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Beschluss

12 B 108/19

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:1220.12B108.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antragsgegner wird im Weg der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig, längstens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Blindengeld nach dem Gesetz über Blinde und Gehörlose des Landes Nordrhein-Westfalen in der gesetzlich vorgesehenen Höhe zu zahlen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen. 1 Der angefochtene Beschluss wird geändert. 2 Der Antragsgegner wird im Weg der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig, längstens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Blindengeld nach dem Gesetz über Blinde und Gehörlose des Landes Nordrhein-Westfalen in der gesetzlich vorgesehenen Höhe zu zahlen. 3 Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen. 4 G r ü n d e : 5 Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, auf das sich die Prüfung beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat das Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht abgelehnt. 6 Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, es sei kein Anordnungsanspruch ersichtlich, weil es an einem nachvollziehbaren und substantiierten Vortrag betreffend drohender schwerer und unzumutbarer Nachteile, die nicht anders als durch Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewendet werden könnten, fehle. Es sei nicht dargelegt, weshalb die behaupteten Einkünfte des bereits im Juli 2017 erblindeten Antragstellers nunmehr, rund eineinhalb Jahre nach der Diagnose der Blindheit, nicht mehr ausreichen sollten. Den Antrag auf Blindengeld habe der Antragsteller erst im September 2018 gestellt. 7 Dem tritt der Antragsteller mit den im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen erfolgreich entgegen. Er hat die tatsächlichen Voraussetzungen sowohl eines Anordnungsanspruchs (I.) als auch eines Anordnungsgrundes (II.) glaubhaft gemacht. 8 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen oder drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund), dass dem Hilfesuchenden mit Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf die begehrte Regelung zusteht (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 VwGO). 9 I. Der Antragsteller hat die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. 10 Wird - wie hier - mit der begehrten Regelung die Hauptsache vorweggenommen, gelten gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, indem ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der Haupt-sache verfolgte Anspruch begründet ist. 11 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -; Beschlüsse vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 - und vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301.89 -, sämtlich juris; OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2015 - 12 B 136/15 -, juris, m. w. N. 12 Die danach erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit ist im Hinblick auf die vom Antragsteller begehrte (vorläufige) Zahlung von Blindengeld nach dem Gesetz über Blinde und Gehörlose des Landes Nordrhein-Westfalen (GHBG) gegeben. Er erfüllt aller Voraussicht nach die Voraussetzungen für die Bewilligung von Blindengeld nach dem GHBG (1.). Die Regelung des § 1 Abs. 2 GHBG steht dem Anspruch bei summarischer Überprüfung nicht entgegen (2.). 13 1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GHBG erhalten Blinde zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindengeld. Als Blinde im Sinne dieses Gesetzes gelten u.a. auch Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt (Satz 2 Nr. 1). 14 Beim Antragsteller liegt eine Erblindung im Sinne dieser Vorschrift vor. Ausweislich des von ihm (einschließlich einer Übersetzung aus dem Spanischen) überreichten Arztbriefes der Leiterin der Abteilung für Augenheilkunde des Hospital S. J. in N. Dr. B. E. H. vom 6. September 2017 hat er aufgrund eines akuten Glaukom-Anfalls einen nicht wiederzuerlangenden Verlust seiner Sehfähigkeit erlitten. Durch die Stellungnahme des M. , Privatdozent Dr. C. , vom 30. No-vember 2018 ist zudem bestätigt worden, dass der Antragsteller wegen seiner Blindheit zu den in § 1 Abs. 1 GHBG genannten Personen gehört; die Voraussetzungen sind danach seit dem 6. September 2017 erfüllt (vgl. Nr. 1.1 der Stellungnahme). Eine Besserung oder Behebung der Sehbehinderung bzw. des Sehvermögens durch ärztliche Behandlung oder einen ärztlichen Eingriff ist nicht möglich (vgl. Nr. 2 der Stellungnahme). 