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Urteil

12 A 1380/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1204.12A1380.16.00
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Tenor

Das angegriffene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 31. Juli 2014 verpflichtet, der Klägerin eine Investitionskostenpauschale in Höhe von 7.793,75 € für das Jahr 2014 nach den in der Seniorenwohngemeinschaft X.        erbrachten Leistungen zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angegriffene Urteil wird geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 31. Juli 2014 verpflichtet, der Klägerin eine Investitionskostenpauschale in Höhe von 7.793,75 € für das Jahr 2014 nach den in der Seniorenwohngemeinschaft X. erbrachten Leistungen zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin betreibt einen privaten Intensivpflegedienst, der beatmungspflichtige Personen in Wohngemeinschaften an drei Standorten versorgt. Zwei davon befinden sich im Kreisgebiet des Beklagten, ein dritter in X. (T. B. ). Der Betriebssitz befindet sich in Schwalmtal. Für das Gebäude, in dem die Wohngemeinschaft in X. untergebracht ist, besteht zwischen dem Vermieter und der Klägerin ein Hauptmietvertrag. Die Klägerin schloss mit den Bewohnern mit Kenntnis und Zustimmung des Vermieters jeweils selbstständige Untermietverträge. Darüber hinaus bestehen zwischen der Klägerin und den Bewohnern Verträge über die Erbringung von Pflegeleistungen. Die Versorgung der Bewohner mit Nahrungsmitteln ist diesen selbst überlassen. Am 23. März 2013 schloss die Klägerin mit den Kostenträgern einen Versorgungsvertrag gemäß § 72 SGB XI über die Erbringung ambulanter Pflegeleistungen. Am 25. Februar 2014 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Gewährung einer Investitionskostenpauschale nach § 10 PfG NRW für das Jahr 2014. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 27. Juni 2014 bewilligte der Beklagte für das Kalenderjahr 2014 eine Investitionskostenpauschale i. H. v. 10.451,15 €, wobei er für diese Bewilligung die in der Wohngemeinschaft in X. erbrachten Leistungen außer Betracht ließ. Für diese kündigte er einen gesonderten Bescheid an. Nach Anhörung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 31. Juli 2014 die Bewilligung einer Investitionskostenpauschale für in der Wohngemeinschaft in X. erbrachte Leistungen ab. Zur Begründung führte er aus: Ein Anspruch auf Bewilligung von Investitionskostenförderung bestehe nicht, da die Leistungen in X. und damit nicht in seinem Kreisgebiet erbracht worden seien. Die Investitionskostenförderung sei in Nordrhein-Westfalen dem örtlichen Sozialhilfeträger zugewiesen. Der Begriff des örtlichen Sozialhilfeträgers sei klar definiert und umfasse gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 SGB XII die Kreise und kreisfreien Städte, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimme. In Bezug auf die Investitionskostenförderung fehle es an einer solchen anderweitigen Bestimmung. § 4 AmbPFFV könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass eine Leistungserbringung auf dieser Rechtsgrundlage außerhalb seines Zuständigkeitsgebietes zu fördern sei. Gegen den Bescheid vom 31. Juli 2014 hat die Klägerin am 27. August 2014 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Eine Herausrechnung von Leistungen außerhalb ihres Einzugsbereichs nach dem Versorgungsvertrag und damit außerhalb des Kreisgebiets des Beklagten sei nicht möglich. Die Investitionskostenförderung stelle eine pauschale Förderung dar, für die nicht erforderlich sei, dass die Leistung im jeweiligen Zuständigkeitsbereich