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Beschluss

1 B 23/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1221.1B23.18.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt erfolglos. Die fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht aufgrund des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, soweit es um die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung geht, stellen die tragenden Gründe des angegriffenen Beschlusses zumindest nicht vollumfänglich in Frage (dazu 1.). Unabhängig davon, also selbst unterstellt, die Beschwerdegründe würden die Argumentation des Verwaltungsgerichts oder dessen zusammenfassende Bewertung entkräften, die Versetzungsverfügung sei mit großer Wahrscheinlichkeit rechtswidrig, erweist sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung jedenfalls als im Ergebnis richtig. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht (hier: dem Beschwerdegericht) selbst und originär vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem Aufschubinteresse des Betroffenen fällt auch unter der Voraussetzung, dass sich die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren bei summarischer Prüfung (noch) nicht hinreichend sicher bestimmen lassen könnten, zugunsten des Aufschubinteresses aus (dazu 2.). 1. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 3. Januar 2017 gegen die Versetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16. Dezember 2016 anzuordnen, unter zutreffender Darstellung der für die insoweit vorzunehmende Interessenabwägung geltenden allgemeinen Grundsätze und (hier) entscheidendem Abstellen auf eine summarische Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache aus den folgenden Gründen stattgegeben: Die Versetzungsverfügung sei mit zumindest ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig und es könne dem Antragsteller daher nicht zugemutet werden, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die neue Tätigkeit wahrzunehmen. Gegen die Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung bestünden zunächst formelle Bedenken im Hinblick auf eine ausreichende Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung. Diese sei zwar angehört worden; nach der Anhörung erstellte weitere ärztliche Gutachten über den Antragsteller habe sie aber nicht mehr zur Kenntnis erhalten. Das betreffe auch den geänderten Grad der Behinderung (Anhebung von GdB 40 auf GdB 60 mit Wirkung vom 23. Mai 2017). Darüber hinaus bestünden gegen die Versetzungsverfügung materiell-rechtliche Bedenken. Die Versetzung sei nicht im Sinne des § 28 Abs. 2 BBG durch hinreichende dienstliche Gründe gerechtfertigt, worunter in Bezug auf die privatrechtlich organisierten Postnachfolgeunternehmen auch betriebswirtschaftliche Gründe fielen. Hinreichende Gründe solcher Art lägen hier aber nicht vor bzw. seien nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Zum einen fehlten für die Behauptung der Antragsgegnerin, der Einsatz des Antragstellers in L. (Zielort der Versetzung) sei aufgrund des dort bestehenden Personalbedarfs für dringende und termingebundene Aufgaben erforderlich, eine belastbare Erläuterung oder ein Beleg. Zum anderen sei auch für die weitere Begründung der Antragsgegnerin, die Versetzung ziele auf den Anspruch des Antragstellers auf amtsangemessene Beschäftigung, nichts ersichtlich. Dafür, dass der (nicht beschäftigungslose) Antragsteller auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht amtsangemessen beschäftigt worden sei, gebe der Verwaltungsvorgang keinen Anhalt. Ebenso wenig sei erkennbar, dass der bislang innegehaltene Dienstposten weggefallen sei. Des Weiteren erweise sich die Versetzungsverfügung als ermessensfehlerhaft. Zwar habe die Antragsgegnerin die Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung erkannt und auch die vom Antragsteller vorgetragenen Umstände aus seinem persönlichen Bereich gewürdigt und abgewogen. Sie sei dabei jedoch insoweit von einem unzureichend aufgeklärten Sachverhalt ausgegangen, als