15 2. Der Gewährung von Blindengeld an den Antragsteller steht nicht die Regelung des § 1 Abs. 2 GHBG entgegen. Danach erhalten Blindengeld (grundsätzlich nur) Blinde, die im Land Nordrhein-Westfalen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, und Blinde, die sich in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhalten, wenn sie zur Zeit der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Nordrhein-Westfalen hatten. 16 Der Antragsteller ist zwar seit Ende April 2016 in Spanien (H1. D. ) wohnhaft. Gleichwohl kann ihm die in § 1 Abs. 2 GHBG getroffene Beschränkung auf Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen nicht entgegen gehalten werden. Dies dürfte - auch für den Antragsteller als Rentner - bereits unmittelbar aus der in § 5a GHBG im Hinblick auf die europarechtlichen Vorgaben getroffenen Einschränkung des Wohnortprinzips folgen, wonach Leistungen nach diesem Gesetz auch Blinde, hochgradig Sehbehinderte und Gehörlose erhalten, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Nordrhein-Westfalen haben, soweit sie nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30. April 2004, S. 1, L 200 S. 1, L 204 vom 4. August 2007, S. 30, ABl. L 338 vom 22. Dezember 2010, S. 35 - VO (EG) 883/2004) in der jeweils geltenden Fassung anspruchsberechtigt sind (dazu unten a). Aber auch soweit sich der Entfall des 17 Wohnortprinzips - in Fallkonstellationen wie vorliegend - nicht schon unmittelbar aus dem Regelungsgehalt des § 5a GHBG ableiten ließe, wäre eine entsprechende, an den Wohnsitz anknüpfende Rechtsvorschrift jedenfalls auf der Grundlage des Art. 7 VO (EU) Nr. 883/2004 praktisch aufgehoben (dazu unten d). Eine Anspruchsberechtigung nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist auch im Hinblick auf den persönlichen (b) und sachlichen (c) Geltungsbereich mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben; die Kollisionsregelungen der Verordnung vermitteln dem Antragsteller bei summarischer Prüfung auch einen Anspruch gegen den Antragsgegner (e und f). 18 a) Die Regelung in § 5a GHBG ist die Reaktion des Landesgesetzgebers auf das Urteil des EuGH 5. Mai 2011 (Rechtssache C-206/10), wonach die Landesblindengeldgesetze insoweit gegen Unionsrecht verstoßen, als sie die Gewährung von Leistungen an Blinde, Gehörlose und andere Behinderte, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 fallen (Arbeitnehmer und ihre Familien), davon abhängig machen, dass die Begünstigten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Land haben. In Umsetzung dieser europarechtlichen Vorgaben wollte der Gesetzgeber mit der Regelung in § 5a Abs. 1 GHBG klarstellen, dass das Erfordernis des ständigen Aufenthaltes in Nordrhein-Westfalen nicht gilt, sobald die genannten Verordnungen blinden, sehbehinderten und gehörlosen Bürgerinnen und Bürgern eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Nordrhein-Westfalen haben, jedoch hier beschäftigt sind oder eine selbstständige Tätigkeit ausüben, Ansprüche einräumen. Aufgrund der Variantenvielfalt des anspruchsberechtigten Personenkreises hielt der Gesetzgeber es ferner für zweckmäßig, in § 5a Abs. 1 GHBG einen Verweis auf die europarechtlichen Rechtsgrundlagen aufzunehmen, um dann im Einzelfall die Anspruchsberechtigung prüfen zu können. Zur weiteren Begründung führte er aus, dass die Fallkonstellationen sehr variantenreich seien und sich in Textform kaum verständlich darstellen ließen. Diese Schwierigkeit berge die Gefahr einer nur lückenhaften landesgesetzlichen Umsetzung des EU-Rechts. 19 Vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung vom 1. Juni 2012, LT-Drs. 16/15, S. 1, 5 f. 20 In Anwendung der nach § 5a Abs. 1 GHBG maßgeblichen Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist der Antragsteller aller Voraussicht nach anspruchsberechtigt in Bezug auf die begehrte Bewilligung von Blindengeld nach dem GHBG (b bis f). 