des örtlichen Sozialhilfeträgers erbracht worden sei. Der Versorgungsvertrag beschränke ihre Tätigkeit nicht auf das Kreisgebiet des Beklagten. Das nordrhein-westfälische Investitionskostenförderungsrecht stelle lediglich auf die Einrichtung selbst, also den Pflegedienst, ab, dessen Sitz sich im Zuständigkeitsbereich des Beklagten befinde. Die Wohngemeinschaft in X. sei keine eigenständige ambulante Pflegeeinrichtung. Sie wirtschafte nicht selbstständig. Zwar erhebe sie, die Klägerin, die Aufwandskosten für jede Wohngemeinschaft getrennt. Dies sei jedoch eine rein betriebswirtschaftliche Betrachtung, auf die es förderungsrechtlich nicht ankomme. Für die Einrichtung in X. existiere kein eigenes Bankkonto. Sämtliche Zahlungen würden über das Konto des Betriebssitzes abgerechnet. So rechne sie von T1. aus sämtliche Umsätze aller Wohngemeinschaften ab. Auch würden alle Rechnungen nach T1. adressiert, selbst wenn die Rechnungen Leistungen an die Wohngemeinschaften beträfen. Die Wohngemeinschaften hätten kein eigenes Budget. Die dort eingesetzten Mitarbeiter seien alle bei ihr, der Klägerin beschäftigt. Auch die Pflegeverträge der Bewohner seien alle unmittelbar mit ihr abgeschlossen. Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 31. Juli 2014 zu verpflichten, ihr für den Anteil der in der Wohngemeinschaft X. erbrachten Leistungen einen entsprechenden Anteil von 7.793,75 € als Investitionskostenpauschale für ambulante Pflegeeinrichtungen zu bewilligen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren vertieft und ergänzend vorgetragen: Der im Versorgungsvertrag festgelegte Einzugsbereich sei für die ambulante Investitionskostenförderung nicht von Bedeutung. Dieser sei lediglich für die Abrechnung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch relevant, nicht aber für Ansprüche nach dem Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen. Der örtliche Sozialhilfeträger habe einen begrenzten Zuständigkeitsbereich, für dessen pflegerische Infrastruktur er verantwortlich sei. Nur die in diesem Bereich erbrachten Dienstleistungen seien Grundlage für die Gewährung von Investitionskosten. Der Standort X. sei zudem wirtschaftlich selbstständig, da die Klägerin für jeden ihrer drei Standorte Aufwand und Ertrag separat erfasse. Dies folge aus den Antragsunterlagen, denen getrennte Aufwands- und Ertragsübersichten der jeweiligen Standorte beigefügt gewesen seien. Auch sei davon auszugehen, dass am Standort X. die Pflege unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegekraft erbracht werde. Die Klägerin setzte dort auch ein eigenes Team ein, das eine Bezugspflege gewährleiste. Aus diesem Grund sei zu vermuten, dass in X. nicht nur die Leistung erbracht werde, sondern auch die zur Ausübung der Tätigkeit erforderlichen sachlichen und personellen Betriebsmittel vorgehalten würden. Mit Urteil vom 18. Mai 2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zwar lägen die formellen Voraussetzungen vor, insbesondere sei der Beklagte als örtlicher Träger der Sozialhilfe am Sitz der Klägerin für die Bewilligung von Investitionskostenförderung zuständig, da es sich bei der Seniorenwohngemeinschaft in X. nicht um eine selbstständig wirtschaftende Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 2 PfG NRW handele. Jedoch lägen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage nicht vor. Die Klägerin habe nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass es sich bei den in der Wohngemeinschaft erbrachten Leistungen ihrem Gesamtbild nach um ambulante Pflege handele. Zwar habe die T. B. mit Schreiben vom 17. Juli 2015 bestätigt, dass die