Beschluss
12 E 1010/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1228.12E1010.17.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -. Letzteres ist hier der Fall. Die Klage wird aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben, weil sie unbegründet ist. Es spricht deutlich Überwiegendes dafür, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum September 2016 bis August 2017 hat, weil er zu dessen Beginn eine „andere Ausbildung“ im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG aufgenommen und keinen wichtigen Grund für den zuvor vollzogenen - wiederholten - Fachrichtungswechsel dargelegt hat. Mit der Beendigung des an der Universität Bonn betriebenen Studiums der (im Zwei-Fach-Bachelor-Modell kombinierten) Studiengänge „Musikwissenschaften/Sound Studies“ und „English Studies“ zum 31. März 2016 und der nachfolgenden Aufnahme des Studiums „BA (Hons) Music Industry Practice - Creative Artist Route“ an der Academy of Contemporary Music in H. /GB zum 5. September 2016 hat der Kläger einen (weiteren) Fachrichtungswechsel vorgenommen. Nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG wechselt ein Auszubildender die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Der Kläger strebt mit dem in England betriebenen Studium ein „anderes bestimmtes Ausbildungsziel“ an. Ein Fachrichtungswechsel in diesem Sinne liegt schon deshalb vor, weil der Kläger zuvor an der Universität Bonn ein Mehrfächerstudium betrieben hat, das einen musikwissenschaftlichen und einen sprachwissenschaftlichen Studiengang beinhaltete, während er nunmehr an der Academy in H. nur noch im erstgenannten Bereich ausgebildet wird. Bei einem Mehrfächerstudium, also einen Studiengang, bei dem mehrere Wissenssachgebiete gewählt und zum Gegenstand der Immatrikulation gemacht werden, stellt der Wechsel eines der beiden Hauptfächer grundsätzlich einen Fachrichtungswechsel dar. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. August 2018 - 4 LB 408/17 -, juris Rn. 30; Bay. VGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - 12 BV 10.2187 -, juris Rn. 21; Buter, in: Rothe/Blanke, BAföG; Stand: Mai 2018, § 7 Rn. 47.4 (jeweils m. w. N.). Entsprechendes hat auch zu gelten, wenn der Auszubildende nur noch das Studium eines Hauptfachs fortsetzt. Ungeachtet dessen unterscheiden sich die Studiengänge „Musikwissenschaften/Sound Studies“ einerseits und „BA (Hons) Music Industry Practice - Creative Artist Route“ andererseits so wesentlich voneinander, dass auch deshalb von einem Fachrichtungswechsel auszugehen ist. Der Kläger selbst hat die divergierenden Inhalte und Ausrichtungen der Studiengänge in seinem Schreiben vom 25. März 2016 anschaulich beschrieben. Diese Unterschiede spiegeln sich auch in den jeweiligen Beschreibungen der Studiengänge auf den Internetseiten der beiden Hochschulen wider (https://www.musikwissenschaft.uni-C. .de/studium/b.a-musikwissenschaft-sound-studies-2-fach; https://www. .uk/courses/higher-education/creative-artist-route/). Dass der Kläger auf einzelne Ausbildungsinhalte aus seinem in C. betriebenen Studium zurückgreifen kann, wie er mit seiner Beschwerde geltend macht, stellt nicht in Frage, dass die Abweichungen zwischen beiden Studiengängen so weitreichend sind, dass sie über eine bloße Schwerpunktverlagerung hinausgehen. Zur Abgrenzung des Fachrichtungswechsels von einer Schwerpunktverlagerung vgl. Tz 7.3.4 BAföGVwV. Weiter spricht deutlich Überwiegendes dafür, dass der Kläger den von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG vorausgesetzten wichtigen Grund für diesen (weiteren) Fachrichtungswechsel nicht dargelegt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG nur gegeben, wenn dem Auszubildenden unter Berücksichtigung aller im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. September 1999 - 5 C 19.98 -, juris Rn. 11, vom 23. Februar 1994 - 11 C 10.93 -, juris Rn. 17, vom 21. Juni 1990 - 5 C 45.87 -, juris Rn. 11, und vom 8. März 1990 - 5 C 30.87 -, juris Rn. 12. Eine solche Unzumutbarkeit erschließt sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht. Er hat selbst erstinstanzlich vorgetragen, dass er das Studium in C. fortgesetzt hätte, wenn er nicht die Aufnahmeprüfung an der Academy in H. bestanden hätte. Soweit er das dortige Studium als „besser für ihn geeignet“ ansieht, gibt dies nichts dafür her, dass eine Fortführung des musikwissenschaftlichen Studiums in C. ihm nicht zuzumuten war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).