21 b) Der persönliche Geltungsbereich des Art. 2 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004, wonach die Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat gilt, für die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, ist in Bezug auf den Antragsteller gegeben. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 hat damit einen umfassenden persönlichen Anwendungsbereich. Sie erfasst alle Personen, die u.a. als EU-Bürger in das System sozialer Sicherheit eines Mitgliedstaats einbezogen, also "Versicherte" im Sinne der Verordnung (vgl. auch Art. 1 Buchst. c) sind. Anders als nach der Vorgängerregelung des Art. 2 VO (EG) Nr. 1408/71 - diese war auf Arbeitnehmer und Selbständige beschränkt - spielt es keine Rolle, ob es sich um Arbeitnehmer, Selbständige, Studierende, Beamte oder auch Nichterwerbstätige handelt, soweit sie "Versicherte" bzw. in das System der sozialen Sicherheit - entweder als unmittelbar Berechtigte oder als Familienangehörige und Hinterbliebene - einbezogene Personen sind. 22 Vgl. Otting, in: Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, Kommentierung zu VO (EG) Nr. 883/2004, Stand 03/2015, Art. 2 Rn. 6 f. 23 Der Antragsteller unterfällt als deutscher Staatsangehöriger sowie Bezieher einer Rente und Krankenversicherter dem persönlichen Geltungsbereich. 24 c) Der sachliche Geltungsbereich ist ebenfalls gegeben. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt ausweislich ihres Art. 3 Abs. 1 für alle Rechtsvorschriften, die die dort enumerativ benannten Zweige der sozialen Sicherheit betreffen. Das Blindengeld stellt eine Leistung bei Krankheit im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 dar. Eine Leistung ist dann eine Leistung der sozialen Sicherheit, wenn sie aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands gewährt wird, ohne dass eine individuelle und ermessensgeleitete Prüfung des persönlichen Bedarfs erfolgt, und wenn sie sich auf eines der in Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht. 25 Vgl. EuGH, Urteile vom 5. Mai 2011 - C-206/10 -, juris Rn. 27 f., und vom 18. Oktober 2007 - C-299/05 -, juris Rn. 56, m. w. N. 26 Diese Voraussetzungen sind für die hier streitbefangenen landesrechtlichen Leistungen an Blinde gegeben. Das hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 5. Mai 2011 27 - C-206/10 -, a. a. O., in Anwendung der insoweit in Art. 4 Abs. 1 gleichlautenden Verordnung (EG) Nr. 1408/71 -, 28 vgl. auch Otting, in: Hauck/Noftz, EU-Sozial-recht, Kommentierung zu VO (EG) Nr. 883/2004, Stand 03/2015, Art. 3 Rn. 17, der ebenfalls auf den übereinstimmenden sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 1408/71 verweist, 29 ausdrücklich festgestellt. Der EuGH hat dazu in dieser Entscheidung ausgeführt: 30 "Daraus folgt, dass Leistungen, die objektiv aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands gewährt werden und darauf abzielen, den Gesundheitszustand und die Lebensbedingungen Pflegebedürftiger zu verbessern, im Wesentlichen eine Ergänzung der Leistungen der Krankenversicherung bezwecken und damit als „Leistungen bei Krankheit“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 zu betrachten sind (Urteile Hosse, Randnr. 38, sowie Kommission/Parlament und Rat, Randnr. 61). Dies trifft aber im vorliegenden Fall auf die Leistungen zu, die die Länder Blinden, Gehörlosen und Behinderten zahlen, da sie die durch die Behinderung im Alltag bedingten Mehraufwendungen in Form eines pauschalen Beitrags abdecken sollen. Da es sich dabei um Leistungen bei Krankheit im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 handelt, sind sie nach den Bestimmungen von Titel III Kapitel 1 dieser Verordnung unabhängig davon zu gewähren, in welchem Mitgliedstaat der Empfänger wohnt." 31 Dass es sich um beitragsfreie, steuerfinanzierte Geldleistungen - hier beim Blindengeld nach dem GHBG des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen - handelt, ändert nichts daran, dass sie vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasst werden. 32 Vgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - C-503/09 - (Stewart), juris Rn. 65; Otting, a. a. O., Art. 3, Stand 03/2015, Rn. 17. 