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Beschluss

7 B 1290/18

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Nutzungsuntersagung ist unbegründet, wenn formelle Illegalität der Nutzung (fehlende Baugenehmigung) die Untersagung rechtfertigt. • Die Zwangsgeldandrohung ist bei formeller Illegalität der Nutzung mitanzusehen, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte gegen ihre Rechtmäßigkeit vorgetragen werden. • Ein Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 6 VwGO ist Voraussetzung dafür, die aufschiebende Wirkung gegen Gebührenbescheide im Eilverfahren wiederherstellen zu lassen. • Das Recht auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn dem Beteiligten rekonstruierte Akten zur Einsicht übersandt wurden und er zuvor bereits Einsicht in den Originalvorgang genommen hatte.
Entscheidungsgründe
Keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei formeller Illegalität der Nutzung • Die Beschwerde gegen die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Nutzungsuntersagung ist unbegründet, wenn formelle Illegalität der Nutzung (fehlende Baugenehmigung) die Untersagung rechtfertigt. • Die Zwangsgeldandrohung ist bei formeller Illegalität der Nutzung mitanzusehen, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte gegen ihre Rechtmäßigkeit vorgetragen werden. • Ein Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 6 VwGO ist Voraussetzung dafür, die aufschiebende Wirkung gegen Gebührenbescheide im Eilverfahren wiederherstellen zu lassen. • Das Recht auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn dem Beteiligten rekonstruierte Akten zur Einsicht übersandt wurden und er zuvor bereits Einsicht in den Originalvorgang genommen hatte. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung der Behörde, die die Nutzung seines Wohnhauses untersagt und ein Zwangsgeld androht. Die Behörde hatte festgestellt, dass für das Wohnhaus keine Baugenehmigung vorliegt. Zudem erging ein Gebührenbescheid, gegen den der Antragsteller im Eilverfahren vorgeht. Der Antragsteller rügt außerdem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen behaupteter fehlerhafter Behandlung seines Akteneinsichtsgesuchs in der Originalbauakte. Die Originalakte war nach Darstellung der Behörde unauffindbar; eine rekonstruierte Notakte wurde dem Antragsteller übersandt und von ihm eingesehen. Das Verwaltungsgericht hatte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt; der Antragsteller legte Beschwerde ein. • Für das bewohnte Wohnhaus liegt nach Feststellung der Verwaltungsbehörde keine Baugenehmigung vor; die daraus folgende formelle Illegalität rechtfertigt die Nutzungsuntersagung. • Die Nutzungsuntersagung und die darin enthaltene Zwangsgeldandrohung sind nach Prüfung rechtmäßig; der Beschwerdeführer hat keine tragfähigen Gründe vorgetragen, die diese Beurteilung erschüttern. • Der Antrag gegen den Gebührenbescheid war ohne vorherigen Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 6 VwGO unzulässig im Eilverfahren, sodass das Verwaltungsgericht insoweit die Abweisung zu Recht angeordnet hat. • Soweit der Antragsteller eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, ist dies unbegründet: Die Originalakte war nachweislich unauffindbar, die rekonstruierte Notakte wurde übersandt und eingesehen, und bereits früher hatte der Prozessbevollmächtigte Einsicht in den Originalvorgang genommen. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. • Mangels neuer, für die Entscheidung erhebender Umstände ändert die Beschwerde die erstinstanzliche Entscheidung nicht. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Nutzungsuntersagung und die Zwangsgeldandrohung abgelehnt, weil die Nutzung des Wohnhauses formell illegal ist (fehlende Baugenehmigung) und der Antragsteller keine ausreichenden Einwände vorgebracht hat. Soweit der Gebührenbescheid betroffen ist, war der Eilantrag mangels vorherigen Aussetzungsantrags nach § 80 Abs. 6 VwGO unzulässig. Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt nicht vor, da dem Antragsteller eine rekonstruierte Notakte zur Einsicht vorgelegt wurde und zuvor bereits Einsicht in den Originalvorgang genommen worden war. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 1.025,00 Euro festgesetzt.