sie unterstellt habe, dem Antragsteller sei unabhängig von der Frage der Zumutbarkeit eines täglichen Pendelns jedenfalls ein Umzug an den neuen Dienstort unter gesundheitlichen Aspekten zuzumuten. Dazu finde sich in den Gutachten des BAD allerdings nichts. Eine entsprechende Frage sei wohl auch gar nicht an den BAD herangetragen worden. Angesichts der festgestellten zahlreichen gesundheitlichen Einschränkungen sei die Vereinbarkeit eines Umzugs nach L. mit dem Gesundheitszustand des Antragstellers auch nicht ansonsten naheliegend. Was die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde dagegen vorbringt, vermag die rechtlichen Bedenken des Verwaltungsgerichts jedenfalls nicht in vollem Umfang zu entkräften. Ob die verbleibenden Bedenken ausreichen, um insgesamt noch weiter die Würdigung des Verwaltungsgerichts zu tragen, die Versetzungsverfügung sei bei summarischer Prüfung mit (ganz) überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig, bedarf letztlich keiner abschließenden Entscheidung, weil die Interessenabwägung des Senats unabhängig davon – also auch bei einer (hier allenfalls anzunehmenden) „Offenheit“ der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – aus den unter Gliederungspunkt 2. genannten Gründen zulasten der Antragsgegnerin ausfällt. a) Soweit die Antragsgegnerin der Annahme eines formellen Fehlers bei der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung entgegen tritt, bleibt bedenklich, dass auch die ärztlichen Äußerungen, die aus der Zeit vor dem Ergehen der Versetzungsverfügung datieren, der Schwerbehindertenvertretung wegen des vorherigen „Abschlusses“ des Beteiligungsverfahrens und einer behaupteten Berücksichtigung der geäußerten Bedenken nicht mehr zur Kenntnis gegeben wurden. Damit wurde der Kenntnisstand einer am Verfahren zu beteiligenden Stelle nicht mehr vor dem Erlass des Verwaltungsakts aktualisiert, solches vielmehr einem etwaigen Widerspruchsverfahren vorbehalten. b) Hinsichtlich der Frage, ob die Versetzung durch dienstliche Gründe gerechtfertigt ist, weil mit ihr (u. a.) bezweckt worden sei, dem Antragsteller eine amtsangemessene Tätigkeit zu übertragen, ist die Antragsgegnerin der Argumentation des Verwaltungsgerichts nur in einer Weise entgegen getreten, die den Anforderungen an die Darlegung im Beschwerdeverfahren nicht genügt. Indem die Antragsgegnerin zu der bisherigen Tätigkeit des Antragstellers lediglich ausführt, es sei „offensichtlich, dass die Tätigkeit eines Counters (Pförtner) nicht den Anforderungen an eine Tätigkeit des Statusamtes A 8“ genüge, wiederholt sie im Kern nur ihr Vorbringen erster Instanz (vgl. den Schriftsatz vom 20. Oktober 2017, Seite 2). Dieses Vorbringen hat das Verwaltungsgericht aber bereits berücksichtigt (vgl. Seite 6 unten/7 oben des Beschlussabdrucks). In seiner rechtlichen Würdigung hat das Verwaltungsgericht – unbeschadet des vorgenannten Parteivortrags – demgegenüber wesentlich darauf abgehoben, dass den Verwaltungsvorgängen nicht entnommen werden könne, dass der Antragsteller auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht amtsangemessen beschäftigt worden sei. Die Gründe dafür hat das Verwaltungsgericht näher erläutert (Seite 7 unten/8 oben des Beschlussabdrucks). Es hat in diesem Zusammenhang insbesondere den Übersichtsbogen zur Vorbereitung der Versetzung und den „Informationsbogen zur Ermessensentscheidung“ ausgewertet und dazu u. a. die Feststellungen getroffen, die Wertigkeit der bisherigen Tätigkeit sei nicht ausgefüllt bzw. sogar ausdrücklich als „nicht bekannt“ vermerkt worden. Insofern macht das Verwaltungsgericht der Sache nach Bedenken auch dahin geltend, dass die für die Versetzungsentscheidung zuständige Stelle in dem Punkt der Sicherstellung einer amtsangemessenen Beschäftigung womöglich nicht über eine ausreichende Tatsachengrundlage verfügt habe. Dazu und zu den einzelnen Argumenten des Verwaltungsgerichts verhält sich das Beschwerdevorbringen nicht. c) Zu dem Punkt eines konkreten und dringenden