Wohngemeinschaft in X. nicht unter das Wohn- und Teilhabegesetz in der bis zum 15. Oktober 2014 gültigen Fassung gefallen sei, da der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 3 Satz 3 WTG eingegriffen habe. Nach dem novellierten Wohn- und Teilhabegesetz sei die Wohngemeinschaft als anbieterverantwortete Wohngemeinschaft eingestuft worden. Es fehle jedoch insbesondere am Nachweis der hinreichenden Trennung der den Lebenskreis der Bewohner berührenden Vertragsverhältnisse (Mietverhältnis, Pflege, Betreuung), am Nachweis der Unabhängigkeit der Bewohner vom Leistung erbringenden Pflegedienst sowie am Nachweis, dass die Bewohner selbstbestimmt ihren Alltag regeln könnten. Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt die Klägerin zusammengefasst vor: Der Gesetzgeber des Pflegeversicherungsgesetzes habe den Begriff der ambulanten Pflegeeinrichtung bewusst weit und flexibel gefasst. Nach diesen Grundsätzen sei sie (die Klägerin) eine ambulante Pflegeeinrichtung. Nach den maßgeblichen Vorschriften des Wohn- und Teilhabegesetzes in der bis zum 15. Oktober 2014 geltenden Fassung sei dieses auf die Wohngemeinschaft nicht anwendbar gewesen. Da die Pflegekassen vor jeder Zulassung einer ambulanten Einrichtung prüften, ob die Voraussetzungen für die Zulassung gegeben seien, könne aus der Zulassung sehr wohl der Schluss gezogen werden, die Leistung in X. stelle ambulante Pflege dar. Weiter erbringe sie für die in der Wohngemeinschaft wohnenden dauerbeatmeten und tracheotomierten Bewohner Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V. Diese stellten den weit überwiegenden und wesentlichen Teil ihrer Leistungserbringung dar und seien eindeutig ambulante Leistungen. Die Vertragsverhältnisse über Wohnraum und Pflege seien auch hinreichend getrennt. Es handele sich um rechtlich selbstständige Verträge. Soweit das Verwaltungsgericht darauf abstelle, die Bewohner seien dem faktischen Druck ausgesetzt, den Pflegevertrag aufrechtzuerhalten, um einen "raren Spezialpflegeplatz" nicht zu verlieren, sei dies spekulativ. Es existiere eine Vielzahl von Anbietern für außerklinische Beatmungspatienten sowie für tracheotomierte Patienten. Sie habe insoweit keine marktbeherrschende Stellung. Auch die "Rund-um-die-Uhr-Versorgung" spreche nicht gegen eine ambulante Leistung, da Beatmungspatienten häusliche Pflege nach § 37 SGB V üblicherweise im Umfang von 24 Stunden bewilligt werde. Auch regelten die Patienten der Wohngemeinschaft das hauswirtschaftliche Geschehen selbstständig. Sie biete im Gegensatz zu stationären Einrichtungen keine eigenständigen Verpflegungsleistungen, Betreuungsleistungen oder einen Wäschedienst an. Auch habe das Verwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen, dass für die Belange und Wahrung der Interessen der Bewohner der Wohngemeinschaft eine unabhängige Person zuständig sei, die sich in regelmäßigen Abständen nach Befinden und Wohlergehen der Bewohner unmittelbar bei den Betroffenen sowie bei deren Angehörigen bzw. Bevollmächtigten erkundige. Die Bewohner seien auch berechtigt, einen anderen Pflegedienst mit der Pflege zu beauftragen. Eine Kündigung des Pflegevertrages berühre den Fortbestand des Mietverhältnisses nicht. Die Tätigkeit von weiteren Pflegediensten sei auch nicht wegen der räumlichen Verhältnisse in der Wohngemeinschaft ausgeschlossen. Es existierten noch drei Sozialräume, die anderen Pflegediensten zur Verfügung gestellt werden könnten. Es sei auch nicht so, dass eine Versorgungsgarantie eine ambulante Versorgung ausschließe. Dies könne nicht aus § 38a Abs. 1 Nr. 4 SGB XI abgeleitet werden. Die Klägerin