OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 B 1291/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1116.7B1291.18.00
2mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht zur Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldfestsetzungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 7.5.2018 anzuordnen. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, es überwiege das öffentliche Interesse an der Vollziehung der angefochtenen Zwangsgeldfestsetzungen; die zugrundeliegenden Ordnungsverfügungen seien bestandskräftig, so dass es auf deren Rechtmäßigkeit nicht ankomme, die Antragsteller seien der Verpflichtung aus der jeweiligen Ordnungsverfügung auch nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen, die Höhe halte sich im Rahmen des § 60 Abs.1 Satz 2 VwVG NRW und die Verfügungen seien weder unverhältnismäßig noch ermessensfehlerhaft. Dem sind die Antragsteller mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht hinreichend entgegen getreten. Ihr Vorbringen, der Sachverhalt habe sich dahingehend geändert, dass über den gestellten Bauantrag nicht entschieden worden sei, zudem sei Aktenmaterial aus der Notakte entfernt worden und die Zwangsgeldfestsetzungen seien deswegen ermessensfehlerhaft, führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat insoweit u.a. ausgeführt, der Vortrag der Antragsteller bleibe zu allgemein und sei unsubstantiiert. Dem sind die Antragsteller mit ihrer Beschwerdebegründung nicht hinreichend begegnet, insbesondere haben sie keine Konkretisierung ihres Vorbringens vorgenommen. Ebenso erfolglos bleibt aus diesen Gründen der Einwand, es seien Vereinbarungen zur Außervollzugsetzung getroffen worden. Auch hier fehlt es an der Substantiierung ihres Vorbringens. Der abgelaufene Zeitraum seit der Bestandskraft der Ordnungsverfügungen hindert nicht deren Vollstreckung. Mit ihrer weiteren Argumentation, milderes Mittel zur Zweckerreichung sei die Installation eines Hydranten auf dem Grundstück, wenden sich die Antragsteller gegen die hier aus den Gründen des angegriffenen Beschlusses nicht maßgebliche Rechtmäßigkeit der bestandskräftigen Nutzungsuntersagungen. Aus diesem Grund ist es auch ohne Belang, ob die Nutzungsuntersagungen durch Eintragung einer Baulast hätten vermieden werden können und ob der Nachbar bereit zur Mitwirkung ist. Soweit die Antragsteller eine mutwillige Verkürzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Verwaltungsgericht wegen der behaupteten fehlerhaften Auslegung ihres Akteneinsichtsgesuchs in die Originalakte zum Wohnhaus rügen, führt dies ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Die Akteneinsicht in die Originalbauakte war schon zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung nicht möglich. Die Antragsgegnerin hat in dem - dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller bekannten - Verfahren 7 B 1290/18 mit Schriftsatz vom 4.6.2018 mitgeteilt, dass der Originalvorgang nicht übersandt werden könne, da dieser nicht auffindbar sei. Deshalb werde die rekonstruierte Notakte übersandt. In diese Notakte hat der Antragstellervertreter am 29.3.2018 auf der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Einsicht genommen. Bereits am 1.7.2014 nahm der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller im vorläufigen Rechtsschutzverfahren des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen 10 L 507/14 Einsicht in den - zwischenzeitlich unauffindbaren - Originalvorgang. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist mithin nicht gegeben. Auf die Richtigkeit der Auslegung des Akteneinsichtsantrages kommt es deshalb nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.