33 d) Die Regelung des Art. 7 VO (EG) Nr. 883/2004, der die "Aufhebung der Wohnortklauseln" vorsieht, ist hier - ungeachtet der Frage, ob es vorliegend überhaupt einer (teilweisen) Aufhebung der an den gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen anknüpfenden Regelungen der §§ 1 Abs. 2, 5a GHBG bedürfte - anwendbar. 34 Art. 7 VO (EG) Nr. 883/2004 sieht vor: Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dürfen Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt bzw. wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat. 35 (1) Das Blindengeld nach dem GHBG ist nicht von diesem Grundsatz der Aufhebung der Wohnortklauseln nach Art. 7 VO (EG) 883/2004 ausgenommen; in der Verordnung ist "nichts anderes bestimmt". Insbesondere ist der Grundsatz des sog. Leistungsexports nicht nach Art. 70 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 ausgeschlossen. 36 Vgl. entsprechend zur Vorgängerregelung in Verordnung (EG) Nr. 1408/71 EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - C-503/09 - (Stewart), a. a. O. Rn. 69. 37 Art. 70 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 "bestimmt" zwar für die besonderen beitragsunabhängigen Leistungen im Sinne von Absatz 2 insoweit "etwas anderes" und sieht für diese Leistungen einen Anwendungsausschluss des Art. 7 VO (EG) Nr. 883/2004 vor, was in Bezug auf besondere beitragsunabhängige Geldleistungen letztlich eine Bindung des Anspruchs an den Wohnsitz zulässt. 38 Vgl. auch Otting, in: Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, Kommentierung zu VO (EG) Nr. 883/2004, Stand 02/2012, Art. 7 Rn. 19; Kador, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I (Kommentierung zu VO (EG) Nr. 883/2004), 3. Aufl. 2018, Art. 70 Rn. 30; vgl. zum Wohn-orterfordernis nach der Vorgängerregelung des Art. 10a Abs. 1 VO (EG) Nr. 1408/71 bei beitragsunabhängigen Sonderleistungen auch EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 20. Oktober 2005 - C-286/03 - (Hosse), juris Rn. 40. 39 Das Blindengeld nach dem GHBG unterfällt als eine - wie oben unter c) dargestellt - der sozialen Sicherheit zuzurechnende Leistung aber gerade nicht dieser Regelung. 40 Vgl. Otting, in: Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, Kommentierung zu VO (EG) Nr. 883/2004,. Stand 07/2015, Art. 70 Rn. 6; Kador, a. a. O., Art. 70 Rn. 11; vgl. zur Abgrenzung von Leistungen der sozialen Sicherheit gegenüber beitragsunabhängigen Sonderleistungen auch EuGH, Urteile vom 18. Oktober 2007 - C-299/05 -, juris Rn. 52 ff., und vom 21. Februar 2006 - C-286/03 - (Hosse), Rn. 36 ff., allerdings zur Verordnung (EWGV) Nr. 1408/71. 41 Für solche Geldleistungen der sozialen Sicherheit im Sinne des Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 bleibt es vielmehr beim Grundsatz des Leistungsexports nach Art. 7 VO (EG) Nr. 883/2004; innerstaatliche Rechtsvorschriften, die den uneingeschränkten Leistungsanspruch an den inländischen Wohnsitz knüpfen, werden dadurch innerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung praktisch aufgehoben. 42 Vgl. auch Otting, a. a. O., Art. 7 Rn. 1 f., 8. 43 Eine solche Aufhebung dürfte hier allerdings im Hinblick auf die maßgeblichen Regelungen in den §§ 1 Abs. 2, 5a GHBG bereits nicht erforderlich sein, weil § 5a GHBG das Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Land Nordrhein-Westfalen seinerseits gerade auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 keine Anspruchsberechtigung besteht; anders gewendet gilt nach § 5a GHBG die Wohnsitzklausel dann nicht, wenn eine Anspruchsberechtigung nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorliegt. Aber selbst für den Fall einer insoweit abweichenden Sichtweise wäre eine im Widerspruch zur Verordnung (EG) Nr. 883/2004 stehende Wohnsitzklausel jedenfalls aufgrund Art. 7 aufgehoben. Dies beträfe insbesondere auch ein eventuelles Wohnsitzerfordernis (in Nordrhein-West-falen) in Bezug auf Rentner, wie es der Antragsgegner ausweislich des Bescheides vom 11. September 2018 offenbar annimmt. 44 Nichts Abweichendes folgt daraus, soweit der Gesetzgeber möglicherweise davon ausgegangen sein sollte, dass es für die Anspruchsberechtigung grundsätzlich einer (aktiven) Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bedürfte, also Bezieher von (Witwer-)Rentnen wie der Antragsteller ausgenommen wären: In der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung vom 1. Juni 2012 wird insoweit auf das "Beschäftigungsland" verwiesen sowie auf Personen, die in Nordrhein-Westfalen "beschäftigt sind oder eine selbständige Tätigkeit ausüben". 