung in § 12a KAG NRW, eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 233), rückwirkend in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2022, zeigt die Klägerin nicht auf. Die Voraussetzungen dieser verfassungsrechtlichen Grenze der Beitragserhebung hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats bestimmt. Vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 6. September 2018 - 9 C 5.17 -, juris Rn. 16 ff.; OVG NRW, Urteil vom 20. April 2021 - 15 A 4037/19 -, juris Rn. 122 ff. Aus dem von der Klägerin angeführten, auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 2018 ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. November 2021 - 1 BvL 1/19 - folgt hier nichts rechtserheblich anderes. In tatsächlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der maßgebliche Eintritt der Vorteilslage sei nicht vor dem Abschluss der streitigen Baumaßnahmen eingetreten, weil sich die Erschließungsanlage „F./O.“ bis zum Beginn der abzurechnenden Baumaßnahmen objektiv und auch für die Klägerin erkennbar lediglich als Provisorium dargestellt habe. Diese anhand der herangezogenen Lichtbilder plausible Einschätzung zieht die Klägerin mit dem auf ihren Schriftsatz vom 6. September 2019 verweisenden Zulassungsvorbringen, zum Zeitpunkt der Beitragserhebung seien seit der Erfüllung der technischen Herstellungsmerkmale mehr als 30 Jahre vergangen, nicht in Zweifel. Insofern führen auch ihre Ausführungen zur zeitlichen Obergrenze nach § 3 BauGB-AG NRW – zum 1. Juni 2022 rückwirkend ersetzt durch § 12a KAG NRW – nicht weiter. d) Ihren Einwand, der Beitragserhebung nach § 133 Abs. 3 Satz 1, 2. Var. BauGB stehe der von der Beklagten mit einem Dritten geschlossene Erschließungsvertrag entgegen, hat die Klägerin nicht näher substantiiert. Auf die tragende Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass dieser Vertrag die Erschließungsanlage „F./O.“ nicht umfasse, geht sie nicht ein. e) Entsprechendes gilt für ihren Verweis auf Ziffer III. Nr. 6 des Grundstückskaufvertrags vom 24. Januar 1995, wonach der Veräußerer, die Erschließungsgesellschaft mbH der Gemeinde J., den Erwerber von sämtlichen Erschließungsbeiträgen nach dem BauGB freizustellen habe. Auch mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die privatrechtliche Vereinbarung lasse die öffentlich-rechtlich gemäß § 134 Abs. 1 Sätze 1 und 4 BauGB bestehende Beitragspflicht der Klägerin unberührt, setzt sie sich nicht auseinander. Ihr pauschaler Verweis auf „Gründe der Rechtssicherheit“ führt zu keiner abweichenden Bewertung. f) Das Zulassungsvorbringen begründet auch keinen Zweifel an der festgesetzten Höhe der Vorausleistung. Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf Seite 15 der Urteilsausfertigung rügt, das angegriffene Urteil lasse „eine Begründung der pauschalen Behauptung“ vermissen, dass sich eine Reduzierung des Beitragssatzes nicht zu ihren Gunsten auswirke, berücksichtigt sie nicht hinreichend die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts sowohl auf der angeführten Seite 15 des ausgefertigten Urteils als auch auf Seite 5 des Protokolls der mündlichen Verhandlung. Entgegen der Angabe der Klägerin hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich ausgeführt, dass die sog. Eckermäßigung nach § 6 D Abs. 1 und 2 EBS nicht gewährt werden könne, wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird und Erschließungsbeiträge für weitere Anlagen weder nach geltendem Recht noch nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder erhoben werden dürfen. Danach komme sie nur für die Grundstücke am sog. Stich F. zum Tragen und sei unter anderem für das Grundstück der Klägerin zu Unrecht angewandt worden. Auf diese Begründung geht die Klägerin nicht ein. Soweit sie unter Bezugnahme auf Rechtsprechung und Literatur zum Straßenausbaubeitragsrecht darauf verweist, die Nichtigkeit einer einzelnen Verteilungsregelung wie einer Eckvergünstigung in einer Satzung lasse deren Wirksamkeit im Übrigen unberührt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. April 1975 - II A 769/72 -, OVGE MüLü 31, 58 = juris, Rn. 16 ff.; Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 68. Erg. Lfg. (März 2023), § 8 Rn. 485, m. w. N., geht ihr Vortrag an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts vorbei. Der Einwand der Klägerin, der angegriffenen Bescheid sei in Bezug auf die Beitragshöhe nicht hinreichend bestimmt nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW, insbesondere könne sie mangels „Abschnittsbildungen“ nicht nachvollziehen, ob die „80 % Regel“ korrekt angewandt worden sei, überzeugt nicht. § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB i. V. m. § 10 EBS sieht die Erhebung von Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags vor. Im Bescheid vom 24. Januar 2019 hat die Beklagte den voraussichtlich zu erwartenden umlegungsfähigen Erschließungsaufwand im Einzelnen aufgeschlüsselt, den Verteilungsmaßstab dargestellt und den sich daraus für die Klägerin ergebenden voraussichtlichen endgültigen Betrag genannt. 