Personalbedarfs an der Stelle der Hinzuversetzung am Standort L. hat die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung zwar einige weitere Erläuterungen abgegeben. Auch diese bleiben indes relativ allgemein, ohne beispielsweise die dortige Personalsituation anhand von Zahlen konkret und nachvollziehbar darzustellen. Die an der betreffenden Stelle der Begründungsschrift in Bezug genommene Anlage 1 zu dem Schriftsatz erhellt zur Frage des Bedarfs am Standort L. nichts. Sie betrifft – auch nur beispielhaft – einen (anderen) Fall, in dem der/die Betroffene zu einer beabsichtigten Zuweisung zur VCS GmbH in C. angehört wurde. Die Erläuterungen der Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung sind überdies wenig plausibel, soweit sie dahin gehen, dass in L. die Arbeitskraft des Antragstellers dringend benötigt werde. So weist die Antragsgegnerin einerseits darauf hin, dass dem langzeiterkrankten Antragsteller in Form von Schulungen und Einarbeitungen die zu erbringende Projektarbeit zunächst nähergebracht werden müsse. Andererseits wird ausgeführt, dass an dem Standort L. zeitkritische und termingebundene Projekte zuverlässig bewältigt werden müssten und deswegen die Arbeitskraft des Antragstellers dringend gebraucht werde. Darauf, ob der nach den Angaben in dem BAD-Gutachten aus gesundheitlichen Gründen in seiner Belastbarkeit und seinem Leistungsvermögen geminderte Antragsteller für eine solche zeitkritische und termingebundene Tätigkeit – auch nach einer Einarbeitung – geeignet erscheint, geht die Antragsgegnerin nicht ein. Eine solche Eignung erschließt sich auch nicht aus sich heraus. d) In Bezug auf die Ermessensentscheidung macht die Antragsgegnerin zunächst geltend, die Argumentation in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts laufe auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache hinaus. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes stelle sich nicht die Frage, ob es möglich sei, dass der Umzug zur neuen Dienststelle unzumutbar sei. Hier könne es vielmehr allein um die Frage einer etwaigen Unzumutbarkeit eines vorläufigen Dienstantritts (einschließlich des Bezugs einer vorübergehenden Unterkunft) bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache gehen. Dieses Vorbringen vermengt zwei Gesichtspunkte: Zwar ist der Blickwinkel des vorläufigen Rechtsschutzes auf den Zeitraum bis zu einer (rechtskräftigen) Entscheidung in der Hauptsache ausgerichtet. Gleichwohl ist die inzidente Prüfung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens – und damit die Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts – anerkanntermaßen ein zulässiger Orientierungsmaßstab für die im Rahmen von Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung des Gerichts. Damit kann etwa auch die Zumutbarkeit einer Versetzungsverfügung – in deren gesamtem Regelungsumfang – jedenfalls mittelbar schon Prüfungsgegenstand in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sein. Das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache steht dem nicht entgegen. Weiter macht die Antragsgegnerin geltend, es treffe nicht zu, dass sie hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Versetzung des Antragstellers nach L. von einem unzureichend aufgeklärten Sachverhalt ausgegangen sei. Sie habe die vorliegenden ärztlichen Befund- und Untersuchungsberichte genau gewürdigt und berücksichtigt. Diese gingen davon aus, dass die vorgesehene Tätigkeit unter Beachtung der Einschränkungen durch den Antragsteller ausgeführt werden könne. Für die hier gegebene Fahrzeit pro Weg von bis zu einer Stunde sei in dem ärztlichen Gutachten auch eine ausreichende Pendelfähigkeit bejaht worden. Wenn die ärztlichen Gutachten wie hier keine ausreichende Basis für weiter drohende Gesundheitsgefährdungen geboten hätten, sei der Dienstherr nicht verpflichtet, bis zu einer weiteren oder endgültigen Abklärung von der Maßnahme abzusehen. Diese Ausführungen erscheinen zwar im Prinzip