45 Vgl. LT-Drs. 16/12, S. 5. 46 Denn unabhängig davon, dass dies im maßgeblichen Gesetzestext keinen Niederschlag gefunden hat, stünde eine solche Einschränkung auch nicht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, die - im Unterschied zu den Vorgängerverordnungen - allein auf die Versicherteneigenschaft bzw. Einbeziehung in das System der sozialen Sicherheit nach Art. 3 der Verordnung abstellt. 47 Im Ergebnis ebenso Otting, a. a. O., Art. 3 Rn. 17 f., Otting, a. a. O., Art. 7 Rn. 8, und 48 Otting, a. a. O., Art. 70 Rn. 6. 49 (2) Eine Einschränkung in Bezug auf die Anwendbarkeit des Art. 7 VO (EG) Nr. 883/2004 ergibt sich ferner nicht daraus, dass die anspruchsbegründende Tatsache, die Erblindung des Antragstellers, erst nach dem Wechsel des Wohnsitzes von Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat eingetreten ist. In Art. 7 VO (EG) Nr. 883/2004 ist zwar formuliert, dass Geldleistungen (...) bei einem Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht "gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt" werden dürfen, was ein vorheriges - vor Verlegung des Wohnortes - Bestehen des Geldleistungsanspruchs nahelegen mag. Etwas anderes ergibt sich aber aus dem Sinn und Zweck der Regelung. 50 Art. 7 VO (EG) Nr. 883/2004 verhindert nämlich vielmehr auch, dass der Erwerb bzw. die Entstehung eines Anspruchs auf eine Geldleistung allein deshalb ausgeschlossen wird, weil der Berechtigte nicht im Hoheitsgebiet wohnt, in dem der verpflichtete Träger seinen Sitz hat. 51 Vgl. so ausdrücklich EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - C-503/09 - (Stewart), a. a. O. Rn 69; Otting, a. a. O., Art. 7 Rn. 8; Hauschild, in: Schlegel/Voelzke, in: jurisPK-SGB I (Kommentierung zu VO (EG) Nr. 883/2004), 3. Aufl. 2018, Art. 7 Rn. 18. 52 e) Die nach alldem hier anzuwendenden Kollisionsregelungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sehen für den in Spanien lebenden Antragsteller vor, dass er Leistungen nach dem GHBG des Landes Nordrhein-Westfalen beanspruchen kann. 53 Für Personen, die - wie oben für den Antragsteller festgestellt - dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterfallen, ist bei einem "grenzüberschreitenden Sachverhalt" wie hier, 54 vgl. zu dieser Voraussetzung, die indirekt in dem in Art. 2 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 verankerten Erfordernis zum Ausdruck kommt, dass für die betroffene Person "die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten": Otting, a. a. O., Art. 2 Rn. 15 f., 55 das anwendbare Recht nach den Art. 11 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 zu bestimmen. Art. 11 VO (EG) Nr. 883/2004 ist die kollisionsrechtliche Grundnorm der Verordnung. Durch sie soll einerseits verhindert werden, dass die betroffene Person ohne Schutz bleibt, und andererseits eine Doppelversicherung vermieden werden. 56 Vgl. EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 20. Oktober 2005 - C-286/03 - (Hosse), a. a. O. Rn. 72; Devetzi, in: Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, Kommentierung zu VO (EG) Nr. 883/2004, Stand 03/2013, Art. 11 Rn. 1; Schweikardt, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I (Kommentierung zu VO (EG) Nr. 883/2004), 3. Aufl. 2018, Art. 11 Rn. 4, 9. 57 Art. 11 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 sieht vor, dass Personen jeweils den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates unterliegen; welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich im Grundsatz nach Titel II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Art. 11 ff.). Besondere Bestimmungen, insbesondere auch für die hier streitgegenständlichen Leistungen bei Krankheit, finden sich in Titel III, Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Art. 17 ff.). 