beantragt, das angegriffene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 31. Juli 2014 zu verpflichten, ihr für die in der Wohngemeinschaft X. erbrachten Leistungen eine Investitionskostenpauschale i. H. v. 7.793,75 € zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er macht sich zur Begründung seines Antrags die Ausführungen in dem angegriffenen Urteil zu Eigen und führt zusammengefasst ergänzend aus: Er halte sich weiterhin für örtlich nicht zuständig, eine Investitionskostenpauschale berechnet auf der Grundlage von außerhalb seines Kreisgebiets erbrachten Leistungen zu bewilligen. Die Annahme einer solchen Zuständigkeit sei weder von der Zielsetzung noch der Systematik des Landespflegegesetzes NRW umfasst. Selbst wenn seine örtliche Zuständigkeit gegeben sein sollte, dürften in die Berechnung der Pauschale nur Leistungen einfließen, die in seinem Kreisgebiet erbracht worden seien. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht die materiellen Anspruchsvoraussetzungen zu Recht verneint. Soweit die T. B. festgestellt habe, dass die Wohngemeinschaft der Klägerin nicht unter das Wohn- und Teilhabegesetz in der bis zum 15. Oktober 2014 gültigen Fassung gefallen sei, entfalte dies keine Bindungswirkung für den vorliegenden Fall, da diese Feststellung lediglich eine Momentaufnahme darstelle, die der Überprüfung unterliege. Auch aus dem Umstand, dass sich der Versorgungsvertrag der Klägerin ausschließlich auf die Erbringung ambulanter Leistungen beziehe, könne nicht der Schluss gezogen werden, die Leistungen in X. seien solche der ambulanten Pflege. Allein auf die rechtliche Einschätzung der Vertragsparteien oder die Namensgebung eines Vertrages könne es nicht ankommen. Maßgeblich sei vielmehr eine Gesamtschau aller rechtserheblichen Tatsachen. Auch § 37 SGB V spreche nicht entscheidend für eine ambulante Pflege. Zwar bestimme § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB V, dass häusliche Krankenpflege "an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen", erbracht werden könne. Wann eine solche betreute Wohnform vorliege, definiere diese Vorschrift hingegen nicht. Die Abgrenzung vom eigenen Haushalt zum betreuten Wohnen sei anhand der Fähigkeit zur selbständigen Haushaltsführung vorzunehmen. Bei komatösen tracheotomierten und/oder dauerbeatmeten Patienten könne schwerlich von einer solchen Fähigkeit ausgegangen werden. Auch sprächen die tatsächlichen Rahmenbedingungen eher für stationäre Pflegeleistungen. Zudem sei die Klägerin den Nachweis schuldig geblieben, dass das Mietverhältnis vom Fortbestand des Pflegevertrages unabhängig sei. Dass der Pflegevertrag jederzeit kündbar sei, seit zwar rechtlich zutreffend, spiele aber keine tragende Rolle, da durch die ständige Anwesenheit der Mitarbeiter der Klägerin eine strukturelle Abhängigkeit der Bewohner gegenüber der Klägerin vorliege. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung der Klägerin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Ablehnungsbescheid vom 31. Juli 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Diese hat einen Anspruch auf Bewilligung der beantragten Investitionskostenförderung gemäß § 10 Abs. 1 PfG NRW in der hier maßgeblichen, bis zum 15. Oktober 2014 gültigen Fassung in Verbindung mit § 3 Satz 1 AmbPFFV in der bis zum 1. November 2014 gültigen Fassung. Nach § 10 Abs. 1 PfG NRW fördert der örtliche Träger der Sozialhilfe die durchschnittlichen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen ambulanter Pflegeeinrichtungen, die durch das Sozialgesetzbuch Elftes Buch bedingt sind, durch angemessene Pauschalen. Die nähere Ausgestaltung, insbesondere Anspruchsinhalt und Verfahren, ist in der auf § 10 Abs. 2 PfG NRW beruhenden Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz geregelt. Nach § 3 AmbPFFV werden die durchschnittlichen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nach § 1 AmbPFFV durch eine Pauschale gefördert, die 2,15 € pro volle Pflegestunde für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch beträgt. Die formellen Anspruchsvoraussetzungen liegen vor. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AmbPFFV ist die Zuwendung jährlich vom Träger der ambulanten Pflegeeinrichtung schriftlich zum 1. März beim örtlichen Träger der Sozialhilfe, in "deren" Gebiet sich die Einrichtung befindet, zu beantragen. Einen solchen Antrag hat die Klägerin im Februar 2014 bei dem Beklagten gestellt. Der Beklagte war für die Bearbeitung dieses Antrags auch zuständig. Nach der vorstehenden Vorschrift richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der ambulanten Pflegeeinrichtung. Ambulante Pflegeeinrichtungen sind gemäß § 8 Abs. 2 PfG NRW selbstständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegekraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen. Erforderlich ist eine Zusammenfassung personeller und sächlicher Betriebsmittel zu einer von anderen Rechtspersonen unabhängig wirtschaftenden Einheit, wobei es für die wirtschaftliche Selbstständigkeit in erster Linie auf die Buchführung, Bilanzierung und die Jahresabschlüsse ankommt. Danach ist die Klägerin selbst, nicht aber die Wohngemeinschaft in X. ambulante Pflegeeinrichtung. Letztere ist gegenüber der Klägerin nicht verselbständigt, da sie nicht selbständig wirtschaftet. Zwar setzt die Klägerin dort ein eigenständiges Team ein. Die Pflegekräfte sind jedoch weiterhin bei ihr, der Klägerin, angestellt. Auch erfolgt die Verwaltung der Wohngemeinschaft vom Betriebssitz der Klägerin aus, der sich im Zuständigkeitsbereich des Beklagten befindet. Rechnungen für Leistungen von Drittunternehmen in der Wohngemeinschaft in X. werden vom Konto der Klägerin bezahlt, die Wohngemeinschaft verfügt insoweit über kein eigenes Konto. Der Umstand, dass die Klägerin Aufwand und Ertrag für jede einzelne Wohngemeinschaft separat erfasst, führt nicht zu einem selbständigen Wirtschaften. Die separate Erfassung dient lediglich der Erhebung betriebswirtschaftlicher Kennzahlen, ohne eine eigene Kostenverantwortlichkeit der Wohngemeinschaft zu begründen. Der Zuständigkeit des Beklagten für die Entscheidung über die Bewilligung der Investitionskostenpauschale steht nicht entgegen, dass die Klägerin die Investitionskostenpauschale für Leistungen beantragt hat, die sie außerhalb der Zuständigkeit des Beklagten erbracht hat. Da der Sitz der Einrichtung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AmbPFFV die Zuständigkeit begründet, kommt es auf den Leistungsort nicht an. Dementsprechend verlangt auch § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AmbPFFV keine Angaben zum Leistungsort der geleisteten Pflegestunden, sondern sieht lediglich eine Aufschlüsselung nach den mit den Pflegekassen vereinbarten Leistungskomplexen vor. Eine Beschränkung der Zuständigkeit auf Investitionskostenförderung für Pflegestunden, die im Zuständigkeitsbereich des Beklagten geleistet worden sind, lässt sich auch nicht aus § 10 PfG NRW ableiten. Eine solche Beschränkung ist nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht angezeigt. Zwar ist der Gesetzgeber nach den Materialien zum Landespflegegesetz Nordrhein-West-falen davon ausgegangen, dass die Finanzierung der Aufwendungen für die Investitionskostenförderung aus den Einsparungen