Urteil
11 A 3074/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1203.11A3074.15.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist die am 4. Februar 1955 in der ehemaligen Sowjetunion geborene M. T. , geborene L. . Ihr Vater war der am 28. August 1913 geborene H. L1. , ihre Mutter die am 21. November 1913 geborene M1. T1. . Ihre Mutter hatte ausweislich der Einbürgerungsurkunde des Deutschen Reichs am 2. Januar 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben. Am 27. Februar 1991 hatte die Klägerin einen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz gestellt und dem Aufnahmeantrag u. a. einen 1977 ausgestellten Inlandspass beifügt, in dem sie mit russischer Nationalität eingetragen ist. Die Klägerin reiste mit ihrem Ehemann am 17. Februar 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Diesem war unter dem 21. August 1992 ein Aufnahmebescheid erteilt worden, in dem die Klägerin als „nichtdeutscher Ehegatte“ aufgeführt war. Ausweislich des Registrierscheins vom 22. Februar 1993 war die Klägerin bei der Einreise als „Ehegatte des Spätaussiedlers im Sinne des § 7 Abs. 2 BVFG“ registriert worden. Die Klägerin beantragte beim Landratsamt C. am 10. März 1993 einen Vertriebenenausweis. Ausweislich eines Vermerks des Landratsamts vom gleichen Tag sprach und verstand die Klägerin gut Deutsch. Am 16. März 1994 erklärte sie sich gegenüber dem Landratsamt einverstanden, dass ihr Antrag vom 10. März 1993 als zurückgenommen oder als dahingehend abgeändert anzusehen sei, sie lediglich als Ehegatte eines Spätaussiedlers nach § 7 Abs. 2 BVFG anzusehen. Am gleichen Tag erklärte sie außerdem: „Nachdem ich Ende 1991/Anfang 1992 von der Möglichkeit erfuhr, dass man behörderlicherseits seine Nationalität ändern kann und für mich und meine Familie zu diesem Zeitpunkt bereits Aufnahmeanträge liefen, entschloss ich mich dazu, einen neuen Inlandspass mit der Nationalität ‚deutsch‘ nach meiner Mutter zu beantragen“. Entsprechend sei ihr am 24. Januar 1992 vom Passamt in L2. ein neuer Inlandspass mit deutschem Nationalitätseintrag ausgestellt worden. Mit Schreiben vom 10. September 1999 wies sie auf ihren Antrag vom 10. März 1993 hin und führte aus, über diesen sei noch nicht entschieden. Das Landratsamt G. lehnte den Antrag der Klägerin durch Bescheid vom 22. Januar 2003 mit der Begründung ab, sie erfülle weder die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG noch die Voraussetzungen des neu gefassten § 6 Abs. 2 BVFG. Letztere lägen nicht vor, weil die Klägerin kein Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG abgelegt habe. Sie sei in ihrem Inlandspass als ukrainische Volkszugehörige geführt worden und habe diese Eintragung erst 1992 ändern lassen. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Bayreuth durch Urteil vom 25. November 2009 - B 4 K 07.328 - ab. Die Berufung wurde durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 12. Dezember 2012 - 11 B 11.2542 - zurückgewiesen; darin stellte dieser u. a. fest, die Klägerin sei auch bei Zugrundelegung der im Zeitpunkt ihrer Einreise geltenden, für sie günstigeren Fassung des § 6 Abs. 2 BVFG keine deutsche Volkszugehörige. Die Nichtzulassungsbeschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 5. Juni 2013 - 5 B 11.13, 5 PKH 14.13 - zurück. Am 10. Juli 2013 beantragte die Klägerin die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung im Wege des Wiederaufgreifens unter Hinweis auf die Änderung des Bundesvertriebenengesetzes. Den Antrag lehnte das Bundesverwaltungsamt durch Bescheid vom 28. Mai 2014 im Wesentlichen mit der Begründung ab: Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens lägen nicht vor. Zwar habe sich die Rechtslage nach der Neuregelung durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz geändert. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmten sich die Voraussetzungen für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus nach dem Zeitpunkt der Einreise. Da die Klägerin bereits 1993 eingereist sei, berührten spätere Rechtsänderungen diesen Status nicht mehr. Auch ein Wiederaufgreifen im Rahmen der Regelung des § 51 Abs. 5 i. V. m. den §§ 48, 49 VwVfG komme nicht in Betracht. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt durch Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2014 - zugestellt am 5. November 2014 - zurück. Am 4. Dezember 2014 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt: Sie sei deutsche Volkszugehörige, denn sie stamme von einem deutschen Volkszugehörigen ab und habe sich zum deutschen Volkstum bekannt. Sie habe bei der Einreise aufgrund familiärer Vermittlung ausreichend Deutsch gesprochen. Nachdem das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz die deutsche Volkszugehörigkeit neu definiert habe und nunmehr das Bekenntnis lediglich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebiets vorliegen müsse, zudem das Bekenntnis auf sonstige Weise um zwei weitere Alternativen erweitert worden sei, handele es sich auch um eine Vorschrift, die zu ihren Gunsten wirke. Wer sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zum deutschen Volkstum bekannt habe, sei deutscher Volkszugehöriger. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 28. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Oktober 2014 zu verpflichten, ihr eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Rechtsauffassung der Klägerin entgegengetreten und hat auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 24. November 2015 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Eine Änderung der Rechtslage zugunsten der Klägerin sei durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz nicht eingetreten, denn Spätaussiedler sei nur, wer im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist sei, was hinsichtlich der Klägerin nicht der Fall gewesen sei. Diese sei als mitreisende Person gemäß § 8 Abs. 2 BVFG in die Verteilung einbezogen worden. Im Übrigen sei aber auch keine Änderung der Rechtslage eingetreten. § 15 Abs. 1 BVFG sei unverändert geblieben. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung führt die Klägerin im Wesentlichen aus: Es sei zu berücksichtigen, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung in Bezug auf den Zeitpunkt ihrer Einreise im Wege des Aufnahmeverfahrens zu beurteilen sei. Das angefochtene Urteil gehe zu Unrecht davon aus, sie habe sich im maßgeblichen Zeitpunkt nicht zum deutschen Volkstum bekannt. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 28. Mai 2014 und des Widerspruchsbescheids vom 28. Oktober 2014 zu verpflichten, ihr eine Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : A. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid vom 28. Mai 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Wiederaufgreifen ihres unanfechtbar abgeschlossenen Bescheinigungsverfahrens (dazu I.) noch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG (dazu II.). I. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen ihres unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens sind nicht erfüllt. 1. Der geltend gemachte Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liegt nicht vor. Danach hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. a. Eine Änderung der Rechtslage zugunsten der Klägerin ist allerdings nicht deshalb zu verneinen, weil es an einer Einreise der Klägerin im Wege des Aufnahmeverfahrens fehlte und sie schon deshalb nicht Spätaussiedlerin i. S. d. § 4 BVFG sein könnte. Denn die Klägerin ist so zu stellen, als sei sie als in den ihrem Ehemann erteilten Aufnahmebescheid vom 21. August 1992 einbezogene Ehefrau i. S. d. § 7 Abs. 2 BVFG und damit im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist und nicht (nur) als mitreisende Person i. S. d. § 8 Abs. 2 BVFG in die Verteilung einbezogen worden. Einer Einbeziehung der Klägerin in den Aufnahmebescheid ihres Ehemanns, den dieser erst nach dem 31. Dezember 1992 ausgenutzt hat, als er u. a. mit der Klägerin am 17. Februar 1993 in das Bundesgebiet eingereist ist, hätte nämlich nicht entgegengestanden, dass ihm der Aufnahmebescheid vor der seit dem 1. Januar 1993 bestehenden Möglichkeit der Einbeziehung erteilt worden war. In solchen Fällen durfte die seitdem bestehende Möglichkeit der Einbeziehung nicht allein deshalb versagt werden, weil der Aufnahmebescheid vor diesem Zeitpunkt erteilt worden ist. Anderenfalls hätte der Inhaber eines vor dem 1. Januar 1993 erteilten Aufnahmebescheids ‑ wie der Ehemann der Klägerin - ein zweites und für ihn selbst inhaltsgleiches Aufnahmeverfahren durchführen müssen, um einem Ehegatten oder Abkömmling eine Einbeziehung zu ermöglichen. Dieses Erfordernis sollte die Übergangsregelung nach § 100 Abs. 5 BVFG aber gerade ausschließen. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 1999 - 2 A 2030/96 -, juris, Rn. 57. b. Eine Änderung der Rechtslage zugunsten der Klägerin ergibt sich nicht infolge des am 14. September 2013 in Kraft getretenen Zehnten BVFG-Änderungsgesetzes (BGBl. I. S. 3554), auf welches die Klägerin ihren Wiederaufgreifensantrag stützt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass es für die Beurteilung im Bescheinigungsverfahren, ob eine Person nach den §§ 4 und 6 BVFG Spätaussiedler ist, grundsätzlich auf die Rechtslage bei Aufnahme in das Bundesgebiet ankommt und ihr deshalb grundsätzlich eine ihr günstige Rechtsänderung nach diesem Zeitpunkt nicht mehr zugute kommen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2018 ‑ 1 C 26.17 -, juris, Rn. 24, m. w. N. Die Klägerin ist bereits am 17. Februar 1993 in das Bundesgebiet eingereist und damit mehr als 20 Jahre vor der Rechtsänderung durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz. c. Ob eine Änderung der Rechtslage zugunsten der Klägerin mit Blick auf die Bestimmung in Art. 2 Nr. 2a) des Gesetzes zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes vom 7. November 2015 (BGBl. I S. 1922), durch den § 100a Abs. 1 BVFG (im Folgenden: BVFG 2001) aufgehoben worden ist, eingetreten ist, vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2018 - 11 A 1051/17 -, kann dahinstehen, denn darauf hat die Klägerin ihren Wiederaufgreifensantrag nicht gestützt. Es kann auch offenbleiben, ob die Klägerin diesen Antrag konkludent auf die Aufhebung des § 100a Abs. 1 BVFG gestützt oder damit begründet hat - so wie es der Prozessbevollmächtigte im Termin zur mündlichen Verhandlung vertreten hat - oder ob sie einen solchen noch darauf stützen könnte, denn ihr steht unabhängig von der Frage eines Wiederaufgreifens ihres unanfechtbar abgeschlossenen Bescheinigungsverfahrens aus den nachfolgend unter A.II. aufgeführten Gründen kein Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung zu. 2. Die Klägerin hat auch nach keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Bescheinigungsverfahrens nach § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m. den §§ 48, 49 VwVfG. Dafür, dass die Aufrechterhaltung der bestandskräftigen und rechtskräftig bestätigten Ablehnung der Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung durch Bescheid vom 22. Januar 2003 „schlechthin unerträglich" wäre, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2018 ‑ 1 C 26.17 -, juris, Rn. 31, m. w. N., oder die Ablehnung des Wiederaufgreifens auf der Grundlage von § 51 Abs. 5 VwVfG durch die Beklagte ermessensfehlerhaft gewesen ist, gibt es keine Anhaltspunkte. Abgesehen davon gilt auch für den Fall, dass ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 VwVfG in Betracht käme, dass die Klägerin aus den nachfolgend aufgeführten Gründen keinen Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung hätte. II. Die Klägerin ist nicht Spätaussiedlerin i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Sie erfüllte die Voraussetzungen für die Spätaussiedlereigenschaft im Zeitpunkt ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland nicht. 1. Ob eine Person nach den §§ 4, 6 BVFG Spätaussiedler ist, richtet sich grundsätzlich nach der Rechtslage bei Aufnahme in das Bundesgebiet. Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 2017 - 1 C 21.16 -, NVwZ-RR 2018, 204 (207) = juris, Rn. 31, vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 -, BVerwGE 152, 283 (295, Rn. 38), und vom 16. Juli 2015 - 1 C 30.14 -, juris, Rn. 34. Die Klägerin ist am 17. Februar 1993 ins Bundesgebiet eingereist. Zu dem Zeitpunkt ihrer Einreise in das Bundesgebiet galt das Bundesvertriebenengesetz in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829) ‑ BVFG 1993 -. Auf diese Rechtslage ist für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft abzustellen. 2. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion ist gemäß § 4 Abs. 1 BVFG 1993 in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der das Aussiedlungsgebiet nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor unter den in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BVFG 1993 im Einzelnen geregelten Voraussetzungen seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG 1993 ist derjenige deutscher Volkszugehöriger, der von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG 1993), dem die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG 1993) und der sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebiets zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG 1993). Die Klägerin ist keine deutsche Volkszugehörige. Denn sie erfüllt die nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG 1993 erforderlichen Voraussetzungen nicht. a. Nach den Feststellungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem rechtskräftigen Urteil vom 10. Dezember 2012 - 11 B 11.2543 - ist die Klägerin auch bei Zugrundelegung der im Zeitpunkt ihrer Einreise geltenden und für sie günstigeren Fassung des § 6 Abs. 2 BVFG 1993 keine deutsche Volkszugehörige. Sie erfülle die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG 1993 nicht. Denn sie habe sich nicht bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebiets zur deutschen Nationalität bekannt. Einen Nachweis, dass es sich bei der von ihr während ihres Aufnahmeverfahrens beantragten Änderung ihrer Nationalität in „deutsch“ in dem am 24. Januar 1992 ausgestellten Inlandspass nicht um ein bloßes Lippenbekenntnis, sondern um eine ernsthafte nach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellende Erklärung gehandelt habe, habe sie nicht erbracht. Ihre im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth am 29. Juli 2009 angegebenen Bemühungen um eine Änderung ihres Nationalitäteneintrags nach der Heirat ihres Ehemanns im Jahr 1976 könnten ihr nicht geglaubt werden. Zum einen habe sie keine entsprechenden Angaben in ihrem Aufnahmeantrag vom 27. Februar 1991 gemacht. Zum anderen habe sie bei ihrer Befragung durch das Landratsamt C. am 14. März 1994 erklärt, dass sie sich, nachdem sie Ende 1991/Anfang 1992 von der Möglichkeit erfahren habe, behördlicherseits die Nationalität ändern zu können, dazu entschlossen habe, einen neuen Inlandspass mit der Nationalität „deutsch“ nach ihrer Mutter zu beantragen. Schließlich habe sie auch in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 20. November 2006, die sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 13. Mai 2009 vorgelegt habe, mit keinem Wort ihre angeblichen Bemühungen zur Änderung ihres Nationalitätseintrags erwähnt. Auch der Ehemann der Klägerin habe bei seiner Zeugeneinvernahme in der weiteren mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 29. Juli 2009 von Änderungsbemühungen der Klägerin nichts gewusst. b. Unabhängig von der Frage der Bindungswirkung dieses rechtskräftigen Urteils und der Möglichkeit der Durchbrechung von dessen Rechtskraft schließt sich der Senat der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG 1993 nicht, vollumfänglich an. Ergänzend sei noch angemerkt, dass insbesondere die beim Landratsamt C. am 16. März 1994 abgegebene Erklärung der Klägerin für ein sog. Lippenbekenntnis spricht. Denn dort hatte die Klägerin ausdrücklich angegeben, sich „nachdem“ sie von der Möglichkeit erfahren habe, die Nationalität ändern zu können und für sich und ihre Familie zu diesem Zeitpunkt „bereits Aufnahmeanträge liefen“, entschlossen zu haben, einen neuen Inlandpass mit der Nationalität „deutsch“ nach ihrer Mutter zu beantragen. Diese Erklärung macht deutlich, dass ihr Entschluss, sich nunmehr mit deutscher Nationalität in ihren Inlandspass eintragen zu lassen, allein durch äußere Umstände veranlasst war und seine Ursache nicht in ihrem schon vorher vorhandenen inneren Bewusstsein hatte, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft angehören zu wollen. Denn sie hat - was aber zu erwarten gewesen wäre, wenn sie sich tatsächlich schon zuvor um eine Änderung ihres Nationalitätseintrags bemüht hätte - gerade nicht erklärt, den Entschluss zur Änderung des Eintrags schon vorher gehabt und nur auf eine Möglichkeit zur Änderung gewartet zu haben. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. C. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.