58 (1) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners im Bescheid vom 6. September 2018 (vgl. dort Nr. 5) ist die Anspruchsberechtigung des Antragstellers bzw. die Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen nicht nach Art. 11 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 ausgeschlossen. Danach wird in Bezug auf Personen, die Rente erhalten, nicht davon ausgegangen, dass sie infolge von ausgeübter Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit eine Geldleistung beziehen. Denn aus dieser Regelung folgt nicht der generelle Ausschluss von Rentnern von der Exportierbarkeit von Leistungen. Sie bezieht lediglich Bezieher von Renten nicht in die Gleichstellung bestimmter Personengruppen mit Beschäftigten und selbständig Erwerbstätigen mit ein. Von einer solchen Gleichstellung - zum Zweck der Bestimmung der nach den Kollisionsregelungen anzuwendenden Rechtsvorschriften - sollen nämlich lediglich Personen erfasst werden, die bestimmte, aufgrund oder infolge einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit bezogene Geldleistungen einer abhängigen oder selbständigen Tätigkeit beziehen. Die Regelung soll lediglich den Wechsel der anzuwendenden Rechtsvorschriften bei vorübergehenden Unterbrechungen der abhängigen oder selbständigen Tätigkeit vermeiden. Daher sind von ihr auch nur relativ kurzfristige Einkommens- bzw. Entgeltersatzleistungen erfasst. Folgerichtig erstreckt sich damit die in Satz 1 geregelte Gleichstellung mit Beschäftigten und selbständig Erwerbstätigen nicht auf Bezieher von (langfristigen) Geldleistungen wie Renten. 59 Vgl. Schweikardt, a. a. O., Art. 11 Rn. 11; 60 Devetzi, a. a. O., Art. 11 Rn. 19. 61 Dies bedeutet indessen nicht, dass Bezieher solcher Leistungen aufgrund von Art. 11 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 von der Exportierbarkeit von Geldleistungen ausgeschlossen wären bzw. die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Betreffende keinen Wohnsitz hat, keine Anwendung finden könnten. Dies ist vielmehr anhand der übrigen, jeweils einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu bestimmen. 62 (2) Aus Art. 11 Abs. 3 Buchst. e VO (EG) Nr. 883/2004 folgt ebenfalls nicht, dass für den Antragsteller als Rentner die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates gelten würden. Diese Regelung sieht vor, dass jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a bis d (Beschäftigte, Selbständige, Beamte, Bezieher von Arbeitslosengeld, Wehr- und Zivildienstleistende) des Art. 11 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 fällt, unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zuste-hen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates unterliegt. Diese Bestimmung der Zuständigkeit des Wohnmitgliedstaates betrifft etwa Nichterwerbstätige oder Studenten. Rentner unterfallen zwar ebenfalls nicht den Buchstaben a bis d - sie sind weder erwerbstätig usw. noch nach Absatz 2 diesen gleichgestellt -, so dass für sie im Grundsatz die in Buchstabe e vorgesehene Anknüpfung an den Wohnmitgliedstaat maßgeblich ist. In Buchstabe e wird aber zugleich ein Vorbehalt angeordnet, wonach die Zuständigkeit des Wohnmitgliedstaates nur "unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung" gilt. Dies ist etwa der Fall bei Rentnern, die in einem Mitgliedstaat wohnen, aus dem sie keine Rente erhalten. 63 Vgl. Devetzi, a. a. O., Art. 11 Rn. 18; Schweikardt, a. a. O., Art. 11 Rn. 30; a. A. in Bezug auf Blindengeld SG München, Urteil vom 5. August 2013 - S 4 BL 27/12 -, juris Rn. 32 ff. 64 Eine solche abweichende Regelung liegt für den Antragsteller als Rentner in Bezug auf das von ihm begehrte Blindengeld nach dem GHBG vor. 65 f) Abweichende Bestimmungen werden für die hier einschlägigen Leistungen bei Krankheit in den spezielleren Regelungen der Art. 17 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 getroffen. Für die vom Antragsteller beantragten Geldleistungen nach dem GHBG ergibt sich dies aus Art. 29 VO (EG) Nr. 883/2004. Dieser regelt Geldleistungen an Rentner und sieht in Abs. 1 vor, dass Geldleistungen einer Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält, vom zuständigen Träger des Mitgliedstaates gewährt werden, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat, der die Kosten für die dem Rentner in dessen Wohnmitgliedstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat; Art. 21 VO (EG) Nr. 883/2004 gilt entsprechend. 