erfolgt, die den Trägern der Sozialhilfe durch die Leistungen des Pflegeversicherungsgesetzes entstehen. Zitiert nach Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen, Gesetzestext, Rechtsverordnungen, Materialien, 2000, S. 115. Damit ist jedoch ersichtlich nicht gemeint, dass jede einzelne Investitionskostenförderung durch eine entsprechende Einsparung im Sozialhilfebereich refinanziert sein muss. Dies folgt bereits aus der unmittelbar an die vorstehend zitierten Ausführungen anschließende Bemerkung, zusätzliche Kosten entstünden nicht, da die Einsparungen der Träger der Sozialhilfe die erforderlichen Aufwendungen zur Finanzierung der Investitionskosten überstiegen. Damit wird die Gesamtsumme der Einsparungen eines Sozialhilfeträgers den Aufwendungen für die Investitionskostenförderung gegenübergestellt. Im Übrigen steht einem durchgehenden Gleichlauf von Einsparungen im Bereich der Sozialhilfe und Belastungen durch die Investitionskostenförderung ohnehin die Verteilung der örtlichen Zuständigkeit betreffend die Sozialhilfe entgegen. So sieht § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII vor, dass für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeit erhalten, derjenige Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig ist, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Ziehen also Hilfebedürftige von außerhalb des Kreisgebiets des Beklagten in eine ambulante betreute Wohnmöglichkeit in seinem Kreisgebiet, bliebe es bei der Zuständigkeit des vor dem Zuzug zuständigen Sozialhilfeträgers, dem folglich auch die Entlastung durch die Einführung der Pflegeversicherung zugute käme. Gleichwohl hätte der Beklagte wegen der Belegenheit der ambulant betreuten Wohnmöglichkeit in seinem Kreisgebiet für diese Einrichtung Investitionskostenförderung zu leisten. Auch Art. 78 Abs. 2 LVerf NRW steht der Zuständigkeit des Beklagten für die Bewilligung von Investitionskostenförderung auf der Grundlage von in X. geleisteten Pflegestunden nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift sind die Gemeinden und Gemeindeverbände in ihrem Gebiet die alleinigen Träger der öffentlichen Verwaltung, soweit die Gesetze nichts anderes vorschreiben. Auch bei Berücksichtigung der in X. geleisteten Pflegestunden besteht die nach Art. 78 Abs. 2 LVerf NRW erforderliche örtliche Radizierung der Bewilligungsentscheidung. Denn die Pflegestunden sind lediglich eine Berechnungsgröße zur Bestimmung der pauschalen Investitionskostenförderung. Gegenstand der Förderung sind nicht die Pflegestunden, sondern die in § 1 AmbPFFV genannten Maßnahmen. Diese sind in wirtschaftlicher Hinsicht jedoch am Sitz der selbstständig wirtschaftenden Einrichtung zu verorten, der sich - wie ausgeführt - im Kreisgebiet des Beklagten befindet. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen von § 2 AmbPFFV liegen vor. Die Klägerin hat bestätigt, den Pflegebedürftigen keine Investitionsaufwendungen zu berechnen (§ 4 Satz 2 Nr. 2 AmbPFFV). Zudem enthält der Antrag Angaben über die im Jahr 2013 nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch geleisteten Pflegestunden (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AmbPFFV). Die Klägerin erfüllt auch die materiellen Anspruchsvoraussetzungen. Der gemäß § 2 Nr. 1 AmbPFFV i. V. m. § 9 Abs. 2 PfG NRW vorausgesetzte Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI besteht. Auch berechnet die Klägerin den Pflegebedürftigen keine Investitionsaufwendungen (§ 2 Nr. 3 AmbPFFV). Die Klägerin ist ferner eine ambulante Pflegeeinrichtung im Sinne von § 10 Abs. 1, § 8 Abs. 2 PfG NRW. Die Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht deshalb entbehrlich, weil die Pflegekassen mit ihr einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI über die Versorgung mit ambulanten Pflegeleistungen geschlossen haben. Zwar sieht § 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XI vor, dass Versorgungsverträge nur mit solchen Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden dürfen, die unter anderem ambulante Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 71 Abs. 1 SGB XI sind. Dennoch kommt der Entscheidung der Pflegekassen, die Klägerin als ambulante Pflegeeinrichtung einzuordnen, keine Tatbestandswirkung zu. Für ein umfassendes Prüfungsrecht des Trägers der Sozialhilfe betreffend die materiellen und formellen Förderungsvoraussetzungen bereits OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2006- 16 A 4097/05 -, juris Rn. 2. Eine Bindung an diese Einordnung besteht weder im verwaltungsbehördlichen Bewilligungsverfahren noch in einem eventuellen nachgelagerten verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren. Für eine solche Bindungswirkung gibt der Wortlaut von § 10 Abs. 1, § 8 Abs. 2 PfG NRW ebenso wenig etwas her wie derjenige von § 4 AmbPFFV. Die Vorschriften stellen nicht darauf ab, dass die Investitionskostenförderung beantragende Einrichtung von einer Pflegekasse als ambulante Pflegeeinrichtung anerkannt worden ist. Hätte der Gesetzgeber den Pflegekassen die abschließende Entscheidung zukommen lassen wollen, ob eine Einrichtung eine ambulante Pflegeeinrichtungen darstellt, hätte er dies bereits im Wortlaut der vorgenannten Vorschriften des Landespflegegesetzes Nordrhein-West-falen oder der Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz deutlich gemacht. Auch der Umstand, dass in § 2 AmbPFFV das Tatbestandsmerkmal "ambulante Pflegeeinrichtung" neben dem Erfordernis des Abschlusses eines Versorgungsvertrages gemäß § 72 Abs. 1 SGB XI (§ 2 Nr. 1 AmbPFFV) aufgenommen worden ist, belegt, dass der Verordnungsgeber ebenfalls davon ausgegangen ist, dass die Eigenschaft einer Einrichtung als ambulante Pflegeeinrichtung nicht bereits mit dem Abschluss eines solchen Versorgungsvertrages feststeht. Auch aus der Systematik des § 72 SGB XI folgt keine Letztentscheidungsbefugnis der Pflegekassen. Der Umstand, dass gemäß § 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XI Versorgungsverträge nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden dürfen, die den Anforderungen des § 71 SGB XI genügen, belegt lediglich, dass mit Einrichtungen, die keine ambulanten Pflegeeinrichtungen sind, keine Versorgungsverträge abgeschlossen werden dürfen. Regelungen zu den Rechtsfolgen gleichwohl abgeschlossener Versorgungsverträge, insbesondere zu der Frage, ob diese Pflegeeinrichtungen trotzdem hinsichtlich der Förderung von Investitionskosten als ambulante Pflegeeinrichtungen anzusehen sind, enthält § 72 Abs. 3 SGB XI nicht. Auch § 72 Abs. 4 SGB XI regelt dies nicht. Vielmehr enthält diese Vorschrift lediglich die Verpflichtung (§ 72 Abs. 4 Satz 1 SGB XI) und die Berechtigung der Pflegeeinrichtungen zur pflegerischen Versorgung (§ 72 Abs. 4 Satz 2 SGB XI) sowie die Verpflichtung der Pflegekassen zur Vergütung der Leistungen (§ 72 Abs. 4 Satz 3 SGB XI. Aus diesen allein das Verhältnis der Pflegekassen zu den Pflegeeinrichtungen betreffenden Vorschriften folgt daher noch nicht, dass die Pflegekassen auch berechtigt wären, mit Wirkung für und gegen einen Sozialhilfeträger festzustellen, ob eine Pflegeeinrichtung die Voraussetzungen einer ambulanten Pflegeeinrichtung im Sinne von § 71 Abs. 1 SGB XI erfüllt. Ein abschließendes Prüfungsrecht der Pflegekassen