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Beschluss

12 E 300/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1221.12E300.18.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -. Letzteres ist hier der Fall. Die Klage wird aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben, weil sie unbegründet ist. Es spricht deutlich Überwiegendes dafür, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung für den Zeitraum September 2017 bis August 2018 hat, weil sie zum Wintersemester 2017/2018 eine „andere Ausbildung“ im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG aufgenommen und keinen wichtigen Grund für den zuvor vollzogenen - zweiten - Fachrichtungswechsel dargelegt hat. Mit der Beendigung des an der Saxion Hogeschool in Deventer/NL betriebenen Studiums der Angewandten Psychologie zum 31. August 2017 und der nachfolgenden Aufnahme des Studiums der Psychologie an der Universiteit Utrecht/NL zum 1. September 2017 dürfte die Klägerin einen (weiteren) Fachrichtungswechsel vorgenommen haben. Nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG wechselt ein Auszubildender die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. In Anbetracht der unterschiedlichen Ausbildungsinhalte und Hochschultypen, vgl. dazu, dass im niederländischen Hochschulsystem die "Universiteit" der deutschen Universität und die "Hogeschool" der deutschen Fachhochschule entspricht: OVG NRW, Urteil vom 9. August 2017 - 19 A 1735/16 -, juris Rn. 38 f., dürfte das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen sein, dass diese Voraussetzungen hier vorgelegen haben. Dem tritt die Klägerin mit ihrer Beschwerde auch nicht entgegen. Weiter spricht deutlich Überwiegendes dafür, dass die Klägerin den von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG vorausgesetzten wichtigen Grund für diesen (zweiten) Fachrichtungswechsel nicht dargelegt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG nur gegeben, wenn dem Auszubildenden unter Berücksichtigung aller im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. September 1999 - 5 C 19.98 -, juris Rn. 11, vom 23. Februar 1994 - 11 C 10.93 -, juris Rn. 17, vom 21. Juni 1990 - 5 C 45.87 -, juris Rn. 11, und vom 8. März 1990 - 5 C 30.87 -, juris Rn. 12. Ein wichtiger Grund für den Fachrichtungswechsel kann vornehmlich in der mangelnden intellektuellen, psychischen oder körperlichen Eignung für die zunächst erstrebte Berufsausbildung oder Berufsausübung gesehen werden. Er kann auch bei einem ernsthaften Neigungswandel angenommen werden, insbesondere bei weltanschaulich geprägten oder konfessionell gebundenen Berufen, in denen je nach Fallgestaltung dem individuellen Anschauungswandel oder dem persönlichen Überzeugungskonflikt noch besondere Bedeutung zukommen kann. Allmählich wachsende Abneigung gegen die bisherige und zunehmende Zuneigung für eine andere Ausbildung aber wird aus den dargelegten Gründen bei fortschreitender Ausbildungsdauer regelmäßig nur dann ins Gewicht fallen können, wenn der Neigungswandel praktisch den Charakter mangelnder Eignung gewinnt. Für einen ernsthaften Neigungswandel, der als innerer Vorgang nur erschwert einer Prüfung zugänglich ist, müssen die an der bisherigen Ausbildung ausgerichteten Beweggründe und Motivationsumstände erkennbar gemacht, rational erfassbar und nach Inhalt und Aussage überzeugungsfähig feststellbar sein. Vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1976 - V C 86.74 -, juris Rn. 22. Ausgehend von diesen Maßgaben gibt das Vorbringen der Klägerin einen wichtigen Grund nicht zu erkennen. Soweit die Klägerin prozessual geltend macht, sie sei an die Universität in Utrecht gewechselt, um eine "wissenschaftlich fundierte Ausbildung zu absolvieren", die ihr an der Hogeschool in Deventer nicht geboten worden sei, mag dahinstehen, ob der Wunsch, von einer durch Praxisbezug geprägten Fachhochschulausbildung in eine universitäre, wissenschaftlich fundiertere Ausbildung zu wechseln, überhaupt den Begriff des Neigungswandels ausfüllen kann, wenn - wie hier - das materiell gleiche Studiengebiet beibehalten wird. Einen Neigungswandel verneinend