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Beschluss

16 A 4097/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:1212.16A4097.05.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12. August 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 81.284,18 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12. August 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 81.284,18 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, über den im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 iVm § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) und Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) sind nicht hinreichend dargelegt worden bzw. greifen der Sache nach nicht ein. Die Richtigkeit des angefochtenen Urteils ist nicht deshalb in Frage gestellt, weil sich der Beklagte, wie der Kläger annimmt, nicht auf die Überschreitung der Antragsfrist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz (AmbPFFV) vom 4. Juni 1996 (GV. NRW. S. 197) berufen könne. Mit seiner in § 9 Abs. 2 des Landespflegegesetzes (PfG NRW) vom 19. März 1996 (GV. NRW. S. 137) normierten Pflicht zur Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, also der Beklagte, umfassend zu der Prüfung berufen, ob die materiellen und formellen Voraussetzungen der Förderung, wie sie aus dem Gesetz bzw. der dazu erlassenen Verordnung hervorgehen, erfüllt sind. Zu den vom Beklagten zu beachtenden formellen Voraussetzungen gehört auch, ob das Antragsverfahren ordnungsgemäß, insbesondere innerhalb der vorgesehenen Fristen, durchgeführt worden ist. Ob es sich bei den jeweiligen formellen Fördervoraussetzungen um solche handelt, die "gegenüber dem Beklagten" bestehen, ist dabei ohne Belang. Es gibt keinen normativen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber angesichts der den Förderungsbewerber treffenden Pflicht, den Antrag bis zum 1. März des jeweiligen Förderjahres beim überörtlichen Sozialhilfeträger zu stellen, eine gespaltene Prüfungszuständigkeit teils des örtlichen, teils des überörtlichen Sozialhilfeträgers begründen wollte. Ebenso wenig kann angenommen werden, dass die ausdrücklich vorgesehene Fristgebundenheit des Förderantrags wegen des Fehlens einer insoweit überprüfungsbefugten Behörde rechtlich folgenlos sein sollte. Allein mit Wortlaut und Sinn der Bestimmungen zu vereinbaren ist, dass der Beklagte als örtlicher Sozialhilfeträger auch zu prüfen hat, ob die Antragsfrist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AmbPFFV gewahrt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist verneint. Insoweit kann offen bleiben, ob § 4 Abs. 1 Satz 1 AmbPFFV als eine sog. materielle Ausschlussfrist, die gegebenenfalls einer Wiedereinsetzung nicht zugänglich ist, angesehen werden muss (§ 27 Abs. 5 SGB X). Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 2003 - 16 A 5570/00 -, NVwZ-RR 2004, 38; Plagemann, NJW 1983, 2172. Jedenfalls sind die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X schon wegen des Umstandes zu verneinen, dass der Kläger seinen Antrag auf Wiedereinsetzung nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist ausreichend begründet hat. Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB X ist der Wiedereinsetzungsantrag innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen; gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB X sind die Tatsachen zur Begründung des Antrages bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Aus diesen Regelungen ist abzuleiten, dass die zur Darlegung einer unverschuldeten Fristversäumung erforderliche Tatsachenschilderung bereits innerhalb der Antragsfrist erfolgen muss; lediglich unselbständige Ergänzungen zu diesem Tatsachenvortrag sowie die Glaubhaftmachung dieser Schilderungen können unabhängig von der Zweiwochenfrist während des laufenden Wiedereinsetzungsverfahrens nachgereicht werden. Vgl. Bertram, in: Giese, SGB I und X, Loseblatt-Kommentar, Stand April 2006, § 27 SGB X Rn. 7; Hauck, in: Hauck/Noftz, SGB X, Loseblatt-Kommentar, Stand Dezember 2005, § 27 Rn. 11; vgl. zu den insoweit gleichlautenden Vorschriften der §§ 32 Abs. 2 VwVfG und 60 Abs. 2 VwGO auch etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl., § 32 Rn. 45, bzw. Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 2. Aufl., § 60 Rn. 119 ff., jeweils mwN. Vorliegend hat der Kläger innerhalb der Frist nach § 27 Abs. 2 SGB X, die spätestens am 18. März 2002 endete, keine zur Darlegung einer unverschuldeten Fristversäumung geeignete Begründung vorgelegt. Das am 11. März 2002 eingegangene Schreiben des Klägers vom 8. März 2002 beließ es bei dem schon aus dem Förderantragsschreiben des Klägers hervorgegangenen Eindruck, dass dieses schon am 1. März 2002, also dem letzten Tag der Frist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AmbPFFV, abgefasst und unterzeichnet worden ist und die Verspätung lediglich auf der Übersendung dieses Schreibens erst am 4. März 2002 zurückzuführen war. Von dieser Darstellung rückte der Kläger erst mit dem Widerspruchsschreiben vom 6. Dezember 2002 ab, in welchem er erstmals einräumte, dass das Förderantragsschreiben erst am 4. März 2002 - mithin unter einem falschen Datum - geschrieben worden ist. Da auf der Grundlage der zeitlich ersten Schilderung - Verzögerung bei der Übermittlung des rechtzeitig erstellten und unterschriebenen Förderantrags - die Ablehnung des Wiedereinsetzungsbegehrens aus den zutreffenden Gründen des Ablehnungsbescheides des Beklagten vom 30. November 2002 auf der Hand lag, kann nicht von einer fristgerechten und zureichenden Begründung des Wiedereinsetzungsantrages ausgegangen werden. Etwas anderes ergäbe sich auch nicht, wenn - wie vom Kläger behauptet - der jetzt als zutreffend dargestellte abweichende Geschehensablauf bereits am 5. März 2002 während der Vorbereitung einer Jugendausschusssitzung gegenüber einem Vertreter des Beklagten mitgeteilt worden wäre. Denn auch in diesem Falle läge allenfalls - in Verbindung mit dem Förderantrag vom 1. März 2002 und dem Wiedereinsetzungsantrag vom 8. März 2002 - eine in sich widersprüchliche Begründung vor, die gleichfalls nicht den Anforderungen des § 27 Abs. 2 SGB X entspräche. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Beklagte habe ihn von der Einhaltung der Frist für den Förderantrag freigestellt. Abgesehen davon, dass der Beklagte - für alle Beteiligten ersichtlich - nicht über die Geltung der materiellen und formellen Fördervoraussetzungen disponieren kann, liegt auch eine derartige Freistellungserklärung nicht vor. Der Beklagte hat sich gegenüber dem Kläger lediglich damit einverstanden erklärt, dass das Testat eines Wirtschaftsprüfers bis zum 1. Mai 2002 nachgereicht werden könne. Daraus konnte nicht abgeleitet werden, dass generell die Antragsfrist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AmbPFFV nicht gelten solle. Im Übrigen ist das Testat des Wirtschaftsprüfers auch erst nach dem 1. Mai 2002 beim Beklagten eingereicht worden. Schließlich ergeben sich auch nicht aus dem Umstand ernstliche Zweifel iSv § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dass der Sozialdezernent des Beklagten mündlich in Aussicht gestellt habe, der Antrag auf Investitionskostenförderung werde "in jedem Falle als fristgerecht behandelt". Dass diese vom Beklagten nicht bestrittene Erklärung mangels Schriftlichkeit keine wirksame und bindende Zusicherung iSv § 34 SGB X darstellt, hat bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt; der Kläger ist dem mit seinem Zulassungsantrag nicht entgegengetreten. Sie kann dem Kläger aber auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht zugute gehalten werden. Da die Erklärung "wegen der (angeblich) verspäteten Antragstellung", also erst nach dem 1. März 2002, abgegeben worden ist, kommt schon aus zeitlichen Gründen nicht in Betracht, dass der Kläger im Vertrauen auf diese Erklärung die Antragsfrist versäumt hat. Die Äußerung des Sozialdezernenten konnte andererseits auch nicht als Ankündigung verstanden werden, auch eine in tatsächlicher Hinsicht offenkundig falsche Begründung des Wiedereinsetzungsantrages werde zur Unbeachtlichkeit des Fristverstoßes führen. Die Berufung ist auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Es ist weder hinreichend dargelegt, inwieweit die aufgeworfene Frage - ob sich der Beklagte auf eine Antragsfrist "berufen" kann, die gegenüber einem anderen Sozialhilfeträger bestand - für das vorliegende Verfahren streiterheblich ist, noch wird des Näheren verdeutlicht, inwieweit diese Frage über den konkreten Rechtsstreit hinausgehend klärungsbedürftig ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf auf den §§ 47 und 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.