geeignet, die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin, sie habe ermessensfehlerfrei gehandelt, zu stützen. Auch insoweit verbleiben aber – gemessen an den konkreten Umständen des Falles – rechtliche Zweifel. Für die Antragsgegnerin war nämlich erkennbar, dass die hier nicht fernliegende Frage, ob gesundheitliche Gründe einer Umzugsfähigkeit des in seiner Belastbarkeit eingeschränkten und nach der Diagnose in der gutachterlichen Stellungnahme der Betriebsärztin T. -L1. vom 7. November 2016 in Gestalt einer mittelschweren depressiven Episode (auch) psychisch erkrankt gewesenen Antragstellers entgegen gestanden haben, im Rahmen der vorliegenden ärztlichen Untersuchungen nicht mit abgeklärt worden war, die Entscheidung über die Vereinbarkeit der Versetzung mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in diesem Punkt also nicht auf einer gesicherten Grundlage beruhte. Das hatte für die Antragsgegnerin wohl zunächst auch keine besondere Bedeutung, weil die Argumentation, der Antragsteller könne unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten jedenfalls auf einen Umzug verwiesen werden, von ihr erstmals in dem gerichtlichen Eilverfahren (zusätzlich) angebracht wurde. Zuvor wurde – etwa im Einigungsstellenverfahren und im BAD-Gutachten vom 31. August 2016 – davon ausgegangen, dass (ohnehin) die Fahrzeit pro Weg unter einer Stunde liege, wobei eine solche Belastung innerhalb der Grenzen lag, die nach den gesundheitlichen Verhältnissen des Antragstellers ärztlicherseits als zumutbar eingeschätzt worden waren. In dem Hauptsacheverfahren dürfte es aber voraussichtlich auf die Frage der Zumutbarkeit eines Umzugs an den neuen Dienstort mit ankommen. Denn die Annahme, die Fahrzeit mit dem Pkw für die 96 km lange Strecke zwischen der damaligen Wohnung des Antragstellers in E. (I. -straße) und dem vorgesehenen Ort seines Einsatzes in L. (J. L2.-straße) betrage im Berufsverkehr regelmäßig weniger als eine Stunde erscheint wahrscheinlich unrealistisch. Abfragen des Berichterstatters bei mehreren Routenplanern (Google Maps, Falk, ADAC) haben ergeben, dass unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse im morgendlichen bzw. abendlichen Berufsverkehr aktuell eher Fahrzeiten um 1 Std. 15 Minuten, wenn nicht (etwa bei Staus) sogar darüber, die Regel sind. Auch für die heutige Adresse des Antragstellers (X ) würden sich keine davon beachtlich abweichenden Fahrzeiten ergeben. Dass die Fahrzeiten im Zeitpunkt des Ergehens der Versetzungsverfügung (Dezember 2016) unter realen Bedingungen deutlich unter den obigen Angaben gelegen hätten, hat die Antragsgegnerin nicht nachvollziehbar belegt. Das im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 20. Oktober 2017 vorgebrachte Argument, die Antragsgegnerin wäre schon aus Gründen der Gleichbehandlung an die dem Routenplanertool der Deutschen Telekom AG entnommenen, für alle Versetzungen und Zuweisungen zugrunde gelegten Werte gebunden (gewesen), greift nicht zwingend durch. Denn es geht insoweit um Messwerte, anhand derer mit Blick auf den Gesundheitsschutz Personalmaßnahmen des Dienstherrn in Richtung auf die Einhaltung der Fürsorgepflicht zu bewerten sind. Deswegen kann nicht ausschließlich der Gleichbehandlungsgrundsatz der rechtliche Maßstab sein, sondern es muss sich zum Schutz des betroffenen Beamten, gerade auch wenn es um die Einhaltung ärztlich vorgegebener Grenzwerte geht, um realitätsnahe Angaben handeln. Diese müssen, wenn nicht regelmäßig, zumindest bei entsprechendem Anlass, etwa bedeutsamen Langzeitbaustellen wie an der Leverkusener Brücke, auch fortlaufend überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert werden. 