80 % dieses Betrags hat sie als Vorausleistung festgesetzt. Die Angaben sind sämtlich hinreichend bestimmt und nachvollziehbar. g) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergeben sich schließlich nicht mit Blick auf die von der Klägerin gerügte Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Von dem gerügten „Verstoß gegen Denkgesetze wegen Verkennung des Sachverhalts“ kann keine Rede sein. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind durchgehend schlüssig und anhand des Akteninhalts nachvollziehbar. Der von der Klägerin vermissten weiteren Sachverhaltsaufklärung bedurfte es ausgehend vom insoweit maßgeblichen, von der Klägerin nach den vorstehenden Ausführungen nicht durchgreifend in Zweifel gezogenen Standpunkt des Verwaltungsgerichts nicht. Auch der gerügte Verstoß gegen Regeln der materiellen Beweislast liegt nicht vor. Schon die Annahme der Klägerin, „die Nichterweislichkeit der erstmaligen Erschließung bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes“ wirke nicht zu ihren, sondern zu Lasten der Beklagten, geht an den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts vorbei. Eine solche „Nichterweislichkeit“ hat das Verwaltungsgericht nicht angenommen. Vielmehr hat es in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass es sich bei der Straße „F./O.“ nicht um eine bereits vorhandene Erschließungsanlage im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB handelt, sondern die im Jahr 2018 begonnen Straßenbauarbeiten ihrer erstmaligen Erschließung dienten. 2. Die Rechtssache weist nicht die von der Klägerin geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Kläger gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2021 ‑ 15 A 386/20 -, juris Rn. 31. Diese Voraussetzungen sind mit Blick auf die unter 1. angestellten Erwägungen nicht erfüllt. 3. Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zeigt die Klägerin nicht auf. Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung muss eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen werden, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24, 25 f. (zu § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG a. F.) = juris Rn. 13, sowie Beschlüsse vom 2. Oktober 1984 - 1 B 114.84 -, InfAuslR 1985, 130, 131 = juris und vom 19. Juli 2011 - 10 B 10.11, 10 PKH 4.11 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2018 - 11 A 287/17 -, juris Rn. 56. Daran fehlt es. Die Klägerin zeigt nicht auf, dass die von ihr aufgeworfene Frage, „Entfaltet bereits die Planung der Erhebung von Anliegerbeiträgen nach § 9 prKAG eine Sperrwirkung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach dem BauGB oder dem BauGB-AG oder die Erhebung von Vorausleistungen auf einen Erschließungsbeitrag nach dem BauGB oder dem BauGB-AG?“ (in Bezug auf das BauGB-AG ergänzt im Schriftsatz vom 15. Juni 2022), in einem Berufungsverfahren grundsätzlich klärungsbedürftig ist. Wie unter 1. ausgeführt, legt sie insbesondere nicht hinreichend dar, welchen die Erhebung von Erschließungsbeiträgen „sperrenden“ Tatbestand die bloße „Planung“ der Erhebung von Beiträgen nach § 9 prKAG erfüllen könnte. Darauf, dass, wie die Klägerin ausführt, neun weitere Personen gleichartige, in der ersten Instanz angegriffene Vorausleistungsbescheide erhalten haben, kommt es deshalb nicht an. 4. Schließlich liegt kein die Berufungszulassung rechtfertigender Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf, d. h. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln. Nicht erfasst sind hingegen Verstöße gegen Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt. Ein Verfahrensmangel ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2025 ‑ 15 A 1845/23 -, juris Rn. 65 f., m. w. N. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO, wie sie die Klägerin rügt, liegt nur vor, wenn bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder wenn sich die weitere Sachverhaltsermittlung oder Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts verletzt ein Gericht grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht förmlich beantragt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2025‑ 15 A 1845/23 -, juris Rn. 67 f., m. w. N. Danach liegt kein Aufklärungsmangel vor. Der von der Klägerin vermissten Sachverhaltsaufklärung bedurfte es, wie unter 1. ausgeführt, nicht. Förmliche Beweisanträge hat sie zudem nicht gestellt. Die von der Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt des Verfahrensmangels vorgebrachte Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt, sofern sie – wie hier – nicht etwa von Willkür geprägt ist oder gegen die Denkgesetze verstößt, die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels von vornherein nicht. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Februar 2010 ‑ 10 B 21.09 u. a. -, juris Rn. 13, m. w. N. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).