66 Geldleistungen bei Krankheit für Personen, die eine Rente nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates beziehen, sind in Anwendung dieser Vorgaben zu exportieren. Die Bestimmung des für die Geldleistung (hier: des Blindengeldes) zuständigen Trägers bzw. Mitgliedstaates knüpft an den Sitz des zuständigen Kostenträgers für Sachleistungen an, der sich für Rentner nach den Art. 23 bis 25 VO (EG) Nr. 883/2004 bestimmt. Das ist nach Art. 24 Abs. 2 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 für Rentner, die keinen Sachleistungsanspruch im Wohnmitgliedstaat haben (Abs. 1) und Rente nach den Vorschriften nur eines einzigen Mitgliedstaates beziehen, der zuständige Kostenträger dieses Mitgliedstaats. 67 Die schwer verständliche Regelung des Art. 29 VO (EG) Nr. 883/2004 ist dem Umstand geschuldet, dass in verschiedenen Mitgliedstaaten die Träger von Geldleistungen und Sachleistungen im Krankheitsfall auseinanderfallen. In Deutschland ist hingegen die Ermittlung angesichts des in aller Regel einheitlichen Trägers (Kranken- bzw. Pflegekassen) von Sachleistungen und Geldleistungen (Pflegegeld und Beiträge zur Rentenversicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen) in der Regel leicht möglich. 68 Vgl. dazu auch Klein, in: Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, Kommentierung zu VO (EG) Nr. 883/2004, Stand 03/2012, Art. 29 Rn. 6; Naumann, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I (Kommentierung zu VO (EG) Nr. 883/2004), 3. Aufl. 2018, Art. 30 Rn. 57 (zu Art. 29). 69 Handelt es sich indessen - wie hier beim begehrten Blindengeld - um unterschiedliche Träger, ist maßgeblicher Anknüpfungspunkt (ebenfalls) der (auch) für Sachleistungen zuständige Träger der Krankenversicherung des Rentners (vgl. Art. 24 Abs. 2 VO (EG) 883/2004) und dessen Sitz. 70 Vgl. auch Klein, a. a. O., Art. 24 Rn. 17; Otting, a. a. O., Art. 3 Rn. 18. 71 Zuständiger Träger der Sachleistungen des Antragstellers ist die DAK, bei der er ausweislich seiner Angaben in der Antragsschrift vom 1. Dezember 2018 versichert ist (vgl. Seite 6). Die DAK ist eine bundesweit tätige deutsche Krankenkasse, die ihren Sitz in Deutschland (Hamburg) hat. Für das Blindengeld zuständig ist danach der für diese Leistung im Mitgliedstaat Deutschland zuständige Träger. Dies ist im Fall des Antragstellers der Antragsgegner. 72 Dessen Leistungsverpflichtung steht nicht entgegen, dass in Deutschland die Zuständigkeit für die Gewährung von Blindengeld bei den Bundesländern liegt bzw. wie in Nordrhein-Westfalen bei deren Körperschaften des öffentlichen Rechts. Denn die föderale Struktur und die dadurch bedingten innerstaatlichen Kompetenzaufteilungen können nicht dazu führen, dass Leistungen (allein deswegen) aus dem Anwendungs-bereich der Verordnung herausfallen. 73 EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 20. Oktober 2005 - C-286/03 - (Hosse), a. a. O. Rn. 35, denen der EuGH insoweit gefolgt ist, vgl. Urteil vom 21. Februar 2006 - C-286/03 -, a. a. O. Rn. 36 ff. 74 Der Anspruch wird in diesen Fällen aus dem beitragsfreien System eingeräumt, zu dem der Berechtigte aufgrund seiner Berufstätigkeit oder seines früheren Wohnsitzes die größte Nähe aufweist. 75 Vgl. Otting, a. a. O., Art. 3 Rn. 18, unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - C-503/09 - (Stewart). 76 Das ist beim Antragsteller, der zuletzt in S1. (Nordrhein-Westfalen) wohnhaft war, der Antragsgegner als der zuständige Träger des Landes Nordrhein-Westfalen. 77 II. Der Antragsteller hat auch das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. 78 Führt der Erlass einer einstweiligen Anordnung - wie hier - zu einer jedenfalls zeitweiligen Vorwegnahme der Hauptsache, sind an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes strenge Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist, dass ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. 79 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2019 - 12 B 1484/18 -, juris Rn. 7. 80 Solche Nachteile macht der Antragsteller geltend. Dies hat der Senat bereits in seinem Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 2. Juli 2019 festgestellt. Auf die entsprechenden Ausführungen (S. 4 des Beschlussabdrucks) wird Bezug genommen. 81 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. 82 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).