folgt auch nicht aus § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AmbPFFV. Es ist zwar zutreffend, dass dort lediglich "Angaben über die im Vorjahr nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch geleisteten Pflegestunden" verlangt werden. § 4 Abs. 1 AmbPFFV enthält jedoch lediglich die formellen Voraussetzungen der Antragstellung. Die nach dessen Satz 2 zu machenden Angaben haben offensichtlich nicht den Zweck, den Träger der Investitionskostenförderung an eine Entscheidung der Pflegekasse zu binden. Ein Vorrang der Prüfung durch die Pflegekassen folgt schließlich nicht aus dem Konzept des Landespflegegesetzes Nordrhein-Westfalen. Es ist zwar zutreffend, dass dieses Gesetz die pflegerische Infrastruktur sowie deren finanzielle Förderung regeln sollte, während das Wohn- und Teilhabegesetz das besondere Ordnungsrecht enthalten sollte. Daraus ergibt sich allerdings keine Bindungswirkung einer Entscheidung einer Pflegekasse. Ist nach alledem neben dem Versorgungsvertrag zu prüfen, ob es sich bei der Klägerin um eine ambulante Pflegeeinrichtung handelt, ist festzustellen, dass die Klägerin die in § 8 Abs. 2 PfG NRW genannten Voraussetzungen erfüllt. Was den Umfang der Prüfung anbelangt, wird sich diese im Regelfall allerdings darauf beschränken, ob der erforderliche Versorgungsvertrag gemäß § 72 Abs. 1 SGB XI vorliegt und die geleisteten Pflegestunden, welche die Grundlage für die Berechnung der Investitionskostenförderung bilden, eben aufgrund des Versorgungsvertrags als ambulante Pflegeleistungen abgerechnet worden sind. Darüber hinausgehende Anknüpfungspunkte für die Prüfung, ob eine ambulante Pflegeeinrichtung gegeben ist, werden dem für die Investitionskostenförderung zuständigen Sozialhilfeträger regelmäßig nicht vorliegen. Hier gilt nur deshalb etwas anderes, weil aufgrund der mit dem Antrag übermittelten Buchungsübersichten betreffend die in der Seniorenwohngemeinschaft X. erbrachten Leistungen ein Anhaltspunkt für die Prüfung bestand und besteht, ob es sich insoweit tatsächlich gemäß § 8 Abs. 2 PfG NRW um in der Wohnung der Pflegebedürftigen erbrachte Leistungen handelt und nicht um Leistungen im Rahmen einer vollstationären Dauerpflegeeinrichtung (§ 8 Abs. 5 PfG NRW). Indes liegen die Voraussetzungen der zuletzt genannten Vorschrift nicht vor. Unabhängig davon, ob die Seniorenwohngemeinschaft X. eine von der Klägerin betriebene selbstständig wirtschaftende Einrichtung ist, kann jedenfalls im Übrigen das Vorliegen einer vollstationären Dauerpflegeeinrichtung nicht festgestellt werden. Nach § 8 Abs. 5 PfG NRW sind vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen selbstständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft zeitlich unbefristet gepflegt, untergebracht und verpflegt werden. Zwar ist die Klägerin - wie dargelegt - eine selbständig wirtschaftende Einrichtung, in der Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft zeitlich unbefristet gepflegt und untergebracht werden. Jedoch bietet die Klägerin selbst keine Verpflegung an. Weder bereitet sie Speisen zu noch sorgt sie für den notwendigen Einkauf von Nahrungsmitteln. Dies müssen die Bewohner über ihre Angehörigen oder über dritte Dienstleister eigenverantwortlich organisieren. Da die Verpflegung nach dem Vorstehenden zum notwendigen Leistungsangebot einer vollstationären Dauerpflegeeinrichtung gehört, erfüllt die Klägerin mithin nicht die Voraussetzungen einer solchen stationären Einrichtung, ohne dass es auf die Anwendung weiterer Kriterien zur Abgrenzung von ambulanter und stationärer Pflege ankommt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.