2. Selbst unterstellt, die vorstehend unter Gliederungspunkt 1. angesprochenen Rechtsbedenken und Unklarheiten könnten nicht die Bewertung tragen bzw. bestätigen, die streitbefangene Versetzungsverfügung sei offensichtlich oder zumindest mit großer Wahrscheinlichkeit rechtswidrig, kann die Beschwerde der Antragsgegnerin im Ergebnis gleichwohl keinen Erfolg haben. Denn eine unabhängig von der Einschätzung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache durchgeführte allgemeine Interessenabwägung, die – grundsätzlich bezogen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung – auch das Beschwerdegericht vornehmen darf und ggf. sogar muss, führt hier dazu, dass jedenfalls unter den inzwischen gegebenen Umständen (ausnahmsweise) das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin hinter dem Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug der angegriffenen Versetzungsverfügung verschont zu bleiben, zurückstehen muss. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrem ergänzenden Schriftsatz vom 19. November 2018. Die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung muss, wenn die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage– wie hier – kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 126 Abs. 4 BBG), nicht immer nur nach Maßgabe einer – zudem erhöhten Anforderungen unterliegenden – Bewertung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache erfolgen. Zwar ist § 126 Abs. 4 BBG, der aufgrund des § 2 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG auch für Versetzungen bei den Postnachfolgeunternehmen gilt, für ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO insofern abwägungsleitend, als ihm die gesetzliche Wertung entnommen werden kann, dass in den von der Vorschrift erfassten Fällen das öffentliche Vollzugsinteresse grundsätzlich den Vorrang vor dem privaten Aufschubinteresse des Beamten haben soll. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Januar 2016 – 1 B 895/15 –, juris, Rn. 4, und vom22. August 2011 – 1 B 469/11 –, juris, Rn. 10. Dieser Vorrang gilt aber nur für den Regelfall . Allein dort hat er zur Folge, dass nur eine offensichtliche (oder zumindest ganz überwiegend wahrscheinliche) Rechtswidrigkeit der Versetzung dazu führen kann, von dem gesetzlich vorausgesetzten Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses abzuweichen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2008– 1 B 235/08 –, juris, Rn. 6. Prägen dagegen besondere Umstände den zur Entscheidung stehenden Fall, sind diese unbeschadet der abwägungsleitenden Vorschrift des § 126 Abs. 4 BBG im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu berücksichtigen. Hierfür bietet insbesondere die allgemeine Interessenabwägung Raum, in die freilich die angesprochene gesetzliche Wertung mit einfließen muss. In dem vorliegenden Fall liegen im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über die Beschwerde, welcher noch vor demjenigen der abschließenden Entscheidung der Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren (noch ausstehender Erlass des Widerspruchsbescheides) liegt, besondere Umstände vor. Diese haben in Richtung auf die allgemeine Interessenabwägung, ob dem Antragsteller ein sofortiger Vollzug der einen Wechsel des Dienstortes mit beinhaltenden Versetzungsverfügung vom 16. Dezember 2016 (weiterhin) zugemutet werden kann, auch ein erhebliches, letztlich ausschlaggebendes Gewicht. Unstreitig hat die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller inzwischen ein Verfahren auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand nicht nur eingeleitet, sondern es auch bereits bis zum Abschluss durchgeführt; die Zurruhesetzungsverfügung datiert vom 26. Juli 2018. Damit hat die Antragsgegnerin eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie den Antragsteller (aus ihrer Sicht) als dauernd dienstunfähig im Sinne des § 44 Abs. 1 BBG einstuft. Auch die Möglichkeit einer anderweitigen dienstlichen Verwendung hat sie in dem Zuruhesetzungsbescheid verneint. Die Antragsgegnerin geht dementsprechend davon aus, dass der Antragsteller aufgrund krankheitsbedingter Leistungseinschränkungen, die zugleich zu erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten geführt haben, nicht mehr imstande ist, seine dienstlichen Aufgaben und Pflichten zu erfüllen, und zwar weder im Rahmen der Wiedereingliederung