Beschluss
12 B 1484/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0109.12B1484.18.00
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Tenor
Der angegriffene Beschluss wird geändert.
Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen.
Entscheidungsgründe
Der angegriffene Beschluss wird geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen. Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Unter Berücksichtigung des fristgerechten Beschwerdevorbringens des Antragsgegners, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der einstweiligen Anordnung damit begründet, der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da bei einer Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein hinreichender Anlass bestehe, die Angabe des Antragstellers in Zweifel zu ziehen, er verfüge nicht über Vermögensgegenstände, die er zur Deckung seines Bedarfs heranziehen könne. Es bestehe auch ein Anordnungsgrund. Auch wenn dem Antragsteller und den übrigen Mitgliedern seines Haushalts unter Berücksichtigung der bei der Hilfeberechnung anrechnungsfreien Grundrente die für die Lebensführung unabweisbar notwendigen Mittel zur Verfügung stünden, sei es nicht zumutbar, den Einsatz dieser geschützten Mittel deutlich über die hier bereits verstrichenen sechs Monate hinaus im Hinblick auf die Vorläufigkeit der zu treffenden Regelung zu verlangen. Das hiergegen erhobene Beschwerdevorbringen des Antragsgegners führt zur Abänderung des Beschlusses. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen oder drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund), dass dem Hilfesuchenden mit Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf die begehrte Regelung zusteht (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der Antragsteller hat jedenfalls keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, was der Antragsgegner auch zutreffend gerügt hat. Führt der Erlass einer einstweiligen Anordnung - wie hier - zu einer jedenfalls zeitweiligen Vorwegnahme der Hauptsache, sind an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes strenge Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist, dass ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Solche Nachteile macht der Antragsteller nicht geltend. Allein der Vortrag, er habe mit seiner Ehefrau und seinem Stiefsohn - ohne Berücksichtigung der Grundrente und der Kleiderverschleißzulage - ein Jahr und sieben Monate lang mit 783,91 € erheblich unter der Bedarfsgrenze leben müssen, führt nicht auf gegenwärtige konkrete, unzumutbare Nachteile. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Antragssteller erhält derzeit nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung des Antragsgegners monatliche Leistungen der Kriegsopferversorgung in Höhe von insgesamt 2110 €, die sich aus einer Grundrente i. H. v. 723 €, einer Kleiderverschleißpauschale i. H. v. 67 €, einer Ausgleichsrente i. H. v. 678 €, dem Ehegattenzuschlag i. H. v. 85 €, einem Kinderzuschlag i. H. v. 194 € sowie einem Berufsschadensausgleich i. H. v. 363 € zusammensetzen, sowie eine monatliche KFZ-Hilfe i. H. v. 50 € und eine Altersrente i. H. v. 105,66 €. Dass der Antragsteller sich trotz eines monatlichen Einkommens von rund 2265 € gegenwärtig in einer eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden wirtschaftlichen Notlage befindet, hat er nicht glaubhaft gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Dass er gegenwärtig akut den Verlust seiner Wohnung zu befürchten hat, macht der Antragsteller selbst nicht geltend, zumal er zumindest die laufenden Kosten der Unterkunft i. H. v. 531 € aus dem ihm gemäß dem Vorstehenden zur Verfügung stehenden Einkommen decken kann. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Grundrente gemäß § 25d Abs. 1 Satz 2 BVG nicht als Einkommen im Sinne des Kriegsopferfürsorgerechts gilt. Hierbei handelt es sich um eine Regelung des materiellen Rechts, die lediglich Bedeutung für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs haben kann. Für die Frage des Vorliegens eines Anordnungsgrundes und damit die eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigende besondere Eilbedürftigkeit ist diese Regelung ohne Belang. Es kann dem Antragsteller zugemutet werden, die Grundrente zumindest vorübergehend zur Deckung seines täglichen Bedarfs einzusetzen und auf dieser Weise der Entstehung einer Notlage entgegenzuwirken. Fehlt es nach alledem an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, kann offenbleiben, ob der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, insbesondere hinreichend wahrscheinlich ist, dass er über kein einzusetzendes verwertbares Vermögen im Sinne von § 25f BVG verfügt. Auf die Ausführungen des Antragstellers zur Verwendung seines Einkommens in der Vergangenheit, insbesondere während seines Aufenthalts in M. /Q. , oder zum Verkauf seines PKW kommt es daher nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.