im Fall eines Wechsels von einem Diplom- zum Magisterstudium im gleichen Studiengebiet: BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2002 - 5 C 64.01 -, juris Rn. 9; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1983 - 5 C 4.81 -, juris Rn. 16. Denn selbst wenn von einer solchen Möglichkeit ausgegangen wird, ist ein wichtiger Grund im Fall der Klägerin nicht festzustellen. Sie hat nicht überzeugend darzulegen vermocht, dass die Fortführung der Hogeschool-Ausbildung gerade aufgrund ihrer eher praktischen Ausrichtung für sie unzumutbar war. In ihrem Schreiben vom 1. September 2017 klingt dieser Aspekt allenfalls vage an, soweit sie darin nämlich ausführt, sie habe "eher in die Richtung" gehen wollen, "die durch einen Universitätsabschluss angestrebt wird". Dass der seinerzeit vorgestellte Richtungswechsel auf einem ernsthaften Neigungswandel beruhte, ist nach den Ausführungen der Klägerin nicht zu ersehen. Dagegen spricht schon, dass die Klägerin die Beweggründe für den Wechsel abschließend damit zusammengefasst hat, dass es sich um zwei Gründe gehandelt habe, nämlich "persönliches Wohlbefinden und bessere Berufschancen". Ihre prozessuale Argumentation, die darauf zielt, die Praxisprägung des Studiums in Deventer als Hauptursache des mangelnden "Wohlbefindens" erscheinen zu lassen, verfängt nicht. Soweit die Klägerin etwa mit ihrer Beschwerde vorträgt, es habe sich "vermehrt im zweiten Semester herausgestellt …, dass das Studium in Deventer nicht ihren Neigungen und Vorstellung entspricht", ist ihr entgegenzuhalten, dass sie in dem Schreiben vom 1. September 2017 ausgeführt hat, sie habe sich "von Beginn an … sowohl an der Saxion Hochschule, als auch in der Stadt Deventer nicht besonders wohl gefühlt". Auch ihre weitere Einlassung "nachdem ich merkte, dass ich in dieser Form in Deventer nicht die kommenden drei Jahre verbringen möchte, bin ich mit einigen Leuten ins Gespräch gekommen, wodurch ich zusätzlich erfuhr, dass der Unterschied zwischen Hochschule und Universität in den Niederlanden erheblich ist" spricht dagegen, dass gerade jener Unterschied entscheidungsbestimmend für den Wechsel gewesen sein sollte. Diese Ausführungen deuten vielmehr darauf hin, dass es sich lediglich um einen weiteren Faktor gehandelt hat, der die Klägerin in einem ohnehin - aus anderen Gründen - schon getroffenen Entschluss bestärkte. Auch soweit die Klägerin in ihrem Schreiben vom 1. September 2017 geltend gemacht hat, es sei "sehr schwierig, einen Master-Studienplatz an einer Universität zu bekommen, wenn man einen Hochschul-Bachelor hat", und auf "bessere Berufschancen" als weiteren Beweggrund für den zweiten Fachrichtungswechsel verwiesen hat, ist damit ein wichtiger Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG nicht aufgezeigt. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine wesentliche Verschlechterung der Berufsaussichten bei der Prüfung, ob ein Verbleiben in der bisherigen Fachrichtung unzumutbar erscheint, erst dann in Betracht zu ziehen, wenn dieser Umstand mit dem zu beurteilenden Ausbildungsverhältnis eindeutig individuell verknüpft ist oder wenn die wirtschaftlichen Auswirkungen zu einem Strukturwandel für den in Betracht kommenden Berufszweig führen, der alsbald ein tatsächliches Austrocknen dieses Berufsfeldes bewirken würde. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1994 - 11 C 10.93 -, juris Rn. 21, vom 6. September 1979 - 5 C 12.78 -, juris Rn. 13, und vom 12. Februar 1976 - V C 86.74 -, juris Rn. 23; Beschluss vom 7. Dezember 1989 - 5 C 32.84 -, juris Rn. 9. Auch daran gemessen ist ein wichtiger Grund nicht erkennbar. Die Klägerin hat schon nicht konkret vorgetragen, dass sie selbst überhaupt ein anschließendes Masterstudium anstrebt. Vor allem aber fehlt es an einer eindeutigen Verknüpfung mit ihrem individuellen Ausbildungsverhältnis, weil es sich nach ihrem Vortrag um allgemeine Gründe handelt, die für alle Hogeschool-Studiengänge und -Studenten gelten. Ein drohendes "Austrocknen" eines Berufsfeldes ist ebenfalls nicht ansatzweise zu ersehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).