noch auf einem regulären Dienst-/Arbeitsposten. Ebenso: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. November 2018 – 12 L 1547/18 –, Seite 5 des amtl. Abdrucks. Hieran ändert sich nichts Wesentliches dadurch, dass die Zurruhesetzungsverfügung infolge eines vom Antragsteller erhobenen Widerspruchs bisher nicht bestandskräftig und wegen der aufschiebenden Wirkung auch nicht vollziehbar ist, weil die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung nicht angeordnet hat. Das mag verfahrensrechtlich Bedeutung dafür haben, ob in dem Versetzungsverfahren schon oder noch nicht eine Erledigung in der Hauptsache eingetreten ist, relativiert aber die in der Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand zum Ausdruck gekommene Einschätzung der Antragsgegnerin zu der materiell-rechtlichen Frage der dauernden Dienstunfähigkeit des Antragstellers nicht. In Ansehung der vorstehend angeführten besonderen Umstände dieses Falles hat das Interesse der Antragsgegnerin daran, dass der Antragsteller seine Tätigkeit an der Stelle der Hinzuversetzung möglichst ohne zeitliche Verzögerung aufnimmt, ausnahmsweise ein sehr geringes Gewicht. Das gilt in mehrfacher Hinsicht: Zunächst wäre der betriebswirtschaftliche Nutzen eines Einsatzes des Antragstellers an der vorgesehenen Stelle in L. voraussichtlich äußerst gering. Es ist nämlich bereits vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller nach Durchführung eines Zurruhesetzungsverfahrens für dauernd dienstunfähig hält, sehr unwahrscheinlich, wenn nicht ausgeschlossen, dass dieser die vorgesehenen, eher anspruchsvollen Aufgaben (siehe oben: zeitkritische und termingebundene Projekte) mit seiner angeschlagenen gesundheitlichen Konstitution ordnungsgemäß bewältigen und insofern den von der Antragsgegnerin geltend gemachten Personalbedarf in seiner Person real decken kann. In diesem Falle hätte das von der Antragsgegnerin vorgetragene Argument, bei einer fehlenden sofortigen Vollziehbarkeit der Versetzungsverfügung anstelle des Antragstellers eine zusätzliche Kraft einstellen zu müssen, ebenfalls kein Gewicht mehr. Unabhängig davon gebietet die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, dass dieser seine Beamten keinen erkennbaren, ernstlich in Betracht kommenden Gesundheitsgefahren aussetzt. Unter diesem Gesichtspunkt sehr bedenklich und wohl auch widersprüchlich ist es in der Regel schon, einen Beamten, den der Dienstherr als dauernd dienstunfähig ansieht, überhaupt – und dazu sofort vollziehbar – weiter dienstlich einzusetzen. Hinzu kommt hier dass dem Antragsteller, damit dieser seine Tätigkeit am neuen Dienstort aufnehmen kann, ein in seinen gesundheitlichen Auswirkungen bislang nicht abgeklärter Umzug bzw. die Anmietung einer Zweitwohnung oder aber arbeitstägliche Fahrzeiten abverlangt werden, die nach den obigen Ausführungen unter Gliederungspunkt 1. d) voraussichtlich die zeitlichen Grenzen überschreiten, welche nach der ärztlichen Empfehlung in dem BAD-Gutachten einzuhalten sind. Unter Berücksichtigung des vorliegend sehr geringen, die gesetzliche Wertung in § 126 Abs. 4 BBG stark relativierenden Gewichts des öffentlichen Vollzugsinteresses ist das private Aufschubinteresse des Antragstellers im Verhältnis dazu als vorrangig zu bewerten. Kann – wie hier mit Blick auf die fehlende Abklärung etwaiger gesundheitlicher Folgen eines Umzugs auf die psychische Erkrankung des Antragstellers – die Wahrscheinlichkeit des Eintritts erheblicher Gesundheitsschäden infolge des vorläufigen Vollzugs einer Versetzungs- oder Zuweisungsverfügung nicht von vornherein als gering eingestuft werden, so kommt der Wahrung der gesundheitlichen Belange des betroffenen Beamten in Anbetracht des Rangs dieses auch grundrechtlich geschützten Rechtsguts im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO ein prinzipiell hoher Stellenwert zu. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – 1 B 751/14 –, juris, Rn. 25 ff., m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.