OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 A 1031/17.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1220.4A1031.17A.00
4Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23.3.2017 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23.3.2017 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Teil eines Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 ‒ 4 C 35.13 ‒, NVwZ 2015, 656 = juris, Rn. 42; OVG NRW, Beschluss vom 21.1.2016 ‒ 4 A 787/15.A ‒, juris, Rn. 3 f., m. w. N. Mit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht habe seine Schilderungen in der mündlichen Verhandlung ignoriert, wonach sein Bruder von seinen religiösen Gegnern auch in Kaschmir, Lahore und Karachi aufgespürt worden sei, weswegen keine inländische Fluchtalternative bestehe, zeigt der Kläger eine Versagung rechtlichen Gehörs nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat den diesbezüglichen Vortrag im Tatbestand berücksichtigt, indem es auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen hat (Urteilsabdruck Seite 3, letzter Absatz). In den Entscheidungsgründen hat es diesen Vortrag der Sache nach gewürdigt und bezogen auf das Verfolgungsschicksal des Klägers als nicht entscheidungserheblich angesehen. Es hat hierzu ausgeführt, soweit seine Brüder in Pakistan sehr bekannt sein sollten, beträfe dies den Kläger nur mittelbar, weil er selbst durch seine Tätigkeit in der Gemeinde nicht in ganz Pakistan bekannt sei (Urteilsabdruck Seite 7, 2. Absatz). Soweit der Kläger mit der oben wiedergegebenen Rüge sinngemäß die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts beanstandet, zeigt er keinen Verfahrensfehler i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO auf. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist dem sachlichen Recht zuzuordnen und rechtfertigt von vornherein nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 ‒ 10 B 21.09 u. a. ‒, juris, Rn. 13, m. w. N., und vom 2.11.1995 ‒ 9 B 710.94 ‒, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO und 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).